Hinweis zur Suche bei GOOGLE: Immer wieder gelingt es Firmen, GOOGLE unter Druck zu setzen, bestimmte unserer Informationen aus den Suchergebnisseiten bei GOOGLE.de zu entfernen.
Die unzensierte GOOGLE-Suchmaschine für Deutschland finden Sie hier:
Diese Seiten werden immer wieder Opfer von sog. DDoS-Attacken (zur Erklärung siehe folgende Seite bei http://de.wikipedia.org/wiki/Ddos.) Für den Fall, dass diese Infoseite einmal nicht erreichbar sein sollte, notieren Sie sich folgende Emailadresse (attackenabwehr@gmail.com).

Anzeigenfirmen
| Startseite Anzeigenfirmen | Aktuell | Newsübersicht |
Erfahrungen geschädigter Verlage | Die rechtliche Lage | Liste der gewonnenen Prozesse |
Adressbuchfirmen
| Startseite Adressbuchfirmen   |   Aktuell | Liste der Adressengräber | Newsübersicht |
Newsübersicht Europarlament |

 

 

 

Wir sind für unsere Arbeit auf Spenden angewiesen. Bitte beteiligen Sie sich, wenn Sie diese Seiten nützlich fanden

abgelehnte Rechtseröffnungsverfahren - Zitate

Betrifft: B und P Dienstleistungen GmbH, Spindelstrasse 2, 8041 Zürich (Formularmuster)

Masche: Die Branchenbuch-Masche

Quelle: http://www.adressbetrug.com/2006/03/09/ch-telefon-ch-noch-eine-abzocker-masche/


16. März 2007 "...Ich bin indirekt in einen Fall im Kanton Zug involviert und kann Euch folgende Informationen liefern:
1. Die Polizei unterstützt Betroffene bei Strafklagen und hat sich sehr engagiert.
2. Mehrere Rechtsöffnungen sind vor einigen Tagen abgewiesen worden mit Parteikostenentschädigung von CHF 500.
3. Verweigerungsgründe im mir bekannten Fall: Fehlende Aktivlegitimation(!!!), fehlende Passivlegitimation (Betreibung und Rechtsöffnungsbegehren gegen die Privatperson und nicht gegen die Firma gerichtet), auf Willensmangel wurde nicht mehr eingegangen, da unnötig.
Interessant ist die fehlende Aktivlegitimation: B+P hat das Rechtsöffnungsbegehren gestellt, obwohl sie die Forderungen an Debicontrol abgetreten haben... " hansheieri
23. April 2007 "...auch das Bezirksgericht Arbon hat am 5. April 2007 ein Rechtsöffnungsgesuch der Debi Control abgewiesen. Ein paar Kernsätze daraus: «Nach allgemeiner Lebenserfahrung sollte man davon ausgehen können, dass die wichtigsten Vertragspunkte wie Leistung und Gegenleistung im Haupttext eines Vertrages sowie in üblicher Schriftgrösse vermerkt sind.» Und: «Es ist durchaus anzunehmen, dass die Firma B und P absichtlich den Preis für den Eintrag zu verstecken versucht, um so eher unwissende Kunden zu gewinnen.» Und: «Das Geschäftsgebaren der Gläubigerin widerspricht dem Grundsatz der Lauterkeit im Geschäftsverkehr.» Ernst Meierhofer, Redaktion K-Tipp, Tel. 044 266 17 47...
24. April 2007 "...Auch ich habe eine positive Nachricht. Ich, wir haben gewonnen!! Das Rechtsöffnungsbegehren wurde vom Bezirksgericht Diessenhofen (der Norden der Schweiz) abgelehnt. Die Argumente sind nicht einmal der formale Fehler, wie ihn die Herren auch bei mir gemacht haben ( siehe 175), sondern wegen “Irreführung” und “grob rechtsmissbräuchlichem Verhalten”.
Der Gerichtspräsident bezieht sich auch auf die Äusserung im Kleingedruckten: ” Der Eintrag in unser Onlineregister ist unverbindlich” und taxiert dies als klipp und klar und falsch”!! Die Herren schulden mir nun Fr. 500.-..."
08. Mai 2007 "... Noch ein Sieg vor Gericht. Der Gerichtspräsident des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen hat das
Rechtsöffnungsgesuch der Debicontrol am 30. April 2007 ebenfalls abgewiesen. Das Gericht schreibt, es liege nahe, dass das Bortolini-Formular «eine arglistige Täuschung» darstelle. Das Formular sei unklar, mehrdeutig und irreführend gestaltet.
Das Argument des Opfers, es sei getäuscht worden, sei glaubhaft. Das Vorgehen von Bortolini/Christoffel sei «objektiv betrachtet irreführend und auf Täuschung ausgelegt». Ernst Meierhofer, Redaktion K-Tipp"
10. Mai 2007 "..Noch ein Sieg vor Gericht !! Auch das Kreisgericht St. Gallen hat ein Rechtsöffnungsbegehren am 20. April 2007 abgeschmettert. Das Opfer habe sich in einem «wesentlichen Irrtum» befunden... Ernst Meierhofer, Redaktion K-Tipp"
Quellle: http://www.fmh.ch/shared/data/pdf/2007_04_12_roe_entscheid_brugg_anonymisiert.pdf

"...2. Der Beklagte beruft sich in seiner Stellungnahme vom 4./5. April 2007 hauptsächlich auf Willensmangel beim Vertragsabschluss, insbesondere auf systematische Täuschung seitens der Printus Verlag AG
Ob die Printus Verlag AG den Vertragsabschluss tatsächlich mit irreführenden Methoden herbeigeführt hat, ist eine materielle Rechtsfrage und muss in diesem Verfahren nicht abschließend beantwortet werden....Der Beklagte vermag jedoch mit den zahlreichen Beilagen zur Stellungnahme vom 4./5. April 2007, welche die Printus Verlag AG unzweideutig mit irreführenden und täuschenden Geschäftsmethoden, gerade im Online-Dienstleistungsbereich, in Verbindung bringen, dem Gerichtspräsidium durchaus glaubhaft zu machen, dass er nie einen solchen Vertrag abschließen wollte und als Opfer irreführender Geschäftsmethoden getäuscht wurde.
3. Das Rechtsöffnungsbegehren ist daher abzuweien.
Der Klägerin steht zur Geltendmachung ihrer Forderung somit nur noch der ordentliche Zivilprozessweg mittels Anerkennungsklage offen (vgl. Art. 79 SchKG).

INFOMATERIAL

PRESSEBERICHTE ZUM THEMA REGISTERHAIE

07.08.2009
Tagesanzeiger.ch: Polizei ermittelt gegen Adressbuch-Mafia
KONTAKTADRESSEN