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| Calov Internet AG - Kommentar zum Beschluss des OLG Celle |
| News |
| Januar 2009 Calov Internet AG verliert am AG Köln 114 C 233/08 |
| Juni 2007 Stimme.de: Stadtverwaltung distanziert sich von Marktplatz-Webseite mehr Info |
| Dezember 2005 AG
Böblingen - Calov Internet AG hat keinen Anspruch auf
Zahlung, da das Angebot mehrdeuig formuliert ist - ein kostenloser Grundeintrag
und kostenpflichtige Zusätze nicht deutlich getrennt und herausgestellt
wurden - erstritten von Rechtsanwalt Thamm, Mannheim --- zum Urteil |
| Calov
Internet AG |
| Gewerbestr. 12, 71144 Steinenbronn Tel.:
07157-5349-0, Fax: 07157-536216 - Iris Calov - Andreas Calov www_Calov-internet-ag.de; kostenloses Rückfax an 0800-0835384 |
Beschluss OLG Celle
Calov ist es merkwürdigerweise gelungen, einen Prozess zu gewinnen - und mit dem Urteil wird Calov sicherlich bei weiteren Opfern hausieren gehen, um die zur Zahlung zu überreden.
Um dieses Ereignis richtig zu würdigen, lesen Sie "Rechtsmissbrauch als Geschäftsidee"
Lassen Sie sich nicht einschüchtern! Dieses Urteil ändert gar nichts daran, dass die Vorgehensweise von Calov irreführend ist und ein Anspruch auf Zahlung nur in Ausnahmefällen durch ein Gericht bestätigt werden wird.
Wir kennen zwar nicht die Schriftsätze, aber aus der Begründung des Beschlusses geht hervor, dass der Betroffene sich äußerst ungeschickt verteidigt hat und seine Niederlage regelrecht provoziert zu haben scheint.
So hat er behauptet, das Kreuz gar nicht auf dem Formular selber gesetzt zu haben. Ohne das beweisen zu können. Im Gegenteil - die Calov Seite scheint glaubhaft gemacht zu haben, dass das Fax tatsächlich mit Kreuz bei ihnen ankam.
Solche unbeweisbaren Beschuldigungen und "Schutzbehauptungen" sehen Richter nicht gerne. So eine Argumentation gehört auch nicht vor ein Zivilgericht sondern in eine Strafanzeige wegen versuchten Betruges.
Dann kommt hinzu, dass eine außerordentlich dilettantische Rechteverteidigung erfolgt zu sein scheint. Bauernfänger sind nun mal mit allen Wassern gewaschen - und haben auch die entsprechendne Anwälte, die sich in diesem Zusammenhang auskennen.
Ein "Wald- und Wiesen-Anwalt " von nebenan ist dem nicht gewachsen. Nehmen Sie sich einen Spezialisten! Und lesen Sie noch einmal "Rechtsmissbrauch als Geschäftsidee".
Dass hier eine dilettantische Rechteverteidigung stattgefunden hat, sieht man daraus, dass - folgt man der OLG Begründung - lediglich eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erfolgt ist. Das hat dem Richter nicht gereicht, da ein Kreuzchen dort gesetzt wurde, wo ein Preis genannt war. Hier hätte auch wegen Irrtums angefochten werden müssen. Das wurde "vergessen".
Die Glaubhaftmachung eines Irrtums ist leichter als der Nachweis von Arglist - jedenfalls dann, wenn zwar ein Preis wahrnehmbar genannt wird, aber über die tatsächliche Höhe der entstehenden Kosten geschwiegen wird.
Auffällig ist auch, dass das Anschreiben - das Fax Seite 1 - welches die Kostenlosigkeit der ganzen Fax Aktion behauptet und keinerlei Hinweis auf Kosten gibt - offensichtlich gar nicht in der Verteidigung des Betroffenen erwähnt wird - denn das OLG geht in seiner Begründung nicht darauf ein. Einzier Gegenstand der Erörterung ist die Fax Seite 2 - das Formular -
Gerade die Seite 1 = das Anschreiben ist aber für die Erregung des Irrtums von entscheidender Bedeutung. Ist erst einmal die Überzeugung beim Empfänger entstanden, dass es hier um ein kostenloses Verfahren geht, dann ist es glaubhaft, dass Irreführung - wenn schon nicht arglistig gewollt - dann doch billgend in Kauf genommen wird..
Es gibt sicher noch allerlei, was einem auffallen würde, wenn man die Schriftsätze der beiden Seiten und das gesamte Verfahren kennen würde.
Übrigens wird unsere Überzeugung, dass hier kein richtungsweisendes Urteil vorliegt, auch von Ra Thamm (Anwaltsliste Mannheim) geteilt
Hier die Stellungnahme von Ra Thamm zu dem Beschluss des OLG Celle |
| Urteil AG Böblingen - das AG Böblingen erkennt die Irreführung und urteilt, dass kein Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann. |
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DIE JURISTISCHEN HINTERGRÜNDE |
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IN EIGENER SACHE |
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