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Das Formular Gewerbezentrale.info der Firma GfW Wirtschaftsmarketing GmbH 2007 - eine Variante des DPM-Formulars

NEWS
Mai 2010 Riesenschwindel: So dreist geht eine Adressbuch-Bande vor. Patrick O. Hewer will nicht «Adressbuchbetrüger» genannt werden. Er ging deshalb gegen einen Solothurner Lehrer vor Gericht - und verlor. Recherchen von a-z zeigen: Hewer gehört zu einem Ring, der sich mit irreführenden Branchenbuch-Formularen seit Jahren eine goldene Nase verdient. Pressebericht a-z.ch
31.03.2010 Schlappe für Hewers FIM Fach- & Informationsmedien GmbH vor dem Obergericht Kanton Solothurn (Urteil)

GfW Wirtschaftsmarketing GmbH - Gewerbezentrale.info für Industrie Handel und Gewerbe - stadtinformations-dienst.com / Tourist-Informationszentrale.info / stadtinformationen.com
Adresse 1
Konstanzer Strasse 9, 8280 Kreuzlingen / Schweiz
Adresse 2 Postfach 1558, 8280 Kreuzlingen
Adresse 3 Postanschrift Königstraße 80, 70173 Stuttgart
Kontakt www.stadtplaene.com www.ihg24.info www.gewerbezentrale.org www.web-seite.de Tel. 0180-30 30 020 Fax: 0800-800 4200
Handelsregister CH-440.4.018.938-0 gegründet März 2006
Geschäftsführer Patrick O. Hewer (ab 03/2006) und Manuela Rickenbacher (ab 11/2007)
Gewerbezentrale.info August 2007 Formularmuster Hintergrundinfo
2007 verschickt die GfW / Kreuzlingen (Gewerbezentrale.info) ein geringfügig verändertes Formular
Unter "Leistungsbezug/Eintragungsformat" ist der Kreis vor "Basiseintrag" bereits mit einem Punkt vormarkiert. Unter Basiseintrag heißt es "Name, Adresse, Telefon, Telefax, Infotext....Marketingbeitrag mtl. zzgl. USt.: EUR 29,50 Datensätze gelten immer nur für ein Jahr".
Dazu kann man noch einen Bildeintrag bestellen. "Leistungen wie Basiseintrag inklusive Fotos/Logo Ihres Hauses, sowie erweitertem Infotext bis zu einer Seite. Ab sofort ohne Aufpreis. Gilt nur in Verbindung mit der Basisauskunft."
Darunter "Bitte beachten: Die GfW behält sich vor, Bestellungen welche nicht zum Gesamtangebot des Dienstes passen, abzulehnen (Anm.: Siehe hierzu das Urteil AG Neu-Kölln, das darin kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages erkennt).
Mit der Rücksendung des unterzeichneten, behörden- und kammerunabhängigen Angebotes gilt der Basiseintrag als verbindlich bestellt. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen ab Unterzeichnung. Es gelten die umseitigen allgemeinen Geschäftsbedingungen."

Aus der Entscheidung vom LG Köln 26.09.2007 AZ: 9 S 139/07 zur DPM (Geschäftsführer: Ron Täubert)

Eine Vertragsgestaltung mit derart versteckten Hinweisen auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verbindlichkeitsklauseln, in deren Rahmen zudem seitens der Klägerin die Bestellalternative "Basisauskunft" für 67,- Euro mtl. bereits vormarkiert (!) ist – und zwar mittels eines nicht besonders auffälligen Punktes im Wahlfeld –, mithin vom Kunden für einen Vertragsschluss gar nicht mehr bewusst ausgewählt werden muss (vgl. Bl. 3 d.A.), ist jedenfalls nicht ausreichend transparent. Auch die von der Klägerin gewählte Formulierung zur Vergütung ("Marketingbeitrag mtl. zzgl. MwST: EUR 67,-") ist geeignet, von einem unaufmerksamen Kunden nicht richtig verstanden zu werden.
...Auch hat die Klägerin die Tatsache des "monatlichen" Beitrags geschickt mit "mtl." im Rahmen mehrerer Abkürzungen eher unauffällig platziert. Die gewählte Abkürzung "mtl." ist schon deshalb besonders geeignet, den Vertragspartner von einer monatlich wiederkehrenden Zahlpflicht abzulenken, weil die Klägerin unmittelbar hinter die Preisangabe den Zusatz "Datensätze gelten für ein Jahr" gestellt hat.
Bei dieser Anzahl objektiver Täuschungsmerkmale sei nur am Rande darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Gesamtbewertung des streitgegenständlichen Angebots ebenfalls irreführend erscheint, auf der Vorderseite des Formulars ausdrücklich auf eine Laufzeit der "Datensätze" von einem Jahr hinzuweisen, derweil auf der Rückseite des Serienbriefs unter den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin die Mindestvertragslaufzeit für den vergütungspflichtigen Registereintrag mit immerhin zwei Jahren festgelegt wird.

Man könnte glatt meinen, das Urteil beträfe die GfW. Nur dass die GfW "nur" 29,59 Euro pro Monat kassiert. Auch hier also wieder - wie schon 2005 - auffallende Ähnlichkeiten mit dem Formular der DPM.
Die Formulare von Ron Täuberts DPM Presse- und Medienverlag GmbH sind von Gerichten als arglistig täuschend erkannt worden.
Die Formulare von Hewer sind unseres Wissens bisher noch nicht  von Gerichten beurteilt worden, aber sie sind inhaltsgleich mit den Formularen von Täubert. Daher sind die gerichtlichen Entscheidungen zur DPM auch für die Formulare der GfW wichtig. Urteilsübersicht zu Varianten des DPM-Formulars


WER NOCH EIN DPM-FORMULAR VERWENDET
DAS DPM-FORMULAR JURISTISCH
URTEILE
AG Bitterfeld-Wolfen (7 C 527/09)
vom 16.09.2009
Marktplatz Deutschland
AG Wiesbaden 93 C 1424/08 vom 21.04.2009
DPM Presse- und Medienverlag GmbH
LG Wiesbaden 10 S 27/08
vom 10.12.2008
DPM Presse- und Medienverlag GmbH
Urteil AG Pirna 4 C 463/08
vom 06.11.2008
SGW s.r.o.
DIE JURISTISCHEN HINTERGRÜNDE
JURISTISCH ALLGEMEIN
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