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Die Formulare der Neue Branchenbuch AG / NBAG
Keinerlei Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität (
152

Die Masche: Arbeitet mit der Heller Masche

NEWS
März 2008 NBAG versendet erneut ein überarbeitetes Formular
08. Oktober 2008 NBAG versendet in einer 2. Welle überarbeitetes Formular
Juli 2008 Formularaussendungen der Neue Branchenbuch AG

Neue Branchenbuch AG / NBAG aktiv ab 2008 - gegründet 11-2007
Adresse
Hanauer Landstraße 291 B, 60314 Frankfurt am Main
alt:Rödelheimer Landstraße 44, 60487 Frankfurt
Kontakt Tel. +49 69 / 71 58 94 - 0 Fax +49 69 / 71 58 94 - 100
Handelsregister AG Frankfurt HRB 82105
Steuer Nr. 047/240/15433
Eigentümer Oliver Heller aus Denkendorf bei Ingolstadt (100 %)
Vorstand ab Juli 2009 Kubik, Dieter Oliver, Walting, *10.08.1972
bis Juli 2009 Hans-Günter Fell *21.06.1965
Aufsichtsratsvorsitzende Dr. oec. Irma Stark
Hintergrund: Wer steckt hinter der Neue Branchenbuch AG / NBAG?
Das Formular
Formular Juli 2008 Formular Oktober 2008 Formular März 2009
AGB's Juli 2008 AGB's Oktober 2008 AGB's März 2009
Bitte schicken Sie uns "Ihre" Variante, wenn sie feststellen, dass an "Ihrer" Variante Änderungen vorgenommen wurden. Das ist ganz wichtig. Schicken Sie uns vor allem Ihre Erfahrungsberichte - wie ist es Ihnen ergangen, seit Sie das Formular erhielten?
Formular C März 2009 - Das Formular ist nicht mehr gelb, sondern blau gehalten.
Kommentar: Die NBAG geht mit einer Variante des sog. Branchenbuch Formulars auf Kundenfang. Das ist eine Masche, die Oliver Heller bereits seit Jahren mit verschiedenen Firmen betreibt, wobei sich Heller meistens als Dienstleister für diese Firmen betätigt, um rechtlich weniger angreifbar zu sein.
Bei den sog, "Branchenbuch" Formularen soll der Kunde annehmen, es handele sich um einen Eintrag in dem althergebrachten Branchenbuch.
Dazu dienen allerlei Irreführungssignale, die fett herausgestellt werden wie z. B. das gelb-blau geränderte Logo im Namenszug der "Neue Branchenbuch AG".
Irreführend ist vor allem die zuerst ins Auge fallende fette Überschrift
Restaurantführer im Branchenbuch
Richtig müsste es ja heissen
Restaurantführer im Internet
Gleich darunter wird die so gut eingefädelte Irreführung noch einmal abgesichert: mit
Region Dresden
Dass es im Internet die Region Dresden nicht gibt - oder ein Branchenbuch für die Region Dresden - ist ja klar.  Niemand kommt bei dieser Überschrift auf die Idee, es handele sich um ein Adressengrab im Internet.
Nachdem dieses "Vorurteil" - es handele sich um eine Anfrage des offiziellen Branchenbuchs - erst einmal im Kopf des Formularempfängers entstanden ist, geht der Rest locker durch. Zwar kommt hier unter dem fett gedruckten "Eintragungsantrag" der Hinweis, dass es sich um eine Eintragung im Internet handelt - aber das ist natürlich im Fließtext absolut unauffällig.
Wenn Sie eine Imitation kaufen, muss der Verkäufer deutlich herausstellen, dass es sich um eine Imitation handelt.
Während man sich nun - nachdem man ja weiss, dass es sich um  einen Branchenbuch-Eintrag handelt, den wesentlichen Dingen zuwendet, können allerlei Irreführungen unter der Oberfläche gestartet werden.
Man überprüft die Daten - das ist das Wichtigste. Der Preis stimmt auch fürs Branchenbuch - 89 Euro geht ja.
Dass da der Monatspreis angegeben ist, entgeht einem leicht. Man ist ja gewohnt, dass einem die Gesamtsumme genannt wird. Unter ehrlichen Kaufleuten ist das so üblich. Nur dass der Kunde es hier nicht mit ehrlichen Kaufleuten zu tun hat..
Ein Gesamtpreis wird dann unten gut versteckt im Fliesstext angegeben - aber auch nur für ein Jahr. Aus der Laufzeit ergibt sich ein ganz anderer Betrag.
Auf der Rückseite sind die AGB in ausgesprochen unleserlichem Hellgrau abgedruckt. Da findet sich dann auch irgendwo mitten drin der Gesamtpreis für 2 Jahre. Aber was hat es mit dem zusätzlichen Monat auf sich ?
Kündigung? Geht nicht - jedenfalls nicht vor Ablauf von 2 Jahren - laut AGB - wenn sie denn so unleserlich überhaupt gültig sind. Man muss 2 Jahre bezahlen und 3 Monate vor Ablauf des Vertrages kündigen, sonst Verlängerung.
Ganz schlimm: Die NBAG kann mit dem Kunden tun und lassen was er will.
Er kann die Daten auf einer anderen als angegebenen Internet-Plattform veröffentlichen, er kann den "Vertrag" weiterverkaufen" die Daten weitergeben usw.
Rat:
Oliver Heller ist seit Jahren in diesem Geschäft tätig. Nehmen Sie die Sache nicht auf die leichte Schulter. Sobald Sie erkennen, dass Sie hereingelegt wurden, sollten Sie einen kompetenten Anwalt einschalten (siehe Liste). Anfechten und vorsorglich (ohne Anerkenntnis) kündigen.
Heller (bzw, die von ihm initiierten Firmen) ist einer von den agressiven - das heißt, er klagt gerne auf Zahlung und schüchtert die Opfer nach allen Regeln der rechtlichen Missbrauchsmöglichkeiten ein. Wobei ihm Anwälte zur Seite stehen, welche sich auf die rechtlche Durchsetzbarkeit dieser Art von Geschäften spezialisiert haben.
Formular B Oktober 2008 Wie das Juli-2008-Formular, aber mit geringfügigen Veränderungen. Die neue Version versucht offensichtlich weiter, begründete Kritik an der Preisversteckung zu reduzieren.
Im Kleingedruckten wird nun nicht mehr der Monatspreis, sondern 1068,- € - der Preis für ein Jahr - genannt. Oberhalb des Korrekturfeldes wurde der Monatspreis ganz nach rechts verschoben, und oberhalb des Monatspreises heißt es nun "Preis/Monat" und nicht mehr wie zuvor "Preis p. M."
Formular A Juli 2008 Der Empfänger des Formulars nimmt an, es handele sich um einen Eintrag im offiziellen Branchenbuch - Die Daten sind im Formular ja schon voreingetragen - wohl eine Überprüfung der Korrektheit der Daten (Korrekturabzug) - und unterschreibt. Dass der Vertrag eine Laufzeit von 2 Jahren hat, steht gut versteckt irgendwo mitten im kleingedruckten Fließtext.
Den Eintragungsauftrag soll man bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückschicken - damit wird der Eindruck erweckt, es handele sich um das offizielle Branchenbuch, das in Kürze gedruckt wird. - ein inhaltsähnliches Formular verwendet im November 2008 die Branchenklick GmbH aus Ismaning bei München
Der Preis ist nur monatlich angegeben - mit dieser Masche war in der Vergangenheit u. a. die DPM Presse und Medienverlag GmbH aktiv.
Verwirrung stiften die AGB's. Im 2. Absatz heißt es, die Bestellung eines kostenpflichtigen Werbeeintrages komme mit der Unterschrift zustande.
Aus dem dritten Absatz geht hervor, dass die NBAG-Datenbank kostenpflichtige, sowie kostenfreie Datensätze enthalte und der kostenlose Eintrag Branche, Firmenname, Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie unter bestimmten Voraussetzungen einen Internetlink beinhalte...
Wer aber das Formular unterschreibt, obwohl er nur diese o. g. Daten ergänzt oder korrigiert hat, geht automatisch einen kostenpflichtigen Vertrag für den Standard Business Eintrag ein.
Mit dieser Masche sind auch die Lüdenbach-Firmen und Telefonbuchverlag Wagner aktiv. Einen kostenfreien Eintrag hat offenbar nur derjenige, der gar nicht weiß, dass ein Eintrag zu seiner Firma existiert, oder der das Formular zwar bekommen, aber den Papierkorb geworfen hat, anstatt es unterschrieben zurückzuschicken.
Ebenfalls im 2. Absatz heißt es: "NBAG behält es sich vor kostenfreie sowie kostenpflichtige Eintragungsanträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen"

Die DPM Presse- und Medienverlag GmbH , die sich ebenfalls vorbehielt, Eintragungsanträge abzulehnen, unterlag bei einer Zahlungsklage vor dem AG Neukölln "In dem Schreiben der Klägerin...ist ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages nicht zu erblicken. Vielmehr handelt es sich um ein sogenanntes invitatio ad offerendum...." Erstritten von Rechtsanwalt Schick / Berlin (siehe Anwaltsliste) Urteil als pdf

Urteil AG Kamenz vom Oktober 2008 (TTT-Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH)
"..im schwarzgeränderten Kasten...heißt es, der Auftraggeber behalte sich vor, Einträge abzulehnen. Im Gegensatz dazu heißt es wiederum im nächsten Satz, die Annahme dieses Angebotes erfolge durch die Unterschrift. Selbst für sich genommen sind die schon in sich widersprüchlichen Formulierungen...nicht geeignet, darauf schließen zu lassen, bereits mit Unterschreiben dieses Antrages werde ein verbindliches Angebot des Formular-Absenders angenommen...." (erstritten von Rechtsanwalt Theisen, Dresden)

Die Neue Branchenbuch AG benutzt ein Formular, das schon vor Jahren inhaltsgleich von Oliver Heller verwendet wurde. Oliver Heller darf (meinungsrechtlich) als Adressbuchbetrüger bezeichnet werden. Strafrechtlcih ist er noch nie wegen Betrugs verurteilt worden.
Der "Branchenbuch" Trick wird von vielen Firmen verwendet, hinter denen Oliver Heller vermutet werden kann, auch wenn er dort weder Geschäftsführer noch Gesellschafter ist. Ein inhaltsgleiches Formular verschickte im Frühjahr 2008 auch die GS Medien & Verlags GmbH
Die juristische Lage
Urteilssammlung zu Branchenbuch-Formularen

Ein interessantes Urteil, das sich mit der Angabe des Preises pro Monat auseinandersetzt:

AG Wiesbaden - 92 C 5103/06 - 22 - vom 25.09.2008: "weil das von der Klägerin versandte Vertragsformular die Vertragsinformationen in einer Art und Weise darstellt, die bei flüchtiger Lektüre einen Irrtum über Laufzeit und Kosten der vertraglichen Leistung begünstigen. So ist dort zum Ersten der monatliche "Marketingbeitrag" angegeben, obwohl eine monatliche Zahlung nach den weiteren Vertragsbedingungen gar nicht in Frage kommt..."

Achtung: Von "interessierter Seite" wird gern ein BGH Urteil vom Februar 2005 zitiert, das die Rechtsgültigkeit des "Henghuber"Formulars beweisen soll mehr dazu hier

Das LG Frankfurt / Main (Az.: 3-11 O 1 / 04) verbot am 02.07.2004 das "Branchenbuch"-Formular von Oliver Hellers European Business Guide.

"...verstehen die angesprochenen Verkehrskreise unter der Bezeichnung “Branchenbuch" ein vollständiges oder nahezu vollständiges Verzeichnis aller Branchen und Betriebe der jeweils bezeichneten Region. Der seit Jahrzehnten gebräuchliche Begriff  “Branchenbuch" bezeichnet nach allgemeiner Anschauung ein (fast) vollständiges Verzeichnis aller Branchen und Betriebe... Da das von der Antragsgegnerin angebotene Adressen-Sammelwerk den von den angesprochenen Verkehrskreisen gestellten Anforderungen an ein Branchenbuch nicht entspricht, ist die Bezeichnung irreführend..."