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| Das "Branchenbuch" Formular - die Methode |
Auch das sog. "Branchenbuch" Formular ist bereits mehrfach und von vielen Gerichten verboten worden. - Trotzdem wird es weiter benutzt - das Verbot bezieht sich ja immer nur auf die Firma, die es benutzt hat - also schnell eine neue Firma her und weiter gehts. Hier empfiehlt sich eine Unterlassungsklage / Feststellungsklage, die man vor dem juristischen Hintergrund wohl nicht mehr verlieren kann (Mehr zum Thema Feststellungsklage) Darüberhinaus sollte man Strafanzeige erstatten - je mehr Strafanzeigen eingehen, umso grösser ist die Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung.
Neben dem eigentlichen "Branchenbuch" Formular tauchen zahlreiche Varianten auf. Entscheiden Sie selber, aus welcher Masche die irreführenden Merkmale hauptsächlich übernommen wurden - Henghuber - Branchenbuch oder Lüdenbach ? |
| Die "Branchenbuch"
Irreführung in der Überschrift |
=
Branchenbuch (Ort) ohne Absender / Firmen Logo führt
zu Verwechslungen hinsichtlich des Mediums und des Verlages. Es
wird so getan, als ob der Absender das offizielle "Branchenbuch"
ist - und es wird so getan, als handele es sich um einen
Adresseintrag in einem Buch.
Der
Empfänger des Formulars nimmt natürlich an, es handele
sich um einen
Eintrag im offiziellen Branchenbuch der Telekom, Swisscom, des Herold usw. und unterschreibt.
Der Titel z. B.: "Branchenbuch Berlin" ist mit der Farbe
gelb unterlegt (manchmal gibt es auch ein ins orange gehendes gelb)
- und natürlich
vermutet man hinter der Bezeichnung "....buch" keine
wertlose Internet Adressensammlung.
Dieser Eindruck wird unter der Überschrift mit " Ihr
Angebot 2005 / 06" verstärkt - aha denkt der Kunde, das
ist die jährliche erscheinende Ausgabe des Branchenbuchs von
2005, 2006 - dieser Eindruck
wird noch einmal verschärft durch die Tabelle unter der Überschrift
= Region - Ausgabejahr - Eintragungsart. Alles Attribute,
die mit einem überregionalen, permanenten Internetregister
nichts zu tun haben sondern eher zutreffen auf ein regelmäßig
erscheinendes, gedrucktes Medium wie das offizielle Branchenbuch.
Diese "Beschreibung" der Dienstleistung dient offensichtlich
lediglich dem Zweck der weiteren Irreführung.
Der
Preis ist wie beim Henghuber
Formular (siehe
dort) in einem Fließtext im unteren Drittel versteckt - in
einem kleinen Text in Schriftgröße
9, das ist sehr klein.
Korrektur
eines bereits existierenden Eintrags: Die Firmendaten
sind bereits voreingetragen und die Überschrift "Eintragungsantrag
/ Korrekturabzug" will den Irrtum erzeugen, dass es
sich hierbei um die Korrektur von Daten handelt, die bereits
vorhanden und veröffentlicht sind und für eine
Neubearbeitung überprüft
werdne müssen.
Grundeintrag ./. Standard Business Eintrag
Natürlich
ist auch der Begriff "Standard
Business Eintrag" eine Irreführung - denn es
handelt sich dabei nicht, wie man annehmen soll, um den üblicherweise
kostenlosen Grundeintrag.
Der
Eintrag so wie er bereits eingetragen ist , würde
dem Easy Business Eintrag entsprechen (kostenlos)
Das gesamte Formular ist auf Täuschung
ausgerichtet und
die kaufm. Sorgfaltspflichtverletzung
kann dem nicht entgegen gehalten werden kann. ...
Die Liste der auf das Unterbewußtsein, auf Routinehandlungen
und gewohntes Geschäftsgebaren abzielenden Irreführungen
ließe sich endlos
fortsetzen. Dieses Formular ist ein einziger hinterhältiger
Betrugsversuch.
Hier
ein Formularmuster |
| Hier hilft nur eins: Strafanzeige und Feststellungsklage |
Rechtliche Lage  |
| 25.02.2010 |
Urteil OLG Frankfurt 6. Zivilsenat
6 U 237/08
- Die Verwendung des Begriffs "Branchenbuch" für ein aus bezahlten Einträgen bestehendes Sammelwerk ist (nur) dann nicht irreführend, wenn sich aus der Werbung hierfür hinreichend deutlich ergibt, dass das Verzeichnis keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann.
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| 2009 |
Kommentar zu den Urteilen LG München 13 S 8210/09 vom 06.10.2009 / AG München 251C 33623/08 vom 15.04.2009
In dem Amtsgerichts-Urteil ist deutlich gesagt, dass die juristischen Finten der Betrüger in Wirklichkeit Betrug und arglistige Täuschung sind. Alle diese Trickformulare berufen sich ja auf ein BGH Urteil, in dem gesagt wurde, dass der Geschäftsmann ordentlich lesen muss, bevor er etwas unterschreibt. Dieses Urteil - so das Amtsgericht - kann allerdings nicht den § 123 BGB aushebeln, in dem Arglist und Täuschung definiert sind. Mehr Info |
Formularverbot: OLG Frankfurt 6 U 242/08 vom 26.03.2009 |
LG Frankfurt Main 3/8 O 96/08
- "... weil...die beanstandete Werbeaussendung geeignet
ist, einen nach den Gesamtumständen hinreichend großen Teil des angesprochenen
Verkehrs über ihren wahren Charakter zu täuschen, nämlich den unzutreffenden
Eindruck zu erwecken, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars
werde lediglich eine Aktualisierung der Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits
bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen...."
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| August 2008 Branchenklick GmbH: OLG München hält Betrug für legale Geschäftsmethode - Das OLG München hat den Versuch der Staatsanwaltschaft München vereitelt,
den Betrug der Heller Mafia strafrechtlich zu verfolgen Mehr Info |
| 2005 |
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macht aber nichts - mit kleinen Änderungen läuft das Geschäft
weiter. Mehr Info |
| 02.07.2004 |
| Ein gleichartiges Formular des OBB war bereits
als sittenwidrig gerichtlich verboten worden |
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LG Frankfurt / Main (Az.: 3-11 O 1 / 04) am 02.07.2004
- ...verstehen die angesprochenen Verkehrskreise unter der Bezeichnung “Branchenbuch" ein vollständiges oder nahezu vollständiges Verzeichnis aller Branchen und Betriebe der jeweils bezeichneten Region. Der seit Jahrzehnten gebräuchliche Begriff “Branchenbuch" bezeichnet nach allgemeiner Anschauung ein (fast) vollständiges Verzeichnis aller Branchen und Betriebe... Da das von der Antragsgegnerin angebotene Adressen-Sammelwerk den von den angesprochenen Verkehrskreisen gestellten Anforderungen an ein Branchenbuch nicht entspricht, ist die Bezeichnung irreführend..."
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| Auszüge aus dem Urteil
vom Amtsgericht Rostock - 23 Ls 567/06 - 418 Js 13098/06 StA HRO - Strafverfahren gegen Herbert Rossa |
"...Bei objektiver Betrachtungsweise und nach der Verkehrsanschauung wurde in dem Anschreiben der "MR‑GmbH" "miterklärt", dass es sich dabei entweder lediglich um die schriftliche Aufforderung der die "Gelbe Seiten" oder "Das Örtliche" herausgebenden "DeTe Medien" zur Überprüfung/Korrektur von persönlichen Daten und ggfls. auch zur Verlängerung eines bereits bestelienden Vertragsverhältnisses oder es sich um ein Angebot zur kostenfreien oder nur mit geringen Kosten verbundenen (Neu)Aufnahme in eines der vorbezeichneten Telefonbücher oder anderes Branchenverzeichnis gehandelt hat. Dafür sprach zunächst, dass dem Anschreiben die typischen Angebotsmerkmale von Anrede und Grußformel fehlten. Vor allem aber musste insoweit gesehen werden, dass einerseits der Begriff "Korrekturabzug" durch Fettdruck und besondere Schriftgröße sowie andererseits das Feld mit den darin voreingetragenen persönlichen Unternehmensdaten auf Grund dessen Größe und zentraler Plazierung derart besonders hervorgehoben worden sind, dass sie beim ersten Blick als der wesentliche Inhalt des Anschreibens verstanden werden mussten. Dadurch aber ist der Eindruck erweckt worden, dass es vorliegend lediglich um eine Korrektur/Überprüfung von bereits veröffentlichten Daten für deren Neubearbeitung gegangen ist, der durch die weitere Herausstellung der in diesem Zusammenhang genannten Rücksendungsfrist sogar noch verstärkt worden ist. Zudem brauchten die Emfänger bei einem Blick auf das Einschreiben nicht von einer ihnen daraus möglicherweise erwachsenen Kostenpflicht auszugehen, weil die Eintragungsart als "Standard plus Eintrag" benannt und durch die Bezeichnung als "Standard"‑vertrag bei ihnen die Vorstellung eines kostenfreien Grundeintrages, ‑wie sie es von anderen Verzeichnissen gewohnt waren, erweckt worden ist.
Demgegenüber traten Hinweise auf den Angebotscharakter des Anschreibens völlig in den Hintergrund. Insoweit war zunächst festzustellen, dass zwar das Wort "Angebot" im Anschreiben mehrfache Erwähnung gefunden hat, doch deren Benutzung wegen der insoweit zumeist verwendeten kleinen Schriftgrößen, teilweise vorgenommener Wortverknüpfungen ("Angebots"‑nummer, "Angebots"monat) sowie der Tatsache, dass es dazu im Rahmen des Fließtextes gekommen war, kaum ins Auge gefallen sind. Außerdem deutete die im Kopf des Anschreibens erfolgte Formulierung "Ihr Antrag" eher auf eine Abgabe eines Angebots durch die Empfänger des Anschreibens hin, da es anderenfalls "Unser Angebot" hätte heißen müssen. Weiterhin fehlten zumindest auf der Vorderseite des Anschreibens eine nähere Darstellung der angebotenen Leistung und es waren dort dessen Preis sowie Vertragslaufzeit nur aus dem Fließtext ersichtlich... |
| Auszüge aus dem Urteil
vom Amtsgericht Ingolstadt AZ 10 C 714/07 - 12.09.2007 - Feststellungsklage gegen Sven Wagner / Telefonbuchverlag Kösching |
"...Im konkreten Fall ist eine Täuschung gem. § 123 BGB gegeben; aufgrund der speziell gestalteten Aufmachung des Eintragungsformulars unterlag der Kläger einem entsprechenden Irrtum; der Kläger ging davon aus, einen Korrekturabzug auszufüllen bzw. einen kostenlosen Eintrag zu veranlassen. Das Formular des Beklagten war geeignet, einen entsprechenden Irrtum hervorzurufen und hierdurch die Entschliessung zur Unterzeichnung des Formulars zu beeinflussen.
Das Formular weist aufgrund seiner Gestaltung ein erhebliches Irreführungspotential auf. Ein durchschnittlicher Leser läuft Gefahr, im Hinblick auf die Entgeltlichkeit des hervorgehobenen Eintrages und die Laufzeit des Vertragsverhältnisses einem Irrtum zu erliegen. Das Formular ist als "Korrekturabzug" und nicht als "Vertrag" überschrieben. Während eine Vielzahl der vorgedruckten Überschriften in Fettschrift hervorgehoben wird, ist der den Hinweis auf die Entgeltlichkeit eines hervorgehobenen Grundeintrags enthaltene Fliesstext wie auch der Preis nur in normaler Schrift gehalten, obwohl es sich hierbei um den wichtigsten Vertragsbestandteil handelt. Die Vergütungspflicht ist darüberhinaus auch in dem Fliesstext nicht auf den ersten Blick ersichtlich, sondern erst ab der 9. Zeile. Vorher werden allgemeingültige Aussagen getroffen. Bei dem am Ende des Vermerks enthaltenen Hinweis, dass das Verzeichnis nicht nur hervorgehobene Einträge enthalte und bei Nichtunterschrift nur der kostenlose Grundeintrag zustande komme, handelt es sich um eine mehr als atypische Regelung..." |
| Auszüge aus dem Urteil
vom LG Frankfurt, 02.07.2004 - Ausgefertigt am 22.07.2004 - Az.: 3-11 O 1 / 04 |
"Wie die Antragstellerin - unter Hinweis auf eine Fülle dazu ergangener Rechtsprechung - zutreffend vorgetragen hat, verstehen die angesprochenen Verkehrskreise unter der Bezeichnung “Branchenbuch" ein vollständiges oder nahezu vollständiges Verzeichnis aller Branchen und Betriebe der jeweils bezeichneten Region. Der seit Jahrzehnten gebräuchliche Begriff “Branchenbuch" bezeichnet nach allgemeiner Anschauung ein (fast) vollständiges Verzeichnis aller Branchen und Betriebe. dass sich diese Verkehrsanschauung in den letzten Jahren aufgrund des zunehmenden Stellenwerts des Internet geändert habe, hat die Antragsgegnerin nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht.
Allein aus dem Umstand, dass es mittlerweile - insbesondere im Internet - eine Vielzahl derartiger Verzeichnisse unter unterschiedlichen Bezeichnungen gibt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sich die Erwartungen der angesprochenen Verkehrskreise an ein Branchenverzeichnis geändert haben....
... Da das von der Antragsgegnerin angebotene Adressen-Sammelwerk den von den angesprochenen Verkehrskreisen gestellten Anforderungen an ein Branchenbuch nicht entspricht, ist die Bezeichnung irreführend. Nachdem die Antragsgegnerin den substantiierten Vortrag der Antragstellerin, dass das Adressen-Sammelwerk nur unvollständig sei, in der Widerspruchsbegründung nicht ausreichend entkräftet hat, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es sich um ein unvollständiges Verzeichnis handelt... |
| Urteil AG Augsburg AZ 73 C 5637/07 (betr. SGW Branchen- und Telefonbuchverlag Ltd.) |
...ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts eindeutig, dass es die hinter dem Vertragsformular...stehenden Personen ganz gezielt auf eine Täuschung der jeweiligen Kunden angelegt haben.
Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass es in Deutschland ein markenrechtlich geschütztes Kommunikationsverzeichnis gibt, das von rund 100 privaten Verlagen zusammen mit der Deutschen Telekom Medien GmbH als Printprodukt in mehr als 1000 verschiedenen Ausgaben seit vielen Jahren auf den Markt gebracht wird. Der entsprechende Internetauftritt ist unter der Adresse "www.dasörtliche.de" zu finden und gehört zu den 15 in Deutschland am meisten genutzten Internetauftritten. Die Druckausgabe des Kommunikationsverzeichnisses "Das Örtliche" ist weit verbreitet und allgemein bekannt.
Was hingegen die Klägerin zur Verfügung stellt, ist ein reines Internetverzeichnis , über dessen Nutzungsumfang im Verhältnis zu anderen Kommunikationsverzeichnissen keine zuverlässigen Angaben vorliegen.
Mit der Gestaltung des Formulars... und dem Auftreten der zur Anwerbung beschäftigten Personen versucht die Klagepartei offensichtlich, diesen erheblichen Unterschied zu verschleiern und eine gedankliche Verbindung bei dem flüchtigen Lesen zu dem bekannten Kommunikationsverzeichnis "Das Örtliche" herzustellen.....
b) Die gleiche Irreführung ergibt sich aus dem von der Klägerin verwendeten Begriff "Branchenbuch". "Das Örtliche" existiert - neben dem Internetauftritt - seit langer Zeit und allgemein bekannt als Druckausgabe, d. h. als das was umgangssprachlich als "Buch" bezeichnet wird. Dem gegenüber ist das Verzeichnis der Klägerin offensichtlich kein "Buch". Auch hier gibt die Verwendung des Begriffs nur als Assoziation zu dem "Buch" "Das Örtliche" einen Sinn...
c) Die Deutsche Bundespost, aus der die Deutsche Telekom und die Deutsche Telekom Medien GmbH hervorgegangen sind, verwendete als einprägsames Logo, z. B. auf ihren Telefonhäuschen eine stilisierte Darstellung eines Telefonhörers (vgl. z. B. Wikipedia, Stichwort Telefonzellen).
Die Klägerin verwendet auf ihrem Formular...rechts oben ebenfalls dieses Logo des Telefonhörers, das offensichtlich ebenfalls eine Assoziation zur Deutschen Telekom herstellen soll, weil ein Telefonhörer im Zusammenhang mit einem Internetverzeichnis überhaupt keinen Sinn ergibt. Das Internet wird bekanntlich nicht mit Hilfe eines Telefonhörers genutzt. |
| Liste
der Firmen, die ein "Branchenbuch"-Formular benutzen -
Liste
ist nicht vollständig... |
| 191 |
ABC Branchenregister GmbH, Görlitzer Straße 15, D-83395 Freilassing |
Trapp Sylvia |
Muster |
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| 192 |
Branchendienst Deutschland Ltd. |
Kunkel, Sandra |
Muster |
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| 172 |
Branchenklick GmbH = www_branchenklick.de |
Michael Bauer |
Formular Dez. 2009 |
mehr
Info |
| 158 |
Branchenklick.net,
Heidelberger Str. 44a, 12059 Berlin - s.a. Hamburger
Branchenbuch |
Wohlfart,
Benedikt Johannes |
Muster |
mehr
Info |
| 155 |
Branchen-Service Ltd. & Co. KG, |
|
Muster |
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| 195 |
B und P Dienstleistungen GmbH, Spindelstrasse 2, 8041 Zürich |
Bortolini, Markus/ Christoffel Marc |
Muster |
mehr Info |
| 217 |
Das Gelbe Buch - Branchen Media Ltd. / Branchenmedia Ltd., OMEGA 4 NO. 116
6 ROACH ROAD,
LONDON,
E3 2PA |
Don Marco, Salvatore |
Muster |
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| 120 |
Databit Solutions, Tränental 4, 39418 Staßfurt |
Stoyanov, |
Muster |
mehr Info |
| 152 |
European Businessguide
GmbH |
Oliver Heller |
Muster |
mehr
Info |
| 213 |
gelbes-branchenbuch.com - Das Gelbe Branchenbuch - Ucalegon Ltd. |
? |
Muster |
mehr Info |
| 212 |
GS Medien & Verlags GmbH, Alte Münchner Strasse 59 a, 85774 Unterföhring, Tel: 089 / 9952929-0 Fax: 089 / 9952929 -29 www.businessregional.net |
Sill, Gerhard |
Muster |
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| 192 |
Media Communications Vertriebsgesellschaft MC mbH, Kassel |
Sachse, Dirk |
|
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| 190 |
MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH, Goethestr.
19, 18055 Rostock |
Rossa, Herbert |
Muster |
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| 192 |
MV Medien Verlagsgesellschaft für Branchenanzeigen mbH, Schopenstehl 22, 20095
Hamburg |
Büscher, Karl-Heinz |
|
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| 216 |
NBAG Neue Branchenbuch AG, Rödelheimer Landstraße 44, 60487 Frankfurt;
www.branchenbuch.ag; Juli 2008 aktiv |
Fell, Hans-Günter; Dr. oec. Irma Stark |
Muster |
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| 150 |
Neue Medien Verlags- & Vertriebsgesellschaft
mbH ( rechnungsähnliches Angebot ) gleiches Auftreten wie
NMV GmbH - aber Sitz in Kassel ( Jan. 04 aktiv ) |
Dirk Sachse |
Muster |
mehr
Info |
| 216 |
Neue Branchenbuch AG / NBAG, Rödelheimer Landstraße 44, 60487 Frankfurt;
www.branchenbuch.ag; Juli 2008 aktiv |
Fell, Hans-Günter; Dr. oec. Irma Stark |
Muster |
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| 150 |
NM
Medien Com. GmbH - 10969 Berlin , Kochstr. 22 |
Dirk
Sachse |
Muster |
mehr
Info |
| 192 |
NMV Medien GmbH Verlag & Werbung Eppendorfer Weg 57 a 20259 Hamburg |
Ruppelt, Steffen |
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| 165 |
OBB
- Onlinebranchnebuch.com - s.a.
Branchenbuch München (www_onlinebranchenbuch.com )
- 89150 Laichingen |
Kindler,
Stefan |
Muster |
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Info |
| 207 |
Data Media Verlagsgesellschaft Ltd.,
Schloßstr. 2, 39435 Egeln, Rückfax an 03925 / 9899030 |
Stoyanov, Svetlan |
Muster |
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| 211 |
SGW Branchen- und Telefonbuchverlag Ltd., 69 GREAT HAMPTON STREET, BIRMINGHAM, B18 6EW, England |
|
Muster | AGB's |
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| 113 |
Tebu Verlag Kösching / Telefonbuchverlag Mauerer, Klosterstr. 16, 85092 Kösching Geschichte des Formulars |
Mauerer, Thomas |
Muster |
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| 113 |
Telefonbuchverlag E.R. e.K. / Telefonbuch-Verlag E.R. e.K.
Martinstraße 2, 85092 Kösching (lt. Handelsregister Klosterstraße 16, 85092 Kösching!) aktiv 2007 Geschichte des Formulars |
Rachny, Eberhard |
Muster |
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| 113 |
Telefonbuchverlag Wagner / Regionales Telefonbuch-Online Wagner e.K.
Klosterstrasse 16, 85092 Kösching Geschichte des Formulars |
Wagner, Sven |
Muster |
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| 155 |
TM TeleMedia Verlags GmbH
Postfach 100533, 63705 Aschaffenburg, Hibiskusweg 1, 63741 Aschaffenburg |
Sassinek, Natalia |
Muster |
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| 155 |
TSV Telekommunikationsservice Verlags- und Vertriebsges. mbH, Postfach 100833, 63705 Aschaffenburg - Hibiskusweg 1, 63741 Aschaffenburg - Fax: 01805 - 7447669129
- AG Aschaffenburg HRB 9983 |
Qyra, Gentian |
Muster |
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| 155 |
TTT-Tele-Service
Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH -
63705 Aschaffenburg,
Theresienstr. 33
Weitere Anschrift : Hanauer Str. 4, 63739 Aschaffenburg - Amtsgericht
Aschaffenburg,
HRB 8525 |
Gentian Qyra + Ewa
Sewruk |
Muster |
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| 191 |
online-branchen-register GmbH, online--branchen-register regional
Moosstraße 60, A-5020 Salzburg |
Müller, Sylvia |
Muster |
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| 213 |
Ucalegon Ltd., Bangkok, Thailand - gelbes-branchenbuch.com |
? |
Muster |
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| 190 |
VBA Medien Vertriebs- und Verlagsgesellschaft
mbH,
Schoppenstehl 22, 20095
Hamburg |
Büscher, Karl-Heinz |
Muster |
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| 192 |
VBV
Medien GmbH, VBV
Medien Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH, Schoppenstehl 22, 20095
Hamburg |
Büscher, Karl-Heinz |
Muster |
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| 192 |
VMC
Medien, Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH = NM Medien
oder Neue Medien Verlags- und Vertiebsgesellschaft = NM Pf 19 17 63 14007 Berlin bzw,. Kochstr. 22, 10969 Berlin |
Büscher, Karl-Heinz |
Muster |
mehr Info |
| 192 |
VNM Medien GmbH Postfach 19 11 52, 14001 Berlin - Kaiserdamm 100, 14057 Berlin |
Ruppelt, Steffen |
Muster |
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| 157 |
Webclick GmbH, Ruessenstrasse 12, 6430 Baar / Schweiz |
Kerler, Herbert |
Muster |
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| 192 |
WVM Medien GmbH Verlag und Vertrieb,
Kaiserdamm 100, 14057 Berlin |
Otto, Mathias |
Muster |
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|
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|
DER BRANCHENBUCH-TRICK |
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KOMMENTARE |
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MUSTERBRIEFE |
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DIE RECHTSLAGE IN |
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JURISTISCH ALLGEMEIN |
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