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DPM Presse- und Medienverlag GmbH - Kommentar zum Urteil LG Ansbach

DPM Presse- und Medienverlag GmbH
Kreuzberger Ring 22 - 65205 Wiesbaden - Geschäftsführer: Ron Täubert *21.01.1962

Kommentar

Es gibt Richter bei Landgerichten, die sogar die Witzeleien von Herrn Täuberts Anwalt  als ernstzunehmenden Vortrag werten - und wenn sie dann solche Witzeleien für Recht erklären, sträuben sich dem Nichtjuristen vielleicht die Haare - .der Jurist aber kann da von Herzen zynisch lachen.

So trug Rechtsanwalt Hans Dieter Henkel aus Mainz dem LG in Ansbach vor, die AGB wären Bestandteil des Vertrages geworden, obwohl sie dem Betroffenen gar nicht vorgelegen hätten. Denn - so der Rechtsanwalt von Täubert - AGB gelten als akzeptiert,
"wenn die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme bestehe. Die AGB der Klägerin könnten auf deren Internet Homepage eingesehen werden"

Ob mans glaubt oder nicht - das Landgericht Ansbach ist der gleichen Auffassung wie Rechtsanwalt Henkel und erklärt:
" ... Eine ausdrückliche Einbeziehung von AGB ist auch dann wirksam, wenn diese AGB dem für den Vertragsabschluss massgeblichen Schreiben nicht beigefügt waren und der Kunde den Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht kennt ... Vorliegend können die AGB der Klägerin auf deren Internet- Homepage eingesehen werden ..."
Kein Witz also. Wenn das Schule macht - Heissa, wie da die Kassen klingeln. Da kann man sich noch was einfallen lassen, wo man überall die AGB "zumutbar" hinterlegen kann.

Dass in dem Formular fette irreführende Signale gesetzt werden, wischt das LG weg mit dem Hinweis, dass sich der Betroffene durchaus über den wahren Inhalt des Formulars hätte informieren können.

Weil nämlich
"... die Klägerin darauf hinweist, dass man sich ausführlich über deren Leistungsangebot unter www.gewerbeerfassung.de informieren könne. Besucht man diese Seite im Internet, wird ersichtlich, dass die ... Daten auf der Internetseite www.gewerbeerfassung.de veröffentlicht werden sollen ... aufgrunddessen kann vom Beklagten nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass das streitgegenständliche Schreiben der Klägerin vom 15- 6- 2006 den Eindruck erwecke, von einer behördlichen oder amtlichen Stelle zu sein..."

Noch ein hochbezahlter richterlicher Klops:
" ... Das Landgericht hat sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte zum sog. Adressbuchschwindel beschäftigt. Dort wird beispielsweise ein Vertragsabschluss abgelehnt, wenn das vorformulierte Angebot bei einem verständigen Leser den Eindruck erweckt, ihm werde lediglich ein kostenfreier Grundeintrag angeboten (AG Rendsburg, Sch/ HAnz 2006,275)

Wie bitte? Das LG hat sich mit der BGH Rechtsprechung beschäftigt und verweist dann auf ein Amtsgerichtsurteil? Wo bleibt der Beleg für die BGH Rechtsprechung?

Ach, es wäre noch vieles zu sagen über dieses unsäglich naive Urteil - z. B.  die weltfremde Übertragung von Juristendeutsch auf Alltagsdeutsch ( "Angebot"  und  "Annahme" - es reicht schon, dass diese Begriffe im Formular auftauchen - da muss jeder sofort erkennen, dass es sich um einen Vertrag - und nicht etwa um eine Korrekturfahne - handelt - auch wenn alles andere so aussieht, als sei es etwas ganz anderes - eine Datenüberprüfung, ein Routineeintrag, ein bereits vorhandener Eintrag usw. )

Ganz schlimm und in Zeiten der Ich-AGs und ausländischen Gewerbetreibenden total daneben: der immer wieder auftauchende richterliche Hinweis darauf, dass"bei gehöriger Aufmerksamkeit..."
Schon die Verwendung des Begriffs "gehörig" zeigt, wie  dieser Richter seine Werte gelernt hat.

Da hilft nur eins: Lassen sie sich nicht durch weltfremde, absurde oder kauzige Urteile beeindrucken - die Mehrheit der Richter hat ein gesundes Rechtsempfinden und kann die Wirklichkeit und die Umstände in den Fall einbeziehen - solche Urteile wie dieses hier sind die absolute Ausnahme
- siehe deswegen unsere Urteilsliste und
im Fall Täubert z. B. das neuere LG Urteil von Wiesbaden.

Das LG Frankfurt / Main AZ 3-08 O 22/09 urteilt am 10.06.2009, dass ein Formular wettbewerbswidrig sei, wenn die Laufzeit von 2 Jahren - und damit der tatsächliche Gesamtpreis - nur den rückseitigen AGB zu entnehmen sind.
DIE JURISTISCHEN HINTERGRÜNDE
IN EIGENER SACHE