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Rechtsanwalt Betz und seine Methoden

Gegendarstellung von RA Betz (15. 12. 2001)
Hans- Helmut Betz , Rechtsanwalt, Welensburger Str. 70 / II 81677 München  Tel.: 089 / 41 900 688
Seit Jahren ist RA Betz als Geldeintreiber für diverse Adressbuchschwindler unterwegs. Vor allem für Herrn Henghuber (mehr Info) hat er wohl tausende von "Fällen" bearbeitet.
2009 Rechtsanwalt Betz ist für die NBAG Neue Branchenbuch AG, Frankfurt, tätig
Oktober 2007 Rechtsanwalt Betz vertritt die IHZ GmbH. Die IHZ GmbH sitzt offiziell in der Schweiz und benutzt eine Variante des Henghuber-Formulars.
Juli 2007 Neuer Angriff vom Branchenklick - Rechtsanwalt Betz schreibt wieder Betroffene an, die auf den „Branchenbuch“ Trick  der Branchenklick GmbH hereingefallen sind und will Kasse machen
Dezember 2006 ist er für die MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH als Geldeintreiber tätig
Januar 2005 meldet er sich als Anwalt der Online Datenerfassung Ltd (Michael Nieschulze) und "widerspricht" den Anfechtungserklärungen Betroffener. Er tut dies mit juristischem Getöne - indem er etwa nach einer "Anfechtungserklärung" dem Betroffenen zurückschreibt, dass er der Anfechtung widerspreche - und versucht so den Eindruck zu erwecken, als sei ein derartiger "Widerspruch" von juristischer Bedeutung. Ist er nicht. Nach eine Anfechtungserklärung kann er nur noch gerichtlich geklärt werden, ob tatsächlich sein Anspruch begründet ist oder nicht. Und da hat er keine Chance. Das weiß er - trotzdem droht er mit Klage - aber er klagt natürlich nicht ...

Richtig wäre es, wenn die Betroffenen, die so einen "Widerspruch" erhalten, diesen zum Anlass nehmen, um eine Feststellungsklage anzustrengen, um so jahrelangen Belästigungen und dem zu erwartenden Psychoterror ein Ende zu setzen. So eine Feststellungsklage ist praktisch ohne Risiko - denn das hier verwendete "Henghuber" Formular ist bereits vom BGH verurteilt worden (zum BGH Urteil) - und es ist eine Schande, dass ein "Rechts"-Anwalt dennoch versucht, so ein Formular zu Geld zu machen.

Unseriös: Er legt Mahnschreiben aus 2005 Gerichtsurteile aus 2002 bei, die längst durch jüngere und gerechtere Rechtsprechung überholt sind. (als Geldeintreiber für Online Datenerfassung Ltd. / GF: Michael Nieschulze)
Hier die Methoden, die Herr Betz seinerzeit im Dienst von Herrn Henghuber angewandt hat
Anfang Dezember 2001 Neues Mahnschreiben - RA Betz bittet um Rückruf
Auch in seinem neuesten Mahnschreiben zitiert Inkasso Anwalt Betz massenweise Paragraphen. Er versucht wieder einmal den Eindruck zu erwecken, dass die erschlichenen Unterschriften unausweichlich zur Zahlung verpflichten. Aber das Beste kommt zum Schluß: Er schreibt: : "Vielleicht sollten wir die Angelegenheit telefonisch besprechen, um einen wirtschaftlich sinnlosen Prozess für beide Seiten zu vermeiden". Natürlich hofft er mit seiner juristisch gespickten Argumentation bei den Opfern - die ja in Sachen Justiz unkundig sind, wenigstens noch ein paar hundert Mark rauszuschlagen. (Telefon 089-41 90 06 88) - Hier wendet Herr Betz die gleiche Methode an, die auch von Herrn Ra Öllers - einem weiteren Geldeintreiber im Dienst von Henghuber und Lohmüller - praktiziert wird
- siehe Öllers Methoden

Betz droht mit BGH Urteil, das angeblich die Rechtmäßigkeit des Formulars bestätigt

Das BGH Urteil vom 22. Februar 2005 Az. X ZR 123 / 03 erklärt keineswegs, dass das Henghuber Formular in Ordnung sei - es geht vielmehr um die Frage, ob ein Düsseldorfer Urteilsspruch aus dem Jahre 2003 richtig oder "rechtsfehlerhaft" gewesen sei.

Damals hatte ein Formularopfer zunächst bezahlt, dann aber in einer Klage das gezahlte Geld zurückgefordert. Das Düsseldorfer OLG entschied damals, dass das Formular aus Unaufmerksamkeit unterschrieben worden sei und daher bezahlt werden müsse.

Das war am 16. Juli 2003. Zu diesem Zeitpunkt existierte noch kein grundsätzliches Urteil des Obersten Gerichtshofes über die Zulässigkeit des Formulars. Erst am 8. Juli 2004 entschied der BGH, dass das Formular irreführend sei ( I ZR 142 / 02) . (Zum Urteil)

Hätte dieses Urteil bereits vor dem Düsseldorfer Urteilsspruch vorgelegen, so hätte dieses Urteil berücksichtigt werden müssen - und der Urteilsspruch wäre wohl anders ausgefallen. So aber konnte der BGH am 22. Februar 2005 nicht feststellen, dass das Düsseldorfer Gericht im Juli 2003 einen "Fehler" gemacht habe. Von daher musste der BGH den Düsseldorfer Urteilsspruch respektieren - auch wenn er anderer Meinung ist.

Wenn jetzt Betz und andere hingehen und aus dem Urteil herauslesen wollen, dass der BGH erkannt habe, dass für das Formular gezahlt werden müsse, weile es ein rechtmäßiger Vertrag sei, so ist das grob irreführend.

Wenn diese Irreführung von einem Juristen wie dem Herrn Betz kommt, der ja sicherlich die wahren juristischen Hintergründe kennt, dann kann man wohl auch bei diesen Drohbriefen zu Recht Arglist vermuten.

September 2002

VORSICHT: RA Betz - der Inkasso-Anwalt von Henghuber (Online / Ratingen) "bearbeitet" zur Zeit einige tausend unterschriebene Formulare. Teilweise haben sich "Kunden" bisher einfach nicht gerührt. Auf die hat er's abgesehen. Jetzt verschickt Betz nämlich an die Untätigen Mahnbescheide. Spätestens dann sollte man sich aber an einen Online - erfahrenen Anwalt wenden. Nichts erledigt sich von alleine...im Gegenteil: Hoffen und Harren macht manchen zum Narren.

Gegendarstellung von RA Betz (15. 12. 2001)
INKASSOMETHODEN
EUROPAPARLAMENT UND ADRESSBUCHSCHWINDEL
IN EIGENER SACHE