Im Briefkopf wird als Absenderadresse "Regionales Ärztebuch, Klosterstr. 16, 85092 Kösching genannt.
Im unteren Teil des Formulars heißt es "Um schnellstmöglich ihren Antrag bearbeiten zu können bitten wir Sie das Anschreiben binnen 14 Tage an uns zurück zu schicken" - und zwar an "Regionales Ärztebuch, Verlagshaus Wagner". Tatsächlich ist die Firma von Sven Wagner aber als Regionales Telefonbuch-Online Wagner e.K. im Handelsregiser eingetragen. Den richtigen Firmennamen sucht man allerdings vergeblich in dem Formular. |
Die Daten sind voreingetragen, so dass der Empfänger von einem Korrekturabzug ausgeht. Überschrieben ist das Korrekturfeld in großen Lettern mit "Eintragungsangebot zum Premiumeintrag 2010", unterhalb des Korrekturfeldes heißt es dann in ebenso großer Schrift "Der Standardeintrag in das regionale-ärztebuch.de ist kostenlos", wodurch der Eindruck erweckt wird, es gehe um einen Korrekturabzug für einen kostenlosen Eintrag in einem regionalen Ärztebuch.
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Im extrem Kleingedruckten unterhalb des Korrekturfeldes ist zu lesen, dass die Daten bereits zum Zeitpunkt des Formularversands kostenlos in einem Online-Verzeichnis eingetragen sind. Im Kleingedruckten rechts neben dem Korrekturfeld steht, dass der Premium-Eintrag 990,- Euro kostet. Das Kästchen vor "Premiumeintrag" ist bereits vormarkiert. |
Über die besonderen Vorzüge eines derart teuren Premium-Eintrags wird (abgesehen von einer "Hervorhebung") nicht informiert - obwohl es hier ausdrücklich nur um ein Angebot für die Bestellung eines solchen geht.
Der Premium-Eintrag hat allerdings eine Mindestlaufzeit von 2 Jahren und muss spätestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden, wenn keine Verlängerung erwünscht ist. |
Mehrfach ist in großen Lettern von einem "Ärztebuch" die Rede, so dass beim Empfänger der Eindruck entsteht, bei dem Premium-Eintrag handelt es sich um einen Eintrag in einer Printausgabe. |
Hinzu kommt, dass unter dem auf dem Formular benannten Verzeichnis www.regionales-ärztebuch.de überhaupt keine Inhalte bereit gestellt werden (siehe Hinweis unterhalb des Korrekturfeldes). Wer also im Internet vor der Bestellung eines Premium-Eintrags nachguckt, kommt zu der Überzeugung, es handele sich um ein Angebot für eine gedruckte Ausgabe. |
Nur im Kleingedruckten rechts neben dem Korrekturfeld mit den voreingetragenen Daten heißt es, "Wir haben einen kostenlosen Standardeintrag für Sie unter regionales-aerztebuch.de geschalten. Wenn Sie einen kostenpflichtigen hervorgehobenen Premiumeintrag wünschen, dann ist das übersandte Formular zu unterzeichnen und zurückzusenden.." |
Die DPM-Presse- und Medienverlag GmbH verlor einen Prozess am AG Laufen, denn
"...Ein wirksamer Vertrag...ist nicht zustande gekommen, weil sich aus dem...Formular...schon nicht konkret bestimmbar ergibt, zu welchen Leistungen die Klägerin mit Annahme des von ihr behaupteten Angebots durch den Beklagten verpflichtet sein soll.
Aus dem...Angebotsschreiben geht...in keiner Weise hervor, ob es sich um ein Gewerbeverzeichnis im Druckmedium oder...im Internet handelt...."
Urteil AG Laufen 1 C 0348 / 06 vom 07.11.2008
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| Zitate aus Urteilen, die sich auf das Tebu-Formular beziehen |