Urteil LG Deggendorf 1998

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Urteil Landgericht Deggendorf vom 23.02.1998, AZ 1 KLs 13 Js 7690/96

Aus den Gründen:

I. Die Angeklagte M. A. ist geschieden und Mutter von 6 Kindern. Sie ist gelernte Näherin, hat zwischenzeitlich ein Holzhandelsgeschäft betrieben und ist jetzt Hausfrau. Sie lebt augenblicklich hauptsächlich von Unterhaltszahlungen für ihre Kinder und vom Kindergeld.

Die Angeklagten R. und S. sind ihre beiden ältesten Söhne. Während R. das Abitur in der Fachoberschule erreichte, besuchte S. die Grund- und Hauptschule. Sie haben beide keinen Beruf erlernt. Im Selbststudium haben sie sich aber fundierte Kenntnisse im Computerwesen und EDV-Bereich angeeignet. Auf diesem Gebiet sind sie auch jetzt unternehmerisch tätig und erzielen je ein Monatseinkommen von ca. 2.500,- DM.

II. Ab dem 01. 04. 1996 begannen die Angeklagten, in Form von Arbeitsteilung, d. h. im bewussten und gewollten Zusammenwirken, Firmen und Betriebe im gesamten Bundesgebiet betrügerisch zu schädigen. Sie gründeten hierzu die Firma "Deutsches Unternehmensregister Ltd." mit Sitz in London und einer Zweigstelle in Berlin. Tatsächlich agierten sie aber von ihren Geschäftsräumen in H. (Landkreis Deggendorf) aus. Dort besorgten sie sich die Zentralhandelsregisterbeilagen zum Bundesanzeiger und suchten diese nach Veränderungen durch, welche im Handelsregister der zuständigen Amtsgerichte eingetragen und im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden.
Sodann fertigten sie rechnungsähnlich ausgestaltete Formulare in verschiedenen Varianten an und schickten sie den jeweiligen Firmen zu. Die Formulare waren so abgefasst, dass sie von den Empfängern als amtliche Rechnung des Amtsgerichts für eine Eintragung im Handelsregister oder als amtliche Rechnung für eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger angesehen werden sollten. So waren bei sämtlichen Schreiben der veröffentlichte Registerauszug aus dem Zentralhandelsregister aufgeklebt und das zuständige Amtsgericht sowie die Registriernummer im Zentralhandelsregister angeführt. Durch Fettdrucke wurden Vermerke wie "Eilige Registersache" und/oder "zuständiges Amtsgericht" hervorgehoben.
Lediglich klein gedruckt war in den Formularen auch der Hinweis enthalten, dass es sich bei dem Anschreiben nur um ein Angebot oder eine Offerte zur kostenpflichtigen Volltext- registrierung im "Deutschen Unternehmensregister" handeln sollte. Außerdem war sämtlichen Anschreiben ein ausgefüllter Überweisungsträger beigegeben. Auf diesem Überweisungsträger war unter Verwendungszweck wieder das zuständige
Amtsgericht und die Registriernummer im Zentralhandelsregister genannt.

Wie von den Angeklagten gewollt und beabsichtigt, fassten zahlreiche Firmen und Betriebe die Schreiben als amtliche Rechnungen über Beträge von 495,- DM, 595,- DM oder 993,- DM auf. Die Geschädigten zahlten die Beträge mittels der beigegebenen Überweisungsträger in dem Glauben, aufgrund einer vorgenommenen amtlichen Eintragung hierzu verpflichtet zu sein. Eine adäquate Gegenleistung erhielten sie nicht.

III. Die Feststellungen zu Ziffer I. und Ziffer II. beruhen auf den übereinstimmenden Angaben aller Angeklagten. Sie haben insbesondere in der Hauptverhandlung eingeräumt, ihnen sei schon klar gewesen, dass bei flüchtigem Lesen der von ihnen verwandten Formulare seitens der angeschriebenen Firmen und Betriebe der Eindruck entstehen musste, es solle für eine amtliche Eintragung bezahlt werden. Die eingegangenen
Beträge seien von ihnen zur Tilgung von Altschulden, zur Aufrüstung ihrer EDV-Anlage, zur Begleichung von Betriebskosten und zu ihrem Lebensunterhalt verwendet worden.

IV. Die Angeklagten haben sich sonach jeweils schuldig gemacht des gemeinschaftlich begangenen Betrugs in 76 Fällen gemäß den §§ 263 I, 25 II, 53 StGB.

Im Rahmen der Strafzumessung wurden die Geständnisse der Angeklagten strafmildernd gewertet, desgleichen der Umstand, dass die Geschädigten bei genauem Lesen auch des Kleingedruckten die Tatvollendung hätten erhindern können. Der Schaden bei den einzelnen Betroffenen ist relativ gering, im Gesamten aber beträchtlich. Zum Nachteil der Angeklagten musste sich auswirken, dass sie systematisch und geschäftsmäßig vorgingen sowie den bei ihnen eingetroffenen Vermögensvorteil zügig derart umleiteten, dass Schadensersatzforderungen der Geschädigten jetzt nicht mehr realisierbar sind.

Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt die Strafkammer bei den Angeklagten M. und R. A. für jede einzelne Tat jeweils Einzelstrafen von 4 Monaten Freiheitsstrafe und bei dem Angeklagten S. A. für jede einzelne Tat jeweils Einzelstrafen von 60 Tagessätzen zu je 60,- DM Geldstrafe für schuldangemessen.

Hieraus wurde unter Beachtung von §§ 53, 54 StGB

bei M. A. eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten

bei R. A. gleichfalls eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten
sowie

bei S. A. eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr

gebildet.

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