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Das Formular stadtauskunft.com der Firma GfW Wirtschaftsmarketing GmbH Manuela Rickenbacher + Patrick O. Hewer Stand Februar 2009
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NEWS
Mai 2010 Riesenschwindel: So dreist geht eine Adressbuch-Bande vor. Patrick O. Hewer will nicht «Adressbuchbetrüger» genannt werden. Er ging deshalb gegen einen Solothurner Lehrer vor Gericht - und verlor. Recherchen von a-z zeigen: Hewer gehört zu einem Ring, der sich mit irreführenden Branchenbuch-Formularen seit Jahren eine goldene Nase verdient. Pressebericht a-z.ch
31.03.2010 Schlappe für Hewers FIM Fach- & Informationsmedien GmbH vor dem Obergericht Kanton Solothurn (Urteil)

GfW Wirtschaftsmarketing GmbH - Gewerbezentrale.info für Industrie Handel und Gewerbe - stadtinformations-dienst.com / Tourist-Informationszentrale.info / stadtinformationen.com
Adresse 1
Konstanzer Strasse 9, 8280 Kreuzlingen / Schweiz
Adresse 2 Postfach 1558, 8280 Kreuzlingen
Adresse 3 Postanschrift Königstraße 80, 70173 Stuttgart
Kontakt www.stadtplaene.com www.ihg24.info www.gewerbezentrale.org www.web-seite.de Tel. 0180-30 30 020 Fax: 0800-800 4200
Handelsregister CH-440.4.018.938-0 gegründet März 2006
Geschäftsführer Patrick O. Hewer (ab 03/2006) und Manuela Rickenbacher (ab 11/2007)
Formular "Regionaler Stadt & Gewerbedienst stadtauskunft.com Februar 2009
Formular Regionaler Stadt & Gewerbedienst stadtauskunft.com März 2009
Eine erste Kontaktaufnahme findet per Telefon statt mit der Ankündigung, ein Formular per Fax zuzusenden.

November 2006 Bundesgerichtshof untersagt Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden - Pressebericht
Über die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. können Betroffene gegen unerlaubte Werbeanrufe vorgehen Merkblatt der Wettbewerbszentrale

Das offiziell wirkende Formular (hier groß überschrieben mit "Regionaler Stadt & Gewerbedienst Stadtauskunft.com") enthält bereits maschinell voreingetragene Daten, so dass der Empfänger denkt, es handele sich um die Weiterführung eines bereits bestehenden Eintrags.
Links in dem Anschreiben heißt es "Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen wird ein Gewerbeverzeichnis unter der Adresse www.Stadtauskunft.com geführt..."
Tatsächlich aber wird man bei Eingabe von www.stadtauskunft.com weitergeleitet nach www.stadtplaene.com - siehe screenshot zum Whois Record für Stadtauskunft.com:
Es folgt eine Beschreibung des Leistungsumfangs der kostenlosen Basisauskunft.
Im nächsten Absatz heißt es dann "Grundeintrag inkl. aller oben genannten Leistungen, Kommunkationsdaten mit Infotext und Link zur Standortangabe und Routenplaner. Der mtl. *Servicebeitrag für alle Zusatzleistungen beträgt EUR 29,50 zzgl. Ust.
Der Satz "Grundeintrag inklusive aller...." erweckt den Eindruck, der Grundeintrag inklusive aller genannten Leisungen sowie Internetadresse, Infotext usw. sei mit der Basisauskunft gleichzusetzen.
Die Abkürzung mtl. soll natürlich darüber hinwegtäuschen, dass MONATLICH fällig wird - also jährlich 354,00 Euro netto. Erst im letzten Absatz erfährt man, dass der sogenannte "Servicebeitrag" jeweils für ein Jahr im voraus gilt.
Warum dann der Preis nicht gleich als Jahrespreis genannt wird ???
Unklar, wofür das Sternchen vor "Servicebeitrag" eigentlich gut sein soll. Ein Sternchen findet sich auch ganz oben rechts unter "Erscheinungszeitraum* 01.01.09 - 31.12.10"

BGH 08.07.2004 - BGH I ZR 142/02 Verbot des sog. Henghuber-Formulars

"Der Durchschnittsgewerbetreibende werde sich vielfach nicht mehr die Mühe machen, vor der Unterschriftsleistung auf Details wie das "Sternchen" ... zu achten..."

Im Kasten, der sich rechts auf dem Formular befindet, kann der Emfpänger seine Daten korrigieren und ergänzen. Dazu heißt es "Fehlerhafte Daten zur Basisauskunft bitte korrigieren". - Es folgen die maschinell voreingetragenen Firmendaten
Darunter "Ihre Kommunikationsdaten zum Grundeintrag bitte immer nur in Blockschrift bei Annahme ergänzen.

Ja, worauf kommt es wohl in diesem Satz an?
Wenn Sie Empfänger des Formulars sind und falsche oder unvollständige Daten da stehen, dann denken Sie natürlich, es kommt darauf an, deutlich - nämlich in Blockschrift - zu schreiben. Verständlicherweise.
Hinterher schreibt Ihnen dann der Herr Hewer bzw seine Rechtsabteilung wohlmöglich, dass es auf den Begriff "bei Annahme" ankäme - und das bedeute natürlich, bei Annahme des Vertrags.

Das Formular mit "Regionaler Stadt & Gewerbedienst" überschrieben ist, dafür gibt es keinen vernünftigen Grund. Eine regionale Abfrage des Adressenverzeichnisses ist nämlich gar nicht möglich. Zwar gibt es auf der Webseite eine Deutschlandkarte mit den eingezeichneten Bundesländern, aber anklicken kann man nur 20 ausgesuchte Großstädte, eine auf eine Region wie "Schwarzwald" oder "Erzgebirge" bezogene Abfrage ist nicht möglich.
Die AGB

Laut AGB, die nicht mitgefaxt werden, sondern nur online einsehbar sind (wie z. B. auch bei Gewerbeeintrag-Zentrale), läuft der Vertrag 2 Jahre und verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird (siehe Punkt 5).
Die AGB sind sehr unübersichtlich gestaltet, die Laufzeit ist als Wort ausgeschrieben. Überschriften in den AGB, die das Ganze etwas überschaubarer machen würden, fehlen.

Die AGB sind NICHT unter der auf dem Formular genannten URL stadtauskunft.com/agb.html einsehbar, sondern unter stadtplaene.com/agb.html

Musterschreiben für eine Anfechtung

Urteil LG Düsseldorf 19 S 29/08 (54 C 11/08 AG Langenfeld) - TVV Televerzeichnis Verlag GmbH / Hamburg verliert Prozess
Es gehört...zu den Obliegenheiten des Verwenders, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners durch eine entsprechend transparente Ausgestaltung und geeignete Vorformulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darzustellen (LG Saarbrücken, Urteil vom 27.03.2002, NRW-RR 2002, 915)

Die Formulare von Ron Täuberts DPM Presse- und Medienverlag GmbH sind von Gerichten als arglistig täuschend erkannt worden.

Aus der Entscheidung vom LG Köln 26.09.2007 AZ: 9 S 139/07 zur DPM (Geschäftsführer: Ron Täubert)

Eine Vertragsgestaltung mit derart versteckten Hinweisen auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verbindlichkeitsklauseln, in deren Rahmen zudem seitens der Klägerin die Bestellalternative "Basisauskunft" für 67,- Euro mtl. bereits vormarkiert (!) ist – und zwar mittels eines nicht besonders auffälligen Punktes im Wahlfeld –, mithin vom Kunden für einen Vertragsschluss gar nicht mehr bewusst ausgewählt werden muss (vgl. Bl. 3 d.A.), ist jedenfalls nicht ausreichend transparent. Auch die von der Klägerin gewählte Formulierung zur Vergütung ("Marketingbeitrag mtl. zzgl. MwST: EUR 67,-") ist geeignet, von einem unaufmerksamen Kunden nicht richtig verstanden zu werden.
...Auch hat die Klägerin die Tatsache des "monatlichen" Beitrags geschickt mit "mtl." im Rahmen mehrerer Abkürzungen eher unauffällig platziert. Die gewählte Abkürzung "mtl." ist schon deshalb besonders geeignet, den Vertragspartner von einer monatlich wiederkehrenden Zahlpflicht abzulenken, weil die Klägerin unmittelbar hinter die Preisangabe den Zusatz "Datensätze gelten für ein Jahr" gestellt hat.
Bei dieser Anzahl objektiver Täuschungsmerkmale sei nur am Rande darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Gesamtbewertung des streitgegenständlichen Angebots ebenfalls irreführend erscheint, auf der Vorderseite des Formulars ausdrücklich auf eine Laufzeit der "Datensätze" von einem Jahr hinzuweisen, derweil auf der Rückseite des Serienbriefs unter den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin die Mindestvertragslaufzeit für den vergütungspflichtigen Registereintrag mit immerhin zwei Jahren festgelegt wird.

Die Formulare von Hewer sind unseres Wissens bisher noch nicht  von Gerichten beurteilt worden, aber sie sind inhaltsgleich mit den Formularen von Täubert. Daher sind die gerichtlichen Entscheidungen zur DPM auch für die Formulare der GfW wichtig. Urteilsübersicht zu Varianten des DPM-Formulars


WER NOCH EIN DPM-FORMULAR VERWENDET
DAS DPM-FORMULAR JURISTISCH
URTEILE
AG Bitterfeld-Wolfen (7 C 527/09)
vom 16.09.2009
Marktplatz Deutschland
AG Wiesbaden 93 C 1424/08 vom 21.04.2009
DPM Presse- und Medienverlag GmbH
LG Wiesbaden 10 S 27/08
vom 10.12.2008
DPM Presse- und Medienverlag GmbH
Urteil AG Pirna 4 C 463/08
vom 06.11.2008
SGW s.r.o.
DIE JURISTISCHEN HINTERGRÜNDE
JURISTISCH ALLGEMEIN
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