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* Zur Namensgebung des "Henghuber-Netzwerks"

Online Verlagsges. mbH (Wolfgang Lohmüller) - Inkassomethoden

November 2003

Trotz der Feststellung des OLG Düsseldorf vom Oktober 2003, dass das Formular von Herrn Lohmüller wettbewerbswidrig ist, werden weiter Kunden mit Drohbriefen und mit einem alten (Fehl?)-Urteil des LG Düsseldorf bedrängt.

Das Urteil, aus dem Herr Lohmüller zitiert stammt aus dem Juli dieses Jahres. Aber dieses betrügerfreundliche Urteil ändert nichts an der Tatsache, dass selbst Düsseldorf inzwischen festgestellt hat, dass die Formulare des Herrn Lohmüller wettbewerbswidrig sind. Und das in einem Urteil des Oberlandesgerichts. Das Formular ist also alles andere als rechtlich korrekt, wie von Herrn Lohmüller behauptet.

Es ist schon fast unglaublich, dass nach so einem Urteil ein Herr Lohmüller noch hingehen und den Betroffenen einreden darf, in Wirklichkeit sei das Formular juristisch einwandfrei und abgesegnet durch richterlichen Beschluss.

Zitat aus einem Mahnbrief des Herrn Lohmüller vom 7. 11. 03 (Hervorhebungen durch den Autor)

"...Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen ... Dies ergibt sich unter anderem auch aus einer kürzlich ergangenen Entscheidung des LG Düsseldorf. Das LG Düsseldorf hat festgestellt, dass...Das LG Düsseldorf stellt ferner fest... In gleicher Weise beurteilen das AG Stuttagrt Bad Cannstadt und das LG Stuttgart ein ähnliches Formular..."

Alles ältere Urteile, kein Wort vom aktuellen Stand der Dinge.   Einen Kommentar zu den oben zitierten Urteilen finden Sie auch hier

Hintergrundmaterial Teil 2 Online Verlag GmbH / Henghuber / Lohmüller
INKASSOMETHODEN
EUROPAPARLAMENT UND ADRESSBUCHSCHWINDEL
IN EIGENER SACHE