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Kommentar zum Urteil AG München / Urteil LG München
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Die Masche: Arbeitet mit der Heller Masche
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Geschäftsführer Gerhard Sill
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Kommentar zu den Urteilen LG München 13 S 8210/09 vom 06.10.2009 / AG München 251C 33623/08 vom 15.04.2009
In dem Amtsgerichts-Urteil ist deutlich gesagt, dass die juristischen Finten der Betrüger in Wirklichkeit Betrug und arglistige Täuschung sind. Alle diese Trickformulare berufen sich ja auf ein BGH Urteil, in dem gesagt wurde, dass der Geschäftsmann ordentlich lesen muss, bevor er etwas unterschreibt. Dieses Urteil - so das Amtsgericht - kann allerdings nicht den § 123 BGB aushebeln, in dem Arglist und Täuschung definiert sind.
Mit diesem Urteil wird einmal mehr das Recht wieder vom Kopf auf die Beine gestellt. Denn es ist eine Bringschuld des Verkäufers, klar und deutlich alle Bedingungen, Vorteile und Nachteile gegenüber seinem Vertragspartner zu benennen. Und es ist nicht Aufgabe des Vertragspartners, einen Vertrag auf mögliche Fallen und verklausulierte, missverständliche Formulierungen hin zu untersuchen.

Auch das Landgericht erkannte in der Berufung, dass der Vertrag nichtig sei. Leider ist es aber wieder einen kleinen Schritt zurückgegangen und hat sich nicht auf arglistige Täuschung festlegen lassen wollen. Sondern hat gemeint, dass die Art, wie die Kostenfestlegung eingefügt ist, eine überraschende Klausel sei - und von daher ungültig.

Überraschung des Vetragspartners durch Verstecken von Verpflichtungen ist demnach keine arglistige Täuschung?!
In Anbetracht der lawinenartigen Zunahme von Abzockern und Betrügern sollte man über noch weitergehende juristische Korrekturen im Vertragswesen nachdenken.
Jeder Verbraucher darf nach einer Kaufentscheidung diese zurücknehmen , wenn er "vertragsmüde" wird und feststellt, dass er das Gekaufte gar nicht haben will.
Bei den betrügerischen Trickverkäufen an Gewerbetreibende liegt ja immer eine gleichartige Situation vor - eine weitestgehend wertlose Gegenleistung - oder jedenfalls eine Gegenleistung, die so gar nicht gewollt war oder nicht mehr gewollt wird.
Der Kunde bemerkt natürlich früher oder später, dass er hereingelegt wurde. Wer einen Vertrag nicht fortsetzen will, hat ja Grund dazu, sich so zu entscheiden. Einen Grund, der immer in enttäuschten Erwartungen liegt. Schon im Begriff "Enttäuschung" ist also die Täuschung enthalten.
In so einem Fall sollte die Möglichkeit, eine Vertragsfortsetzung zu erzwingen, grundsätzlich ausgeschlossen werden.