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Formulare |
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| AG Aschersleben 15 C 27/08 (IV) vom
09.06.2010 |
Muster |
Data Media Verlagsgesellschaft Ltd. vertr.d.d. GF Svetlan Stoyanov kassiert Versäumnisurteil |
| Kläger ist nicht verpflichtet, an die Firma Data Media 2.087,26 Euro zu bezahlen. |
| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| AG Gemünden am Main 11 C 74/10 vom
31.05.2010 |
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Tele Media Service Ltd. & Co. KG klagt und verliert Prozess |
| Hier war die Zahlungsverpflichtung nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner, die Beklagte, nicht mit ihnen rechnen musste.... |
| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| AG St. Wendel 4 C 46/10 vom 27.05.2010 |
Muster |
Branchenservice Ltd. & Co. KG, 63500 Seligenstadt klagt und verliert Prozess |
| "...Der „Brancheneintragungsantrag" ist ersichtlich darauf angelegt, dem Adressaten gegenüber zu
verschleiern, dass mit seiner Rücksendung ein entgeltlicher Vertrag hinsichtlich des Eintrags zustande kommen soll. Eine Übersendung an den Beklagten stellt eine Täuschung dar..." |
| AG Stade 63 C 1200/09 vom 14.04.2010 |
Muster |
TSV-Telekommunikationssverice Verlagsund Vertriebsgesellschaft mbH klagt und verliert Prozess |
| "...Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Regelung, wonach die Eintragung in ein vollkommen unbekanntes Internet-Branchenverzeichnis mit jährlich 910,00 € vergütet werden soll, gegen § 305 c Abs. 1 BGB und ist damit unwirksam..." |
| erstritten von Rechtsanwalt Stefan Wessler, Adenauerallee 8, 20097 Hamburg, Tel. 040 / 280 27 78 |
LG Darmstadt 21 S 255/09
(1 C 653/09 (1) AG Seligenstadt) vom 31.03.2010 |
Muster |
Versäumnisurteil gegen Branchenservice Ltd. & Co. KG, 63500 Seligenstadt |
| Es wird festgestellt dass die Klägerin nicht verpflichtet ist. an die Beklagte einen Betrag von 2 165.80 € zu zahlen |
| erstritten von RA Thorsten Winkler, Helmholtzstr. 28, 40215 Düsseldorf www.winkler-legal.de |
| AG Ulm 6 C 2189/09 vom 17.03.2010 |
Muster |
TM-TeleMedia Verlags GmbH verliert Prozess |
| Da die Klägerin, wie sich aus den vorgelegten Gerichtsentscheidungen ergibt, die Übersendung von Brancheneintragungseinträgen im großen Stil betreibt ist der Tatbestand des versuchten gewerbsmäßigen Betruges gem. den §§ 263 Abs. 1, Satz 2, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB gegeben und der mit dem Beklagten geschlossene Vertrag auch nach § 134 BGB nichtig. |
| Erstritten von Rechtsanwalt Laukaitis, Augsburg |
Beschluss LG Stuttgart 13 S 183/09 vom 07.12.2009
AG Nürtingen 42 C 974/09 vom 19.08.2009 |
Muster |
Die Kammer beabsichtigt, Berufung der TM-TeleMedia Verlags GmbH / Aschaffenburg zurückzuweisen. |
Der Vertrag ist aufgrund der erklärten Anfechtung nichtig...die Klägerin täuschte die Beklagte über die Entgeltlichkeit des Eintrags....Da die Klägerin, wie sich aus den vorgelegten Gerichtsentscheidungen ergibt, die Übersendung von "Brancheneintragungsanträgen" in großem Stil betreibt, ist der Tatbestand des versuchten gewerbsmäßigen Betrugs gegeben und der mit der Beklagten geschlossene Vertrag auch nach § 134 BGB nichtig. |
| erstritten von Rechtsanwälte Haffner, Hutter, Metzinger Str. 66, 70794 Filderstadt (Bonlanden), Tel. 0711-773 86 66 |
| AG Düsseldorf 55 C 3283/09 vom 30.11.2009 |
Muster |
TM-TeleMedia Verlags GmbH / Aschaffenburg verliert Prozess. |
| "..Die Klägerin hat es..ohne weiteres in der Hand, den Vertrag als solchen zu kennzeichnen und die Zahlungspflicht hervorzuheben. Dies nicht zu tun, ist das erkennbare Ziel der Klägerin. Sie ist mit diesem Anliegen aber nicht besonders hervorzuhebend schutzwürdig..." |
| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| AG Münster 61 C 1731/09 10.11.2009 |
Muster |
TSV-Telekommunikationssverice Verlagsund Vertriebsgesellschaft mbH klagt und verliert Prozess |
| Die Willenserklärung der Beklagten auf Abschluss des Vertrages ist wegen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unwirksam...Alleine schon die Formulierung „Euro 910" statt der üblichen 910.-Euro, deutet darauf hin, dass hier dem Vertragspartner des Verwenders des Formulars die konkreten Daten nicht vor Augen geführt werden sollten. |
| erstritten von Rechtsanwalt Rüdiger Schling, Pienersallee 28, 48161 Münster Tel: 02534-644914 |
| AG Stollberg AZ 3 C 0237/09 vom 05.11.2009 |
Muster 5 & AGB's |
TSV-Telekommunikationsservice Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH klagt und verliert Prozess. |
| "...Nach der Gestaltung des Antragsformulars, wurde sowohl die Kostenpflichtigkeit der Eintragungsart "Premium" als auch die Höhe der Vergütung besonders auffällig in das Gesamtbild des Antragsformulars eingefügt. Dem entgegen ist es aber auch im Geschäftsverkehr mit Unternehmern üblich und zu erwarten, dass die Hauptleistungspflichten deutlich aus dem Vertragstext hervorgehen..." |
| erstritten von Rechtsanälte Pfeifer & Partner, Bahnhofstr. 18, 09111 Chemnitz |
| AG Krefeld 7 C 249/09 vom 04.11.2009 |
Muster 5 & AGB's |
Feststellungsklage: TSV-Telekommunikationsservice Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH muss 1.082,90 Euro zurück zahlen |
Die Entgeltregelung ist überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB ist...
die Zusendung eines "Antrags-Formulars", das in erster Linie zur Überprüfung von bereits voreingetragenen Daten..auffordert, lässt nicht zwingend die Entgeltlichkeit des Angebots erwarten...
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen vorgerichtichn Anwaltskosten... |
| erstritten von Rechtsanwältin Dr. Beyer, 50672 Köln |
| AG Dippoldiswalde AZ 4 C 437/09 vom 09.10.2009 |
Muster 5 & AGB's |
TSV-Telekommunikationsservice Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH verliert Prozess (noch nicht rechtskräftig) |
| "...wird nicht hinreichend deutlich gemacht, dass ein entgeltlicher Vertrag geschlossen werden soll. Zwar erscheint die Preisangabe zweimal auf dem Schreiben, dies jedoch in ungewöhnlicher Schreibweise und versteckt...Vielmehr spricht die Gestaltung des Formulars dafür, dass die Tele Media Databases Ltd. mit der Unterbreitung des Angebotes darauf abzielte, die mangelnde Sorgfalt des Adressaten..zu nutzen, um zum Vertragsabschluss zu gelangen..Vorstehende Erwägungen reichen für das Gericht aus zur Bejahung einer arglistigen Täuschung..." |
| erstritten von RA Jörn Zimmermann, Dresdner Straße 17, 01723 Wilsdruff |
LG München 13 S 8210/09 vom 06.10.2009
AG München 251C 33623/08 vom 15.04.2009
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Muster
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GS Medien & Verlags GmbH verliert Prozess. |
Das Landgericht München I hat entschieden, dass die Regelung über die Vergütung im Formular vom 5.05.2008 eine ungewöhnliche und überraschende Klausel ist mit der Folge, dass durch eine Unterschriftsleistung eines Kunden auf diesem Formular keine Vergütungspflicht entstehen konnte. Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen, da der GS Medien & Verlags GmbH in der mündlichen Berufungsverhandlung keine Angaben über die Häufigkeit der Verwendung dieses Formulars machen wollte. - Siehe unseren Kommentar
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| erstritten von Rechtsanwalt Edelmaier, 68161 Mannheim |
| AG Landau a.d. Isar AZ 2 C 419/09 vom 30.07.2009 |
Muster |
TM-TeleMedia Verlags GmbH / Aschaffenburg verliert Prozess. "...In dem streitgegenständlichen Formular ist von einem Vertragsangebot oder einem Auftrag im oberen Bereich an keiner Stelle in deutlich hervorgehobener Weise die Rede...Hieraus schließt das Gericht, dass die Klägerin..darauf abzielt, die mangelnde Sorgfalt der Adressaten beim Lesen des Angebotstextes zu nutzen, um diese zum Vertragsabschluss zu "verführen" |
| Erstritten von Rechtsanwalt Laukaitis, Augsburg |
| AG Ingolstadt 14 C 538/09 vom 30.07.2009 |
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| Telefonbuchverlag Wagner verliert Prozess |
| "... Bei der Vereinbarung eines Entgeltes handelt es sich um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB ... |
| Der Betroffene musste nicht mit der Kostenpflichtigkeit eines Eintrags rechnen, weil die Kostenfreiheit (eines Grundeintrags) hervorgehoben wurde, der Abschluss eines "hervorgehobenen" - kostenpflichtigen - Eintrags aber lediglich im Fliesstext unauffällig erwähnt. |
| "... Die Preisgestaltung im Kleingedruckten ist also ... als Überrumpelung des Formularempfängers anzusehen..." |
| "... offensichtlich hat der Beklagte (Sven Wagner) bewusst darauf verzichtet, die Kostenpflichtigkeit bzw. den Preis durch Fettdruck hervorzuheben..." |
| "... die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung war auch begründet..." |
| "... Der Beklagte (Sven Wagner) handelte hinsichtlich der Täuschung zumindest mit bedingtem Vorsatz. Er handelte arglistig, da er die Möglichkeit der Irrtumserregung erkennen musste ..." |
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| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| AG Hamburg 35B C 148/09 vom 20.07.2009 |
Muster |
TM TeleMedia Verlags GmbH, Aschaffenburg kassiert Versäumnisurteil. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung. Das Urteil kam im Wege der öffentlichen Zustellung zur Rechtskraft. |
| erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg |
| LG Dresden (AG Dresden 103 C 5177/08) vom 09.06.2009 |
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LG Dresden weist Berufung der TTT-Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH zurück |
...Die Einfügung der zentralen gegenseitigen Vertragspflichten in einen längeren Text ohne besondere Hervorhebung einerseits und der Inhalt und die Gestaltung des gesamten Formulars andererseits lassen die Entgeltregelung als überraschend erscheinen....
...Die Adressaten mußten nicht von vorneherein davon ausgehen, dass die Veröffentlichung der Daten in der Datenbank der Klägerin mit Kosten verbunden ist... " |
| erstritten von SBL Rechtsanwälte Steuerberater, Lockwitzer Str. 17, 01219 Dresden (siehe Anwaltsliste) |
| Feststellungsklage LG Rostock 9 O 222/09 vom 29.05.2009 |
Muster |
MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH muss an Klägerin 2498,06 Euro zahlen. Kläger muss an MR Branchen für 2. Vertragsjahr nicht 2562,66 Euro zahlen. |
| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| AG Ingolstadt 15 C 2524/08 vom 22.04.2009 |
Muster |
Feststellungsklage gegen Sven Wagner (Telefonbuchverlag Kösching): Klägerin ist nicht verpflichtet, aufgrund des am 11.08.2008 unterzeichneten Formulars 1975,40 Euro zu bezahlen. Der Fragebogen weise durch seine Gestaltung erhebliches Irrführungspotential auf. |
| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
OLG Frankfurt 6 U 242/08 vom 26.03.2009
LG Frankfurt Main 3/8 O 96/08 |
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OLG Frankfurt verbietet Branchenbuch-Formular "... weil...die beanstandete Werbeaussendung geeignet
ist, einen nach den Gesamtumständen hinreichend großen Teil des angesprochenen
Verkehrs über ihren wahren Charakter zu täuschen, nämlich den unzutreffenden
Eindruck zu erwecken, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars
werde lediglich eine Aktualisierung der Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits
bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen...." |
| AG Weilheim 1 C 0727/08 vom 10.03.2009 |
Muster |
TM-TeleMedia Verlags GmbH verliert Prozess am . Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass das Formular nach seiner gesamten äußeren Gestaltung geeignet ist, beim Empfänger falsche Vorstellungen zu erwecken. |
| erstritten von Rechtsanwalt Arnulf Kowalski, 82377 Penzberg |
| AG Rostock 49 C 378/08 vom 05.03.2009 |
Muster |
MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH hat keinen Anspruch auf Zahlung, da u. a. das Formular dazu geeignet ist, Gewerbetreibende und Freiberufler zu überrumpeln, indem die dort üblichen Geschäftsroutinen ausgenutzt würden... |
| Urteil AG Berg. Gladbach vom 07.11.2008 67 C 164-08 |
Muster |
TM-TeleMedia Verlags GmbH verliert Prozess. "Durch die gesamte Darstellung...hat die Klägerin..arglistig über den Abschluss eines kostenpflichtigen Werbevertrages getäuscht und...einen entsprechenden Irrtum hervorgerufen..." |
| erstritten von Rechtsanwältin Dr. Stefanie Beyer, 50672 Köln |
| Urteil AG Pirna 4 C 463/08 vom 06.11.2008 |
Muster |
SGW s.r.o. verliert Prozess - Das Übersenden des Formulars an die Beklagte stellt kein Angebot dar. "Es kann bereits deshalb nicht von einem Angebot ausgegangen werden, da es an der Unterschrift der Klägerin fehlt. Es handelt sich insoweit um ein invitatio ad offerendum..." |
| erstritten von Rechtsanwalt Theisen, Dresden |
| AG Erding Az.5 C 744/08 vom 28.10.2008 |
Muster |
TM TeleMedia Verlags GmbH verliert Prozess "...ist ersichtlich, dass die Klägerin mit Unterbreitung von Angeboten der vorliegenden Art darauf abzielt, die mangelnde Sorgfalt der Adressaten beim Lesen des Angebotstextes zu nutzen, um zum Vertragsabschluss zu gelangen. Insgesamt wird durch Wortwahl und optische Aufbereitung, wie bereits aufgeführt, der Eindruck erweckt, es gehe für den Adressaten darum, bereits voreingetragene Daten seiner Firma zu kontrollieren und zu korrigieren. Es wird der Anschein eines bereits bestehenden Eintrags und einer bereits bestehenden laufenden Geschäftsbeziehung hervorgerufen.
Die damit festgestellten Bestandteile der objektiven Täuschung lassen vorliegend die Annahme eines von Täuschungswillen getragenen Verhaltens zu..." |
| erstritten von Rechtsanwältin Andrea Spötzl, Ebersberg |
| AG Rostock 49 C 260/08 vom 23.10.2008 |
Muster |
Versäumnisurteil: MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft wird verurteilt, an die Klägerin 1249,03 Euro zzgl. Zinsen seit Oktober 2007 zu bezahlen. |
| erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| AG Kamenz 2 C 0041/08 vom 02. Oktober 2008 |
Muster |
TTT-Tele-Service
Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH verliert Prozess |
"..im schwarzgeränderten Kasten...heißt es, der Auftraggeber behalte sich vor, Einträge abzulehnen. Im Gegensatz dazu heißt es wiederum im nächsten Satz, die Annahme dieses Angebotes erfolge durch die Unterschrift. Selbst für sich genommen sind die schon in sich widersprüchlichen Formulierungen...nicht geeignet, darauf schließen zu lassen, bereits mit Unterschreiben dieses Antrages werde ein verbindliches Angebot des Formular-Absenders angenommen...." |
| erstritten von Rechtsanwalt Theisen, Dresden |
| AG Schönbeberg 17b C 74/08 vom 12. September 2008 |
Muster |
TTT-Tele-Service
Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH verliert Prozess: |
Im vorliegenden Fall führt die Gesamtschau der Umstände jedenfalls zu einer von der Klägerin bewusst in Kauf genommenen Täuschung in Bezug auf die von ihr angeschriebenen Unternehmen...Von einem zumindest bedingten Vorsatz im Hinblick auf die Täuschungshandlung ist mithin auszugehen.. |
| erstritten von Rechtsanwälte Dirk Trettin u.a., Fuggerstr. 35, 10777 Berlin |
| Beschluss LG Neuruppin vom 01.09.2008 |
Muster |
LG Neuruppin beabsichtigt, Berufung der TTT-Tele-Service
Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH zurückzuweisen: |
| "...Die Preisvereinbarung ist hier nämlich...unwirksam, da es sich hierbei um eine überraschende und intransparente Klausel handelt..." TTT nahm daraufhin Berufung zurück - Das Urteil AG Perleberg vom Juni 2008 ist damit rechtskräftig - siehe weiter unten |
| AG Riedlingen 1 C 134/08 - August 2008 |
Muster |
TTT-Tele-Service
Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH verliert Prozess: |
Beklagte muss nicht für das 2. Vertragsjahr 1082,90 Euro bezahlen "...dass nach dem Erscheinungsbild und Aufbau des Formulars der Klägerin der jeweilige Vertragspartner nicht damit rechnen kann und nicht damit zu rechnen braucht, er verpflichte sich mit seiner Unterschrift zur Zahlung einer Vergütung..." |
| erstritten von Rechtsanwalt Thamm / Mannheim |
| AG Augsburg AZ 73 C 5637/07 - 12. August 2008 |
Muster |
SGW Branchen- und Telefonbuchverlag Ltd. verliert Prozess am AG Augsburg. |
Der verwendete Begriff "Branchenbuch" sei irreführend,...die arglistige Täuschung lasse sich mit Händen greifen..." |
| LG Rostock, 14. Juli 2008 |
Muster |
RAe Ernestus, Daub & Coll. nehmen die Berufung zurück (betr. AZ 1 S 169/07) |
| mitgeteilt von Rechtsanwalt Thamm / Mannheim |
| LG Rostock 01.07.2008 AZ: 1 S 176/07 - 49 C 453/06 AG HRO |
Muster |
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| Erstritten von Rechtsanwalt Thamm, Mannheim |
| AG Perleberg AZ 11 C 301/07 vom 05.06.2008 |
Muster |
TTT- Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft. |
Das AG Perleberg schließt sich den Gründen der Entscheidung des LG Köln vom 26.09.2007 ( Urteil gegen DPM) an. " ...Als Handlungsvariante der arglistigen Täuschung komme...jedes andere Verhalten in Betracht, sofern es geeignet ist, beim Gegenüber einen Irrtum hervorzurufen und den Entschluss zur Abgabe der gewünschten Willenserklärung zu beeinflussen...." |
| erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg |
| LG Rostock 29.05.2008 AZ 43 C 426 / 06 |
Muster |
Das LG Rostock teilt mit, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft zurückzuweisen. |
| Erstritten von Rechtsanwalt Thamm, Mannheim |
| LG Rostock 28.05.2008 1 S 174/07 - - - AZ 49 C 49/ 07 AG HRO |
Muster |
Das LG Rostock weist die Berufung zurück, die MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft GmbH muss bereits gezahltes Geld zurückerstatten. |
| LG Ingolstadt AZ 21 S 1571/07 vom 28.01.2008 |
Muster |
LG Ingolstadt weist Berufung von Sven Wagner (Telefonbuchverlag Wagner) als unbegründet zurück und bestätigt Urteil des AG Ingolstadt 15 C 874/07 vom 08.08.2007 (siehe weiter unten). |
"Diese vom Beklagten bewusst herbeigeführte Irreführungsgefahr des Adressaten ist im vorliegenden Fall von einem derart großen Gewicht, dass...auf eine rechtlich relevante arglistige Täuschung...geschlossen werden muss..." |
| AG München AZ 264 C 13765/07 vom 04.10.2007 |
Muster |
Geld-zurück-Klage gegen Sven Wagner / Telefonbuchverlag Wagner e.K. "...dass mit einer Unterschrift ein zusätzlicher Vertrag zustande kommt, findet sich erst im laufenden Text auf der rechten Seite. Unter den gegebenen Umständen sieht das Gericht das Vorliegen einer ungewöhnlichen Klausel als gegeben an..." |
| Rechtsanwalt Bernhard Faßbender / München |
| AG Ingolstadt AZ 10 C 714/07 vom 12.09.2007 |
Muster |
Feststellungsklage: Sven Wagner (Telefonbuchverlag Wagner e.K. in Kösching) hat keinen Anspruch auf Zahlung. |
...Im konkreten Fall ist eine Täuschung gem. § 123 BGB gegeben; aufgrund der speziell gestalteten Aufmachung des Eintrgungsformulars unterlag der Kläger einem entsprechenden Irrtum; der Kläger ging davon aus, einen Korrekturabzug auszufüllen bzw. einen kostenlosen Eintrag zu veranlassen. Das Formular war geeignet, einen entsprechenden Irrtum hervorzurufen und hierdurch die Entschliessung zur Unterzeichnung des Formulars zu beeinflussen..." |
| Erstritten von Rechtsanwalt Thamm, Mannheim |
| AG Ingolstadt AZ 11 C 858/07 vom 05.09.2007 |
Muster |
Feststellungsklage: Sven Wagner (Telefonbuchverlag Wagner e.K. in Kösching) hat keinen Anspruch auf Zahlung. |
"...Allein der Hinweis "Wichtig", welcher dem Fließtext vorangestellt wurde, genügt nicht, um den Inhalt des Fließtextes bedenkenlos erscheinen zu lassen. So folgen insbesondere nach dem Hinweis "Wichtig" keine Ausführungen zur Kostenpflichtigkeit, sondern die Aufforderung, Bilder der Praxis zu übersenden. Offenbar sollen die Kunden getäuscht werden, dass dieser Hinweis nur die Interessenten betrifft, welche die Veröffentlichung von Bildern wünschen. Soweit dann im Anschluss ausgeführt wird, dass mit der Unterschrift unter dem Formular ein hervorgehobener - kostenpflichtiger - Eintrag zustande kommt, so ist dies erst recht als überraschend einzustufen..." |
| Erstritten von Rechtsanwalt Thamm, Mannheim |
| AG Ingolstadt AZ 15 C 874/07 vom 08.08.2007 |
Muster |
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| Erstritten von Rechtsanwalt Thamm, Mannheim |
| AG Rostock 07.06.2007 AZ 49 C 453 / 06 |
Muster |
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| erstritten von Rechtsanwalt Thamm / Mannheim |
| AG Rostock 07.06.2007 AZ 49 C 407 / 06 |
Muster |
Feststellungsklage gegen MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH |
"...nach Auffassung des Gerichts war die Gestaltung des Formulars bewusst so gewählt worden, dass zumindest der flüchtige Leser davon ausgeht, es handele sich lediglich um die Bestätigung eines bereits bestehenden Vertrages, bzw. der Richtigkeit der angegebenen Daten..." |
| Erstritten von Rechtsanwalt Thamm, Mannheim |
| AG Rostock 29.06.2007 AZ 49 C 513 / 06 |
Muster |
Feststellungsklage gegen MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH |
"...musste der Beklagten doch klar sein, dass dieses Formular mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden ist. Diese Unsicherheiten hätte die Beklagte durch Änderungen bei der Gestaltung des Formulars - etwa durch deutliche Heraushebung des Preises - mit einfachen Mitteln beseitigen können. Dass sie dies nicht getan hat, zeigt zur Überzeugung des Gerichts deutlich, dass es der Beklagten gerade auch auf die Täuschungsgeeignetheit des Schreibens ankam..." |
| Erstritten von Rechtsanwalt Thamm, Mannheim |
| AG Rostock 29.06.2007 AZ 43 C 426 / 06 |
Muster |
Feststellungsklage gegen MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft |
"...Die Assoziation zu einem bereits bestehenden Eintrag wird geweckt. Als Eintragungsart wird wiederum "Standard + Eintrag" genannt. Die Assoziation mit dem kostenfreien Standardeintrag der "Gelben Seiten" wird hergestellt..." |
| Erstritten von Rechtsanwalt Thamm, Mannheim |
| AG München - 272 C 30329/06 - 09.03.2007 |
Muster |
Branchenklick GmbH - "..Die Beklagtenpartei befand sich aufgrund ihres ablehnenden Schreibens zur gewünschten Vertragsaufhebung vom 31.8.2006 ab diesem Zeitpunkt mit der letztlich dann doch zugestandenen Stornierung in Verzug, so dass es sachgerecht erscheint, ihr auch insoweit die durch die Klageerhebung verursachten Kosten anzulasten..." |
| AG Hamburg - 34C C 324/06- 02.02.2007 |
Muster |
Blue Eye Media Net Ltd. - "... Die Gesamtaufmachung des Formulars erweckt bei dem Durchschnittskunden den Eindruck, dass der Eintrag kostenlos ist. Die Zahlungsverpflichtung ist mithin nicht Vertragsbestandteil geworden..." |
| 20.01.2007 - AG Hamburg -
35A C 402/06 |
Muster |
Blue Eye Media Net Ltd. - Versäumnisurteil: |
"...Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte einen Betrag von insgesamt 2 034,64 Euro, aufgrund des am 26. April 2006 unterzeichneten Formulars zu bezahlen..." |
| AG Ingolstadt AZ 11 C 2351 / 06 |
Muster |
Thomas Mauerer / Kösching (Ärzte - Kliniken - Regional ) muss ergaunertes Geld zurückzahlen |
Wenn wie im vorliegenden Fall nah dem Gesamteindruck des Formulares eine Kostenfreiheit für den Eintrag besteht und der Anschein erzeugt wird, dass lediglich eine Überprüfung der Kundendaten durch das Ausfüllen des Formulares bezweckt wird, so iegt ein Fall der Täuschung vor wenn im Kleingedruckten eine Entgeltlichkeit für einen hervorgehobenen Eintrag vereinbart wird. |
| erstritten von Ra Alexander Thamm / Mannheim |
| AG München Dezember 06 |
Muster |
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| 02.10.06 - AG München - Az 281 C 9753 / 06 Klage gewonnen |
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Branchenklick GmbH |
"...ergibt sich, dass die Tatbestandvoraussetzungen eines versuchten Betruges seitens der Beklagtenpartei zum Nachteil der Klagepartei vorlagen..." |
| AG Ulm - Sept. 05 |
Muster |
OBB - Online Branchenbuch Stefan Kindler muss
auch die aussergerichtlichen Kosten bezahlen Mehr Infos |
| LG Hamburg - Juli 2005 + August 05 |
Muster |
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| LG Hamburg - Sept. 05 |
Muster |
Michael Weber (Branchen-Online Verlag) >>> muss
bereits ergaunertes Geld wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzahlen... |
| Erstritten von Rechtsanwalt Thamm, Mannheim |
| AG Ulm - Juli 05 |
Muster |
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| AG Hamburg - 20. 10. 2004 |
Muster |
Branchen-Online-Verlag = Michael Weber (=Branchenonlinebuch)
verliert Feststellungsklage Herr Weber hat keinen Anspruch
auf Zahlung |
| AG Hamburg - 3. 9. 2004 |
Muster |
Branchen-Online-Verlag = Michael Weber (=Branchenonlinebuch)
muss bereits kassiertes Geld zurückzahlen >>> |
LG Frankfurt/Main 22.07.2004
Az.: 3-11 O 1 / 04
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Muster |
LG Frankfurt verbietet das Formular "Berliner Branchenbuch"
vom European Businessguide - Es wird bei dem verwendeten Formular der Eindruck erweckt, es handele sich um "das" Berliner Branchenbuch - die Nutzung des Begriffs "Branchenbuch" ist irreführend zum Urteil |