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DPM Presse- und Medienverlag GmbH - Urteil April 2008 AG Erding - "...der Beklagte hatte das Verfahren selbst geführt bis zur Festsetzung eines Verkündungstermins nach einem Termin zur mündlichen Verhandlung der Angelegenheit; dann hat er doch gemerkt, dass er nicht "durchkommt" und mich beauftragt. Ich hatte dann das "Vergnügen", das Verfahren wieder ins Stadium der mündlichen Verhandlung "zurückzuführen". Daher die Widerklage. Die Anfechtung hatte ich dann in meinem ersten Schriftsatz mit der Widerklage erklärt....
Die Klägerin hatte anfangs eine GmbH verklagt, die es so nicht gibt. Das Gericht hatte aber die im letzten möglichen Moment erklärte Klageänderung für zulässig erklärt."
AG Erding Az.5 C 744/08 vom 28.10.2008- TM TeleMedia Verlags GmbH verliert Prozess "...ist ersichtlich, dass die Klägerin mit Unterbreitung von Angeboten der vorliegenden Art darauf abzielt, die mangelnde Sorgfalt der Adressaten beim Lesen des Angebotstextes zu nutzen, um zum Vertragsabschluss zu gelangen. Insgesamt wird durch Wortwahl und optische Aufbereitung, wie bereits aufgeführt, der Eindruck erweckt, es gehe für den Adressaten darum, bereits voreingetragene Daten seiner Firma zu kontrollieren und zu korrigieren. Es wird der Anschein eines bereits bestehenden Eintrags und einer bereits bestehenden laufenden Geschäftsbeziehung hervorgerufen.
Die damit festgestellten Bestandteile der objektiven Täuschung lassen vorliegend die Annahme eines von Täuschungswillen getragenen Verhaltens zu..."