S i m o n S
c h r ö d e r
R e c h t s a n w a l t
Goldbekufer 41
22303 Hamburg
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26. März 2002
(Abwehr) ../2
Simon Schröder Rechtsanwalt, Goldbekufer 41, D 22303 Hamburg
Per Fax:
Anwaltskanzlei ...
....
... Stuttgart
... ./. Online Fachverlag
Ihr Zeichen: ...
Sehr geehrter Herr Kollege
...,
unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom ... nehme ich wie folgt zu den
vermeintlichen Ansprüchen Ihrer Mandantschaft Stellung:
1.
Ihr Vergleichsangebot ist abzulehnen.
2.
Namens und in Vollmacht meiner Mandantin erkläre ich die
Anfechtung
des "Vertrags"
vom 26.07.01 wegen arglistiger Täuschung.
Die Täuschung liegt im Wesentlichen darin, dass durch das von Ihrer
Mandantschaft verwendete Formular trotz wiederholten Lesens der Eindruck
entsteht, dass es sich bei der "Offerte" für einen "Grundeintrag
in ... bundesdeutsches Online-Branchenregister" um ein kostenloses
Angebot handelt, da im Gegensatz zu den weiteren Positionen ein Preis
nicht unmittelbar angegeben ist. Darüber hinaus entsteht der fälschliche
Eindruck, dass es sich bei dem "bundesdeutschen Online-Branchenregister"
um ein amtliches Register handelt.
Der "Hinweis" der Kostenpflicht für den "Grundeintrag"
ist jedenfalls in einer derart verschachtelten Konstruktion versteckt,
dass sich diese selbst für den geübten und rechtskundigen
Leser - trotz mehrfachen sorgfältigen Lesens - nicht unmittelbar
erschließt.
Selbst ein im Geschäftsverkehr geübter und die notwendige
Sorgfalt aufbringender Kaufmann muss zwangsläufig den Eindruck
gewinnen, dass ein Grundeintrag in dem Branchenregister kostenlos ist.
Um so mehr musste dieser Eindruck bei einem nicht im Geschäftsverkehr
geübten, freiwilligen Mitarbeiter eines gemeinnützigen Vereins
entstehen, der .... nicht gewerblich, bzw. kaufmännisch betreibt.
Der irreführende Eindruck der "Offerten" ist von Ihrer
Mandantschaft auch durchaus beabsichtigt. Das zeigt insbesondere die
mittlerweile ständige Rechtsprechung der Gerichte gegen Ihre Mandantschaft,
die eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung für wirksam
hält. Das gerichtlich festgestellte "Täuschungspotential"
der "Offerten" ist Ihrer Mandantschaft demnach lange bekannt.
3.
Darüber hinaus verstößt das von Ihrer Mandantschaft
verwendete Formular, wie Sie wissen, gegen das Gesetz zur Regelung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG), insbesondere wegen der
Verwendung von überraschenden und unklaren Klauseln gegen §§
5, 9 AGBG. Weitere Ausführungen bedarf es hier nicht.
4.
Es wird der Einwand des Wuchers erhoben. Die angebotene Leistung steht
völlig außer Verhältnis zum in der "Offerte"
genannten Preis von € 845,00 p.a.. Nachweise hierfür können
in einem anschließenden Gerichtsverfahren erbracht werden.
5.
Die genannte Preisforderung ist darüber hinaus auch aus dem Grund
nicht fällig geworden, weil eine Rechnung meiner Mandantin und
- trotz Aufforderung - auch dem Unterzeichner nicht zugegangen ist.
6.
Die Einrede des nichterfüllten Vertrages wird erhoben. Es wird
um Nachweis der Erfüllung gebeten.
7.
Ausdrücklich vorbehalten bleibt die Stellung eines Strafantrages
bei der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen strafbaren Verhaltens
Ihrer Mandantschaft.
8.
Wegen der Verletzung von Schutzgesetzen halte ich Ihre Mandantschaft
aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes schließlich auch für
verpflichtet, die Kosten meiner Inanspruchnahme zu tragen. Diese gebe
ich wie folgt auf:
Gegenstandswert: € 1.690,00
(2 X € 845,00 p.a.)
7,5/10 Gebühr gemäß § 118 I 1 BRAGO € 99,75
Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO € 19,95
Zwischensumme € 119,70
16 % MwSt € 19,15
Rechtsanwaltsgebühren € 138,85
Veranlassen Sie bitte Ihre
Mandantschaft, diese Kosten bis zum .... 2002 (Zahlungseingang) auf
das o.g. Kanzleikonto zu überweisen. Sollte ein Zahlungseingang
zugunsten Ihrer Mandantschaft nicht feststellbar sein, werde ich meiner
Mandantin empfehlen müssen, umgehend gerichtliche Hilfe in Anspruch
zu nehmen.
Mit freundlichen kollegialen
Grüßen
Simon Schröder
- Rechtsanwalt -