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Urteilssammlung zum Branchenbuch-Formular
Prozesse, in denen Adressbuchschwindler und / oder dubiose Register Anbieter verloren haben

Wichtiger Hinweis: Die bei uns aufgeführten Firmen arbeiten meist nicht mit "rechtswidrigen" Methoden. Dass wir viele für dubios halten, ist eine Meinungsäusserung. Die Begriffe Betrug und Betrüger sind ebenfalls Meinungsäusserungen und bedeuten nicht, dass die von uns kommentierten Firmen bereits strafrechtlich verurteilt wurden. Mehr Info
Urteile zu Branchenbuch-Formularen, die als Korrekturabzug aufgemacht sind mehr Info zu Branchenbuch-Formularen
Gerichte / Datum
Formulare
Urteilssammlung
AG Aschersleben 15 C 27/08 (IV) vom 09.06.2010 Muster Data Media Verlagsgesellschaft Ltd. vertr.d.d. GF Svetlan Stoyanov kassiert Versäumnisurteil
Kläger ist nicht verpflichtet, an die Firma Data Media 2.087,26 Euro zu bezahlen.
Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim
AG Gemünden am Main 11 C 74/10 vom 31.05.2010   Tele Media Service Ltd. & Co. KG klagt und verliert Prozess
Hier war die Zahlungsverpflichtung nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner, die Beklagte, nicht mit ihnen rechnen musste....
Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim
AG St. Wendel 4 C 46/10 vom 27.05.2010 Muster Branchenservice Ltd. & Co. KG, 63500 Seligenstadt klagt und verliert Prozess
"...Der „Brancheneintragungsantrag" ist ersichtlich darauf angelegt, dem Adressaten gegenüber zu verschleiern, dass mit seiner Rücksendung ein entgeltlicher Vertrag hinsichtlich des Eintrags zustande kommen soll. Eine Übersendung an den Beklagten stellt eine Täuschung dar..."
AG Stade 63 C 1200/09 vom 14.04.2010 Muster TSV-Telekommunikationssverice Verlags­und Vertriebsgesellschaft mbH klagt und verliert Prozess
"...Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Regelung, wonach die Eintragung in ein vollkommen unbekanntes Internet-Branchenverzeichnis mit jährlich 910,00 € vergütet werden soll, gegen § 305 c Abs. 1 BGB und ist damit unwirksam..."
erstritten von Rechtsanwalt Stefan Wessler, Adenauerallee 8, 20097 Hamburg, Tel. 040 / 280 27 78
LG Darmstadt 21 S 255/09
(1 C 653/09 (1) AG Seligenstadt) vom 31.03.2010
Muster Versäumnisurteil gegen Branchenservice Ltd. & Co. KG, 63500 Seligenstadt
Es wird festgestellt dass die Klägerin nicht verpflichtet ist. an die Beklagte einen Betrag von 2 165.80 € zu zahlen
erstritten von RA Thorsten Winkler, Helmholtzstr. 28, 40215 Düsseldorf www.winkler-legal.de
AG Ulm 6 C 2189/09 vom 17.03.2010 Muster TM-TeleMedia Verlags GmbH verliert Prozess
Da die Klägerin, wie sich aus den vorgelegten Gerichtsentscheidungen ergibt, die Übersendung von Brancheneintragungseinträgen im großen Stil betreibt ist der Tatbestand des versuchten gewerbsmäßigen Betruges gem. den §§ 263 Abs. 1, Satz 2, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB gegeben und der mit dem Beklagten geschlossene Vertrag auch nach § 134 BGB nichtig.
Erstritten von Rechtsanwalt Laukaitis, Augsburg
Beschluss LG Stuttgart 13 S 183/09 vom 07.12.2009
AG Nürtingen 42 C 974/09 vom 19.08.2009
Muster Die Kammer beabsichtigt, Berufung der TM-TeleMedia Verlags GmbH / Aschaffenburg zurückzuweisen.
Der Vertrag ist aufgrund der erklärten Anfechtung nichtig...die Klägerin täuschte die Beklagte über die Entgeltlichkeit des Eintrags....Da die Klägerin, wie sich aus den vorgelegten Gerichtsentscheidungen ergibt, die Übersendung von "Brancheneintragungsanträgen" in großem Stil betreibt, ist der Tatbestand des versuchten gewerbsmäßigen Betrugs gegeben und der mit der Beklagten geschlossene Vertrag auch nach § 134 BGB nichtig.
erstritten von Rechtsanwälte Haffner, Hutter, Metzinger Str. 66, 70794 Filderstadt (Bonlanden), Tel. 0711-773 86 66
AG Düsseldorf 55 C 3283/09 vom 30.11.2009 Muster TM-TeleMedia Verlags GmbH / Aschaffenburg verliert Prozess.
"..Die Klägerin hat es..ohne weiteres in der Hand, den Vertrag als solchen zu kennzeichnen und die Zahlungspflicht hervorzuheben. Dies nicht zu tun, ist das erkennbare Ziel der Klägerin. Sie ist mit diesem Anliegen aber nicht besonders hervorzuhebend schutzwürdig..."
Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim
AG Münster 61 C 1731/09 10.11.2009 Muster TSV-Telekommunikationssverice Verlags­und Vertriebsgesellschaft mbH klagt und verliert Prozess
Die Willenserklärung der Beklagten auf Abschluss des Vertrages ist wegen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unwirksam...Alleine schon die Formulierung „Euro 910" statt der üblichen 910.-Euro, deutet darauf hin, dass hier dem Vertragspartner des Verwenders des Formulars die konkreten Daten nicht vor Augen geführt werden sollten.
erstritten von Rechtsanwalt Rüdiger Schling, Pienersallee 28, 48161 Münster Tel: 02534-644914
AG Stollberg AZ 3 C 0237/09 vom 05.11.2009 Muster 5 & AGB's TSV-Telekommunikationsservice Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH klagt und verliert Prozess.
"...Nach der Gestaltung des Antragsformulars, wurde sowohl die Kostenpflichtigkeit der Eintragungsart "Premium" als auch die Höhe der Vergütung besonders auffällig in das Gesamtbild des Antragsformulars eingefügt. Dem entgegen ist es aber auch im Geschäftsverkehr mit Unternehmern üblich und zu erwarten, dass die Hauptleistungspflichten deutlich aus dem Vertragstext hervorgehen..."
erstritten von Rechtsanälte Pfeifer & Partner, Bahnhofstr. 18, 09111 Chemnitz
AG Krefeld 7 C 249/09 vom 04.11.2009 Muster 5 & AGB's Feststellungsklage: TSV-Telekommunikationsservice Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH muss 1.082,90 Euro zurück zahlen
Die Entgeltregelung ist überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB ist...
die Zusendung eines "Antrags-Formulars", das in erster Linie zur Überprüfung von bereits voreingetragenen Daten..auffordert, lässt nicht zwingend die Entgeltlichkeit des Angebots erwarten...
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen vorgerichtichn Anwaltskosten...
erstritten von Rechtsanwältin Dr. Beyer, 50672 Köln
AG Dippoldiswalde AZ 4 C 437/09 vom 09.10.2009 Muster 5 & AGB's TSV-Telekommunikationsservice Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH verliert Prozess (noch nicht rechtskräftig)
"...wird nicht hinreichend deutlich gemacht, dass ein entgeltlicher Vertrag geschlossen werden soll. Zwar erscheint die Preisangabe zweimal auf dem Schreiben, dies jedoch in ungewöhnlicher Schreibweise und versteckt...Vielmehr spricht die Gestaltung des Formulars dafür, dass die Tele Media Databases Ltd. mit der Unterbreitung des Angebotes darauf abzielte, die mangelnde Sorgfalt des Adressaten..zu nutzen, um zum Vertragsabschluss zu gelangen..Vorstehende Erwägungen reichen für das Gericht aus zur Bejahung einer arglistigen Täuschung..."
erstritten von RA Jörn Zimmermann, Dresdner Straße 17, 01723 Wilsdruff
LG München 13 S 8210/09 vom 06.10.2009
AG München 251C 33623/08 vom 15.04.2009

 

Muster
GS Medien & Verlags GmbH verliert Prozess.
Das Landgericht München I hat entschieden, dass die Regelung über die Vergütung im Formular vom 5.05.2008 eine ungewöhnliche und überraschende Klausel ist mit der Folge, dass durch eine Unterschriftsleistung eines Kunden auf diesem Formular keine Vergütungspflicht entstehen konnte. Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen, da der GS Medien & Verlags GmbH in der mündlichen Berufungsverhandlung keine Angaben über die Häufigkeit der Verwendung dieses Formulars machen wollte. - Siehe unseren Kommentar
erstritten von Rechtsanwalt Edelmaier, 68161 Mannheim
AG Landau a.d. Isar AZ 2 C 419/09 vom 30.07.2009 Muster TM-TeleMedia Verlags GmbH / Aschaffenburg verliert Prozess. "...In dem streitgegenständlichen Formular ist von einem Vertragsangebot oder einem Auftrag im oberen Bereich an keiner Stelle in deutlich hervorgehobener Weise die Rede...Hieraus schließt das Gericht, dass die Klägerin..darauf abzielt, die mangelnde Sorgfalt der Adressaten beim Lesen des Angebotstextes zu nutzen, um diese zum Vertragsabschluss zu "verführen"
Erstritten von Rechtsanwalt Laukaitis, Augsburg
AG Ingolstadt 14 C 538/09 vom 30.07.2009  
Telefonbuchverlag Wagner verliert Prozess
"... Bei der Vereinbarung eines Entgeltes handelt es sich um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB ...
Der Betroffene musste nicht mit der Kostenpflichtigkeit eines Eintrags rechnen, weil die Kostenfreiheit (eines Grundeintrags) hervorgehoben wurde, der Abschluss eines "hervorgehobenen" - kostenpflichtigen - Eintrags aber lediglich im Fliesstext unauffällig erwähnt.
"... Die Preisgestaltung im Kleingedruckten ist also ... als Überrumpelung des  Formularempfängers anzusehen..."
"... offensichtlich hat der Beklagte (Sven Wagner) bewusst darauf verzichtet, die Kostenpflichtigkeit bzw. den Preis durch Fettdruck hervorzuheben..."
"... die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung war auch begründet..."
"... Der Beklagte (Sven Wagner) handelte hinsichtlich der Täuschung zumindest mit bedingtem Vorsatz. Er handelte arglistig, da er die Möglichkeit der Irrtumserregung erkennen musste ..."
Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim
AG Hamburg 35B C 148/09 vom 20.07.2009 Muster TM TeleMedia Verlags GmbH, Aschaffenburg kassiert Versäumnisurteil. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung. Das Urteil kam im Wege der öffentlichen Zustellung zur Rechtskraft.
erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg
LG Dresden (AG Dresden 103 C 5177/08) vom 09.06.2009   LG Dresden weist Berufung der TTT-Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH zurück
...Die Einfügung der zentralen gegenseitigen Vertragspflichten in einen längeren Text ohne besondere Hervorhebung einerseits und der Inhalt und die Gestaltung des gesamten Formulars andererseits lassen die Entgeltregelung als überraschend erscheinen....
...Die Adressaten mußten nicht von vorneherein davon ausgehen, dass die Veröffentlichung der Daten in der Datenbank der Klägerin mit Kosten verbunden ist... "
erstritten von SBL Rechtsanwälte Steuerberater, Lockwitzer Str. 17, 01219 Dresden (siehe Anwaltsliste)
Feststellungsklage LG Rostock 9 O 222/09 vom 29.05.2009 Muster MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH muss an Klägerin 2498,06 Euro zahlen. Kläger muss an MR Branchen für 2. Vertragsjahr nicht 2562,66 Euro zahlen.
Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim
AG Ingolstadt 15 C 2524/08 vom 22.04.2009 Muster Feststellungsklage gegen Sven Wagner (Telefonbuchverlag Kösching): Klägerin ist nicht verpflichtet, aufgrund des am 11.08.2008 unterzeichneten Formulars 1975,40 Euro zu bezahlen. Der Fragebogen weise durch seine Gestaltung erhebliches Irrführungspotential auf.
Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim
OLG Frankfurt 6 U 242/08 vom 26.03.2009
LG Frankfurt
Main 3/8 O 96/08
  OLG Frankfurt verbietet Branchenbuch-Formular "... weil...die beanstandete Werbeaussendung geeignet ist, einen nach den Gesamtumständen hinreichend großen Teil des angesprochenen Verkehrs über ihren wahren Charakter zu täuschen, nämlich den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars werde lediglich eine Aktualisierung der Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen...."
AG Weilheim 1 C 0727/08 vom 10.03.2009 Muster TM-TeleMedia Verlags GmbH verliert Prozess am . Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass das Formular nach seiner gesamten äußeren Gestaltung geeignet ist, beim Empfänger falsche Vorstellungen zu erwecken.
erstritten von Rechtsanwalt Arnulf Kowalski, 82377 Penzberg
AG Rostock 49 C 378/08 vom 05.03.2009 Muster MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH hat keinen Anspruch auf Zahlung, da u. a. das Formular dazu geeignet ist, Gewerbetreibende und Freiberufler zu überrumpeln, indem die dort üblichen Geschäftsroutinen ausgenutzt würden...
Urteil AG Berg. Gladbach vom 07.11.2008 67 C 164-08 Muster TM-TeleMedia Verlags GmbH verliert Prozess. "Durch die gesamte Darstellung...hat die Klägerin..arglistig über den Abschluss eines kostenpflichtigen Werbevertrages getäuscht und...einen entsprechenden Irrtum hervorgerufen..."
erstritten von Rechtsanwältin Dr. Stefanie Beyer, 50672 Köln
Urteil AG Pirna 4 C 463/08 vom 06.11.2008 Muster SGW s.r.o. verliert Prozess - Das Übersenden des Formulars an die Beklagte stellt kein Angebot dar. "Es kann bereits deshalb nicht von einem Angebot ausgegangen werden, da es an der Unterschrift der Klägerin fehlt. Es handelt sich insoweit um ein invitatio ad offerendum..."
erstritten von Rechtsanwalt Theisen, Dresden
AG Erding Az.5 C 744/08 vom 28.10.2008 Muster TM TeleMedia Verlags GmbH verliert Prozess "...ist ersichtlich, dass die Klägerin mit Unterbreitung von Angeboten der vorliegenden Art darauf abzielt, die mangelnde Sorgfalt der Adressaten beim Lesen des Angebotstextes zu nutzen, um zum Vertragsabschluss zu gelangen. Insgesamt wird durch Wortwahl und optische Aufbereitung, wie bereits aufgeführt, der Eindruck erweckt, es gehe für den Adressaten darum, bereits voreingetragene Daten seiner Firma zu kontrollieren und zu korrigieren. Es wird der Anschein eines bereits bestehenden Eintrags und einer bereits bestehenden laufenden Geschäftsbeziehung hervorgerufen.
Die damit festgestellten Bestandteile der objektiven Täuschung lassen vorliegend die Annahme eines von Täuschungswillen getragenen Verhaltens zu.
.."
erstritten von Rechtsanwältin Andrea Spötzl, Ebersberg
AG Rostock 49 C 260/08 vom 23.10.2008 Muster Versäumnisurteil: MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft wird verurteilt, an die Klägerin 1249,03 Euro zzgl. Zinsen seit Oktober 2007 zu bezahlen.
erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim
AG Kamenz 2 C 0041/08 vom 02. Oktober 2008 Muster TTT-Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH verliert Prozess
"..im schwarzgeränderten Kasten...heißt es, der Auftraggeber behalte sich vor, Einträge abzulehnen. Im Gegensatz dazu heißt es wiederum im nächsten Satz, die Annahme dieses Angebotes erfolge durch die Unterschrift. Selbst für sich genommen sind die schon in sich widersprüchlichen Formulierungen...nicht geeignet, darauf schließen zu lassen, bereits mit Unterschreiben dieses Antrages werde ein verbindliches Angebot des Formular-Absenders angenommen...."
erstritten von Rechtsanwalt Theisen, Dresden
AG Schönbeberg 17b C 74/08 vom 12. September 2008 Muster TTT-Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH verliert Prozess:
Im vorliegenden Fall führt die Gesamtschau der Umstände jedenfalls zu einer von der Klägerin bewusst in Kauf genommenen Täuschung in Bezug auf die von ihr angeschriebenen Unternehmen...Von einem zumindest bedingten Vorsatz im Hinblick auf die Täuschungshandlung ist mithin auszugehen..
erstritten von Rechtsanwälte Dirk Trettin u.a., Fuggerstr. 35, 10777 Berlin
Beschluss LG Neuruppin vom 01.09.2008 Muster LG Neuruppin beabsichtigt, Berufung der TTT-Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH zurückzuweisen:
"...Die Preisvereinbarung ist hier nämlich...unwirksam, da es sich hierbei um eine überraschende und intransparente Klausel handelt..." TTT nahm daraufhin Berufung zurück - Das Urteil AG Perleberg vom Juni 2008 ist damit rechtskräftig - siehe weiter unten
AG Riedlingen 1 C 134/08 - August 2008 Muster TTT-Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH verliert Prozess:
Beklagte muss nicht für das 2. Vertragsjahr 1082,90 Euro bezahlen "...dass nach dem Erscheinungsbild und Aufbau des Formulars der Klägerin der jeweilige Vertragspartner nicht damit rechnen kann und nicht damit zu rechnen braucht, er verpflichte sich mit seiner Unterschrift zur Zahlung einer Vergütung..."
erstritten von Rechtsanwalt Thamm / Mannheim
AG Augsburg AZ 73 C 5637/07 - 12. August 2008 Muster SGW Branchen- und Telefonbuchverlag Ltd. verliert Prozess am AG Augsburg.
Der verwendete Begriff "Branchenbuch" sei irreführend,...die arglistige Täuschung lasse sich mit Händen greifen..."
LG Rostock, 14. Juli 2008 Muster RAe Ernestus, Daub & Coll. nehmen die Berufung zurück (betr. AZ 1 S 169/07)
mitgeteilt von Rechtsanwalt Thamm / Mannheim
LG Rostock 01.07.2008 AZ: 1 S 176/07 - 49 C 453/06 AG HRO Muster
Das LG Rostock weist die Berufung der Beklagten (MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH) gegen das Urteil des AG Rostock vom 07.06.2007 zurück.
Erstritten von Rechtsanwalt Thamm, Mannheim
AG Perleberg AZ 11 C 301/07 vom 05.06.2008 Muster TTT- Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft.
Das AG Perleberg schließt sich den Gründen der Entscheidung des LG Köln vom 26.09.2007 (Urteil gegen DPM) an. "...Als Handlungsvariante der arglistigen Täuschung komme...jedes andere Verhalten in Betracht, sofern es geeignet ist, beim Gegenüber einen Irrtum hervorzurufen und den Entschluss zur Abgabe der gewünschten Willenserklärung zu beeinflussen...."
erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg
LG Rostock 29.05.2008 AZ 43 C 426 / 06 Muster Das LG Rostock teilt mit, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft zurückzuweisen.
Erstritten von Rechtsanwalt Thamm, Mannheim
LG Rostock 28.05.2008 1 S 174/07 - - - AZ 49 C 49/ 07 AG HRO Muster Das LG Rostock weist die Berufung zurück, die MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft GmbH muss bereits gezahltes Geld zurückerstatten.
LG Ingolstadt AZ 21 S 1571/07 vom 28.01.2008 Muster LG Ingolstadt weist Berufung von Sven Wagner (Telefonbuchverlag Wagner) als unbegründet zurück und bestätigt Urteil des AG Ingolstadt 15 C 874/07 vom 08.08.2007 (siehe weiter unten).
"Diese vom Beklagten bewusst herbeigeführte Irreführungsgefahr des Adressaten ist im vorliegenden Fall von einem derart großen Gewicht, dass...auf eine rechtlich relevante arglistige Täuschung...geschlossen werden muss..."
AG München AZ 264 C 13765/07 vom 04.10.2007 Muster
Geld-zurück-Klage gegen Sven Wagner / Telefonbuchverlag Wagner e.K. "...dass mit einer Unterschrift ein zusätzlicher Vertrag zustande kommt, findet sich erst im laufenden Text auf der rechten Seite. Unter den gegebenen Umständen sieht das Gericht das Vorliegen einer ungewöhnlichen Klausel als gegeben an..."
Rechtsanwalt Bernhard Faßbender / München
AG Ingolstadt AZ 10 C 714/07 vom 12.09.2007 Muster Feststellungsklage: Sven Wagner (Telefonbuchverlag Wagner e.K. in Kösching) hat keinen Anspruch auf Zahlung.
...Im konkreten Fall ist eine Täuschung gem. § 123 BGB gegeben; aufgrund der speziell gestalteten Aufmachung des Eintrgungsformulars unterlag der Kläger einem entsprechenden Irrtum; der Kläger ging davon aus, einen Korrekturabzug auszufüllen bzw. einen kostenlosen Eintrag zu veranlassen. Das Formular war geeignet, einen entsprechenden Irrtum hervorzurufen und hierdurch die Entschliessung zur Unterzeichnung des Formulars zu beeinflussen..."
Erstritten von Rechtsanwalt Thamm, Mannheim
AG Ingolstadt AZ 11 C 858/07 vom 05.09.2007 Muster Feststellungsklage: Sven Wagner (Telefonbuchverlag Wagner e.K. in Kösching) hat keinen Anspruch auf Zahlung.
"...Allein der Hinweis "Wichtig", welcher dem Fließtext vorangestellt wurde, genügt nicht, um den Inhalt des Fließtextes bedenkenlos erscheinen zu lassen. So folgen insbesondere nach dem Hinweis "Wichtig" keine Ausführungen zur Kostenpflichtigkeit, sondern die Aufforderung, Bilder der Praxis zu übersenden. Offenbar sollen die Kunden getäuscht werden, dass dieser Hinweis nur die Interessenten betrifft, welche die Veröffentlichung von Bildern wünschen. Soweit dann im Anschluss ausgeführt wird, dass mit der Unterschrift unter dem Formular ein hervorgehobener - kostenpflichtiger - Eintrag zustande kommt, so ist dies erst recht als überraschend einzustufen..."
Erstritten von Rechtsanwalt Thamm, Mannheim
AG Ingolstadt AZ 15 C 874/07 vom 08.08.2007 Muster
Feststellungsklage: Sven Wagner (Telefonbuchverlag Wagner e.K. in Kösching) hat keinen Anspruch auf Zahlung
Erstritten von Rechtsanwalt Thamm, Mannheim
AG Rostock 07.06.2007 AZ 49 C 453 / 06 Muster
MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH hat keinen Anspruch auf Zahlung
erstritten von Rechtsanwalt Thamm / Mannheim
AG Rostock 07.06.2007 AZ 49 C 407 / 06 Muster Feststellungsklage gegen MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH
"...nach Auffassung des Gerichts war die Gestaltung des Formulars bewusst so gewählt worden, dass zumindest der flüchtige Leser davon ausgeht, es handele sich lediglich um die Bestätigung eines bereits bestehenden Vertrages, bzw. der Richtigkeit der angegebenen Daten..."
Erstritten von Rechtsanwalt Thamm, Mannheim
AG Rostock 29.06.2007 AZ 49 C 513 / 06 Muster Feststellungsklage gegen MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH
"...musste der Beklagten doch klar sein, dass dieses Formular mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden ist. Diese Unsicherheiten hätte die Beklagte durch Änderungen bei der Gestaltung des Formulars - etwa durch deutliche Heraushebung des Preises - mit einfachen Mitteln beseitigen können. Dass sie dies nicht getan hat, zeigt zur Überzeugung des Gerichts deutlich, dass es der Beklagten gerade auch auf die Täuschungsgeeignetheit des Schreibens ankam..."
Erstritten von Rechtsanwalt Thamm, Mannheim
AG Rostock 29.06.2007 AZ 43 C 426 / 06 Muster Feststellungsklage gegen MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft
"...Die Assoziation zu einem bereits bestehenden Eintrag wird geweckt. Als Eintragungsart wird wiederum "Standard + Eintrag" genannt. Die Assoziation mit dem kostenfreien Standardeintrag der "Gelben Seiten" wird hergestellt..."
Erstritten von Rechtsanwalt Thamm, Mannheim
AG München - 272 C 30329/06 - 09.03.2007 Muster
Branchenklick GmbH - "..Die Beklagtenpartei befand sich aufgrund ihres ablehnenden Schreibens zur gewünschten Vertragsaufhebung vom 31.8.2006 ab diesem Zeitpunkt mit der letztlich dann doch zugestandenen Stornierung in Verzug, so dass es sachgerecht erscheint, ihr auch insoweit die durch die Klageerhebung verursachten Kosten anzulasten..."
AG Hamburg - 34C C 324/06- 02.02.2007 Muster
Blue Eye Media Net Ltd. - "... Die Gesamtaufmachung des Formulars erweckt bei dem Durchschnittskunden den Eindruck, dass der Eintrag kostenlos ist. Die Zahlungsverpflichtung ist mithin nicht Vertragsbestandteil geworden..."
20.01.2007 - AG Hamburg - 35A C 402/06 Muster Blue Eye Media Net Ltd. - Versäumnisurteil:
"...Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte einen Betrag von insgesamt 2 034,64 Euro, aufgrund des am 26. April 2006 unterzeichneten Formulars zu bezahlen..."
AG Ingolstadt AZ 11 C 2351 / 06 Muster Thomas Mauerer / Kösching (Ärzte - Kliniken - Regional ) muss ergaunertes Geld zurückzahlen
Wenn wie im vorliegenden Fall nah dem Gesamteindruck des Formulares eine Kostenfreiheit für den Eintrag besteht und der Anschein erzeugt wird, dass lediglich eine Überprüfung der Kundendaten durch das Ausfüllen des Formulares bezweckt wird, so iegt ein Fall der Täuschung vor wenn im Kleingedruckten eine Entgeltlichkeit für einen hervorgehobenen Eintrag vereinbart wird.
erstritten von Ra Alexander Thamm / Mannheim
AG München Dezember 06 Muster
Branchenklick GmbH Ismaning muss entstandene Rechtsanwaltskosten erstatten (Urteil als pdf)
02.10.06 - AG München - Az 281 C 9753 / 06 Klage gewonnen   Branchenklick GmbH
"...ergibt sich, dass die Tatbestandvoraussetzungen eines versuchten Betruges seitens der Beklagtenpartei zum Nachteil der Klagepartei vorlagen..."
AG Ulm - Sept. 05 Muster
OBB - Online Branchenbuch Stefan Kindler muss auch die aussergerichtlichen Kosten bezahlen Mehr Infos
LG Hamburg - Juli 2005 + August 05 Muster
Branchenklick GmbH darf mit dem "Branchenbuch" Formular nicht hausieren gehen - zum Urteil
LG Hamburg - Sept. 05 Muster
Michael Weber (Branchen-Online Verlag) >>>  muss bereits ergaunertes Geld wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzahlen...
Erstritten von Rechtsanwalt Thamm, Mannheim
AG Ulm - Juli 05 Muster
OBB - Onlinebranchenbuch.com GmbH verliert Feststellungsklage - das Formular verpflichtet nicht zur Zahlung - Az 5 C 144/05
AG Hamburg - 20. 10. 2004 Muster
Branchen-Online-Verlag = Michael Weber (=Branchenonlinebuch) verliert Feststellungsklage Herr Weber hat keinen Anspruch auf Zahlung
AG Hamburg - 3. 9. 2004 Muster
Branchen-Online-Verlag = Michael Weber (=Branchenonlinebuch) muss bereits kassiertes Geld zurückzahlen >>>
LG Frankfurt/Main 22.07.2004
Az.: 3-11 O 1 / 04

Muster
LG Frankfurt verbietet das Formular "Berliner Branchenbuch"    vom European Businessguide - Es wird bei dem verwendeten Formular der Eindruck erweckt, es handele sich um "das" Berliner Branchenbuch - die Nutzung des Begriffs "Branchenbuch" ist irreführend zum Urteil
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hier gibt es Urteile und Urteilsbegründungen - aus Prozessen, in denen Trickform Betrüger gewonnen haben. Meist sind formaljuristische Gründe die Ursache....
AG Neukölln AZ 9 C 101 / 01 v. 18. 7. 2001 - Richter beschreibt, wie eine Anfechtung wegen Irrtums hätte aussehen sollen
Urteil des AG Köln AZ 113 C 113 / 01 v. 12. 11. 2001 - Gericht sieht arglistige Täuschung - kann ihr jedoch nicht nachgehen, weil der betrogene Kunde die Anfechtungsfrist nicht eingehalten hat. Prozess verloren - ACHTUNG: Die meisten Gerichte sehen das anders: trotz fehlender Anfechtung wird der Vertrag als ungültig angesehen, da die AGB irreführend oder wettbewerbswidrig sind und somit erst gar kein Vertrag zustandegekommen ist. (siehe Urteile oben)
Diverse BGH Urteile
Tenor: Wer mit einem sittenwidrigen Formular eine Unterschrift (einen Auftrag) erschlichen hat, darf aus so einem Formular keine Früchte ziehen --- wichtig für Geld zurück Forderungen - hier besonders im Visier: rechnungsähnlich aufgemachte Formulare - also Anschreiben mit angehängter Zahlkarte, die schon teilweise vorausgefüllt ist. Hier zu den BGH Urteilen (pdf Datei)