Rechtsanwalt
Volker Scheichen-Ost
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An das Amtsgericht
70372 Stuttgart-Bad Cannstatt
Darinstadt, den 25. April
2003
sch-hu
In Sachen
- 8 C 3189/02 -
Sprengler
ist der Kläger mit einer
Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht einverstanden.
Die Beklagte trägt bewusst
unvollständig vor. Sie verschweigt, dass sie in ganz Deutschland
Verfahren führt, auch in ganz Deutschland verklagt wird und überwiegend
Prozesse verliert.
Die Formulare der Beklagten
sind auf Täuschung angelegt, sie will die angeschriebenen Unternehmen
übertölpeln.
Im Gegensatz zu den beiden
zu den Gerichtsakten gereichten Urteilen ist auf die Urteile zu verweisen,
in denen Gerichte das Vorgesagte bestätigen.
Das Amtsgericht Königstein
hat in einem Urteil vom 11.9.2001 - 21 C 674/01 - die Klage mit der
Begründung abgewiesen, dass der angeschriebene Unternehmer übertölpelt
wurde. Das gleiche Gericht hat in einem Urteil vom 4.4.2002 - 21 C 35/02
- die Auffassung vertreten, dass die Beklagte bewusst ihre Fonnulare
so gestaltet, dass die Adressaten getäuscht werden.
In dem vorliegenden Fall
war es so, dass der Kläger, der eine Tankstelle betreibt die als
Anlage 1) beigefügte Werbesendung erhalten hat. Er war der Auffassung,
dass er einen kostenfreien Grundeintrag bestellen kann und hat deswegen
das entsprechende Kästchen in dem Formular angekreuzt und das Forrnular
an die Beklagte zurückgesandt.
Die Gestaltung der Werbung
der Beklagten ist wohlweislich auf Übertölpelung ausgelegt.
Es wird eine Eintragung offeriert, die in anscheinend vier Möglichkeiten
erfolgen kann, nämlich dem Grundeintrag, einem hervorgehobenen
Farbeintrag, einem hervorgehobenen Farbeintrag mit Firmenlogo und einem
Eintrag mit zusätzlichem Verweis auf einer Internet-Hornepage.
Hinsichtlich des Grundeintrags
sind irgendwelche Beträge nicht genannt. Bei den weiteren Varianten
sind dann jeweils Preise genannt.
Diese Formulargestaltung
ist nicht nur in den vorbezeichneten beiden Gerichtsurteilen, sondern
in diversen anderen Urteilen, von denen eine Auswahl unten angeführt
wird, als irreführend klassifiziert worden.
Die Gerichte sind stets der
Auffassung, dass der unbefangene Leser durch die Gestaltung des Formulars
getäuscht werden soll und auch getäuscht wird; so
AG Duisburg - Urteil vom
18.12.2001 - 51 C 3895/01
LG München - Urteil vom 31.10.2001 - 9 0 26442/01
LG Dresden - Urteil vom 02.10.2001 - 5 0 3533/01
AG Dresden - Urteil vom 02.10.2001 - 5 0 3696/01
AG Goslar - Urteil vom 02.10.2001 - 4 C 37/01
AG Charlottenburg - Urteil vom 30.08.2001 - 204 C 119/01
AG Fürth - Urteil vom 19.06.2001 - 350 C 571/01
AG Miesbach - Urteil vom 01.02.2001 - 2 C 836/00
OLG München - Urteil vom 15.03.2001 - 29 U 5287/00
AG Kassel - Urteil - 432 C 3676/02
AG Bad Homburg v.d.H. - Urteil 2 C 23201/02
AG Freiburg - Urteil vom 27.09.2002 - 1 C 2557/02
Insbesondere
aus der Entscheidung des AG Charlottenburg vom 8.1.2003 - 207 C 577/02
- muss ein Teil der Entscheidungsgründe zitiert werden, da diese
die Problematik des vorliegenden Falls und das arglistige Verhalten der
Gegenseite eindrucksvoll charakterisieren.
Das Amtsgericht führt
wörtlich in seinen Entscheidungsgründen aus:
"dass
der Beklagten übersandte Formular erweckte zunächst nach seiner
Gestaltung den Eindruck, dass ein Grundeintrag kostenlos und nur für
die Zusatzleistungen ein Entgelt züi entrichten sei. Während
für einen "hervorgehobenen" und für den "zusätzlichen
Verweis" auf die Internetseite des Kunden ein 'Aufpreis "
klar und ins Auge fallend angegeben wird, fehlt es bei der Eintragungsform
"Grundeintrag" an einer Preisangabe gänzlich.
Dort gibt es auch keinen
sonstigen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit. Die Kostenpflichtigkeit
erschließt sich auch nicht aus dem Umstand, dassfür die
anderen beiden Eintragungen 'Aufpreise " genannt werden. Der
Begriff "Aufpreis" lässt nicht zwingend den Schluß
zu, dass es sich hier um einen Mehrpreis gegenüber einem Grundpreis
handelt. Er kann ebenso darauf hindeuten, dass nur bei den angeführten
Zusatzeintragungen überhaupt ein Entgelt geschuldet sei. Dies
entspricht auch den Erwartungen der Kunden und den allgemeinen Gepflogenheiten
auf dem Markt für Internet-Firmenverzeichnisse (so auch OLG Düsseldorf
Urteil vom 24.4.2002, 2 U 137101). Auch der Grundeintrag in vergleichbaren
Registern wie Telefonbuch und "Gelbe Seiten" ist kostenlos,
während ein Entgelt nur bei Sonderwünschen erhoben wird.
Weiterhin
ist es denkbar, dass der Begriff 'Aufpreis" auch bei einem "Grilndpreis
0" gebraucht wird (so LG München Urteil vom 23.8.2000, 1 HK
010300100).
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie
habe die Preisgestaltungdurch den mit Sternchen gekennzeichneten Verweis
auf den untenstehenden kleingedruckten Textabschnitt klargestellt. Denn
erst in der Mitte des im unteren Sweitenviertel befindlichen kleingedruckten
Fließtextes befindet sich ohne jegliche Hervorhebung ein indirekter
Hinweis auf die – erhebliche – Kostenpflichtigkeit des Grundeintrags
in Höhe von jährlich 699 € zuzüglich Mehrwertsteuer.
Damit ist die Preisbestimmung in den Text derart eingearbeitet, dass
sie bereits optisch darin untergeht. Die Preisangabe ist zudem in dem
gesamten Text die einzige bedeutsame Klausel. Die übrigen Klauseln
sind im wesentlichen nebensächlich lind betreffen Selbstverständlichkeiten
wie "Die Annahme dieses Angebots erfolgt durch die Unterschrift".
Die Beklagte musste
auch inhaltlich nicht damit rechnen, dass inmitten dieser unwesentlichen
Hinweise plötzlich und entgegen aller Erwartungen eine Bestimmung
von derart essentieller Bedeutung wie die Angabe eines Grundpreises
enthalten ist, welche wesentlicher Vertragsbestandteil ist. Gleiches
gilt auchfür die Erwähnung des Grundpreises in Nummer 3
der A GB auf der Rückseite des Antragsformulares.
Zwar ist zutreffend,
dass die Preisbestimmung einem sehr aufinerksamen Leser nicht entgehen
wird. dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und
verständiger Durchschnittsgewerbetreibender bei der Unterzeichnung
eines solchen Formulars eine besonders hohe Aufmerksamkeit walten
lassen und das Formular von der ersten bis zur letzten Zeile aufmerksam
durchlesen muss bevor er es unterschreibt, kann allerdings nicht
angenommen werden (OLG Düsseldorf AAO., LG München AAO)
Die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin gewählte
Vertragsgestaltung, d. h. die Auslassung des Preises bei der Rubrik
"Grundeintrag" und die Integrierung der Preisbestimmung
in das "Kleingedruckte", lässt außerdem darauf
schließen, dass sie ihr Formular bewusst unklar halten und die
Entgeltlichkeit nicht offen zu Tage lassen will, sondern unter Verschleierung
dieses Umstandes geradezu aif ein Überlesen dieser Bestimmung
hofft (so auch AG Kassel Urteil vom 23.9.2002, 432 C 3676102).
Wollte
sie den Kunden aber tatsächlich darauf hinweisen, dass der Grundeintrag
nicht kostenfrei ist, wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen,
durch entsprechende Bezeichnung bei der Rubrik "Grundeintrag"
den Preis ebenso wie bei den Zusatzleistungen ersichtlich darzulegen,
anstatt ihn im Kleingedruckten züi verstecken. Diese Vorgehensweise
zielt darauf ab den Kunden über die Entgeltlichkeit des Vertrages
zu täuschen und ihn so zur Unterschrift züi bewegen. Hiermit
braucht ein im Rechtsverkehr erfahrener Kunde nicht zu rechnen (Vgl.
OLG DüsseldorfAA 0., LG München AA 0).Selbst
in der Auftragsbestätigung vom 25.5.2001 ist kein Hinweis auf entstehende
Kosten enthalten. "
Das vorstehende Zitat trifft
den vorliegenden Fall. Es bestätigt die diesseits vertretene Auffassung,
nämlich das angesichts der Vertragsgestaltung davon ausgegangen
werden muss, dass die Beklagte den Kläger wie auch andere
Kunden vorsätzlich getäuscht hat, um ihn zu einer Unterzeichnung
des Formulars zu veranlassen um dann später die ansich nicht gerechtfertigten
Beträge für den Eintrag zu kassieren.
Das Landgericht Leipzig
hat in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren mit Beschluss vom
25.11.2002 - 2 HK 0 7492/02 - einem Online-Branchenverlag, der ein
entsprechendes Formular wie der Beklagte verwendet, untersagt, mit
diesem Formular im Rechtsverkehr zu werben. Es ist allerdings unbekannt,
ob die Entscheidung rechtskräftig ist.
Das OLG Düsseldorf
hat in einem ebenfalls entsprechenden Fall dem Online-Branchenverlag
mit Urteil vom 25.4.2002 - 2 U 137/01 - untersagt im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem Formular, wie es auch hier
streitig ist, werben zu lassen.
Das Amtsgericht Schwalbach hat im Urteil vom 11. 1. 2002 – C 849/01
– dem Branchenverlag ebvenfalls vorgeworfen, dass die Formulargestaltung
bewusst irreführend und unklar gehalten ist.
Das Oberlandesgericht München hat im Urteil vorn 15.3.2001 - 29
0 5287/00 - die Begründung de vorzitierte Entscheidung des Amtsgerichts
Charlottenburg im wesentlichen übernommen und de Beklagten vorgeworfen,
dass das von ihr gestaltete Formular irreführend ist.
Das Gericht hat insbesondere
darauf hingewiesen, dass
"die
in den Schriftsätzen der Beklagten wiederholt zum Ausdruck kommende
Auffassung der Beklagten, die angesprochenen Kaufleute seien zur sorgfältigen
Prüfung des Angebots verpflichtet und verdienten keinen Schutz
vor einer bewusst(!) auf Täuschung angelegten Werbung, vermag der
Senat der sich nicht anzuschließen ",
so die Urteilsgründe
am Ende.
Das Urteil, dass für
die gesamte Rechtsprechung in dieser Problematik steht, ist für
das Gericht beigefügt.
Der Vertrag ist wegen arglistiger
Täuschung nichtig, aber auch wegen der vom Unterzeichneten mit
Schreiben von 24.6.2002 ausgesprochenen Anfechtung. Der Kläger
kann daher den von ihm gezahlten Betrag zurückfordern.
(Scheichen-Ost) Rechtsanwalt |