Die Simoneit-Formulare

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Die Simoneit-Formulare
(211

Methode
Telefonisch wird darum gebeten, die Daten zu überprüfen und den "Korrekturabzug" zurückzufaxen.
Das Formular
Eine neue Variante des verbotenen Henghuber-Formulars.
Oben rechts auf den Formularen ist ein Telefonhörer dargestellt, der den Eindruck erweckt, das Formular käme vom offiziellen Telefonbuch.
Zur Verwendung eines Telefonhörers als Logo auf einem Formular siehe auch Urteil AG Augsburg AZ 73 C 5637/07 vom August 2008

"Die Deutsche Bundespost, aus der die Deutsche Telekom und die Deutsche Telekom Medien GmbH hervorgegangen sind, verwendete als einprägsames Logo, z. B. auf ihren Telefonhäuschen eine stilisierte Darstellung eines Telefonhörers.

Die Klägerin verwendet auf ihrem Formlar rechts oben ebenfalls dieses Logo des Telefonhörers, das offensichtlich ebenfalls eine Assoziation zur Deutschen Telekom herstellen soll, weil ein Telefonhörer im Zusammenhang mit einem Internetverzeichnis überhaupt keinen Sinn ergibt. Das Internet wird bekanntlich nicht mit Hilfe eines Telefonhörers genutzt."
In großen Lettern wird darum gebeten "Fehlende oder fehlerhafte Daten zur Basisauskunft bitte immer in Blockschrift ergänzen bzw. ändern." Dadurch wird der Eindruck erweckt, es handele sich um einen Korrekturabzug für einen bereits bestehenden Eintrag.
Der Basisauskunft Comfort-Eintrag ist bereits vormarkiert, so dass der Kunde gar nicht wählen kann. Siehe hierzu Urteil LG Köln, 9 S 139/07, Absatz 25
Achtet der Empfänger des Faxes nicht auf die Vormarkierung, weil er denkt, dass es sich lediglich um einen Korrekturabzug handelt, tappt er in die Falle.
Die Laufzeit beträgt lt. AGBs 2 Jahre und verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn nicht 3 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird.
"Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei Verträgen, die von Unternehmen oder Selbstständigen im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit mit uns geschlossen wurden.
Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat (§ 312 d) Absatz 3."
Gerichtsstand ist lt. AGB's Cottbus. Man muss sich fragen, warum. Wenn die Firma dort nicht ihren Sitz hat, ist auch die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung nicht wirksam (vgl. Zöller, § 38 ZPO Rn. 22)
06.11.2008 SGW s.r.o. verliert Prozess (AG Pirna 4 C 463/08)
Erstritten von Rechtsanwalt Theisen, Dresden
August 2008 SGW Branchen- und Telefonbuchverlag Ltd. verliert Prozess AG Augsburg AZ 73 C 5637/07
Das Formular der W.i.V. ODD, Bulgarien
Das Formular der SGW Branchenbuch s.r.o.
Das Formular der SGW Branchen- und Telefonbuchverlag Ltd

 

Erfahrungen und Gegenwehr
Siehe auf der Hauptseite

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