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Rechtsanwalt Scheichen - Ost
Klagebegründung im "Geld Zurück" Verfahren vor dem AG Stuttgart-Bad Cannstatt
Urteil vom 27. 5. 2003 - AZ 8 C 3189 / 02

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In dem "Geld zurück" Prozess vor dem Amtgericht Stuttgart-Bad Cannstatt fand die Richterin sehr klare Worte zu den betrügerischen Geschäften des Wendelin Spengler und verfügte die Rückzahlung der widerrechtlich kassierten Gelder. ( Hier zum Urteil ) .Die erfolgreiche Klage wurde von RA Schleichen-Ost mit nachfolgender Klagebegründung durchgeführt.

Rechtsanwalt Volker Scheichen-Ost
Landwehrstraße 2 . 64293 Darrnstadt . Telefon 06151 - 15020 . Fax 06151 - 150220

An das Amtsgericht
70372 Stuttgart-Bad Cannstatt

Darinstadt, den 25. April 2003
sch-hu

In Sachen
- 8 C 3189/02 -
Sprengler

ist der Kläger mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht einverstanden.

Die Beklagte trägt bewusst unvollständig vor. Sie verschweigt, dass sie in ganz Deutschland Verfahren führt, auch in ganz Deutschland verklagt wird und überwiegend Prozesse verliert.

Die Formulare der Beklagten sind auf Täuschung angelegt, sie will die angeschriebenen Unternehmen übertölpeln.

Im Gegensatz zu den beiden zu den Gerichtsakten gereichten Urteilen ist auf die Urteile zu verweisen, in denen Gerichte das Vorgesagte bestätigen.

Das Amtsgericht Königstein hat in einem Urteil vom 11.9.2001 - 21 C 674/01 - die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der angeschriebene Unternehmer übertölpelt wurde. Das gleiche Gericht hat in einem Urteil vom 4.4.2002 - 21 C 35/02 - die Auffassung vertreten, dass die Beklagte bewusst ihre Fonnulare so gestaltet, dass die Adressaten getäuscht werden.

In dem vorliegenden Fall war es so, dass der Kläger, der eine Tankstelle betreibt die als Anlage 1) beigefügte Werbesendung erhalten hat. Er war der Auffassung, dass er einen kostenfreien Grundeintrag bestellen kann und hat deswegen das entsprechende Kästchen in dem Formular angekreuzt und das Forrnular an die Beklagte zurückgesandt.

Die Gestaltung der Werbung der Beklagten ist wohlweislich auf Übertölpelung ausgelegt. Es wird eine Eintragung offeriert, die in anscheinend vier Möglichkeiten erfolgen kann, nämlich dem Grundeintrag, einem hervorgehobenen Farbeintrag, einem hervorgehobenen Farbeintrag mit Firmenlogo und einem Eintrag mit zusätzlichem Verweis auf einer Internet-Hornepage.

Hinsichtlich des Grundeintrags sind irgendwelche Beträge nicht genannt. Bei den weiteren Varianten sind dann jeweils Preise genannt.

Diese Formulargestaltung ist nicht nur in den vorbezeichneten beiden Gerichtsurteilen, sondern in diversen anderen Urteilen, von denen eine Auswahl unten angeführt wird, als irreführend klassifiziert worden.

Die Gerichte sind stets der Auffassung, dass der unbefangene Leser durch die Gestaltung des Formulars getäuscht werden soll und auch getäuscht wird; so

 

AG Duisburg - Urteil vom 18.12.2001 - 51 C 3895/01
LG München - Urteil vom 31.10.2001 - 9 0 26442/01
LG Dresden - Urteil vom 02.10.2001 - 5 0 3533/01
AG Dresden - Urteil vom 02.10.2001 - 5 0 3696/01
AG Goslar - Urteil vom 02.10.2001 - 4 C 37/01
AG Charlottenburg - Urteil vom 30.08.2001 - 204 C 119/01
AG Fürth - Urteil vom 19.06.2001 - 350 C 571/01
AG Miesbach - Urteil vom 01.02.2001 - 2 C 836/00
OLG München - Urteil vom 15.03.2001 - 29 U 5287/00
AG Kassel - Urteil - 432 C 3676/02
AG Bad Homburg v.d.H. - Urteil 2 C 23201/02
AG Freiburg - Urteil vom 27.09.2002 - 1 C 2557/02

Insbesondere aus der Entscheidung des AG Charlottenburg vom 8.1.2003 - 207 C 577/02 - muss ein Teil der Entscheidungsgründe zitiert werden, da diese die Problematik des vorliegenden Falls und das arglistige Verhalten der Gegenseite eindrucksvoll charakterisieren.

Das Amtsgericht führt wörtlich in seinen Entscheidungsgründen aus:

"dass der Beklagten übersandte Formular erweckte zunächst nach seiner Gestaltung den Eindruck, dass ein Grundeintrag kostenlos und nur für die Zusatzleistungen ein Entgelt züi entrichten sei. Während für einen "hervorgehobenen" und für den "zusätzlichen Verweis" auf die Internetseite des Kunden ein 'Aufpreis " klar und ins Auge fallend angegeben wird, fehlt es bei der Eintragungsform "Grundeintrag" an einer Preisangabe gänzlich.

Dort gibt es auch keinen sonstigen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit. Die Kostenpflichtigkeit erschließt sich auch nicht aus dem Umstand, dassfür die anderen beiden Eintragungen 'Aufpreise " genannt werden. Der Begriff "Aufpreis" lässt nicht zwingend den Schluß zu, dass es sich hier um einen Mehrpreis gegenüber einem Grundpreis handelt. Er kann ebenso darauf hindeuten, dass nur bei den angeführten Zusatzeintragungen überhaupt ein Entgelt geschuldet sei. Dies entspricht auch den Erwartungen der Kunden und den allgemeinen Gepflogenheiten auf dem Markt für Internet-Firmenverzeichnisse (so auch OLG Düsseldorf Urteil vom 24.4.2002, 2 U 137101). Auch der Grundeintrag in vergleichbaren Registern wie Telefonbuch und "Gelbe Seiten" ist kostenlos, während ein Entgelt nur bei Sonderwünschen erhoben wird.

Weiterhin ist es denkbar, dass der Begriff 'Aufpreis" auch bei einem "Grilndpreis 0" gebraucht wird (so LG München Urteil vom 23.8.2000, 1 HK 010300100).
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die Preisgestaltungdurch den mit Sternchen gekennzeichneten Verweis auf den untenstehenden kleingedruckten Textabschnitt klargestellt. Denn erst in der Mitte des im unteren Sweitenviertel befindlichen kleingedruckten Fließtextes befindet sich ohne jegliche Hervorhebung ein indirekter Hinweis auf die – erhebliche – Kostenpflichtigkeit des Grundeintrags in Höhe von jährlich 699 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Damit ist die Preisbestimmung in den Text derart eingearbeitet, dass sie bereits optisch darin untergeht. Die Preisangabe ist zudem in dem gesamten Text die einzige bedeutsame Klausel. Die übrigen Klauseln sind im wesentlichen nebensächlich lind betreffen Selbstverständlichkeiten wie "Die Annahme dieses Angebots erfolgt durch die Unterschrift".

Die Beklagte musste auch inhaltlich nicht damit rechnen, dass inmitten dieser unwesentlichen Hinweise plötzlich und entgegen aller Erwartungen eine Bestimmung von derart essentieller Bedeutung wie die Angabe eines Grundpreises enthalten ist, welche wesentlicher Vertragsbestandteil ist. Gleiches gilt auchfür die Erwähnung des Grundpreises in Nummer 3 der A GB auf der Rückseite des Antragsformulares.

Zwar ist zutreffend, dass die Preisbestimmung einem sehr aufinerksamen Leser nicht entgehen wird. dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsgewerbetreibender bei der Unterzeichnung eines solchen Formulars eine besonders hohe Aufmerksamkeit walten lassen und das Formular von der ersten bis zur letzten Zeile aufmerksam durchlesen muss bevor er es unterschreibt, kann allerdings nicht angenommen werden (OLG Düsseldorf AAO., LG München AAO) Die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin gewählte Vertragsgestaltung, d. h. die Auslassung des Preises bei der Rubrik "Grundeintrag" und die Integrierung der Preisbestimmung in das "Kleingedruckte", lässt außerdem darauf schließen, dass sie ihr Formular bewusst unklar halten und die Entgeltlichkeit nicht offen zu Tage lassen will, sondern unter Verschleierung dieses Umstandes geradezu aif ein Überlesen dieser Bestimmung hofft (so auch AG Kassel Urteil vom 23.9.2002, 432 C 3676102).

Wollte sie den Kunden aber tatsächlich darauf hinweisen, dass der Grundeintrag nicht kostenfrei ist, wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, durch entsprechende Bezeichnung bei der Rubrik "Grundeintrag" den Preis ebenso wie bei den Zusatzleistungen ersichtlich darzulegen, anstatt ihn im Kleingedruckten züi verstecken. Diese Vorgehensweise zielt darauf ab den Kunden über die Entgeltlichkeit des Vertrages zu täuschen und ihn so zur Unterschrift züi bewegen. Hiermit braucht ein im Rechtsverkehr erfahrener Kunde nicht zu rechnen (Vgl. OLG DüsseldorfAA 0., LG München AA 0).Selbst in der Auftragsbestätigung vom 25.5.2001 ist kein Hinweis auf entstehende Kosten enthalten. "

Das vorstehende Zitat trifft den vorliegenden Fall. Es bestätigt die diesseits vertretene Auffassung, nämlich das angesichts der Vertragsgestaltung davon ausgegangen werden muss, dass die Beklagte den Kläger wie auch andere Kunden vorsätzlich getäuscht hat, um ihn zu einer Unterzeichnung des Formulars zu veranlassen um dann später die ansich nicht gerechtfertigten Beträge für den Eintrag zu kassieren.

Das Landgericht Leipzig hat in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren mit Beschluss vom 25.11.2002 - 2 HK 0 7492/02 - einem Online-Branchenverlag, der ein entsprechendes Formular wie der Beklagte verwendet, untersagt, mit diesem Formular im Rechtsverkehr zu werben. Es ist allerdings unbekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig ist.

Das OLG Düsseldorf hat in einem ebenfalls entsprechenden Fall dem Online-Branchenverlag mit Urteil vom 25.4.2002 - 2 U 137/01 - untersagt im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem Formular, wie es auch hier streitig ist, werben zu lassen.
Das Amtsgericht Schwalbach hat im Urteil vom 11. 1. 2002 – C 849/01 – dem Branchenverlag ebvenfalls vorgeworfen, dass die Formulargestaltung bewusst irreführend und unklar gehalten ist.

Das Oberlandesgericht München hat im Urteil vorn 15.3.2001 - 29 0 5287/00 - die Begründung de vorzitierte Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg im wesentlichen übernommen und de Beklagten vorgeworfen, dass das von ihr gestaltete Formular irreführend ist.

Das Gericht hat insbesondere darauf hingewiesen, dass

"die in den Schriftsätzen der Beklagten wiederholt zum Ausdruck kommende Auffassung der Beklagten, die angesprochenen Kaufleute seien zur sorgfältigen Prüfung des Angebots verpflichtet und verdienten keinen Schutz vor einer bewusst(!) auf Täuschung angelegten Werbung, vermag der Senat der sich nicht anzuschließen ",

so die Urteilsgründe am Ende.

Das Urteil, dass für die gesamte Rechtsprechung in dieser Problematik steht, ist für das Gericht beigefügt.

Der Vertrag ist wegen arglistiger Täuschung nichtig, aber auch wegen der vom Unterzeichneten mit Schreiben von 24.6.2002 ausgesprochenen Anfechtung. Der Kläger kann daher den von ihm gezahlten Betrag zurückfordern.

(Scheichen-Ost) Rechtsanwalt

JURISTISCH