Das Urteil stützt sich vor allem auf das unzeitgemäße BGH-Urteil, in dem Gewerbetreibende den Adressbuchschwindlern ausgeliefert werden mit der Feststellung, dass ein Gewerbetreibender zu besonderer Sorgfalt verurteilt ist.
Siehe dazu:
Erhöhte Sorgfaltspflicht des Gewerbetreibenden
Beispiel: Auf Seite 10 heisst es oben:
"...Ein kaufmännisch geschulter Leser kann dem Schreiben aber bei gehöriger Aufmerksamkeit entnehmen..."
Die Vorstellung, dass der Formularempfänger "kaufmännisch geschult" sei, ist nicht begründet. Wahrscheinlich kann sich der Richter gar nicht vorstellen, dass in unserer multikulturellen Gesellschaft eine kaufmännische Schulung die Ausnahme ist. Im übrigen widerspricht eine derartige Forderung der grundrechtlich verbrieften Gewerbefreiheit. Jeder hat das Recht, ein Gewerbe auszuüben.... wobei Berufe, deren Ausübung an eine Ausbildung gebunden sind die Ausnahme darstellen.
Und was meint das Gericht bitteschön mit der "gehörigen" Aufmerksamkeit. Was ist denn "gehörig"? Den Umständen entsprechend oder so, wie der Richter es "gehörig" empfindet?
Ist es die Aufmerksamkeit des Richters, der sich voll auf das Formular konzentrieren kann, nachdem es strittig geworden ist - oder ist es die Aufmerksamkeit eines Menschen, der im täglichen hektischen Geschäftsleben steht und sich die Muße eines Richters nicht leisten kann?
Gehört es nicht mehr zu den guten Sitten, dass der Anbieter versuchen muss, Missverständnisse zu vermeiden? Kann sich der Betroffene nicht darauf verlassen, dass die üblichen kaufmännischen Gebräuche eingehalten werden (Zur Erinnerung: Hier wird die Lüdenbach Masche eingesetzt - eine Aufforderung, etwas nicht zu tun, wenn man etwas haben will....)? Das findet das Gericht überhaupt nicht verwirrend oder gar überraschend.
Aber das Gericht kommt noch merkwürdiger daher - auf Seite 10 des Urteils heisst es:
"Zudem ist eine Anfechtung nach § 119 (= Irrtum über den Inhalt der unterzeichneten Erklärung") dann nicht möglich, wenn man einen Vertrag ungelesen oder auch dann unterschreibt, obwohl man einzelne Regelungen nicht versteht"
Jemand, der etwas unterschreibt, obwohl er einzelne Regelungen nicht liest oder was er gelesen hat, nicht verstanden hat, darf nicht wegen Irrtums anfechten?
Und jemand, der unterschreibt, weil er durch die vom normalen Schema abweichende Art des Formulars dazu verführt wird, etwas zu glauben, was an versteckter Stelle widerrufen wird - der darf nicht wegen Irrtums anfechten?
Offensichtlich ist dem Gericht diese Argumentation selber etwas suspekt vorgekommen, weshalb es einen weiteren - leider genauso - absurden Grund nachschiebt, warum der Formularempfänger nicht wegen Irrtum anfechten könne:
Es meint nämlich, es läge keine "unverzügliche" Anfechtung vor.
Was ist unverzüglich? Am selben Tag? Nach einer Woche? Nachdem man sich sachkundig gemacht hat?
Und für diese zusätzliche Arbeit der Anfechtung eines Trickformulars muss man sich die Zeit nehmen neben dem Alltagsgeschäft.
Am 21.04.08 kam die Rechnung - und am 27.05.2008 wurde die Anfechtung erklärt. Das ist vielleicht für einen Richter - der für seine eigene Arbeit selber die passenden Termine festsetzen kann - kein "unverzüglich" - für jemanden, der jeden Tag arbeitet - oder vielleicht gerade in Ferien ist, wenn die Rechnung kommt - oder aus sonstigen Gründen durchaus ein "unverzüglich". Unverzüglich ist eine Frage der Rahmenbedingungen.
Der Richter hat hierzu auch nicht den Betroffenen gefragt - jedenfalls steht davon nichts im Urteil. "Unverzüglich" ist also seine reine Ermessensache. So etwas nennt man auch eine vollständig subjektive Wertung. Oder Meinungsäusserung. Das kann keine Grundlage für ein Urteil sein.
In dem Urteil stehen noch viele weltfremde Absurditäten - etwa, dass die vollständige Wertlosigkeit eines Werbeangebots in den sozusagen natürlichen Risikobereich eines jeden Unternehmers gehört. (Seite 12)
Dass man sich vorher ausgiebig informieren und beraten lassen kann. (Seite 12) (! bei einer Routinehandlung!)
Dieses Urteil wird das Vertrauen in die deutschen Gerichte nicht gerade stützen.
Es zeigt die mögliche Willkür und Unberechenbarkeit von Urteilen, zeigt, dass Richtersprüche oft reine "Ermessenssache" sind.
Das Urteil wird zum Lottogewinn.
Doch dies ist ein falsches Bild, und Betroffene sollten sich durch dieses Urteil nicht einschüchtern lassen.
Wiesbaden als Gerichtsstand ist leider bereits bekannt für eine zwiespältige Rechtsprechung.
Hier haben schon viele Betrüger ihre Trickformulare "durchbringen" können. Wenn sich auch in letzter Zeit in Wiesbaden ein paar gerechtere Urteile ereignet haben (DPM verliert) - die Richterschaft scheint geteilt zu sein. Siehe
Wiesbaden betrügerfreundlich?
Nur wenn weiter Betroffene mutig gegen diese Art von Richtersprüchen angehen und nicht klein beigeben, kann diesem Unwesen Einhalt geboten werden. Selbst wenn hier einer verloren hat - die meisten Richter sehen die Dinge realistisch und sind zu gerechten Urteilen in der Lage. Vertrauen Sie auf die deutschen Gerichte - denn Wiesbaden ist (was die Beurteilung von Trickformularen betrifft) die Ausnahme.
Siehe Urteilsliste