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Das "Branchenbuch" Formular - eine Henghuber-Variante - Am Rande der Legalität (unvollständig)

Das "Branchenbuch" Formular - die Methode

Auch das sog. "Branchenbuch" Formular ist bereits mehrfach und von vielen Gerichten verboten worden. - Trotzdem wird es weiter benutzt - das Verbot bezieht sich ja immer nur auf die Firma, die es benutzt hat - also schnell eine neue Firma her und weiter gehts. Hier empfiehlt sich eine Unterlassungsklage / Feststellungsklage, die man vor dem juristischen Hintergrund wohl nicht mehr verlieren kann (Mehr zum Thema Feststellungsklage) Darüberhinaus sollte man Strafanzeige erstatten - je mehr Strafanzeigen eingehen, umso grösser ist die Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung.

Neben dem eigentlichen "Branchenbuch" Formular tauchen zahlreiche Varianten auf. Entscheiden Sie selber, aus welcher Masche die irreführenden Merkmale hauptsächlich übernommen wurden - Henghuber - Branchenbuch oder Lüdenbach ?

Die "Branchenbuch" Irreführung in der Überschrift

= Branchenbuch (Ort) ohne Absender / Firmen Logo führt zu Verwechslungen hinsichtlich des Mediums und des Verlages. Es wird so getan, als ob der Absender das offizielle "Branchenbuch" ist - und es wird so getan, als handele es sich um einen Adresseintrag in einem Buch. Der Empfänger des Formulars nimmt natürlich an, es handele sich um einen Eintrag im offiziellen Branchenbuch der Telekom, Swisscom, des Herold usw. und unterschreibt.
Der Titel z. B.: "Branchenbuch Berlin" ist mit der Farbe gelb unterlegt (manchmal gibt es auch ein ins orange gehendes gelb) - und natürlich vermutet man hinter der Bezeichnung "....buch" keine wertlose Internet Adressensammlung.

Dieser Eindruck wird unter der Überschrift mit " Ihr Angebot 2005 / 06" verstärkt - aha denkt der Kunde, das ist die jährliche erscheinende Ausgabe des Branchenbuchs von 2005, 2006 - dieser Eindruck wird noch einmal verschärft durch die Tabelle unter der Überschrift = Region - Ausgabejahr - Eintragungsart.  Alles Attribute, die mit einem überregionalen, permanenten Internetregister nichts zu tun haben sondern eher zutreffen auf ein regelmäßig erscheinendes, gedrucktes Medium wie das offizielle Branchenbuch. Diese "Beschreibung" der Dienstleistung dient offensichtlich lediglich dem Zweck der weiteren Irreführung.

Der Preis ist wie beim Henghuber Formular (siehe dort) in einem Fließtext im unteren Drittel versteckt   - in einem kleinen Text in Schriftgröße 9, das ist sehr klein.

Korrektur eines bereits existierenden Eintrags: Die Firmendaten sind bereits voreingetragen und die Überschrift "Eintragungsantrag / Korrekturabzug" will den Irrtum erzeugen, dass es sich hierbei um die Korrektur von Daten handelt, die bereits vorhanden und veröffentlicht sind und für eine Neubearbeitung überprüft werdne müssen.

Grundeintrag ./. Standard Business Eintrag
Natürlich ist auch der Begriff "Standard Business Eintrag" eine Irreführung - denn es handelt sich dabei nicht, wie man annehmen soll, um den üblicherweise kostenlosen Grundeintrag.
Der Eintrag so wie er bereits eingetragen ist , würde dem Easy Business Eintrag entsprechen (kostenlos)

Das gesamte Formular ist auf Täuschung ausgerichtet und die kaufm. Sorgfaltspflichtverletzung kann dem nicht entgegen gehalten werden kann. ...

Die Liste der auf das Unterbewußtsein, auf Routinehandlungen und gewohntes Geschäftsgebaren abzielenden Irreführungen ließe sich endlos fortsetzen. Dieses Formular ist ein einziger hinterhältiger Betrugsversuch.

Hier ein Formularmuster

Hier hilft nur eins: Strafanzeige und Feststellungsklage
Rechtliche Lage
25.02.2010

Urteil OLG Frankfurt 6. Zivilsenat 6 U 237/08

Die Verwendung des Begriffs "Branchenbuch" für ein aus bezahlten Einträgen bestehendes Sammelwerk ist (nur) dann nicht irreführend, wenn sich aus der Werbung hierfür hinreichend deutlich ergibt, dass das Verzeichnis keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann.
2009

Kommentar zu den Urteilen LG München 13 S 8210/09 vom 06.10.2009 / AG München 251C 33623/08 vom 15.04.2009
In dem Amtsgerichts-Urteil ist deutlich gesagt, dass die juristischen Finten der Betrüger in Wirklichkeit Betrug und arglistige Täuschung sind. Alle diese Trickformulare berufen sich ja auf ein BGH Urteil, in dem gesagt wurde, dass der Geschäftsmann ordentlich lesen muss, bevor er etwas unterschreibt. Dieses Urteil - so das Amtsgericht - kann allerdings nicht den § 123 BGB aushebeln, in dem Arglist und Täuschung definiert sind. Mehr Info

Formularverbot: OLG Frankfurt 6 U 242/08 vom 26.03.2009 | LG Frankfurt Main 3/8 O 96/08

"... weil...die beanstandete Werbeaussendung geeignet ist, einen nach den Gesamtumständen hinreichend großen Teil des angesprochenen Verkehrs über ihren wahren Charakter zu täuschen, nämlich den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars werde lediglich eine Aktualisierung der Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen...."
August 2008 Branchenklick GmbH: OLG München hält Betrug für legale Geschäftsmethode - Das OLG München hat den Versuch der Staatsanwaltschaft München vereitelt, den Betrug der Heller Mafia  strafrechtlich zu verfolgen Mehr Info
2005
Das "Branchenbuch"-Formular der Branchenklick GmbH wird wegen Sittenwidrigkeit vom LG Hamburg verboten - Zum Urteil
macht aber nichts - mit kleinen Änderungen läuft das Geschäft weiter. Mehr Info
02.07.2004
Ein gleichartiges Formular des OBB war bereits als sittenwidrig gerichtlich verboten worden
Urteil Damals wurde es noch vom Eurpopean Businessguide (Oliver Heller) vertrieben
LG Frankfurt / Main (Az.: 3-11 O 1 / 04) am 02.07.2004

...verstehen die angesprochenen Verkehrskreise unter der Bezeichnung “Branchenbuch" ein vollständiges oder nahezu vollständiges Verzeichnis aller Branchen und Betriebe der jeweils bezeichneten Region. Der seit Jahrzehnten gebräuchliche Begriff  “Branchenbuch" bezeichnet nach allgemeiner Anschauung ein (fast) vollständiges Verzeichnis aller Branchen und Betriebe... Da das von der Antragsgegnerin angebotene Adressen-Sammelwerk den von den angesprochenen Verkehrskreisen gestellten Anforderungen an ein Branchenbuch nicht entspricht, ist die Bezeichnung irreführend..."
Auszüge aus dem Urteil vom Amtsgericht Rostock - 23 Ls 567/06 - 418 Js 13098/06 StA HRO - Strafverfahren gegen Herbert Rossa
"...Bei objektiver Betrachtungsweise und nach der Verkehrsanschauung wurde in dem Anschreiben der "MR‑GmbH" "miterklärt", dass es sich dabei entweder lediglich um die schriftliche Aufforderung der die "Gelbe Seiten" oder "Das Örtliche" herausgebenden "DeTe Medien" zur Überprüfung/Korrektur von persönlichen Daten und ggfls. auch zur Verlängerung eines bereits bestelienden Vertragsverhältnisses oder es sich um ein Angebot zur kostenfreien oder nur mit geringen Kosten verbundenen (Neu)Aufnahme in eines der vorbezeichneten Telefonbücher oder anderes Branchenverzeichnis gehandelt hat. Dafür sprach zunächst, dass dem Anschreiben die typischen Angebotsmerkmale von Anrede und Grußformel fehlten. Vor allem aber musste insoweit gesehen werden, dass einerseits der Begriff "Korrekturabzug" durch Fettdruck und besondere Schriftgröße sowie andererseits das Feld mit den darin voreingetragenen persönlichen Unternehmensdaten auf Grund dessen Größe und zentraler Plazierung derart besonders hervorgehoben worden sind, dass sie beim ersten Blick als der wesentliche Inhalt des Anschreibens verstanden werden mussten. Dadurch aber ist der Eindruck erweckt worden, dass es vorliegend lediglich um eine Korrektur/Überprüfung von bereits veröffentlichten Daten für deren Neubearbeitung gegangen ist, der durch die weitere Herausstellung der in diesem Zusammenhang genannten Rücksendungsfrist sogar noch verstärkt worden ist. Zudem brauchten die Emfänger bei einem Blick auf das Einschreiben nicht von einer ihnen daraus möglicherweise erwachsenen Kostenpflicht auszugehen, weil die Eintragungsart als "Standard plus Eintrag" benannt und durch die Bezeichnung als "Standard"‑vertrag bei ihnen die Vorstellung eines kostenfreien Grundeintrages, ‑wie sie es von anderen Verzeichnissen gewohnt waren, erweckt worden ist.

Demgegenüber traten Hinweise auf den Angebotscharakter des Anschreibens völlig in den Hintergrund. Insoweit war zunächst festzustellen, dass zwar das Wort "Angebot" im Anschreiben mehrfache Erwähnung gefunden hat, doch deren Benutzung wegen der insoweit zumeist verwendeten kleinen Schriftgrößen, teilweise vorgenommener Wortverknüpfungen ("Angebots"‑nummer, "Angebots"monat) sowie der Tatsache, dass es dazu im Rahmen des Fließtextes gekommen war, kaum ins Auge gefallen sind. Außerdem deutete die im Kopf des Anschreibens erfolgte Formulierung "Ihr Antrag" eher auf eine Abgabe eines Angebots durch die Empfänger des Anschreibens hin, da es anderenfalls "Unser Angebot" hätte heißen müssen. Weiterhin fehlten zumindest auf der Vorderseite des Anschreibens eine nähere Darstellung der angebotenen Leistung und es waren dort dessen Preis sowie Vertragslaufzeit nur aus dem Fließtext ersichtlich...
Auszüge aus dem Urteil vom Amtsgericht Ingolstadt AZ 10 C 714/07 - 12.09.2007 - Feststellungsklage gegen Sven Wagner / Telefonbuchverlag Kösching
"...Im konkreten Fall ist eine Täuschung gem. § 123 BGB gegeben; aufgrund der speziell gestalteten Aufmachung des Eintragungsformulars unterlag der Kläger einem entsprechenden Irrtum; der Kläger ging davon aus, einen Korrekturabzug auszufüllen bzw. einen kostenlosen Eintrag zu veranlassen. Das Formular des Beklagten war geeignet, einen entsprechenden Irrtum hervorzurufen und hierdurch die Entschliessung zur Unterzeichnung des Formulars zu beeinflussen.

Das Formular weist aufgrund seiner Gestaltung ein erhebliches Irreführungspotential auf. Ein durchschnittlicher Leser läuft Gefahr, im Hinblick auf die Entgeltlichkeit des hervorgehobenen Eintrages und die Laufzeit des Vertragsverhältnisses einem Irrtum zu erliegen. Das Formular ist als "Korrekturabzug" und nicht als "Vertrag" überschrieben. Während eine Vielzahl der vorgedruckten Überschriften in Fettschrift hervorgehoben wird, ist der den Hinweis auf die Entgeltlichkeit eines hervorgehobenen Grundeintrags enthaltene Fliesstext wie auch der Preis nur in normaler Schrift gehalten, obwohl es sich hierbei um den wichtigsten Vertragsbestandteil handelt. Die Vergütungspflicht ist darüberhinaus auch in dem Fliesstext nicht auf den ersten Blick ersichtlich, sondern erst ab der 9. Zeile. Vorher werden allgemeingültige Aussagen getroffen. Bei dem am Ende des Vermerks enthaltenen Hinweis, dass das Verzeichnis nicht nur hervorgehobene Einträge enthalte und bei Nichtunterschrift nur der kostenlose Grundeintrag zustande komme, handelt es sich um eine mehr als atypische Regelung..."
Auszüge aus dem Urteil vom LG Frankfurt, 02.07.2004 - Ausgefertigt am 22.07.2004 - Az.: 3-11 O 1 / 04
"Wie die Antragstellerin - unter Hinweis auf eine Fülle dazu ergangener Rechtsprechung - zutreffend vorgetragen hat, verstehen die angesprochenen Verkehrskreise unter der Bezeichnung “Branchenbuch" ein vollständiges oder nahezu vollständiges Verzeichnis aller Branchen und Betriebe der jeweils bezeichneten Region. Der seit Jahrzehnten gebräuchliche Begriff  “Branchenbuch" bezeichnet nach allgemeiner Anschauung ein (fast) vollständiges Verzeichnis aller Branchen und Betriebe. dass sich diese Verkehrsanschauung in den letzten Jahren aufgrund des zunehmenden Stellenwerts des Internet geändert habe, hat die Antragsgegnerin nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht.
Allein aus dem Umstand, dass es mittlerweile - insbesondere im Internet - eine Vielzahl derartiger Verzeichnisse unter unterschiedlichen Bezeichnungen gibt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sich die Erwartungen der angesprochenen Verkehrskreise an ein Branchenverzeichnis geändert haben....

... Da das von der Antragsgegnerin angebotene Adressen-Sammelwerk den von den angesprochenen Verkehrskreisen gestellten Anforderungen an ein Branchenbuch nicht entspricht, ist die Bezeichnung irreführend. Nachdem die Antragsgegnerin den substantiierten Vortrag der Antragstellerin, dass das Adressen-Sammelwerk nur unvollständig sei, in der Widerspruchsbegründung nicht ausreichend entkräftet hat, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es sich um ein unvollständiges Verzeichnis handelt...
Urteil AG Augsburg AZ 73 C 5637/07 (betr. SGW Branchen- und Telefonbuchverlag Ltd.)
...ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts eindeutig, dass es die hinter dem Vertragsformular...stehenden Personen ganz gezielt auf eine Täuschung der jeweiligen Kunden angelegt haben.
Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass es in Deutschland ein markenrechtlich geschütztes Kommunikationsverzeichnis gibt, das von rund 100 privaten Verlagen zusammen mit der Deutschen Telekom Medien GmbH als Printprodukt in mehr als 1000 verschiedenen Ausgaben seit vielen Jahren auf den Markt gebracht wird. Der entsprechende Internetauftritt ist unter der Adresse "www.dasörtliche.de" zu finden und gehört zu den 15 in Deutschland am meisten genutzten Internetauftritten. Die Druckausgabe des Kommunikationsverzeichnisses "Das Örtliche" ist weit verbreitet und allgemein bekannt.
Was hingegen die Klägerin zur Verfügung stellt, ist ein reines Internetverzeichnis , über dessen Nutzungsumfang im Verhältnis zu anderen Kommunikationsverzeichnissen keine zuverlässigen Angaben vorliegen.
Mit der Gestaltung des Formulars... und dem Auftreten der zur Anwerbung beschäftigten Personen versucht die Klagepartei offensichtlich, diesen erheblichen Unterschied zu verschleiern und eine gedankliche Verbindung bei dem flüchtigen Lesen zu dem bekannten Kommunikationsverzeichnis "Das Örtliche" herzustellen.....

b) Die gleiche Irreführung ergibt sich aus dem von der Klägerin verwendeten Begriff "Branchenbuch". "Das Örtliche" existiert - neben dem Internetauftritt - seit langer Zeit und allgemein bekannt als Druckausgabe, d. h. als das was umgangssprachlich als "Buch" bezeichnet wird. Dem gegenüber ist das Verzeichnis der Klägerin offensichtlich kein "Buch". Auch hier gibt die Verwendung des Begriffs nur als Assoziation zu dem "Buch" "Das Örtliche" einen Sinn...

c) Die Deutsche Bundespost, aus der die Deutsche Telekom und die Deutsche Telekom Medien GmbH hervorgegangen sind, verwendete als einprägsames Logo, z. B. auf ihren Telefonhäuschen eine stilisierte Darstellung eines Telefonhörers (vgl. z. B. Wikipedia, Stichwort Telefonzellen).
Die Klägerin verwendet auf ihrem Formular...rechts oben ebenfalls dieses Logo des Telefonhörers, das offensichtlich ebenfalls eine Assoziation zur Deutschen Telekom herstellen soll, weil ein Telefonhörer im Zusammenhang mit einem Internetverzeichnis überhaupt keinen Sinn ergibt. Das Internet wird bekanntlich nicht mit Hilfe eines Telefonhörers genutzt.

Liste der Firmen, die ein "Branchenbuch"-Formular benutzen - Liste ist nicht vollständig...
191 ABC Branchenregister GmbH, Görlitzer Straße 15, D-83395 Freilassing Trapp Sylvia Muster mehr Info
192 Branchendienst Deutschland Ltd. Kunkel, Sandra Muster mehr Info
172 Branchenklick GmbH = www_branchenklick.de Michael Bauer Formular Dez. 2009 mehr Info
158 Branchenklick.net, Heidelberger Str. 44a, 12059 Berlin  - s.a. Hamburger Branchenbuch Wohlfart, Benedikt Johannes Muster mehr Info
155 Branchen-Service Ltd. & Co. KG,   Muster mehr Info
195 B und P Dienstleistungen GmbH, Spindelstrasse 2, 8041 Zürich Bortolini, Markus/ Christoffel Marc Muster mehr Info
217

Das Gelbe Buch - Branchen Media Ltd. / Branchenmedia Ltd., OMEGA 4 NO. 116
6 ROACH ROAD, LONDON, E3 2PA

Don Marco, Salvatore Muster mehr Info
120 Databit Solutions, Tränental 4, 39418 Staßfurt Stoyanov, Muster mehr Info
152 European Businessguide GmbH Oliver Heller Muster mehr Info
213 gelbes-branchenbuch.com - Das Gelbe Branchenbuch - Ucalegon Ltd. ? Muster mehr Info
212 GS Medien & Verlags GmbH, Alte Münchner Strasse 59 a, 85774 Unterföhring, Tel: 089 / 9952929-0 Fax: 089 / 9952929 -29 www.businessregional.net Sill, Gerhard Muster mehr Info
192 Media Communications Vertriebsgesellschaft MC mbH, Kassel Sachse, Dirk   mehr Info
190 MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH, Goethestr. 19, 18055 Rostock Rossa, Herbert Muster mehr Info
192 MV Medien Verlagsgesellschaft für Branchenanzeigen mbH, Schopenstehl 22, 20095 Hamburg Büscher, Karl-Heinz   mehr Info
216 NBAG Neue Branchenbuch AG, Rödelheimer Landstraße 44, 60487 Frankfurt; www.branchenbuch.ag; Juli 2008 aktiv Fell, Hans-Günter; Dr. oec. Irma Stark Muster mehr Info
150 Neue Medien Verlags- & Vertriebsgesellschaft mbH ( rechnungsähnliches Angebot ) gleiches Auftreten wie NMV GmbH - aber Sitz in Kassel ( Jan. 04 aktiv ) Dirk Sachse Muster mehr Info
216 Neue Branchenbuch AG / NBAG, Rödelheimer Landstraße 44, 60487 Frankfurt; www.branchenbuch.ag; Juli 2008 aktiv Fell, Hans-Günter; Dr. oec. Irma Stark Muster mehr Info
150 NM Medien Com. GmbH - 10969 Berlin , Kochstr. 22 Dirk Sachse Muster mehr Info
192 NMV Medien GmbH Verlag & Werbung Eppendorfer Weg 57 a 20259 Hamburg Ruppelt, Steffen   mehr Info
165 OBB - Onlinebranchnebuch.com - s.a. Branchenbuch München (www_onlinebranchenbuch.com ) - 89150 Laichingen Kindler, Stefan Muster mehr Info
207 Data Media Verlagsgesellschaft Ltd., Schloßstr. 2, 39435 Egeln, Rückfax an 03925 / 9899030 Stoyanov, Svetlan Muster mehr Info
211 SGW Branchen- und Telefonbuchverlag Ltd., 69 GREAT HAMPTON STREET, BIRMINGHAM, B18 6EW, England   Muster | AGB's mehr Info
113 Tebu Verlag Kösching / Telefonbuchverlag Mauerer, Klosterstr. 16, 85092 Kösching Geschichte des Formulars Mauerer, Thomas Muster mehr Info
113 Telefonbuchverlag E.R. e.K. / Telefonbuch-Verlag E.R. e.K.
Martinstraße 2, 85092 Kösching (lt. Handelsregister Klosterstraße 16, 85092 Kösching!) aktiv 2007 Geschichte des Formulars
Rachny, Eberhard Muster mehr Info
113 Telefonbuchverlag Wagner / Regionales Telefonbuch-Online Wagner e.K. Klosterstrasse 16, 85092 Kösching Geschichte des Formulars Wagner, Sven Muster mehr Info
155 TM TeleMedia Verlags GmbH
Postfach 100533, 63705 Aschaffenburg, Hibiskusweg 1, 63741 Aschaffenburg
Sassinek, Natalia Muster mehr Info
155 TSV Telekommunikationsservice Verlags- und Vertriebsges. mbH, Postfach 100833, 63705 Aschaffenburg - Hibiskusweg 1, 63741 Aschaffenburg - Fax: 01805 - 7447669129
- AG Aschaffenburg HRB 9983
Qyra, Gentian Muster mehr Info
155 TTT-Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH - 63705 Aschaffenburg, Theresienstr. 33 Weitere Anschrift : Hanauer Str. 4, 63739 Aschaffenburg - Amtsgericht Aschaffenburg, HRB 8525 Gentian Qyra + Ewa Sewruk Muster mehr Info
191 online-branchen-register GmbH, online--branchen-register regional
Moosstraße 60, A-5020 Salzburg
Müller, Sylvia Muster mehr Info
213

Ucalegon Ltd., Bangkok, Thailand - gelbes-branchenbuch.com

? Muster mehr Info
190 VBA Medien Vertriebs- und Verlagsgesellschaft mbH, Schoppenstehl 22, 20095 Hamburg Büscher, Karl-Heinz Muster mehr Info
192 VBV Medien GmbH, VBV Medien Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH, Schoppenstehl 22, 20095 Hamburg Büscher, Karl-Heinz Muster mehr Info
192 VMC Medien, Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH = NM Medien oder Neue Medien Verlags- und Vertiebsgesellschaft  = NM Pf 19 17 63 14007 Berlin bzw,. Kochstr. 22, 10969 Berlin Büscher, Karl-Heinz Muster mehr Info
192 VNM Medien GmbH Postfach 19 11 52, 14001 Berlin - Kaiserdamm 100, 14057 Berlin Ruppelt, Steffen Muster mehr Info
157 Webclick GmbH, Ruessenstrasse 12, 6430 Baar / Schweiz Kerler, Herbert Muster mehr Info
192 WVM Medien GmbH Verlag und Vertrieb, Kaiserdamm 100, 14057 Berlin Otto, Mathias Muster mehr Info