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www.Deutschland 24.de GmbH - Das Formular - eine Variante des DPM-Formulars

NEWS
Mai 2010 Riesenschwindel: So dreist geht eine Adressbuch-Bande vor. Patrick O. Hewer will nicht «Adressbuchbetrüger» genannt werden. Er ging deshalb gegen einen Solothurner Lehrer vor Gericht - und verlor. Recherchen von a-z zeigen: Hewer gehört zu einem Ring, der sich mit irreführenden Branchenbuch-Formularen seit Jahren eine goldene Nase verdient. Pressebericht a-z.ch
31.03.2010 Schlappe für Hewers FIM Fach- & Informationsmedien GmbH vor dem Obergericht Kanton Solothurn (Urteil)

www.Deutschland24 DE Gesellschaft für Veröffentlichung und Verbreitung touristischer Informationen GmbH
www.Deutschland24.de ist ein "Produkt" von Doris Fraccalvieri und Patrick O. Hewer
Adresse 1
ab April 2008 Großmoorbogen 15, 21079 Hamburg
Adresse 2 März 2007 bis April 2008 Martin-Schleyer-Str. 7, 78464 Konstanz
Adresse 4 Betriebsanschrift bisher: Uhlandstr. 45, 10719 Berlin +
Europa Center, Tauentzienstr. 9-12, 10789 Berlin
Geschäftsführer Albert Gruenbeck *02. 01. 1963
Methode
Das Formular eine Variante des DPM-Formulars
Formularmuster Touristauskunft.de von 2007
Das offiziell wirkende Formular (hier überschrieben mit "Touristauskunft.de Reise- und Touristinformationen für Deutschland") enthält bereits voreingetragene Daten, so dass der Empfänger denkt, es handele sich um die Weiterführung eines bereits bestehenden Auftrages. Im ersten Absatz wird man aufgefordert, die Grundauskunft zu prüfen und die erforderlichen Ergänzungen zum Grundeintrag vorzunehmen. Allein in diesem ersten Absatz kommt das Wort "Grundauskunft" dreimal vor, wordurch eine scheinbare Kostenlosigkeit vorgegaukelt wird.
Lesen Sie "Das Grundprinzip der Formulare"
"Sehr geehrte Damen und Herren,
Wie soeben telefonisch besprochen erhalten Sie hier Ihren Eintragungsauftrag zur Datstellung Ihres Hauses für die Grundauskunft unter www.Touristauskunft.de. Zur Empfehlung und Vermittlung an Reisende und Gäste prüfen Sie bitte die nebenstehende Grundauskunft bzw. nehmen Sie nach Annahme die erforderlichen Ergänzungen zum Grundeintrag vor und senden uns diesen zur Bearbeitung schnellstmöglich zurück.

Ihre Touristauskunft.de - Redaktion -
Im zweiten Absatz ist dann zunächst wieder von der Grundauskunft die Rede. Wer hier nicht einen Trick vermutet, kommt beim Lesen kaum auf die Idee, dass "Grundauskunft für Ihre Region zzgl. Telefax" usw. bedeutet, dass hier bereits Kosten entstehen. Hier sind Missverständnisse vorprogrammiert - aber darauf zielt man ja ab.
"Leistungsbestätigung für Ihre kostenfreie Grundauskunft wie nebenstehend unter Touristauskunft.de für Ihre Umgebung/ Region inklusive Firmenname, Strasse, PLZ, Ort, Telefonnummer
Nebenstehende Informationen für Ihren Grundeintrag unter Touristauskunft.de für Ihre Region zzgl. Telefax, E-Mail, Internetlink auf Ihre Homepage,Infotext, Link mit Standortangabe im Stadtplan, automatischer Anfahrtsplaner zum Standort und bis zu fünf Bilder: Servicepauschale* monatlich netto inkl. Verlinkung und Aktualisierung Ihrer Daten: 24,- Euro.
Die Servicepauschale* gilt bei Ergänzung der Grundeintragungsdaten durch Rücksendung des Angebots jeweils für ein Jahr im voraus auf Grundlage unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen einzusehen unter www.deutschland-tourist.info/agb.php
Anstatt deutlich hervorzuheben, dass mit dem Ausfüllen des Formulars jährliche Kosten entstehen, wird hier wird das schwammige Wort "Servicepauschale" verwendet. Die monatlichen Kosten für diese "Servicepauschale" von 24,- Euro sind im Fließtext versteckt. Warum man den monatlichen Preis angibt, wenn man doch einen Jahresbeitrag bezahlen muss?
Die AGBs muss man im Internet nachlesen, die werden natürlich nicht zusammen mit dem Formular zugefaxt..
Den AGB's auf www.deutschland24.de ist übrigens zu entnehmen, dass der "Vertrag" eine Laufzeit von zwei Jahren hat und sich automatisch um jeweils 1 weiteres Jahr verlängert, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Auf dem Formular ist davon keine Rede! Wer kein Internet hat, ist erst recht aufgeschmissen.
Die www.deutschland24 de GmbH ließ mit folgender Begründung Seitenbetreiber, die auf unsere Infoseiten verlinkt hatten, durch Rechtsanwalt Folger, Berlin, abmahnen.

"Unsere Mandantin verwendet keine Formulare, sondern Veröffentlichungsangebote, in denen unter der Bezeichnung Leistungsbeschreibung ausdrücklich auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen wird. Die weiteren Vertragsbedingungen sind transparent in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben...."

Zum Formular der DPM, die ein inhaltsgleiches Formular verwendet, urteilte das Landgericht Köln, 9 S 139/07

...sei nur am Rande darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Gesamtbewertung des streitgegenständlichen Angebots ebenfalls irreführend erscheint, auf der Vorderseite des Formulars ausdrücklich auf eine Laufzeit der "Datensätze" von einem Jahr hinzuweisen, derweil auf der Rückseite des Serienbriefs unter den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin die Mindestvertragslaufzeit für den vergütungspflichtigen Registereintrag mit immerhin zwei Jahren festgelegt wird....(25)

Erfahrungen und Gegenwehr

Siehe auf der Hauptseite der Firma
Muster Anfechtungsschreiben

Juristisch
Im Kern sind das verwendete Formular der www.deutschland24 de GmbH und das von Ron Täuberts DPM Presse- und Medienverlag GmbH gleich. Daher sind die gerichtlichen Entscheidungen zur DPM auch für die Formulare der www.deutschland24 de GmbH wichtig.

Aus der Entscheidung vom LG Köln 26.09.2007 AZ: 9 S 139/07 zur DPM (Geschäftsführer: Ron Täubert)

Eine Vertragsgestaltung mit derart versteckten Hinweisen auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verbindlichkeitsklauseln, in deren Rahmen zudem seitens der Klägerin die Bestellalternative "Basisauskunft" für 67,- Euro mtl. bereits vormarkiert (!) ist – und zwar mittels eines nicht besonders auffälligen Punktes im Wahlfeld –, mithin vom Kunden für einen Vertragsschluss gar nicht mehr bewusst ausgewählt werden muss (vgl. Bl. 3 d.A.), ist jedenfalls nicht ausreichend transparent. Auch die von der Klägerin gewählte Formulierung zur Vergütung ("Marketingbeitrag mtl. zzgl. MwST: EUR 67,-") ist geeignet, von einem unaufmerksamen Kunden nicht richtig verstanden zu werden.
...Auch hat die Klägerin die Tatsache des "monatlichen" Beitrags geschickt mit "mtl." im Rahmen mehrerer Abkürzungen eher unauffällig platziert. Die gewählte Abkürzung "mtl." ist schon deshalb besonders geeignet, den Vertragspartner von einer monatlich wiederkehrenden Zahlpflicht abzulenken, weil die Klägerin unmittelbar hinter die Preisangabe den Zusatz "Datensätze gelten für ein Jahr" gestellt hat.
Bei dieser Anzahl objektiver Täuschungsmerkmale sei nur am Rande darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Gesamtbewertung des streitgegenständlichen Angebots ebenfalls irreführend erscheint, auf der Vorderseite des Formulars ausdrücklich auf eine Laufzeit der "Datensätze" von einem Jahr hinzuweisen, derweil auf der Rückseite des Serienbriefs unter den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin die Mindestvertragslaufzeit für den vergütungspflichtigen Registereintrag mit immerhin zwei Jahren festgelegt wird.

Eine Gegenüberstellung der Formulare der IHZ, DPM, Gewerbezentrale und Gewerbeauskunft
externe links zur ID Medien und ihren Abmahnpraktiken
http://www.mein-parteibuch.com/blog/2007/04/04/link-fuer-100000-euro/#more-1782
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=85187
http://www.muepe.de/index.php?itemid=977
http://www.schwerin-news.de/nachrichten/medien/id-medien-verlag-reagiert-200511122227.html
Weitere Infos
http://rechtsanwalt-boecker.de/urteile/OLG_HH_5_U_185_05.html
http://www.warnungsdienst.de/WARNUNGSDIENST.html#Anzeigen-Hai
Allgemeine Themen
14.12.2007
Anonymer Adressbuchbetrüger versucht durch Drohbrief an Dr. Peter Niehenke, die Redaktion Verbraucherabzocke zur Aufgabe zu zwingen
(mehr Info)
Oktober 2003 11 Monate Haft für "Adressbuchbetrug" - Auch "Strohleute" haften als Betrüger


WER NOCH EIN DPM-FORMULAR VERWENDET
DAS DPM-FORMULAR JURISTISCH
URTEILE
AG Bitterfeld-Wolfen (7 C 527/09)
vom 16.09.2009
Marktplatz Deutschland
AG Wiesbaden 93 C 1424/08 vom 21.04.2009
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LG Wiesbaden 10 S 27/08
vom 10.12.2008
DPM Presse- und Medienverlag GmbH
Urteil AG Pirna 4 C 463/08
vom 06.11.2008
SGW s.r.o.
DIE JURISTISCHEN HINTERGRÜNDE
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