Firmen wie Yellow Publishing Ltd., Manchester wie auch Expo Guide, Mexico haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB's) sog. ausländische Gerichtsstandsvereinbarungen eingebaut.
So heisst es im Formular von Yellow Publishing aus Januar 2010:
" ... Dieser Vertrag untersteht dem englischen Recht und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Manchester. ... "
Bei Expo Guide aus November 2009 heisst es dann:
"... Ausschließlicher vereinbarter Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Mexico D.F., Mexico. ..."
Ob diese Vereinbarungen wirksam sind, ist zweifelhaft.
Nach Auffassung von RA Seeholzer verstoßen die Klauseln gegen § 242 BGB. Denn sie dienen offensichtlich nur dem Interesse des Verwenders. Nach hiesiger Ansicht versuchen die Firmen damit zu erreichen, sich Zahlungsklagen auf Rückzahlung möglicherweise nicht gerechtfertigter Zahlungen zu entziehen.
Denn welcher Betroffene möchte schon mit einem enormen Kostenrisiko belastet in Manchester oder Mexico klagen?
Umgekehrt könnten diese Firmen so versuchen, in Manchester oder Mexiko zu klagen und damit dem Betroffenen ebenfalls ein hohes Prozess- und Kostenrisko auferlegen.
Großbritannien gehört seit 1973 der EU an. Zwischen einem in Großbritanien befindlichen Unternehmen (Betriebssitz) und einem in Deutschland ansässigen Unternehmen könnte also grundsätzlich eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen werden (vgl. Art. 23 I EG-VO Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).
Bei der Verwendung von AGB's ist aber besondere Vorsicht geboten. Es genügt nicht, wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung auf der Rückseite des Geschäftspapieres gedruckt ist, auf dem der Vertrag abgefasst ist. Es muss sichergestellt werden, dass der Vertragspartner dieser Klausel tatsächlich in Kenntnis zugestimmt hätte (vgl. bei Zöller, Kommentar zur ZPO, 28. Auflage, Art. 23 EuGVVO Rd. 22).
Ob die bloße, einseitige Unterschrift des Nichtverwenders auf dem Vertragsfomular genügt, ist zweifelhaft, wie die einseitige Aushändigung der AGB's auch nicht ausreicht.
Nur der Fall, wo beide Vertragsparteien den Abschluss des Vertrages mit der Unterzeichnung des Vertragstextes dokumentieren, kann sicherstellen, dass die Parteien Einigkeit erreicht haben (Zöller a.a.O., Rd. 23).
In den hier vorliegenden Fällen unterzeichnet der mögliche Adressbuchkunde das Dokument einseitig.
In der Regel hat er nach Auffassung des RA Seeholzer noch nicht einmal den rechtsgeschäftlichen Bindungswillen, weil er davon ausgeht, einem kostenlosen Eintrag zuzustimmen.
Hier liegt also ein versteckter Einigungsmangel vor.
Ebenso fehlt es an der Bekundung des Adressbuchbetreibers auf dem Dokument.
Hinzu kommt, dass die Parteien erstmal in eine "geschäftliche" (?) Beziehung eintreten, was nach hiesiger Ansicht strenger zu beurteilen ist als langjährige Geschäftsbeziehungen.
Auch die Derogationswirkung der ausschließlichen Prorogation eines Gerichts eines Drittstattes (wie z. B. Mexiko) ist anhand von Art. 23 EuGVVO zu prüfen (vgl. Zöller, a.a.O., Rd. 12).