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Calov Internet AG - Stellungnahme von Rechtsanwalt Thamm, Mannheim zum Beschluss des OLG Celle

Stellungnahme von Rechtsanwalt Thamm zum Beschluss des OLG Celle

..kann ich natürlich ohne der kompletten Kenntnis des Akteninhaltes auch keine abschließende Bewertung vornehmen.

Jedoch fällt auf, dass im Gegensatz zu dem Ihnen vorliegenden Urteil des Amtsgerichtes Böblingen im vorliegenden Fall der Empfänger des Formulars weitere Leistungen angekreuzt hat, bei denen doch recht deutlich erkennbar ist, dass sich Zahlungsverpflichtungen ergeben. Dies gilt beispielsweise für das an dritter Stelle gesetzte Kreuz.

Auch wenn die Problematik besteht, dass durch das Setzen von Kreuzen beispielsweise auch bei den weiteren Marktplätzen gar nicht erkennbar ist, was für eine Zahlungsverpflichtung dadurch insgesamt entsteht, sondern dies einer umfangreichen Berechnung bedarf, lässt sich im vorliegenden Fall jedoch feststellen, dass dem Empfänger des Formulars wohl bekannt gewesen sein muss, dass er mit der Rücksendung des derart angekreuzten Formulars Geld bezahlen muss.

Nachdem ausweislich des Beschlusses des Oberlandesgerichtes auch ein Irrtum hinsichtlich des Versenders des Formulars nicht geltend gemacht wurde, beispielsweise dergestalt, dass vorgetragen worden ist, man sei der Meinung, es handele sich um dasBranchenverzeichnis der Gemeinde, in der der Empfänger des Formulars ansässig ist, konnte meiner Ansicht nach das Gericht unter keinen Umständen mehr davon ausgehen, dass eine Zahlungsverpflichtung sich gar nicht ergeben soll.

Das Oberlandesgericht weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Argumentationsführung des beklagten Unternehmens insgesamt widersprüchlich ist. Wenn tatsächlich vorgetragen worden war, dass durch das Unterlassen eines Kreuzes deutlich gemacht werden sollte, dass die neun Unterkreuze ein Irrtum gewesen sind, ist dieser Vortrag durchaus etwas abenteuerlich.

Siehe in diesem Zusammenhang das Urteil AG Köln 114 C 233/08 vom 28.01.2009 - das AG Köln teilt ausdrücklich nicht das Ergebnis des OLG Celle: "...Hiervon abgesehen liegen der Entscheidung nicht der gleiche Sachverhalt und die streitgegenständlichen AGB der Klägerin zugrunde..."
JURISTISCH