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Gerichtspräsidium Brugg , 12. April 2007

Quelle: http://www.fmh.ch/shared/data/pdf/2007_04_12_roe_entscheid_brugg_anonymisiert.pdf

Brugg, 12. April 2007

Urteil vom 12. April 2007

Klägerin: DebiControl GmbH, Inkassobüro Debitorenmanagement, Staldenbachstr. 30, 8808 Pfäffikon SZ

........

Der Gerichtspräsident erkennt:

1. Das Rechtsöffnungsbegehren wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 150,-- festgesetzt und der Klägerin auferlegt. Die Gerichtskosten werden it dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 150,-- verrechnet.

3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 150,-- zu bezahlen.

.....

Kurzbegründung zum Urteil

1. Der Schuldner muss bei der provisorischen Rechtsöffnung - anders als bei der definitiven - materielle Einwendungen bloss sofort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG).

2. Der Beklagte beruft sich in seiner Stellungnahme vom 4./5. April 2007 hauptsächlich auf Willensmängel beim Vertragsabschluss, insbesondere auf systematische Täuschung seitens der Printus Verlag AG.

Ob die Printus Verlag AG den Vertragsabschluss tatsächlich mit irreführenden Methoden herbeigeführt hat, ist eine materielle Rechtsfrage und muss in diesem Verfahren nicht abschließend beantwortet werden.

Der Beklagte vermag jedoch mit den zahlreichen Beilagen zur Stellungnahme vom 4./5. April 2007, welche die Printus Verlag AG unzweideutig mit irreführenden und täuschenden Geschäftsmethoden, gerade im Online-Dienstleistungsbereich, in Verbindung bringen, dem Gerichtspräsidium durchaus glaubhaft zu machen, dass er nie einen solchen Vertrag abschließen wollte und als Opfer irreführender Geschäftsmethoden getäuscht wurde.

3. Das Rechtsöffnungsbegehren ist daher abzuweisen.

Der Klägerin steht zur Geltendmachung ihrer Forderung somit nur noch der ordentliche Zivilprozessweg mittels Anerkennungsklage offen (vgl. Art. 79 SchKG).

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