Zunächst hatte Herr Henghuber
- der auch als Initiator der "Online Verlags GmbH" (Ratingen)
agiert, sein Formular mit einer Firma vertrieben, die sich Online Verlag
nannte (Inh. Ludwig Henghuber), wobei er auch unter der Firmenbezeichnung "Deutscher
Verlag für Firmenverzeichnisse, Inhaber Ludwig Henghuber, Augustenstraße
16, München" auftrat. Aber der "Deutsche
Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V." verklagte
ihn auf Unterlassung
17.08.2000 mit Urteil des OLG München wurde
dem Online Verlag - Inh. Ludwig Henghuber- die Nutzung seines trickreichen
Formulars untersagt. Es sei wettbewerbswidrig.
Das störte diesen Herrn
Henghuber wenig. Er nahm ein paar kleine Änderungen an dem
Formblatt vor und mit der "Online Verlag GmbH"
(Henghuber / Lohmüller)" strickte
er die alte Masche munter weiter. In den wesentlichen Punkten
- nämlich
Verstecken der Kostenpflichtigkeit und Ablenkung durch diverse
Hinweise auf dem Formblatt etc - wurde das Formblatt natürlich
nicht verändert.
Dennoch hatte er zunächst Erfolg. Wieder versuchte der "Deutsche
Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität" ihm die
Nutzung dieses Formblattes per Einstweilige Verfügung zu
untersagen
11.10.2000 entscheidet das LG Düsseldorf,
dass das Formblatt nicht wettbewerbswidrig sei.(Az. 12 O 299
/ 00)
15.03.2001 erneut wird vom OLG München mit Urteil
vom 15. März 2001 dem Herrn Henghuber das Erschleichen
von Unterschriften und Irreführung attestiert. Dabei setzte sich
das OLG München auch mit dem (für die Onliner positiven)
Düsseldorfer
Urteil vom 11.10.2000 auseinander. Und bestätigte dennoch das
Verbot des Formblatts.
10.05.2001 Das OLG
Düsseldorf entschied trotz der Münchner Entscheidung
in einem Berufungsverfahren, dass das
Formblatt nicht wettbewerbswidrig sei. (2 U 151/00)
Nun ließen
der Herr Henghuber bzw. sein GF Lohmüller professorale
Gutachten anfertigen - in denen bestätigt wurde, dass a)
strafrechtlich kein Betrug vorliege ( 2. 11. 2001 - Prof. Schroth)
und b) das leicht veränderte Formblatt ganz ungeheuer anders
sei als dasjenige, welches in München verboten wurde - und
deshalb die Düsseldorfer Entscheidung
zu respektieren sei (28. 9. 2001 - Prof. Schmelz).
Aber
oh Wunder: Unzählige Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte
mochten dieser Einschätzung nicht folgen - wie man in
den Urteilen nachlesen kann, die auf der Seite "Recht
und Gerechtigkeit" aufgeführt sind.
Die Düsseldorfer Entscheidungen
waren in sog. Eilverfahren entstanden. die ohne Beweisaufnahme stattfinden.
(Einstweilige Verfügungen sind Eilverfahren).
Neben den "Eilverfahren" gibt es den "ordentlichen" Rechtsweg.
Den beschritt nun der "DSW" in Düsseldorf und
strengte ein sog. "Hauptsache Verfahren" in Düsseldorf an
- also eine Klage auf Unterlassung
22.08.2001 Wieder entschied das LG Düsseldorf, dass das
Formular nicht wettbewerbswidrig sei. (AZ 12 O 5/01)
25.04.2002 Erst
im Widerspruchsverfahren gelingt es dem Deutschen Schutzverband gegen
Wirtschaftskriminalität,
das OLG Düsseldorf zu überzeugen. Mit Urteil
vom 25. April 2002 untersagte das OLG Düsseldorf der
Online GmbH die Nutzung des Formulars.(Zum
Urteil OLG Düsseldorf)
Nun endlich - nach fast einem
Jahr - wurde also auch in Düsseldorf erkannt, dass hier übelste
Bauernfängerei am Werk ist. Ein Jahr zu spät. Denn inzwischen
hatte Herr Henghuber das für ihn günstige Düsseldorfer
Verfügungsurteil kräftig genutzt. In wohl tausenden von
Mahnschreiben - denen das Düsseldorfer Verfügungsurteil beigelegt
war - überzeugte er die reingelegten Kunden davon, dass gerichtlicher
Widerstand zwecklos sei.
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