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LG Lüneburg verurteilt Adressbuchbetrüger

Wende in der Rechtsprechung? LG Lüneburg verurteilt Adressbuchbetrüger

Die mediaConcept GmbH aus Soltau hatte Formulare mit beigefügtem Zahlschein verschickt...
Das Landgericht Lüneburg verurteilte den faktischen Geschäftsführer der Gesellschaft, der maßgeblicher Initiator des Insertionsgeschäftes war, wegen gewerbsmäßigen Betruges, die Geschäftsführerin, die eigentlich nur vorgeschoben war, aber Kenntnis von den Insertionsgeschäften hatte und für ihre Tätigkeit ein Gehalt bezog, wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 11 bzw. 6 Monaten,
deren Vollstreckung allerdings zur Bewährung ausgesetzt wurde. Landgericht Lüneburg (Az. 24 KLs13/02)

Obwohl bisher Staatsanwälte meist Verfahren gegen Adressbuchschwindler einstellen mussten, weil bei vielen Gerichten die Meinung vorherrschte, dass bei sorgfältigem Studium der Formulare hätte erkannt werden können, dass es sich in Wirklichkeit um dieses oder jenes handelt, hat das Landgericht Lüneburg mit Urteil vom 26. 08. 2003 klare Worte gefunden und ist zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei dem sogenannten "Adressbuchschwindel" um Betrug im Sinne des § 263 StGB handelt.

Das LG Lüneburg ist der Auffassung, dass das Verhalten der "Adressbuchschwindler" nicht dadurch weniger oder überhaupt nicht strafwürdig erscheint, weil es sich gegen geschäftlich erfahrene Personen richtet.
Eine solche Sichtweise ließe außer acht, dass gerade bei alltäglichen Geschäftsabläufen wie der Bearbeitung von eingehenden Rechnungen, die in einem Unternehmen in großer Zahl vorkommen, nicht jeder Vorgang einer sorgfältigen Prüfung unterzogen wird und eine fehlerhafte Behandlung in Einzelfällen, etwa durch Aushilfspersonal, weniger qualifizierte Angestellte oder infolge hohen Arbeitsanfalls immer wieder vorkommen wird. Ein Trickbetrüger kann also damit "rechnen".

Das LG Lüneburg beruft sich in seiner Entscheidung auch auf die ständige Rechtsprechung des BGH zur Auslegung des § 263 StGB (BGH MDR/D 1972/387, BGH St 34, 199, 201) und der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1995, 1361 ff, WRP 1998, 283 ff, BGHZ 123, 330 ff).

>>> Zum vollen Urteilstext

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