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Beschluss LG Heilbronn 3 S 19/10 III vom 23.06.2010
14 C 3861/09
AG
Heilbronn vom
16.04.2010 |
Gericht beabsichtigt Berufungsklage des DAD zurückzuweisen |
| Das Formular „Datenaktualisierung 2008" (K 1) ist irreführend aufgebaut...Eine
Schaltung im DIR ist von keinerlei Publikumswert..." |
| erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg |
| AG Bergheim 24 C 475/09 vom 17.06.2010 |
Branchenservice Ltd. & Co. KG, 63500 Seligenstadt klagt und verliert Prozess |
| "Das Schreiben ist nicht wie ein Angebot oder
eine Werbung aufgemacht. Insbesondere ist der Gebrauch des Wortes „Antrag"
verwirrend, weil das Schreiben an den Beklagten adressiert ist, dieser nach der
Konzeption des Schreibens aber offenbar als Antragsteller gegenüber der Klägerin
auftreten soll...." |
| erstritten von Rechtsanwältin Dr. Beyer, 50672 Köln |
Amtsgericht Bad Kreuznach 21 C 136/10 vom 16.06.2010 |
IS Regionalverlag GmbH, Altenbamberg, kassiert Versäuminsurteil |
| "Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund deren Unterzeichnung des Formulars Anzeigenauftrag der Beklagten am19.08.2009 an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 881,79 Euro zu zahlen..." |
| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| Amtsgericht Frankfurt 32 C 99/10 - 84 vom 10.06.2010 |
Christina Winter, Welgesheim klagt und verliert Prozess. |
"Durch die Unterzeichnung des von der Klägerin vorgelegten
Formulars durch den Geschäftsführer der Beklagten ist ein
wirksamer Vertrag nicht geschlossen worden. Denn in dem Vertragsformular ist kein hinreichend bestimmtes Angebot auf
Abschluss eines Vertrages nach §145 BGB zu sehen...." |
| erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg |
AG Aschersleben 15 C 27/08 (IV) vom
09.06.2010 |
Data Media Verlagsgesellschaft Ltd. vertr.d.d. GF Svetlan Stoyanov kassiert Versäumnisurteil |
| Kläger ist nicht verpflichtet, an die Firma Data Media 2.087,26 Euro zu bezahlen. |
| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| AG Gemünden am Main 11 C 74/10 vom
31.05.2010 |
Tele Media Service Ltd. & Co. KG klagt und verliert Prozess |
| Hier war die Zahlungsverpflichtung nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner, die Beklagte, nicht mit ihnen rechnen musste.... |
| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| AG St. Wendel 4 C 46/10 vom 27.05.2010 |
Branchenservice Ltd. & Co. KG, 63500 Seligenstadt klagt und verliert Prozess |
| "...Der „Brancheneintragungsantrag" ist ersichtlich darauf angelegt, dem Adressaten gegenüber zu
verschleiern, dass mit seiner Rücksendung ein entgeltlicher Vertrag hinsichtlich des Eintrags zustande kommen soll. Eine Übersendung an den Beklagten stellt eine Täuschung dar..." |
| AG Geislingen 3 C 98/10 vom 18.05.2010 |
DAD Deutscher Adressdienst GmbH klagt und verliert Prozess. |
| "...Vorliegend ist die Hauptpflicht in Form der Zahlungspflicht im Hinblick auf die Größe und den Standort des Textes im Rahmen des Vertragsformulars nicht entsprechend ihrer Bedeutung im Rahmen des Vertragsverhältnisses aufgeführt. Damit muss auf der Verwendergegenseite nicht nur ein Verbraucher, sondern auch ein Unternehmer im Rahmen des unternehmerischen Geschäftsverkehrs nicht rechnen..." |
| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| AG Heilbronn 14 C 3861/09 vom
16.04.2010 |
DAD Deutscher Adressdienst GmbH verliert am AG Heilbronn. |
| Das Gericht ist auch der Überzeugung, dass vorliegend der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung gegeben ist. Es trifft zwar zu, dass bei genauer Lektüre ... deutlich wird, dass unter bestimmten Umständen ein Vertrag zustande kommt und auch Kosten anfallen. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich vorliegend ungeachtet dessen jedoch um eine arglistige Täuschung der Klägerin... |
| Erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg |
| AG Stade 63 C 1200/09 vom 14.04.2010 |
TSV-Telekommunikationssverice Verlagsund Vertriebsgesellschaft mbH klagt und verliert Prozess |
| "...Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Regelung, wonach die Eintragung in ein vollkommen unbekanntes Internet-Branchenverzeichnis mit jährlich 910,00 € vergütet werden soll, gegen § 305 c Abs. 1 BGB und ist damit unwirksam..." |
| erstritten von Rechtsanwalt Stefan Wessler, Adenauerallee 8, 20097 Hamburg, Tel. 040 / 280 27 78 |
LG Darmstadt 21 S 255/09
(1 C 653/09 (1) AG Seligenstadt) vom 31.03.2010 |
Versäumnisurteil gegen Branchenservice Ltd. & Co. KG, 63500 Seligenstadt |
| Es wird festgestellt dass die Klägerin nicht verpflichtet ist. an die Beklagte einen Betrag von 2 165.80 € zu zahlen |
| erstritten von RA Thorsten Winkler, Helmholtzstr. 28, 40215 Düsseldorf www.winkler-legal.de |
| AG Mönchengladbach-Rheydt AZ: 15 C 23/10 vom 31.03.2010 |
Feststellungsklage (Versäumnisurteil) gegen WVM Werbeverlag GmbH |
| Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.785,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2009 zu bezahlen. |
| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| AG Stuttgart 13 C 3109/09 vom 22.03.2010 |
TEIL-ANERKENNTNIS-URTEIL - GfW Wirtschaftsmarketing GmbH hat keinen Anspruch auf Zahlung |
| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| AG Ulm 6 C 2189/09 vom 17.03.2010 |
TM-TeleMedia Verlags GmbH verliert Prozess |
| Da die Klägerin, wie sich aus den vorgelegten Gerichtsentscheidungen ergibt, die Übersendung von Brancheneintragungseinträgen im großen Stil betreibt ist der Tatbestand des versuchten gewerbsmäßigen Betruges gem. den §§ 263 Abs. 1, Satz 2, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB gegeben und der mit dem Beklagten geschlossene Vertrag auch nach § 134 BGB nichtig. |
| Erstritten von Rechtsanwalt Laukaitis, Augsburg |
| AG Hamburg-Barmbek 822 C 415/09 vom 08.03.2010 |
Feststellungsklage gegen DAD Deutscher Adressdienst GmbH |
| "Anschreiben und Formular sind geeignet, bei einem unsorgfältigen Leser einen Irrtum hervorzurufen. Wer jeweils nur die Überschriften und Anfange liest und den Rest lediglich überfliegt, kann den eigentlichen Erklärungsgehalt leicht übersehen..." |
| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| AG Hamburg-Barmbek 822 C 420/09 vom 05.03.2010 |
Feststellungsklage gegen DAD Deutscher Adressdienst GmbH |
| "
Die Beklagte hat sich ihre Ansprüche gegen den Kläger durch einen Betrug gemäß § 263 StGB verschafft...." |
| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
AG Sinzig, AZ: 10 C 1033/09 vom 22.02.2010 |
Feststellungsklage gegen Avus Marketing, Michael Winter |
| Anerkenntnisurteil: Avus Marketing hat keinen Anspruch auf Zahlung |
| erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg |
| AG Tostedt 3 C 284/09 vom 21.01.2010 |
Abeo Marketing (GF: Frank Rosemann) klagt auf Zahlung und verliert Prozess |
"...der Vertrag leidet an einem Einigungsmangel und ist deshalb nicht wirksam zustande gekommen.(...)..kommt es grundsätzlich darauf an, wie sich die Erklärung für den Empfänger nach Treu und Glauben darstellt....Eine wirksame Einigung über den regionalen Bereich, in dem die Broschüren verteilt werden sollten, fehlt...
..die Bezeichnung der Broschüre im Anzeigenauftrag (Bürgermagazin) legt eine regionale Verteilung nahe... |
| Erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg |
| AG Ingolstadt AZ 12 C 2300/09 vom 21.01.2010 |
German-Ja GmbH kassiert Versäumnisurteil (Feststellungsklage) |
| "...Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund des...unterzeichneten Formulars der Beklagten an die Beklagte insgesamt 2213,40 Euro zu bezahlen..." |
| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| AG Lübeck 25 C 2942/09 vom 12.01.2010 |
Verlagsgesellschaft für Polizeipublikationen mbH (GF: Eva Müller) kassiert Versäumnisurteil und muss 338,50 Euro nebst Zinsen seit dem 05.09.2008 an die Klägerin zahlen. |
| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| AG Ludwigsburg AZ 9 C 2798/09 vom 16.12.2009 |
Marktplatz-Deutschland AG verliert Prozess |
| "...Klägerin hat nämlich nicht zur Überzeugung des Gerichts darzutun vermocht, dass vorliegend ein Vertrag über entgeltliche Dienstleistungen...zustande gekommen ist..." |
| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
Beschluss LG Stuttgart 13 S 183/09 vom 07.12.2009
AG Nürtingen 42 C 974/09 vom 19.08.2009 |
Die Kammer beabsichtigt, Berufung der TM-TeleMedia Verlags GmbH / Aschaffenburg zurückzuweisen. |
| Der Vertrag ist aufgrund der erklärten Anfechtung nichtig...die Klägerin täuschte die Beklagte über die Entgeltlichkeit des Eintrags....Da die Klägerin, wie sich aus den vorgelegten Gerichtsentscheidungen ergibt, die Übersendung von "Brancheneintragungsanträgen" in großem Stil betreibt, ist der Tatbestand des versuchten gewerbsmäßigen Betrugs gegeben und der mit der Beklagten geschlossene Vertrag auch nach § 134 BGB nichtig. |
| erstritten von Rechtsanwälte Haffner, Hutter, Metzinger Str. 66, 70794 Filderstadt (Bonlanden), Tel. 0711-773 86 66 |
| AG Düsseldorf 55 C 3283/09 vom 30.11.2009 & Ergänzung |
TM-TeleMedia Verlags GmbH / Aschaffenburg verliert Prozess. |
"..Die Klägerin hat es..ohne weiteres in der Hand, den Vertrag als solchen zu kennzeichnen und die Zahlungspflicht hervorzuheben. Dies nicht zu tun, ist das erkennbare Ziel der Klägerin. Sie ist mit diesem Anliegen aber nicht besonders hervorzuhebend schutzwürdig..." |
| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| AG Hamburg-Altona AZ 314B C 331/09 vom 13.11.2009 |
Versäumnisurteil gegen KWH GbR Achim und Ralf Kufner, Hamburg |
| Es wird festgestellt, dass die Beklagte (KWH) keine Ansprüche auf Zahlung hat. Die Beklagte muss außergerichtliche Anwaltskosten an die Klägerin zahlen und Kosten des Rechtsstreits tragen. |
| erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg |
| AG Münster 61 C 1731/09 10.11.2009 |
TSV-Telekommunikationssverice Verlagsund Vertriebsgesellschaft mbH klagt und verliert Prozess |
| Die Willenserklärung der Beklagten auf Abschluss des Vertrages ist wegen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unwirksam...Alleine schon die Formulierung „Euro 910" statt der üblichen 910.-Euro, deutet darauf hin, dass hier dem Vertragspartner des Verwenders des Formulars die konkreten Daten nicht vor Augen geführt werden sollten. |
| erstritten von Rechtsanwalt Rüdiger Schling, Pienersallee 28, 48161 Münster Tel: 02534-644914 |
| AG Stollberg AZ 3 C 0237/09 vom 05.11.2009 |
TSV-Telekommunikationsservice Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH klagt und verliert Prozess. |
| "...Nach der Gestaltung des Antragsformulars, wurde sowohl die Kostenpflichtigkeit der Eintragungsart "Premium" als auch die Höhe der Vergütung besonders auffällig in das Gesamtbild des Antragsformulars eingefügt. Dem entgegen ist es aber auch im Geschäftsverkehr mit Unternehmern üblich und zu erwarten, dass die Hauptleistungspflichten deutlich aus dem Vertragstext hervorgehen..." |
| erstritten von Rechtsanälte Pfeifer & Partner, Bahnhofstr. 18, 09111 Chemnitz |
| AG Krefeld 7 C 249/09 vom 04.11.2009 |
Feststellungsklage: TSV-Telekommunikationsservice Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH muss 1.082,90 Euro zurück zahlen |
Die Entgeltregelung ist überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB ist...
die Zusendung eines "Antrags-Formulars", das in erster Linie zur Überprüfung von bereits voreingetragenen Daten..auffordert, lässt nicht zwingend die Entgeltlichkeit des Angebots erwarten...
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen vorgerichtichen Anwaltskosten... |
| erstritten von Rechtsanwältin Dr. Beyer, 50672 Köln |
| AG Hamburg-Barmbek AZ 820 C 187/09 vom 27.10.2009 |
DAD Deutscher Adressdienst GmbH verliert Prozess |
| Das Gericht ist überzeugt, dass die Beklagten den Betroffenen vorsätzlich getäuscht haben |
| erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg |
AG Dippoldiswalde AZ 4 C 437/09 vom 09.10.2009 |
TSV-Telekommunikationsservice Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH verliert Prozess (noch nicht rechtskräftig) |
| "...wird nicht hinreichend deutlich gemacht, dass ein entgeltlicher Vertrag geschlossen werden soll. Zwar erscheint die Preisangabe zweimal auf dem Schreiben, dies jedoch in ungewöhnlicher Schreibweise und versteckt...Vielmehr spricht die Gestaltung des Formulars dafür, dass die Tele Media Databases Ltd. mit der Unterbreitung des Angebotes darauf abzielte, die mangelnde Sorgfalt des Adressaten..zu nutzen, um zum Vertragsabschluss zu gelangen..Vorstehende Erwägungen reichen für das Gericht aus zur Bejahung einer arglistigen Täuschung..." |
| erstritten von RA Jörn Zimmermann, Dresdner Straße 17, 01723 Wilsdruff |
| LG Ingolstadt AZ 23 S 1115/09 vom 08.10.2009 |
Berufung von Sven Wagner (Telefonbuchverlag Kösching) wird zurückgewiesen. |
Es erscheint naheliegend, dass der Beklagte sich nicht mit offenem Visier dem Wettbewerb stellen will, sondern zu den Mitteln der Verschleierung greift, um seinen Erwerb zu erzielen...
..Die vom Beklagten bewusst herbeigeführte Irreführungsgefahr des Adressaten ist im vorliegenden Fall von derart großem Gewicht, dass entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten auf eine rechtlich relevante arglistige Täuschung i. S. d. $ 123 BGB geschlossen werden muss.... |
| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
LG München 13 S 8210/09 vom 06.10.2009
AG München 251C 33623/08 vom 15.04.2009 |
GS Medien & Verlags GmbH verliert Prozess. |
Das Landgericht München I hat entschieden, dass die Regelung über die Vergütung im Formular vom 5.05.2008 eine ungewöhnliche und überraschende Klausel ist mit der Folge, dass durch eine Unterschriftsleistung eines Kunden auf diesem Formular keine Vergütungspflicht entstehen konnte. Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen, da der GS Medien & Verlags GmbH in der mündlichen Berufungsverhandlung keine Angaben über die Häufigkeit der Verwendung dieses Formulars machen wollte. - Siehe unseren Kommentar
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| erstritten von Rechtsanwalt Edelmaier, 68161 Mannheim |
| AG Bitterfeld-Wolfen (7 C 527/09) vom 16.09.2009 |
Marktplatz-Deutschland AG verliert Prozess |
Die Firma bot "ausdrücklich die kostenlose Veröffentlichung bereits angegebener Daten...an...
Durch die Bitte um Änderung und die unmittelbar nachfolgende Anpreisung "1. Suchbegriff kostenlos" musste der durchschnittliche Vertragsschließende...schließen, dass er ein zusätzliches Suchmerkmal kostenfrei angeben konnte..." |
| AG Heilbronn (14 C 5042/08) vom 28.08.2009 |
WVM Werbeverlag GmbH, Mönchengladbach, verliert Prozess |
| Das Gericht geht davon aus, dass die WVM die "von ihr vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht hat". |
| Erstritten von Rechtsanwalt Lankes, München |
| AG Stuttgart 12 C 2647/09 vom 28.08.2009 |
Marktplatz-Deutschland.de AG verliert Prozess |
| ..es besteht kein Anspruch auf den geltend gemachten Rechnungsbetrag |
| - ergibt sich kein eindeutiger Hinweis auf einen wirksamen Vertragsabschluss. Der Grundeintrag wird als kostenlos angepriesen. Es ist kein eindeutiger Hinweis darauf, dass bei einer Ergänzung oder Änderung ein kostenpflichtiger Eintrag bestellt werden soll. |
| ...Die AGB enthalten insoweit eine überraschende Regelung.. |
| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| AG Landau a.d. Isar AZ 2 C 419/09 vom 30.07.2009 |
TM-TeleMedia Verlags GmbH / Aschaffenburg verliert Prozess. |
| "...In dem streitgegenständlichen Formular ist von einem Vertragsangebot oder einem Auftrag im oberen Bereich an keiner Stelle in deutlich hervorgehobener Weise die Rede...Hieraus schließt das Gericht, dass die Klägerin..darauf abzielt, die mangelnde Sorgfalt der Adressaten beim Lesen des Angebotstextes zu nutzen, um diese zum Vertragsabschluss zu "verführen" |
| Erstritten von Rechtsanwalt Laukaitis, Augsburg |
| AG Ingolstadt 14 C 538/09 vom 30.07.2009 |
| Telefonbuchverlag Wagner verliert Prozess |
| "... Bei der Vereinbarung eines Entgeltes handelt es sich um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB ... |
| Der Betroffene musste nicht mit der Kostenpflichtigkeit eines Eintrags rechnen, weil die Kostenfreiheit (eines Grundeintrags) hervorgehoben wurde, der Abschluss eines "hervorgehobenen" - kostenpflichtigen - Eintrags aber lediglich im Fliesstext unauffällig erwähnt. |
| "... Die Preisgestaltung im Kleingedruckten ist also ... als Überrumpelung des Formularempfängers anzusehen..." |
| "... offensichtlich hat der Beklagte (Sven Wagner) bewusst darauf verzichtet, die Kostenpflichtigkeit bzw. den Preis durch Fettdruck hervorzuheben..." |
| "... die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung war auch begründet..." |
| "... Der Beklagte (Sven Wagner) handelte hinsichtlich der Täuschung zumindest mit bedingtem Vorsatz. Er handelte arglistig, da er die Möglichkeit der Irrtumserregung erkennen musste ..." |
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Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| AG Hamburg 35B C 148/09 vom 20.07.2009 |
TM TeleMedia Verlags GmbH, Aschaffenburg kassiert Versäumnisurteil. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung. Das Urteil kam im Wege der öffentlichen Zustellung zur Rechtskraft. |
| erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg |
| AG Wennigsen AZ 10 C 38/09 vom 01.07.2009 |
| Creaprint Medien GmbH & Co. KG verklagt "Kunden" und verliert Prozess |
| "..ist der Vertragsabschluss für den Beklagten...als wirtschaftlich nachteilig anzusehen. An einer Anzeige..in einem Faltblatt, das...in einer Auflage von 1000 Stück in dem Postleitzahlenbereich von 28.000 bis 39.999 verteilt wird, davon ... kein einziges Exemplar in dem Ort, in dem die Praxis des Beklagten angesiedelt ist, konnte der Beklagte kein Interesse haben, weil eine Werbewirksamkeit für seine Praxis nicht erkennbar ist, jedenfalls in keinem adäquaten Verhältnis zu den Gesamtkosten des Anzeigenvertrages von über 4.000,- € steht..." |
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| erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| Versäumnisurteil AG Hamburg-Barmbek (814 C 35/09) vom 22.06.2009 |
DAD Deutscher Adressdienst GmbH hat keine Zahlungsansprüche |
| erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg |
| LG Dresden (AG Dresden 103 C 5177/08) vom 09.06.2009 |
LG Dresden weist Berufung der TTT-Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH zurück |
...Die Einfügung der zentralen gegenseitigen Vertragspflichten in einen längeren Text ohne besondere Hervorhebung einerseits und der Inhalt und die Gestaltung des gesamten Formulars andererseits lassen die Entgeltregelung als überraschend erscheinen....
...Die Adressaten mußten nicht von vorneherein davon ausgehen, dass die Veröffentlichung der Daten in der Datenbank der Klägerin mit Kosten verbunden ist... " |
| erstritten von SBL Rechtsanwälte Steuerberater, Lockwitzer Str. 17, 01219 Dresden (siehe Anwaltsliste) |
| Feststellungsklage LG Rostock 9 O 222/09 vom 29.05.2009 |
MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH muss an Klägerin 2498,06 Euro zahlen. Kläger muss an MR Branchen für 2. Vertragsjahr nicht 2562,66 Euro zahlen. |
| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| Versäumnisurteil AG Hamburg-Barmbek (813B C 60/09) vom 19.05.2009 |
DAD Deutscher Adressdienst GmbH hat keine Zahlungsansprüche |
| erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg |
| AG Köln 112 C 106/09 vom 14.05.2009 |
Anerkenntnisurteil: AGZ Allgemeine Gewerbe Zentrale muss an Betroffenen 490,28 Euro zurück zahlen |
| erstritten von Rechtsanwältin Dr. Beyer, 50672 Köln |
| AG Ingolstadt 15 C 2524/08 vom 22.04.2009 |
Feststellungsklage gegen Sven Wagner (Telefonbuchverlag Kösching): Klägerin ist nicht verpflichtet, aufgrund des am 11.08.2008 unterzeichneten Formulars 1975,40 Euro zu bezahlen. Der Fragebogen weise durch seine Gestaltung erhebliches Irrführungspotential auf. |
| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| AG Wiesbaden 93 C 1424/08 vom 21.04.2009 |
DPM Presse- und Medienverlag verliert Prozess. "Der Vertragsabschluss...ist nämlich seitens der Klägerin in der erkennbaren und ausschließlichen Absicht initiiert worden, den Vertragspartner zu schädigen und sich dabei ohne nennenswerte Gegenleistung auf Kosten des Gegenüber zu bereichern..." |
| erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| AG Ingolstadt 11 C 2668/08 vom 16.04.2009 |
Feststellungsklage gegen Sven Wagner (Telefonbuchverlag Kösching): Klägerin ist nicht verpflichtet, aufgrund des am 06.08.2008 unterzeichneten Formulars 1975,40 Euro zu bezahlen. Der Umstand, dass es sich um eine gewerbliche Leistung handelt, führe nicht dazu, dass der Kläger sich der Entgeltlichkeit bewusst sein müsse. |
| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
OLG Frankfurt 6 U 242/08 vom 26.03.2009
LG Frankfurt Main 3/8 O 96/08 |
OLG Frankfurt verbietet Branchenbuch-Formular "... weil...die beanstandete Werbeaussendung geeignet
ist, einen nach den Gesamtumständen hinreichend großen Teil des angesprochenen
Verkehrs über ihren wahren Charakter zu täuschen, nämlich den unzutreffenden
Eindruck zu erwecken, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars
werde lediglich eine Aktualisierung der Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits
bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen. |
| LG Ingolstadt AZ 31 O 2160/08 vom 24.03.2009 |
Versäumnisurteil: Regionaler Telefonbuch-Verlag Wagner e.K. / Sven Wagner hat keinen Anspruch auf Zahlung, da durch die Unterschrift des Werbeschreibens kein Vertrag zustande gekommen ist. Der Beklagte muss außergerichtliche Anwaltskosten plus Zinsen zahlen. |
| Erstritten von Rechtsanwalt Thorsten Winkler, Düsseldorf |
| AG Rostock 49 C 378/08 vom 05.03.2009 |
MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH hat keinen Anspruch auf Zahlung, da u. a. das Formular dazu geeignet ist, Gewerbetreibende und Freiberufler zu überrumpeln, indem die dort üblichen Geschäftsroutinen ausgenutzt würden... |
| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| AG Weilheim 1 C 0727/08 vom 10.03.2009 |
TM-TeleMedia Verlags GmbH verliert Prozess am . Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass das Formular nach seiner gesamten äußeren Gestaltung geeignet ist, beim Empfänger falsche Vorstellungen zu erwecken. |
| erstritten von Rechtsanwalt Arnulf Kowalski, 82377 Penzberg |
| AG Eilenburg 4 C 1154/08 vom 04.03.2009 |
Kanto Media GmbH (jetzt I+M Info+Marketing GmbH) verliert Prozess. Das Gericht hat für die Abweisung der Klage auf Zahlung der Vergütung im
wesentlichen darauf abgestellt, dass die der Klägerin obligende Leistung
nicht erbracht worden sei. Die einschränkenden Klauseln zur Erbringung eines
Leistungsnachweises ( Einlieferungsliste der Deutschen Post mit Kassenbeleg
neben geschwärztem Belegexemplar) unterliegen der Inhaltskontrolle nach §
307 BGB und sind unwirksam - |
| erstritten von Rechtsanwalt Backs, Dresden |
| LG Fulda Az. 1 S 177/08 vom 20.02.2009 |
Anfechtung wegen Täuschung bei Adressbuchbetrug / Anzeigenbetrug auch bei eigener Mitschuld noch möglich. Die Sorglosigkeit der Beklagten selbst, die den Hinweis auf der Vertragsurkunde, dass die Broschüre nicht in Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen oder Behörden herausgegeben werde, nicht beachtet habe, hebe das Anfechtungsrecht wegen Täuschung nicht auf. Die Ursächlichkeit der arglisitigen Täuschung für eine Entscheidung werde nicht negiert, wenn die andere Partei die Täuschung erleichtere. - erstritten von Rechtsanwalt Czap, Hirschaid |
| Quelle: Jurablogs.com |
| AG Köln 114 C 233/08 vom 28.01.2009 |
Calov Internet AG verliert Prozess "....wäre es Sache der Klägerin gewesen, zur Ausschließung der objektiven Eignung des Formulars zur Irreführung durch ein transparentes Beispiel in dem Formular klarzustellen, welcher mögliche sogenannte Grundeintrag tatsächlich kostenlos ist...." - das AG Köln teilt ausdrücklich nicht das Ergebnis des OLG Celle: "...Hiervon abgesehen liegen der Entscheidung nicht der gleiche Sachverhalt und die streitgegenständlichen AGB der Klägerin zugrunde..." |
| erstritten von Rechtsanwälte Wilde, Kaiser-Wilhelm-Ring 22, 50672 Köln |
| LG Köln 18 O 351/08 vom 21.01.2009 |
"Urkundsklage der Fondsgesellschaft MULTI ADVISOR FUND I GbR abgewiesen - Das Landgericht Köln sieht den gesamten Vertrag und seine allgemeinen Geschäftsbedingungen der MULTI ADVISOR FUND I GbR als unwirksam an. Grund: der extreme Kleindruck, der es sehbehinderten Menschen unmöglich mache, den Text in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen." |
| Quelle: http://www.openpr.de/news/277021.html |
| LG Ingolstadt AZ 31 O 2160/08 vom 20.01.2009 |
Versäumnisurteil: Regionaler Telefonbuch-Verlag Wagner e.K. / Sven Wagner |
| hat es zu unterlassen dem Kläger Offerten für die Eintragung in sein Internetportal anzubieten. Ferner wurde festgestellt, dass durch die Unterschrift des Werbeschreibens kein Vertrag zustande gekommen ist. Der Beklagte muss außergerichtliche Anwaltskosten plus Zinsen zahlen. |
| Erstritten von Rechtsanwalt Thorsten Winkler, Düsseldorf |
| LG Wiesbaden 10 S 27/08 vom 10.12.2008 - AG Wiesbaden 93 C 60/08 - 40 vom 13.06.2008 |
DPM Presse- und Medienverlag GmbH verliert am LG Wiesbaden. Das Urteil AG Wiesbaden wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Gericht erachtet den Vertrag als sittenwidrig und damit nichtig und kommt zu dem Schluss, dass bewusst getäuscht und dadurch ein Irrtum erregt wurde. Wie schon das LG Köln (Sept. 2007) kommt das LG Wiesbaden zu dem Schluss, dass der Vertragspartner Opfer einer strafrechtlich relevanten Betrügerei geworden sei... |
| AG Pforzheim AZ 8 C 88/08 vom 03.12.2008 |
SK-Verlag Körber, Obertrubach, verliert Prozess. |
| Das Gericht ist u.a. davon überzeugt, dass der Beklagte hinsichtlich des Preises getäuscht wurde. |
| Erstritten von RA Dres. Ladenburger u. Koll., Pforzheim |
| Urteil AG Berg. Gladbach vom 07.11.2008 67 C 164-08 |
TM-TeleMedia Verlags GmbH verliert Prozess. "Durch die gesamte Darstellung...hat die Klägerin..arglistig über den Abschluss eines kostenpflichtigen Werbevertrages getäuscht und...einen entsprechenden Irrtum hervorgerufen..." |
| erstritten von Rechtsanwältin Dr. Stefanie Beyer, 50672 Köln |
| Urteil AG Laufen 1 C 0348 / 06 vom 07.11.2008 |
DPM Presse- und Medienverlag GmbH klagt auf Zahlung und verliert am AG Laufen
" ...Ein wirksamer Vertrag...ist nicht zustande gekommen, weil sich aus dem...Formular...schon nicht konkret bestimmbar ergibt, zu welchen Leistungen die Klägerin mit Annahme des von ihr behaupteten Angebots durch den Beklagten verpflichtet sein soll.
Aus dem...Angebotsschreiben geht...in keiner Weise hervor, ob es sich um ein Gewerbeverzeichnis im Druckmedium oder...im Internet handelt...." |
| erstritten von der Kanzlei Michael und Koll., 58261 Gevelsberg |
| AG Walsrode 7 C 452/08 vom 13.11.2008 |
Direkt Marketing verliert Prozess |
| "Wesentlicher Bestandteil eines solchen Vertrages ist die Angabe der Auflagenstärke der Werbebroschüre sowie die Angabe der konkreten Auslieferungsstellen...Zu den "essentialia" des Werbevertrages gehört nicht nur die Angabe der Auflagenstärke, sondern auch die konkreten Auslieferungsstellen und das Verteilungsgebiet. Indessen ist im Vertrag nur vorgesehen, dass die Werbebroschüren "an Handel, Gewerbe, Industrie, Städte und Gemeinden" verteilt werden. Diese Angabe ist nicht hinreichend konkret genug..." |
| erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg |
| Urteil AG Pirna 4 C 463/08 vom 06.11.2008 |
SGW s.r.o. verliert Prozess |
| Das Übersenden des Formulars an die Beklagte stellt kein Angebot dar. "Es kann bereits deshalb nicht von einem Angebot ausgegangen werden, da es an der Unterschrift der Klägerin fehlt. Es handelt sich insoweit um ein invitatio ad offerendum..." |
| erstritten von Rechtsanwalt Theisen, Dresden |
| Urteil LG Düsseldorf 19 S 29/08 (54 C 11/08 AG Langenfeld) |
TVV Televerzeichnis Verlag GmbH / Hamburg verliert Prozess |
"...die Klausel, wonach die Bestellung für fünf jährlich erscheinende Ausgaben ab Vertragsabschluss gilt, ist als überraschende Klausel gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden, so dass der Vertrag lediglich über die Veröffentlichung der Einträge in einer Jahresausgabe geschlossen wäre... Es gehört...zu den Obliegenheiten des Verwenders, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners durch eine entsprechend transparente Ausgestaltung und geeignete Vorformulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darzustellen (LG Saarbrücken, Urteil vom 27.03.2002, NRW-RR 2002, 915)...." |
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| AG Erding Az.5 C 744/08 vom 28.10.2008 |
TM TeleMedia Verlags GmbH verliert Prozess |
"...ist ersichtlich, dass die Klägerin mit Unterbreitung von Angeboten der vorliegenden Art darauf abzielt, die mangelnde Sorgfalt der Adressaten beim Lesen des Angebotstextes zu nutzen, um zum Vertragsabschluss zu gelangen. Insgesamt wird durch Wortwahl und optische Aufbereitung, wie bereits aufgeführt, der Eindruck erweckt, es gehe für den Adressaten darum, bereits voreingetragene Daten seiner Firma zu kontrollieren und zu korrigieren. Es wird der Anschein eines bereits bestehenden Eintrags und einer bereits bestehenden laufenden Geschäftsbeziehung hervorgerufen.
Die damit festgestellten Bestandteile der objektiven Täuschung lassen vorliegend die Annahme eines von Täuschungswillen getragenen Verhaltens zu..." |
| erstritten von Rechtsanwältin Andrea Spötzl, Ebersberg |
| AG Rostock 49 C 260/08 vom 23.10.2008 |
Versäumnisurteil: MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft wird verurteilt, an die Klägerin 1249,03 Euro zzgl. Zinsen seit Oktober 2007 zu bezahlen. |
| erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| AG Ingolstadt Az.: 12 C 1572/08 vom 15.10.2008 |
Versäumnisurteil: Betroffene muss nicht 1.594,60 Euro an Telefonbuchverlag E.r. e.K. zahlen. |
| Erstritten von Rechtsanwalt Thamm, Mannheim |
AG Karlsruhe 8 C 270/08
vom 10.10.2008 |
Calov Internet AG klagt und verliert Prozess |
| "Aufgrund der Formulierung: „Folgende Daten werden
kostenlos im Marktblatt-Grundeintrag veröffentlicht, konnte der Beklagte nach
Auffassung des Gerichts davon ausgehen, dass durch die ausschließliche Angabe von
Name, Anschrift, Telefon und Fachrichtung der kostenlose Grundeintrag herbeigeführt
wird." |
| erstritten von RA Dr. Karl, Kriegsstr. 133, 76135 Karlsruhe |
| AG Pforzheim vom 10.10.2008 |
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Beklagte hatte zurecht den Anzeigenvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, so dass der Vertrag nichtig ist |
| erstritten von Rechtsanwalt Reble, Schultze, Ossing, Sophienstr. 17, 68165 Mannheim |
AG München 122 C 18593/08 und
AG München 264 C 18523/08
- hier die Beschlüsse des AG München |
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts München ist rechtskräftig, nachdem der GS Medien & Verlags GmbH seinen hiergegen erhobenen Einspruch zurück genommen hat. Das Urteil war im August 2008 ergangen, da der GS Medien & Verlags GmbH seine Verteidigungsbereitschaft nicht fristgerecht angezeigt hatte und das Gericht nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gekommen war, dass dem GS Medien & Verlags GmbH keine Zahlung schuldet. Die Einspruchsrücknahme zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht München ist dahingehend zu verstehen, dass der GS Medien & Verlags GmbH offensichtlich eingesehen hat, dass er keine Chance hatte den Rechtsstreit noch zu gewinnen. |
| erstritten von Rechsanwalt Edelmaier, 68161 Mannheim |
| AG Kamenz 2 C 0041/08 vom 02. Oktober 2008 |
TTT-Tele-Service
Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH verliert Prozess |
"..im schwarzgeränderten Kasten...heißt es, der Auftraggeber behalte sich vor, Einträge abzulehnen. Im Gegensatz dazu heißt es wiederum im nächsten Satz, die Annahme dieses Angebotes erfolge durch die Unterschrift. Selbst für sich genommen sind die schon in sich widersprüchlichen Formulierungen...nicht geeignet, darauf schließen zu lassen, bereits mit Unterschreiben dieses Antrages werde ein verbindliches Angebot des Formular-Absenders angenommen...." |
| erstritten von Rechtsanwalt Theisen, Dresden |
| AG Wiesbaden 92 C 51903/06 - 22 vom 25.09.2008 |
DPM Presse- und Medienverlag GmbH klagt und verliert Prozess |
"...Denn das Angebot der Klägerin ist insgesamt darauf angelegt, bei einem unbefangenen, nicht allzu aufmerksamen Empfänger den Eindruck zu erwecken, hier einen besonders hochwertigen, seriösen Werbeeintrag in einem offiziellen Register zu einem relativ geringen Preis angeboten zu bekommen, ohne dass dies den Tatsachen entspricht. Die Klägerin suggeriert, eine Leistung erbringen zu können, welche sie tatsächlich nicht erbringen kann..." |
| AG Wiesbaden - 91 C 5370/07-37 vom 12.09.2008 |
DPM Presse- und Medienverlag GmbH klagt auf Zahlung und verliert Prozess. |
Die Beklagte "... hat die Anfechtung erklärt, indem sie unbestritten, sofort nachdem sie die Rechnung erhalten hat, die auf dem Formular angegebene Nummer gewählt und gegenüber einem Mitarbeiter der Klägerin erklärt hat, dass sie keine kostenpflichtige Anzeige aufgeben wollte, sondern davon ausging, kostenlos in ein Verzeichnis aufgenommen zu werden...." |
| erstritten von der Kanzlei Dr. Pantaleon gen. Stemberg, Nehrig & Weis, Schillerstr. 2, 79102 Freiburg www.stemberg.de |
| AG Worms 6 C 102/08 vom 08.09.2008 |
Feststellungsklage gegen Spektrum24 GmbH. Spektrum24 GmbH |
muss überwiesenes Geld an die Betroffene zurückzahlen. "...Sie (die Klägerin) hat die Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet, weil kein Vertrag zustande gekommen ist und der Beklagten daher keine Forderung zustand..." |
| erstritten von Rechtsanwalt Thamm / Mannheim |
| AG Schönbeberg 17b C 74/08 vom 12. September 2008 |
TTT-Tele-Service
Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH verliert Prozess: |
...Im vorliegenden Fall führt die Gesamtschau der Umstände jedenfalls zu einer von der Klägerin bewusst in Kauf genommenen Täuschung in Bezug auf die von ihr angeschriebenen Unternehmen...Von einem zumindest bedingten Vorsatz im Hinblick auf die Täuschungshandlung ist mithin auszugehen.. |
| erstritten von Rechtsanwälte Dirk Trettin u.a., Fuggerstr. 35, 10777 Berlin |
| Beschluss LG Neuruppin vom 01.09.2008 |
LG Neuruppin beabsichtigt, Berufung der TTT-Tele-Service
Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH zurückzuweisen: "...Die Preisvereinbarung ist hier nämlich...unwirksam, da es sich hierbei um eine überraschende und intransparente Klausel handelt..." TTT nahm daraufhin Berufung zurück - Das Urteil AG Perleberg vom Juni 2008 ist damit rechtskräftig - siehe weiter unten |
| AG Riedlingen 1 C 134/08 - August 2008 |
TTT-Tele-Service
Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH verliert Prozess: Beklagte muss nicht für das 2. Vertragsjahr 1082,90 Euro bezahlen " ...dass nach dem Erscheinungsbild und Aufbau des Formulars der Klägerin der jeweilige Vertragspartner nicht damit rechnen kann und nicht damit zu rechnen braucht, er verpflichte sich mit seiner Unterschrift zur Zahlung einer Vergütung..." |
| erstritten von Rechtsanwalt Thamm / Mannheim |
| AG Augsburg AZ 73 C 5637/07 - 12. August 2008 |
SGW Branchen- und Telefonbuchverlag Ltd. verliert Prozess am AG Augsburg. |
Der verwendete Begriff "Branchenbuch" sei irreführend,...die arglistige Täuschung lasse sich mit Händen greifen..." |
| AG Rüdesheim a. Rhein AZ 2 C 202/07 vom 07.08.2008 |
Versäumnisurteil gegen RI-Verlag für Regionalinformationen GmbH, Am Linkbrunnen 61, 69412 Eberbach. |
Beklagte muss Geld + Zinsen zurückzahlen |
| erstritten von Rechtsanwalt Thamm / Mannheim |
| AG Ingolstadt AZ 11 C 1306/08 vom 25.07.2008 |
Versäumnisurteil gegen Sven Wagner (Telefonbuchverlag Wagner, Kösching) |
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist an den Beklagten (Sven Wagner) 1925, 60 Euro für die Eintragung in ein Onlineverzeichnis www.regionales-branchenbuch.de zu bezahlen. |
| Erstritten von Rechtsanwalt Lankes, München |
| LG Bamberg 3 S 33/08 vom Juli 2008 |
In der Berufungsinstanz erfolgreiche Rückzahlungsklage eines Kunden gegen einen Anzeigenverlag aus dem Raum Forchheim wegen Unwirksamkeit des Anzeigenvertrages. Während das Amtsgericht Forchheim in der 1. Instanz noch der Auffassung war, dass eine vom Kunden bezahlte Rechnung nicht vom Verlag zurück gezahlt werden müsse, vertrat das Landgericht nunmehr die gegenteilige und für den Kunden im Ergebnis erfreuliche Rechtsauffassung, dass eine Rückzahlungspflicht besteht. Meiner Meinung nach ist die Auffassung des Landgerichts Bamberg auch zutreffend und befindet sich in Einklang mit einer Vielzahl weiterer obergerichtlicher Entscheidungen. |
| Mitgeteilt von RA Czap, Hirschaid. |
| LG Rostock 01.07.2008 AZ: 1 S 176/07 - 49 C 453/06 AG HRO |
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| Erstritten von Rechtsanwalt Thamm, Mannheim |
| AG Ingolstadt , 16.06.2008 AZ: 13 C 603/08 |
Sven Wagner hat es zu unterlassen, den Klägern Rechnungen und Mahnungen für einen angeblichen Vertrag zu senden. (Versäumnisurteil) |
| AG Obernburg AZ 1 C 0543/06 |
Erfolgreiche Widerklage von Rechtsanwalt Thamm gegen Andreas Knappe (Versäumnisurteil) |
| AG Perleberg AZ 11 C 301/07 vom 05.06.2008 |
TTT- Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft. Das AG Perleberg schließt sich den Gründen der Entscheidung des LG Köln vom 26.09.2007 ( Urteil gegen DPM) an. " ...Als Handlungsvariante der arglistigen Täuschung komme...jedes andere Verhalten in Betracht, sofern es geeignet ist, beim Gegenüber einen Irrtum hervorzurufen und den Entschluss zur Abgabe der gewünschten Willenserklärung zu beeinflussen...." |
| erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg |
| AG Mainz AZ: 80 C 369/07 vom 03.06.2008 |
Feststellungsklage gegen Thomas Fink (Handelsegisterzentrale): "Das mit "Handelsregisterzentrale für Industrie, Handel und Gewerbe" überschriebene Formular erweckt durch Wortwahl und äußere Gestaltung den Eindruck, es handele sich um...ein offizielles überregionales Gewerbeverzeichnis..." |
| erstritten von Rechtsanwalt Thamm / Mannheim |
| AG Neuss AZ: 84 C 1986/08 vom 29.05.2008 |
Feststellungsklage gegen F und H Verlagsgesellschaft mbH, Düsseldorfer Str. 81-85, 40667 Meersbusch |
| erstritten von Rechtsanwalt Thamm / Mannheim |
| LG Rostock 29.05.2008 AZ 43 C 426 / 06 |
Die Kammer weist darauf hin, dass sie beabsichtigt, die Berufung der MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft zurückzuweisen. Betr.: AG Rostock 29.06.2007 AZ 43 C 426 / 06 |
| LG Rostock 28.05.2008 1 S 174/07 - - - AZ 49 C 49/ 07 AG HRO |
Das LG Rostock weist die Berufung zurück. Die MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft GmbH muss bereits gezahltes Geld zurückerstatten. |
AG Erding April 2008 |
(erstritten von Rechtsanwältin Spötzl, 85560 Ebersberg) "...der Beklagte hatte das Verfahren selbst geführt bis zur Festsetzung eines Verkündungstermins nach einem Termin zur mündlichen Verhandlung der Angelegenheit; dann hat er doch gemerkt, dass er nicht "durchkommt" und mich beauftragt. Ich hatte dann das "Vergnügen", das Verfahren wieder ins Stadium der mündlichen Verhandlung "zurückzuführen". Daher die Widerklage. Die Anfechtung hatte ich dann in meinem ersten Schriftsatz mit der Widerklage erklärt....
Die Klägerin hatte anfangs eine GmbH verklagt, die es so nicht gibt. Das Gericht hatte aber die im letzten möglichen Moment erklärte Klageänderung für zulässig erklärt." Die DPM Presse- und Medienverlag GmbH hat keinen Anspruch auf Zahlung für das 2. Vertragsjahr |
| AG München AZ 262 C 33810/07 vom 9.4.2008 |
Pressemitteilung des AG München:
Wird eine Entgeltvereinbarung im Auftragsformular innerhalb ungegliederter, kleingedruckter allgemeiner Geschäftsbedingungen so versteckt, dass sie leicht überlesen werden kann, ist sie unwirksam. |
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| AG Bingen am Rhein AZ 2 C 79/07 vom Februar 2008 |
Feststellungsklage: Direkt Marketing / Christina Winter verliert Prozess am AG Bingen am Rhein. " Die Parteien haben keine hinreichend konkreten Vereinbarungen getroffen, was Gegenstand der Leistungspflicht der Beklagten geworden sein soll..." |
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LG Ingolstadt weist Berufung von Sven Wagner Telefonbuchverlag Wagner) als unbegründet zurück und bestätigt Urteil des AG Ingolstadt 15 C 874/07 vom 08.08.2007 (siehe weiter unten). "Diese vom Beklagten bewusst herbeigeführte Irreführungsgefahr des Adressaten ist im vorliegenden Fall von einem derart großen Gewicht, dass...auf eine rechtlich relevante arglistige Täuschung...geschlossen werden muss..." |
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DPM Presse und Medienverlag GmbH unterliegt vor dem LG Berlin. Das Landgericht Berlin (53 S 9/07) hat in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2007 bestätigt, dass der Vertrag mit DPM nichtig ist. Daraufhin hat DPM ihre Berufung gegen das Urteil zurückgenommen. Damit ist die Entscheidung des AG Berlin Mitte (11 C 196/06) v. 15.12.2006 rechtskräftig. |
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DPM / Ron Täubert verliert Prozess am LG Trier: " Selbst wenn man von einem wirksamen Werkvertrag ausginge, stünde der Klägerin der geltend gemachte Werklohnanspruch nicht zu. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass allenfalls eine Vertragsbindung von 1 Jahr vereinbart wurde, weshalb die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, innerhalb eines Jahres ab Zustandekommen des Werkvertrags die für die Basisauskunft maßgeblichen Daten der Beklagten zu veröffentlichen..." |
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erstritten von Rechtsanwalt Hosp, 54516 Wittlich (siehe Anwaltsliste |
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DPM / Ron Täubert verliert Prozess am LG Köln "...Der Vertragsschluss auf Eintragung der Gewerbedaten der Beklagten in das "Deutsche Gewerbeverzeichnis" ist...seitens der Klägerin in der erkennbaren und ausschließlichen Absicht initiiert worden, den Vertragspartner zu schädigen und sich dabei ohne nennenswerte Gegenleistung auf Kosten des Gegenübers zu bereichern..." |
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Geld-zurück-Klage gegen Sven Wagner / Telefonbuchverlag Wagner e.K. "...dass mit einer Unterschrift ein zusätzlicher Vertrag zustande kommt, findet sich erst im laufenden Text auf der rechten Seite. Unter den gegebenen Umständen sieht das Gericht das Vorliegen einer ungewöhnlichen Klausel als gegeben an..." |
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erstritten von Rechtsanwalt Bernhard Faßbender / München |
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Feststellungsklage: Sven Wagner ( Telefonbuchverlag Wagner e.K. in Kösching) hat keinen Anspruch auf Zahlung. ...Im konkreten Fall ist eine Täuschung gem. § 123 BGB gegeben; aufgrund der speziell gestalteten Aufmachung des Eintrgungsformulars unterlag der Kläger einem entsprechenden Irrtum; der Kläger ging davon aus, einen Korrekturabzug auszufüllen bzw. einen kostenlosen Eintrag zu veranlassen. Das Formular war geeignet, einen entsprechenden Irrtum hervorzurufen und hierdurch die Entschliessung zur Unterzeichnung des Formulars zu beeinflussen..." |
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erstritten von Rechtsanwalt Thamm / Mannheim |
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Feststellungsklage: Sven Wagner ( Telefonbuchverlag Wagner e.K. in Kösching) hat keinen Anspruch auf Zahlung. "...Allein der Hinweis "Wichtig", welcher dem Fließtext vorangestellt wurde, genügt nicht, um den Inhalt des Fließtextes bedenkenlos erscheinen zu lassen. So folgen insbesondere nach dem Hinweis "Wichtig" keine Ausführungen zur Kostenpflichtigkeit, sondern die Aufforderung, Bilder der Praxis zu übersenden. Offenbar sollen die Kunden getäuscht werden, dass dieser Hinweis nur die Interessenten betrifft, welche die Veröffentlichung von Bildern wünschen. Soweit dann im Anschluss ausgeführt wird, dass mit der Unterschrift unter dem Formular ein hervorgehobener - kostenpflichtiger - Eintrag zustande kommt, so ist dies erst recht als überraschend einzustufen..." |
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erstritten von Rechtsanwalt Thamm / Mannheim |
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DPM Presse-
und Medienverlag GmbH verliert Prozess am AG Neukölln "In dem Schreiben der Klägerin...ist ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages nicht zu erblicken. Vielmehr handelt es sich um ein sogenanntes invitatio ad offerendum...." |
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Erstritten von Rechtsanwalt Schick / Berlin (siehe Anwaltsliste) |
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Erstritten von Rechtsanwalt Backs, 01097 Dresden (siehe Anwaltsliste) |
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DPM verliert Prozess: "Nach Ansicht des Gerichts täuscht die Klägerin arglistig über den Umfang und die Bedeutung ihrer Leistung" |
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Erstritten von Rechtsanwalt Frommer, Berlin |
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BGZ gewerbliches Internetmarketing e.K. / Patrick Hewer hat keinen Anspruch auf Zahlung |
- "der Beklagte ist zur Anfechtung berechtigt, weil e sich in einem Irrtum über den Inhalt seiner Erklärung befand. Er ging davon aus, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Eintragung in das Firmenregister des Klägers bestand, während tatsächlich nur ein privatvertragliches Angebot auf Abschluss eines Inseratvertrages vorlag..." |
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erstritten von Rechtsanwalt Thamm / Mannheim |
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SK-Verlag, Siegmund Körber e.K., Obertrubach wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 86,25 EUR zu zahlen "...Zur Überzeugung des Gerichts ist der Vertrag zwischen den Parteien wirksam durch die Beklagte angefochten worden, so dass Ansprüche daraus nicht mehr hergeleitet werden können. Zur Überzeugung des Gerichts liegen die Voraussetzungen für eine Irrtumserregung im Sinne des § 119 BGB bzw. der arglistigern Täuschung im Sinne des § 123 BGB vor..." |
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erstritten von Rechtsanwalt Gernot Spiess, 97702 Münnerstadt |
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| erstritten von Rechtsanwalt Thamm / Mannheim |
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Feststellungsklage gegen MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH |
"...nach Auffassung des Gerichts war die Gestaltung des Formulars bewusst so gewählt worden, dass zumindest der flüchtige Leser davon ausgeht, es handele sich lediglich um die Bestätigung eines bereits bestehenden Vertrages, bzw. der Richtigkeit der angegebenen Daten..." |
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erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm / Mannheim |
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erstritten von Rechtsanwalt Thamm / Mannheim |
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Feststellungsklage gegen MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH
"...musste der Beklagten doch klar sein, dass dieses Formular mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden ist. Diese Unsicherheiten hätte die Beklagte durch Änderungen bei der Gestaltung des Formulars - etwa durch deutliche Heraushebung des Preises - mit einfachen Mitteln beseitigen können. Dass sie dies nicht getan hat, zeigt zur Überzeugung des Gerichts deutlich, dass es der Beklagten gerade auch auf die Täuschungsgeeignetheit des Schreibens ankam..." |
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erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm / Mannheim |
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SK Verlag, Siegmund Körber e.K. verliert Prozess |
"...Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 1350,24 EUR nebst Zinsen zu...." |
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erstritten von Rechtsanwalt Czap |
| AG München AZ 132 C 30161/06 vom 26.05.2007 |
Branchenklick GmbH muss Geld zurück zahlen |
| "ein entgeltlicher Vertrag ist durch die Unterzeichnung des Angebots...nicht zustande gekommen...." |
| von Rechtsanwalt Thamm, Mannheim |
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Feststellungsklage gegen Sven Wagner - Telefonbuchverlag Wagner / Kösching: |
..Die Preisgestaltung im Kleingedruckten ist also schon deshalb als Überrumpelung des Formularempfängers anzusehen, da Kostenpflichtigkeit und -höhe die essentiellen Bestandteile des Eintragungsvertrages sind. Zudem werden gerade die unter Kaufleuten üblichen Geschäftsroutinen ausgenützt. Auch ist nicht generell für einen Eintrag in Branchenverzeichnissen von einer Kostenpflichtigkeit auszugehen, da der Grundeintrag seriöser Branchenregister gewöhnlich kostenfrei vorgenommen wird. Der Angeschriebene hat also in der Regel keinen Grund, im Kleingedruckten mit Kostenvereinbarungen zu rechnen, zumal auch im kaufmännischen Verkehr davon ausgegangen werden muss, dass derartige Formulare nicht bis zum Schluss durchgelesen werden. Mithin ist eine derartige "versteckte" Klausel überraschend... |
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erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm / Mannheim |
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DPM Presse- und Medienverlag GmbH verliert Prozess |
"...Das Gericht ist im übrigen der Auffassung, dass die Klägerin die nach dem Vertrag geschuldete Leistung nicht oder jedenfalls nur mit einem erheblichen Mangel behaftet erbracht hat. Nach dem Vertrag war eine Interneteintragung im "Deutschen Gewerbeverzeichnis" geschuldet. Tatsächlich betreibt die Klägerin eine Internetseite mit der Bezeichnung "www.gewerbeerfassung.de" und veröffentlicht das "Deutsche Gewerbeverzeichnis" auf dieser...." |
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Rechtsanwalt Haase (58452 Witten, siehe Rechtsanwaltsliste ) |
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Berufung der MV Medien Verlagsgesellschaft / Dirk Sachse ist nicht gerechtfertigt. |
"...völlig unbestimmt bleibt auch bei Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die für einen Anzeigeneintrag ebenfalls wesentliche Frage, wo bzw. an wen die CD-Rom vertrieben werden soll....Die Überseundung der Rechnung vom 1.7.2004 stellt kein Angebot zum Vertragsabschluss dar..." |
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Feststellungsklage gegen MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft |
"...Die Assoziation zu einem bereits bestehenden Eintrag wird geweckt. Als Eintragungsart wird wiederum "Standard + Eintrag" genannt. Die Assoziation mit dem kostenfreien Standardeintrag der "Gelben Seiten" wird hergestellt..." |
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erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm / Mannheim |
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s-find (Karl Schleicher) hat keinen Anspruch auf Zahlung. |
"...§ 123 Abs. 1 BGB erlaubt die Anfechtung einer Willenserklärung, wenn die Betreffende zu deren Abgabe durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist....Für das Vorliegen einer Täuschung ist es zudem nicht erforderlich dass die Angaben objektiv falsch waren. Es genügt, wenn sie irreführend sind (Münchener Kommentar zum BGB - Kramer, 5. Auflage 2006, § 123 Rn. 15)..." |
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erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm / Mannheim |
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Hanseatische Verlagsholding muss Geld zurück zahlen, da der Anzeigenauftrag eine objektiv ungewöhnliche und überraschende Klausel enthält |
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- erstritten von Ra Alexander Thamm, Mannheim |
| LG Kempten 5 S 84/07 vom 04.04.2007 |
Das LG Kempten bestätigt das Urteil vom AG Kempten 1 C 1447/06 vom 13.12.2006 (siehe weiter unten). |
| SK Verlag Siegfried Körber hat keinen Anspruch auf Zahlung. |
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Erstritten von Rechtsanwalt Laukaitis, Augsburg |
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Geld-Zurück-Klage gegen VMC Medien Verlags- und Vertriebsgesellschaft |
"...aufgrund der Gestaltung der sogen. "Eintragungsofferte" der Beklagten liegt hier eine arglistige Täuschung des Klägers vor " |
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erstritten von Rechtsanwalt Schling, Münster |
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Thomas Mauerer / Kösching muss ergaunertes Geld zurückzahlen |
Wenn wie im vorliegenden Fall nah dem Gesamteindruck des Formulares eine Kostenfreiheit für den Eintrag besteht und der Anschein erzeugt wird, dass lediglich eine Überprüfung der Kundendaten durch das Ausfüllen des Formulares bezweckt wird, so iegt ein Fall der Täuschung vor wenn im Kleingedruckten eine Entgeltlichkeit für einen hervorgehobenen Eintrag vereinbart wird. |
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- erstritten von Ra Alexander Thamm / Mannheim |
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Alfred Schärtl, Happy Werbung kann hat keinen Anspruch auf Zahlung, da der Beklagte wirksam angefochten hat. Nach Auffassung des Gerichts ist bereits in der Widerrufserklärung eine unverzügliche Anfechtung zu sehen |
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TVV Tele Verzeichnis Verlag GmbH - Wulf Lohmeyer muss ergaunertes Geld zurückzahlen. |
".. Das Formular enthält für alle Entragungsformen mit Ausnahme des Grundeintrags einen deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistung in Fettdruck. Dieser befindet sich direkt neben der Leistungsbeschreibung. Allein für den Grundeintrag wird erst am unteren Ende des Formular, im Kleingedruckten, auf die Entgeltlichkeit hingewiesen..." |
AG Charlottenburg Januar 2007 - AZ: 213 C 593/06 |
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| Erfolg von Rechtsanwalt Thamm / Mannheim |
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| AG Kempten 1 C 1447/06 vom 13.12.2006 |
SK Verlag Siegfried Körber hat keinen Anspruch auf Zahlung. |
| "Die Entscheidung...beruht ausschließlich auf einer Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Aussage...Aus vielen anderen Prozessen um die Bestellung solcher Anzeigen ist dem Gericht bekannt, welche merkwürdigen Vorgänge zu solchen hinterher streitigen Anzeigenaufträgen führen. Um einen solchen handelt es sich hier..." |
| Erstritten von Rechtsanwalt Laukaitis, Augsburg |
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Markus Staatsmann / Team Media Verlag muss Geld zurück zahlen |
"Das von dem Beklagten zu liefernde Werk, Fertigung und Verteilung der Erste-Hilfe-Tafeln im vereinbarten Verteilungsgebiet ist mangelhaft..." |
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VBV Medien Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH >>> muss ergaunertes Geld zurückzahlen Zum Urteil |
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Calov Internet AG hat keinen Anspruch auf
Zahlung, da das Angebot mehrdeutig formuliert ist - ein kostenloser Grundeintrag
und kostenpflichtige Zusätze nicht deutlich getrennt und herausgestellt
wurden. Zum
Urteil (pdf) |
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AG Ulm - September 2005 |
OBB - Online Branchenbuch Stefan Kindler muss
auch die aussergerichtlichen Kosten bezahlen Mehr Infos |
LG Hamburg - Juli 2005 + August 2005 |
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Online Branchenmarketing verliert Feststellungsklage
- Gerichtsstand ist Aue und nicht in Tschechien, wie in den Geschäftsbedingungen
angegeben. Außerdem ist keine Kostenpflicht entstanden, da aufgrund der
Formulargestaltung nicht mit einer Kostenpflichtigkeit gerechnet werden
konnte. |
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OBB - Onlinebranchenbuch.com GmbH verliert Feststellungsklage - das Formular verpflichtet nicht zur Zahlung - Az 5 C 144/05 |
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GST Verlag muss (nach erfolgreicher
Anfechtung) auch die durch die Anfechtung entstandenen Anwaltskosten bezahlen |
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S-Find GmbH = Karl Schleicher verliert Anspruch
auf Zahlung wegen arglistiger Täuschung - Urteil 2 C 563 / 03 |
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Branchen-Online-Verlag = Michael Weber (=Branchenonlinebuch)
verliert Feststellungsklage Herr Weber hat keinen Anspruch
auf Zahlung |
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Branchen-Online-Verlag = Michael Weber (=Branchenonlinebuch)
muss bereits kassiertes Geld zurückzahlen >>> |
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Cash Force verliert Feststellungsklage -
ein Anspruch auf Zahlung aus dem "Henghuber" Formular
besteht nicht - Urteil
116 c 2795_04 (pdf Dokument) |
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Online Branchenclick = Wendelin Spengler verliert Feststellungsklage - kann
keine Ansprüche aus dem "Vertrag"
ableiten (Spengler versucht vergeblich, Kosten durch Anerkenntnis zu vermeiden)
- Urtel 10 C 1851_04l |
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LG Frankfurt/Main 22.07.2004
Az.: 3-11 O 1 / 04
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LG Frankfurt verbietet das Formular "Berliner Branchenbuch"
vom European Businessguide - Es wird bei dem verwendeten Formular der Eindruck erweckt, es handele sich um "das" Berliner Branchenbuch - die Nutzung des Begriffs "Branchenbuch" ist irreführend zum Urteil |
BGH - Juli
2004 |
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Construct Data ( FairGuide) verliert Feststellungsklage - das Formular ist auf Täuschung
angelegt, daher gibt es keinerlei Anspruch auf Zahlung |
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Deutscher
Online Service = Helga und Klaus Girth verlieren Forderung auf Zahlung
- eine Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung ist überflüssig wegen unwirksamer Geschäftsbedingungen
= Verletzung des Transparenzgebots |
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Online Branchenclick = Wendelin Spengler
muss Geld zurückzahlen, da zum Zeitpunkt der Rechnung keine
ordentliche Eintragung in dem Adressverzeichnis vorhanden war. Zum
Urteil 6c-3533-0 (pdf
Dokument) |
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Deutscher
Online Service = Helga und Klaus Girth verlieren Forderung auf
Zahlung obwohl keine ordentliche Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung vorlag |
18.02.2004
LG Saarbrücken |
Geschädigter Verlag erwirkt einstw. Verfügung gegen Creativ-Gestaltungs GmbH, 66111 Saarbrücken |
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Online
Branchenclick = Wendelin Spengler verliert Feststellungsklage: ein wirksamer Vertrag besteht nicht
(im Zusammenhang mit "Geld zurück" Klage |
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Deutscher Online
Service ... Helga und Klaus Girth verlieren Forderung auf Zahlung (AZ24
C 10067/03) |
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Tomacom
(Tristan Holik) verliert - das Formular ist wegen Sittenwidrigkeit ungültig |
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Tomacom (Tristan
Holik) verliert Forderung auf Zahlung. Der Vetrag ist nichtig wegen
Verstoß gegen die guten Sitten ( Täuschung)
, sowie wegen Irrtums (evidente Täuschungseignung des Formulars) |
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S-Find GmbH
= Karl Schleicher - hat keinen Anspruch auf Zahlung |
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Deutscher Online
Service ... Helga und Klaus Girth verlieren Forderung auf Zahlung für das zweite Vertragsjahr
- Resumee: bei Verstoß gegen AGB ist eine
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht Voraussetzung für
eine Abweisung der Zahlungspflicht.. |
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Deutscher Online
Service ... Helga und Klaus Girth verlieren Forderung auf Zahlung für das zweite Vertragsjahr |
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Online
Branchenclick = Wendelin
Spengler muss Geld zurückzahlen,
das er aus dem Formularvertrag eingenommen hat |
AG Castrop-Rauxel vom
03.02.2003 |
Online Branchenclick
= Wendelin Spengler verliert - "Die Formulargestaltung
ist irreführend und bewusst unklar gehalten...Das erkennende Gericht
ist der Überzeugung, dass die ...benutzte Formulierung bewusst irreführend
gehalten ist..." |
AG
Herford vom 15.01.2003 |
"Deutscher
OnlineService GmbH & Co. KG" Gf Helga und Klaus Girth verliert
wegen arglistiger Täuschung und betrügerischem Verhalten
- Hintergründe - Zum Urteil |
|
"Deutscher
OnlineService GmbH & Co. KG" Gf Helga und Klaus Girth verliert
wegen arglistiger Täuschung |
|
Deutscher Online
Service verliert - laut Neue Presse Hannover v. 17. 11. 02 - Gesch.
Z. GZ.: 262 C 19532/02 |
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Deutscher Online
Service ( Helga Girth, Klaus Girth
) (s. Online
Hintergründe) verliert wegen irreführender Formulargestaltung. |
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Deutscher
Online Service ( Helga Girth, Klaus Girth ) (s. Online
Hintergründe) verliert wegen absichtlicher Irreführung |
LG
Stuttgart (AZ
39 O 29 / 02 - vom 22. Mai 2002 |
Wendelin
Spengler = Online Branchenclick wird die Formularnutzung wegen Irreführung
verboten - bei Zuwiderhandlung Ordnungsgeld von
250.000,00 Euro ! |
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Online
GmbH Ratingen (Henghuber Lohmüller) darf das Formblatt nicht benutzen
- Stichwort "Baurnfängerei"... Verstoß gegen das
Wettbewerbsrecht. |
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Online
Raeder verliert wegen bewusster Irreführung und AGBG
Verstoß |
AG
München |
Deutscher
Online Service / Girth...
zieht 2 Tage vor der mündl. Verhandlung Klage zurück, wohl um weiteren
Prozess
Verlust zu vermeiden - Weitere
Informationen |
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Online
/ Raeder verliert |
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Online
/ Raeder verliert |
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Online
/ Raeder verliert wegen arglistiger Täuschung |
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Online
/ Raeder verliert |
LG
München 1 31.10.2001 |
Online
(Henghuber) verliert gegen Bruno Simmler (einstweilige Verfügung wegen "...die
auf Betrug ausgerichtete Firma...") |
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Online / Raeder verliert |
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Online
/ Raeder verliert |
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Online
/ Raeder verliert (Verzichtsurteil) |
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Online
/ Raeder verliert |
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Online
/ Raeder verliert - Zum Urteil |
OLG
München - März 2001 |
Henghubers
Formular verstößt gegen
das Wettbewerbsrecht Zum
Urteil |
BGH - April
2001 |
BGH
verordnet 3 Jahre Haft in einem anderen Offertenschwindel - hier
das Urteil nebst Begründung |