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Das Formular gewerbe-information.com der Firma GfW Wirtschaftsmarketing GmbH - Variante des DPM-Formulars

NEWS
Mai 2010 Riesenschwindel: So dreist geht eine Adressbuch-Bande vor. Patrick O. Hewer will nicht «Adressbuchbetrüger» genannt werden. Er ging deshalb gegen einen Solothurner Lehrer vor Gericht - und verlor. Recherchen von a-z zeigen: Hewer gehört zu einem Ring, der sich mit irreführenden Branchenbuch-Formularen seit Jahren eine goldene Nase verdient. Pressebericht a-z.ch
31.03.2010 Schlappe für Hewers FIM Fach- & Informationsmedien GmbH vor dem Obergericht Kanton Solothurn (Urteil)

GfW Wirtschaftsmarketing GmbH - Gewerbezentrale.info für Industrie Handel und Gewerbe - stadtinformations-dienst.com / Tourist-Informationszentrale.info / stadtinformationen.com
Adresse 1
Konstanzer Strasse 9, 8280 Kreuzlingen / Schweiz
Adresse 2 Postfach 1558, 8280 Kreuzlingen
Adresse 3 Postanschrift Königstraße 80, 70173 Stuttgart
Kontakt www.stadtplaene.com www.ihg24.info www.gewerbezentrale.org www.web-seite.de Tel. 0180-30 30 020 Fax: 0800-800 4200
Handelsregister CH-440.4.018.938-0 gegründet März 2006
Geschäftsführer Patrick O. Hewer (ab 03/2006) und Manuela Rickenbacher (ab 11/2007)
Das Formular - am Rande der Legalität
Bei den von Patrick O. Hewers Firma GfW Wirtschaftsmarketing GmbH verwendeten Formularen handelt es sich um Varianten des DPM - Formulars | Formularübersicht Gewerbezentrale / GfW
Die Formulare haben bereits voreingetragene Daten (Firmenname etc), so dass der Eindruck entsteht, es gäbe bereits einen Eintrag, der nur korrigiert bzw. ergänzt zu werden brauche
Bei einer "Neuaquisition" von Kunden muss aber laut Gesetz deutlich herausgestellt werden, dass es noch keine Geschäftsbeziehung gibt
GfW Wirtschaftsmarketing GmbH Gewerbe-Information.com Februar 2009 Formularmuster
Februar 2009 Kommentar zur Formular-Variante Gewerbe-Information.com
Die gedrechselte Formulierung gleich im Kopf der Seite verrät den Wunsch, die wahren Absichten zu verbergen.
Da heisst es: "Ergänzungen und Änderungen zum Basiseintrag bitte immer nur bei Annahme in Blockschrift vornehmen"
Ja, worauf kommt es wohl in diesem Satz an?
Wenn Sie Empfänger des Formulars sind und falsche oder unvollständige Daten da stehen, dann denken Sie natürlich, es kommt darauf an, deutlich - nämlich in Blockschrift - zu schreiben. Verständlicherweise.
Hinterher schreibt Ihnen dann der Herr Hewer bzw seine Rechtsabteilung wohlmöglich, dass es auf den Begriff "bei Annahme" ankäme - und das bedeute natürlich, bei Annahme des Vertrags.
Was für ein Vertrag? Nun, das ergibt sich selbstverständlich aus dem Kleingedruckten nebenan: allerdings erst nachdem ihnen einleitend wiederum gesagt wird, wie wichtig es ist, die Daten zu aktualisieren und zu vervollständigen. Also prüfen Sie bitte - und was soll eine Prüfung ohne Korrektur? Und wenn alles richtig ist, dann bestätigen man natürlich - ist doch klar - ein ordentlicher Verlag will nur aktuelle und vollständige Daten veröffentlichen. So machen das ja alle, also prüfen, korrigieren und erledigt.
Ach - weiter unten gibt es noch die Beschreibung für den Basiseintrag - was da so alles zugehört, Name, Anschrift usw - sogar Routenplaner - na gut, jetzt aber genug Zeit verschwendet ... ab in die Post.
Was - das haben Sie nicht gelesen?  In der vorletzten Zeile nach den ganzen Aufzählungen bei Basiseintrag steht doch - Marketingbeitrag mtl. zzgl. USt: EUR 29.50 -
Ja, so unauffällig wie nur irgend möglich plaziert  und durch Abkürzungen verharmlost - toll, wie die es schaffen, einen Text in einem Formular so unterzubringen, dass man ihn gar nicht wahrnimmt. Freuen Sie sich, auch Sie wurden mit diesem Formular in den aktuellen Zeitgeist eingebunden - Sie durften die hohe Kunst des Hereinlegens ganz aus der Nähe erleben.
Wenn Sie sich nun nicht auch noch von Hewers Mahnbriefen hereinlegen lassen wollen - die mit reichlich Juristendeutsch gespickt sind - sollten Sie ein wenig Zeit investieren und viele Informationen auf unseren Seiten lesen.
Die Formulare von Ron Täuberts DPM Presse- und Medienverlag GmbH sind von Gerichten als arglistig täuschend erkannt worden.
Die Formulare von Hewer sind unseres Wissens bisher noch nicht  von Gerichten beurteilt worden, aber sie sind inhaltsgleich mit den Formularen von Täubert. Daher sind die gerichtlichen Entscheidungen zur DPM auch für die Formulare der GfW wichtig. Urteilsübersicht zu Varianten des DPM-Formulars

Aus der Entscheidung vom LG Köln 26.09.2007 AZ: 9 S 139/07 zur DPM (Geschäftsführer: Ron Täubert)

Eine Vertragsgestaltung mit derart versteckten Hinweisen auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verbindlichkeitsklauseln, in deren Rahmen zudem seitens der Klägerin die Bestellalternative "Basisauskunft" für 67,- Euro mtl. bereits vormarkiert (!) ist – und zwar mittels eines nicht besonders auffälligen Punktes im Wahlfeld –, mithin vom Kunden für einen Vertragsschluss gar nicht mehr bewusst ausgewählt werden muss (vgl. Bl. 3 d.A.), ist jedenfalls nicht ausreichend transparent. Auch die von der Klägerin gewählte Formulierung zur Vergütung ("Marketingbeitrag mtl. zzgl. MwST: EUR 67,-") ist geeignet, von einem unaufmerksamen Kunden nicht richtig verstanden zu werden.
...Auch hat die Klägerin die Tatsache des "monatlichen" Beitrags geschickt mit "mtl." im Rahmen mehrerer Abkürzungen eher unauffällig platziert. Die gewählte Abkürzung "mtl." ist schon deshalb besonders geeignet, den Vertragspartner von einer monatlich wiederkehrenden Zahlpflicht abzulenken, weil die Klägerin unmittelbar hinter die Preisangabe den Zusatz "Datensätze gelten für ein Jahr" gestellt hat.
Bei dieser Anzahl objektiver Täuschungsmerkmale sei nur am Rande darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Gesamtbewertung des streitgegenständlichen Angebots ebenfalls irreführend erscheint, auf der Vorderseite des Formulars ausdrücklich auf eine Laufzeit der "Datensätze" von einem Jahr hinzuweisen, derweil auf der Rückseite des Serienbriefs unter den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin die Mindestvertragslaufzeit für den vergütungspflichtigen Registereintrag mit immerhin zwei Jahren festgelegt wird.



WER NOCH EIN DPM-FORMULAR VERWENDET
DAS DPM-FORMULAR JURISTISCH
URTEILE
AG Bitterfeld-Wolfen (7 C 527/09)
vom 16.09.2009
Marktplatz Deutschland
AG Wiesbaden 93 C 1424/08 vom 21.04.2009
DPM Presse- und Medienverlag GmbH
LG Wiesbaden 10 S 27/08
vom 10.12.2008
DPM Presse- und Medienverlag GmbH
Urteil AG Pirna 4 C 463/08
vom 06.11.2008
SGW s.r.o.
DIE JURISTISCHEN HINTERGRÜNDE
JURISTISCH ALLGEMEIN
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