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Ausland als Gerichtsstand

Droht der Gegner mit einem ausländischen Gerichtsstand, so ist es besser, die Initiative zu ergreifen und selber in einer Feststellungsklage die Unwirksamkeit des "Vertrages" feststellen zu lassen - da nach dem "Luganer Abkommen" tatsächlich eine Klage des Gegners im Ausland möglich ist, wenn ein ausländischer Gerichtsstand ausdrücklich im Formular benannt wurde.

Firmen wie Yellow Publishing Ltd., Manchester wie auch Expo Guide, Mexico haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB's) sog. ausländische Gerichtsstandsvereinbarungen eingebaut.

So heisst es im Formular von Yellow Publishing aus Januar 2010:

" ... Dieser Vertrag untersteht dem englischen Recht und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Manchester. ... "

Bei Expo Guide aus November 2009 heisst es dann:

"... Ausschließlicher vereinbarter Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Mexico D.F., Mexico. ..."

Ob diese Vereinbarungen wirksam sind, ist  zweifelhaft.

Nach Auffassung von RA Seeholzer verstoßen die Klauseln gegen § 242 BGB. Denn sie dienen offensichtlich nur dem Interesse des Verwenders. Nach hiesiger Ansicht versuchen die Firmen damit zu erreichen, sich Zahlungsklagen auf Rückzahlung möglicherweise nicht gerechtfertigter Zahlungen  zu entziehen.
Denn welcher Betroffene möchte schon mit einem enormen Kostenrisiko belastet in Manchester oder Mexico klagen?

Umgekehrt könnten diese Firmen so versuchen, in Manchester oder Mexiko zu klagen und damit dem Betroffenen ebenfalls ein hohes Prozess- und Kostenrisko auferlegen.

Großbritannien gehört seit 1973 der EU an. Zwischen einem in Großbritanien befindlichen Unternehmen (Betriebssitz) und einem in Deutschland ansässigen Unternehmen könnte also grundsätzlich eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen werden (vgl. Art. 23 I EG-VO Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).

Bei der Verwendung von AGB's ist aber besondere Vorsicht geboten. Es genügt nicht, wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung auf der Rückseite des Geschäftspapieres gedruckt ist, auf dem der Vertrag abgefasst ist. Es muss sichergestellt werden, dass der Vertragspartner dieser Klausel tatsächlich in Kenntnis zugestimmt hätte (vgl. bei Zöller, Kommentar zur ZPO, 28. Auflage, Art. 23 EuGVVO Rd. 22).

Ob die bloße, einseitige Unterschrift des Nichtverwenders auf dem Vertragsfomular genügt, ist zweifelhaft, wie die einseitige Aushändigung der AGB's auch nicht ausreicht.
Nur der Fall, wo beide Vertragsparteien den Abschluss des Vertrages mit der Unterzeichnung des Vertragstextes dokumentieren, kann sicherstellen,  dass die Parteien Einigkeit erreicht haben (Zöller a.a.O., Rd. 23).

In den hier vorliegenden Fällen unterzeichnet der mögliche Adressbuchkunde das Dokument einseitig.
In der Regel hat er nach Auffassung des RA Seeholzer noch nicht einmal den rechtsgeschäftlichen Bindungswillen, weil er davon ausgeht, einem kostenlosen Eintrag zuzustimmen.
Hier liegt also ein versteckter Einigungsmangel vor.
Ebenso fehlt es an der Bekundung des Adressbuchbetreibers auf dem Dokument.

Hinzu kommt, dass die Parteien erstmal in eine "geschäftliche" (?) Beziehung eintreten, was nach hiesiger Ansicht strenger zu beurteilen ist als langjährige Geschäftsbeziehungen.

Auch die Derogationswirkung der ausschließlichen Prorogation eines Gerichts eines Drittstattes (wie z. B. Mexiko) ist anhand von Art. 23 EuGVVO zu prüfen (vgl. Zöller, a.a.O., Rd. 12).

Der Trick mit dem ausländischen Gerichtsstand
Immer häufiger versuchen Trickbetrüger, vom Ausland aus in Deutschland abzuzocken. Gründe dafür gibt es viele.
1. Keine Ermittlung der Staatsanwaltschaft - Die Staatsanwaltschaft kann im Ausland nicht ermitteln - der Aufwand ist zu hoch - nur bei besonders schweren Verbrechen wird die Staatsanwaltschaft den Aufwand einer Auslandsermittlung treiben.
2. Die Drohung mit dem ausländischen Gerichtsstand - so etwas wirkt zusätzlich einschüchternd auf die Betroffenen - eine Unterschrift zu erschleichen ist ja noch kein Geschäft - erst durch die juristische Irreführung danach können die Opfer wirksam abgezockt werden. (Mehr Infos hier)
Eine neuere Masche ist in diesem Zusammenhang die Drohung mit einem Gerichtsverfahren im Ausland. Eine ganze Menge Betrügerfirmen reiten auf dieser Masche - Construct Data aus Österreich, Novachannel, Intercable, Inventaire Pro aus der Schweiz, ECG aus Spanien, Online Ltd aus England, Ucalegon Ltd. & Feigenbaum & Stern in Tschechien ... die Liste ist beliebig erweiterbar.
Das OLG Dresden (Az. 1 c 785/04 Aue hat in einem wegweisenden Fall entschieden: Deutschland ist Gerichtsstand - auch wenn in den AGB etwas anderes steht - und das aus mehreren Gründen. Zum Protokoll der OLG Sitzung
Wenn also eine Firma vom Ausland aus in Deutschland abzockt und mit einem ausländischen Gerichtsstand droht, dann sollte man zeitnah in Deutschland eine Feststellungsklage anstrengen, damit man sich nicht bei einer Klage des Gegners im Ausland verteidigen muss. Denn natürlich kann die Schwindelfirma versuchen, im Ausland zu klagen - und ein Säumnisurteil dort kann in Deutschland vollstreckt werden. Aber auch die erhöhten Kosten einer Verteidigung im Ausland wirken "nötigend"..
Eine Feststellungsklage in Deutschland ist die einzige Möglichkeit, diesen Trick mit dem Ausland zu kontern. (siehe Feststellungsklagen) Juli 2005
2010 Die Holik Methode: Der Schiedsrichter-Trick als perfekte Selbstjustiz für dubiose Geschäfte
Das Länderhopping dubioser Adressbuch- und Anzeigen-Firmen - Das Länderhopping der Adressbuch- und Anzeigenschwindler
Gerichtsentscheidungen, bei denen ein ausländischer Gerichtsstand in Frage stand
Online Branchenmarketing k.s. (mehr) ist als Gesellschaft in der Tschechei gemeldet - zockt aber deutsche Firmen ab - hier gilt das "Tatort" Prinzip (Gerichtsstand ist dort, wo die Tat begangen wurde) obwohl in den AGB ein Gerichtsstand in der Tschechei "vereinbart" wurde. Ra Alexander Thamm / Mannheim hatte für mehrere Betroffene eine Feststellungsklage durchgeführt und konnte beim Oberlandesgericht Dresden letztendlich obsiegen.
AG Aue - Juli 2005
Online Branchenmarketing verliert Feststellungsklage - Gerichtsstand ist Aue und nicht in Tschechien, wie in den Geschäftsbedingungen angegeben.
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