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Rechtsanwalt Kohut
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Ich vertete in der Angelegenheit gegen die Fa. Online Verlag GmbH (Ratingen) mehrere Mandanten aus dem südbayrischen Raum.

Auch meine Mandanten sind auf die durchaus geschickte Aufmachung der "Eintragungsofferte" des Online-Verlags hereingefallen und haben die Offerte, in der Annahme hier einen kostenlosen Grundeintrag zu beantragen, angenommen.

Nach Rechnungserhalt wurden die von meinen Mandanten abgegeben Erklärungen sofort angefochten.

Die Anfechtung ist dringend jedem Geschädigten ans Herz zu legen und zwar sollte die Anfechtung sowohl auf § 119 BGB ( Irrtum), sowie auf § 123 BGB (arglistige Täuschung) gestützt werden.

Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 15.03.01 zu den Praktiken der Online Verlage deutliche Worte gesprochen und insbesondere festgestellt, dass ausgeschlossen werden kann, "dass das Schreiben zu Vertragsabschlüssen führt, die nicht auf Fehlvorstellungen insbesondere hinsichtlich der mit dem Vertragsschluss verbundenen Kosten beruhen".

Auch spricht das Gericht recht deutlich von einem "Erschleichen" der Vertragsabschlüsse und von "Täuschung".

Diesen Ausführungen des OLG ist ohne Einschränkungen zuzustimmen.

Auch wenn die Ausführungen in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit getätigt wurden, so sind diese Ausführungen sicherlich auch auf zivilrechtliche Streitigkeiten übertragbar.

Jeder Geschädigte ist daher gut beraten, sich in eventuellen Klageverfahren auf das Urteil des OLG München zu berufen.

Auch sollte jedem Gericht klargemacht werden, dass es sich bei dem Zivilverfahren nicht um einen Einzelfall handelt, sondern um einen Vorgang mit Tausenden von Geschädigten.

Hinweisen möchte ich noch auf einen Bericht im "FOCUS", Ausgabe 32/2001, S. 158, der sich unter der Überschrift "Viel Geld für nichts" mit dem Online-Verlag befaßt.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Kohut
Rechtsanwalt

 

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