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11 Monate Freiheitsstrafe für Adressbuchbetrüger

Wende in der Rechtsprechung?

Wegen "Adressbuchschwindels" erhielt ein Angeklagter vom Landgericht Lüneburg (Az. 24 KLs13/02) Elf Monate Freiheitsstrafe. Zum vollen Urteilstext

Obwohl bisher Staatsanwälte meist Verfahren gegen Adressbuchschwindler einstellten, weil sie der Meinung waren, dass bei sorgfältigem Studium der Formulare hätte erkannt werden können, dass es sich in Wirklichkeit um dieses oder jenes handelt, hat das Landgericht Lüneburg klare Worte gefunden - und eine eindeutige Entscheidung gefällt: Adressbuchbetrug ist strafbar.

Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei dem sogenannten "Adressbuchschwindel" um Betrug im Sinne des § 263 StGB handelt.

Das LG Lüneburg ist der Auffassung, dass das Verhalten der "Adressbuchschwindler" nicht dadurch weniger oder überhaupt nicht strafwürdig erscheint, weil es sich gegen geschäftlich erfahrene Personen richtet. Das LG Lüneburg beruft sich in seiner Entscheidung auch auf die ständige Rechtsprechung des BGH zur Auslegung des § 263 StGB (BGH MDR/D 1972/387, BGH St 34, 199, 201) und der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1995, 1361 ff, WRP 1998, 283 ff, BGHZ 123, 330 ff).

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