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Quelle: www.ebundesanzeiger.de

Gerichtlicher Teil
Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
1200 Js 85965/03

09.02.2009

Staatsanwaltschaft Darmstadt – Zweigstelle Offenbach -

Az.: 1200 Js 85965/03

An alle Verletzten im Ermittlungsverfahren gegen Adamantidis, Georgios wegen Verdachts des Betruges

hier: Sicherung von Vermögenswerten zu Gunsten der Verletzten

Sehr geehrte Damen und Herren,

in einem hier anhängigen Ermittlungsverfahren ist ein Bankkonto des Angeklagten mit einem Guthaben von 2.770,20 Euro gemäß §111b StPO durch Vollziehung eines dinglichen Arrestes vorläufig gesichert worden. Die Vollstreckungsmaßnahmen entfalten ihre Wirkung ausschließlich im Verhältnis Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, und dem Schuldner.

Für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig, ggf. durch Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes.

Von hier aus können keine Anfragen beantwortet werden, jegliche Beratung ist gesetzlich verboten.

Die von Gericht oder Staatsanwaltschaft zugunsten Verletzter gesicherten Vermögenswerte wirken nicht unmittelbar für und gegen Verletzte. Die Verletzten sind - sofern sie auf die vorläufig gesicherten Vermögenswerte zugreifen wollen - verpflichtet, ihrerseits entsprechende Titel (Urteil, dinglicher Arrest usw.) einzuholen, um mit Pfändungsverfügungen auf die gesicherten Vermögenswerte zuzugreifen. Nach Vollstreckung bedarf es gem. §§ 111g, h StPO der Zulassung der Zwangsvollstreckung durch einen gerichtlichen Beschluss.

Die Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, Kündigungen entgegenzunehmen und auch nicht dazu berechtigt, Auszahlungen vorzunehmen, d.h., das Geld zu verteilen. Die polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beziehen sich ausschließlich auf strafrechtlich relevante Sachverhalte; mögliche zivilrechtliche Ansprüche von Verletzten sind nicht umfasst. Die Wahrnehmung zivilrechtlicher Schritte obliegt also ausschließlich Ihnen; ggf. wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Wir weisen Sie darauf hin, dass die vorläufige Sicherung gem. § 111i StPO spätestens 3 Monate nach Urteilsverkündung im ersten Rechtszug und nicht erst mit der Rechtskraft aufzuheben ist.

Sollten die Verletzten bis zu diesem Zeitpunkt nicht auf die gesicherten Vermögenswerte zugegriffen haben, werden die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben und die Gegenstände an den Schuldner ausgekehrt.

Dieses Schreiben wurde an 74 Verletzte gleichzeitig übersandt. Es wurde maschinell erstellt und trägt daher keine Unterschrift.

Weitere Anfragen können von hier aus nicht beantwortet werden, d.h. auch keine telefonischen Auskünfte. Akteneinsicht kann derzeit auch nicht erteilt werden.

Der guten Ordnung wird darauf hingewiesen, dass egal wie schnell ein Geschädigter seine Rechte geltend macht, ggf. aus dem Betrag alle 74 Geschädigten gleichmäßig nach einer Quote zu befriedigen sind.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der Angeklagte sich in der Schweiz aufhält und sich dem Verfahren seit Jahren nicht stellt. Es ist unwahrscheinlich, dass er dies in Zukunft tut. Bevor das Verfahren jedoch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, kann es zu einer Verwertung des Kontos nicht kommen.

Eine Befriedigung von Ansprüchen Verletzter auch in geringer Höhe ist daher beim derzeitigen Sachstand höchst unwahrscheinlich.

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