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Ra Hans Schulze-Eickenbusch
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Ich vertrete einen englischen Geigenbauer, der zunächst auf eine sogenannte Offerte des Online Fachverlages, Inhaber Uwe Raeder, aus Ingolstadt hereingefallen ist.

Mit diesem hat er sich auf eine verringerte Laufzeit und verringerte Zahlung geeinigt. Während dieser Zeit bekam er vom Online Verlag aus Ratingen ein Formular, das Ihnen vermutlich bekannt ist und als Eintragungsantrag und Korrekturabzug gestaltet wurde. Da er der Ansicht war, es handele sich um einen Korrekturabzug der gerade vereinbarten Eintragungen des anderen Schwindelverlages, hat er die Angaben korrigiert und das Formular unterschrieben.

Nachdem er seinen Irrtum bemerkte, haben wir zunächst die Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages mit dem Online Verlag wegen Irrtums angefochten.

Es melden sich die bekannten Rechtsanwälte Schneider, Oellers, Laumen, etc. Der Kollege Oellers hat dann nach einiger Korrespondenz triumphierend das Urteil des OLG Düsseldorf aus der wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit vorgelegt.

Ich stimme zunächst mit den Kollegen Rechtsanwalt Hardt überein, dass die wettbewerbsrechtliche Prüfung die vertragsrechtliche Wirksamkeit nicht präjudiziert.

Interessanter ist allerdings nach meiner Ansicht die Begründung, mit der das OLG die Anträge zurückgewiesen hat. Dort wird nämlich im wesentlichen darauf Bezug genommen, dass faktisch eine Täuschung massenhaft nicht stattgefunden habe. Dies ergibt sich nach Ansicht des OLG daraus, dass der Onlinevertrag 832.961 Exemplare des Formularschreibens versandt, aber unterschrieben lediglich 2.470 zurück bekommen hat, gleich 0,3%.

Hieraus leitet das OLG ab, dass der weitaus überwiegende Teil der Empfänger, nämlich 99,7% auf die "Offerte" nicht hereingefallen ist, so dass man davon ausgehen müsse, dass das Angebot als solches durchschaubar war.

So weit die wettbewerbsrechtliche Argumentation.

Vertragsrechtlich leitet sich hieraus nach meiner Ansicht aber noch etwas anderes ab. Zum Zeitpunkt des Vertragsangebots an meinen Mandanten wusste der Online Verlag (wie sich aus der OLG-Akte ergibt), dass das Online Firmenverzeichnis, das angeboten wurde, nur mit 0,3% der bereits willkürlich ausgewählten 830.000 Firmen ausgestattet sein werde. D.h., es wurde ein Firmenverzeichnis angeboten, von dem der Anbieter wusste, dass es auch zukünftig nicht mehr als 0,3% der angeschriebenen Firmen beinhalten werde.

Hochgerechnet bedeutet dies, dass als Firmenverzeichnis ein Verzeichnis bezeichnet worden ist, in dem nach defintivem und positivem Wissen der anbietenden Online Verlage lediglich ca. 0,1% der tatsächlich existierenden Firmen verzeichnet sein würden. Ich habe daraufhin den Vertrag nochmals wegen Täuschung angefochten und darauf hingewiesen, dass das angebotene Produkt nach positivem Wissen des Anbieters vollkommen nutzlos ist. Ein Telefonbuch, in dem nur 0,1 oder 0,3% der Teilnehmer stehen, ist erkennbar ohne jeglichen Sinn und hat den gleichen Orientierungswert wie ein Stadtplan, auf dem nur 0,3% der Straßen verzeichnet sind. Ich bitte also auf diesem Wege die beteiligten Kollegen, sich zu überlegen, ob hier die Täuschungsanfechtung aufgrund des Inhaltes des Urteils des OLG Düsseldorf nicht auch von anderen nachgeholt werden sollte und bitte im übrigen um Benachrichtigung, falls irgendwo ein amtsgerichtliches oder landgerichtliches Urteil ergeht.

Rolf Meer - Hans Schulze-Eickenbusch - Uwe Schmidt, Rechtsanwälte
Kreftingstraße 22
28203 Bremen
Tel.: 04 21/7 50 51
Fax: 04 21/70 10 25

JURISTISCH