Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
DPM Presse- und Medienverlag GmbH
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Henkel, Hans-Dieter
gegen
- Beklagte -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Michael u. KoIl.,
Postfach 1749, 58261 Gevelsberg
wegen
FORDERUNG
erläßt das Amtsgericht Laufen durch den Richter am Amtsgericht Daubner im schriftlichen Verfahren gemäß S 128 Abs. II ZPO am 07.1l-.2008, wobei der 24.10.2008 dem Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung entspricht folgendes
.
ENDURTEIL
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin trägt. die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- Der Streitwert des Verfahrens wird auf 932,64 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Forderung der Klägerin aus Vertrag über die Aufnahme der Firma des Beklagten in das von der Klägerin erstellte und geführte sog. Deutsche Gewerbeverzeichnis.
Am 03.04.2005 unterzeichnete der Beklagte ein ihm von der Klägerin zugeleitetes „Eintragungsangebot“ zur Empfehlung Ihres Hauses“ vom 30.03.2005 und leitete dies an die K1ägerin zurück.
Auf dem vorgenannten, von der Klägerin dem Beklagten zugeleiteten Schriftstück, war unter der Rubrik Leistungsbezug/Eintragungsformat der Punkt Basisauskunft markiert. Die weiteren Punkte Bildeintrag und Löschung/Betriebsaufgabe waren nicht markiert und wurden auch vom Beklagten nicht gekennzeichnet.
Unter dem Unterpunkt Löschung/Betriebsaufgabe findet sich folgende Formulierung:
„ . . . Mit Rücksendung dieses unterzeichneten Angebotes gilt die Basisauskunft als verbindlich bestellt. Es gelten die umseitigen allgemeinen Geschäftsbedingungen“ Unter dem markierten Punkt Basisauskunft findet sich folgende Formulierung:
„Namen, Adresse, TeIefon, Telefax, Infotext, EmaiI, Internetadresse inkl. Link auf Ihrer Homepage und automatischer Anfahrtsroutenplaner zu lhrem Standort.
Marketingbeitrag monatlich zuzüglich Mehrwertsteuer EUR 67,00, Datensätze gelten für 1 Jahr.“.
Wegen der weiteren im Formular der Klägerin vom 30.03.2005 enthaltenen Formulierungen und der diesbezüglichen Aufmachung des Formulars wird ausdrücklich auf dieses Bezug
qenommen. In der Folge stellte sodann die Klägerin die vom Beklagten im Formular
in das von. ihr im lnternet verwaltete Deutsche Gewerbeverzeichnis ein.
Die Klägerin ist der Auffassung, bei dem vom Beklagten unterzeichneten gegenständlichen Formular handelte es sich um ein verbindliches Angebot des Beklagten auf Aufnahme seiner Firma in das von der Klägerin betriebene Deutsche Gewerbeverzeichnis. Der Beklagte sei daher verpflichtet, für die
Aufnahme einer Basisauskunft für die Dauer von 1 Jahr den Betrag- von 67, O0 EUR monatlich zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.Die Klägerin beantragt daherden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 932,64 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
seit 25 .04.2005 zu zahlen. Der Beklagte beantragt
Klageabweisung
Der Beklagte meint, er sei durch die, seiner Meinung nach, täuschende Gestaltung des gegenständlichen Formulars der Klägerin davon ausgegangen, dass ihm für die Eintragung einer Basisauskunft Kosten in Höhe von lediglich 67,00 Euro entstehen würden.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Schriftsätze des Klägervertreters und des Beklagtenvertreters sowie den weiteren Akteninhalt.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien ist nicht zustande gekommen, weil sich aus dem gegenständlichen Formular der Klägerin schon nicht konkret bestimmbar ergibt, zu welchen Leistungen die Klägerin mit Annahme des von ihr behaupteten Angebots durch den Beklagten verpflichtet sein soll.
Aus dem von der Klägerin verwendeten gegenständlichen Angebotsschreiben geht für den objektiven Betrachter in keiner Weise hervor, ob es sich um ein Gewerbeverzeichnis im Druckmedium oder, wie von der Klägerin vorgetragen, im Internet handelt. Ebenso ergibt sich aus dem von der Klägerin verwendeten Angebotsschreiben schon nicht der konkrete Umfang der von ihr dem Beklagten angebotenen Leistung.
Dies ergibt sich zum einen weder aus dem vom Beklagten vorzunehmenden Eintragungen wie Betriebsnahme, Betriebsstätte, Telefon, Telefax, Email, Internet, Tätigkeitsschwerpunkt und Branche, noch aus dem von der K1ägerin bereits vormarkierten Punkt Basisauskunft. Zwar lässt die unter dem Punkt Basisauskunft verwendete Formulierung auf eine Eintragung ins Internet schließen, jedoch ergibt sich aus dieser Formulierung in keinster Weise der konkrete Umfang.der von der Klägerin angebotenen Leistungen. Dies betrifft insbesondere die Frage, mit wie viel weiteren Firmen auf der jeweiligen Internetseite die Firma des Klägers aufgenommen wird und
auch das sonstige Erscheinungsbild des Eintrags. Zum anderen ergibt sich der konkrete Umfang, der von der Klägerin angebotenen Leistung auch nicht aus den auf der Rückseite des Eintragungsangebotes abgedruckten allgemeinen Vertrags- und Geschäftsbedingungen der Klägerin. Wie auch das Formular selbst enthalten die allgemeinen Geschäftsbedingungen
keine Angaben, ob es sich letztlich bei der Leistung der Klägerin um eine Eintragung in ein Gewerbeverzeichnis in einem Printmedium, oder eben im Internet handelt. Desweiteren
finden sich auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen keine genaue Darstellung des Umfangs der Leistung der Klägerin.
Zudem wurden die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, nach Auffassung des Gerichts, nicht wirksam in den behaupteten Vertrag zwischen den Parteien einbezogen.
Auch gegenüber Kaufleuten wäre eine, zumindest stillschweigende Einigung über die Einbeziehung der von der Klägerin verwendeten AGB’s in den von ihr behaupteten Vertrag erforderlich. Eine solche stillschweigende Einigung kommt jedoch schon nicht allein dadurch zustande, dass auf der Rückseite des von der K1ägerin vorformulierten Antrages deren AGB abgedruckt sind.
Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die textliche Gestaltung des von der Klägerin verwendeten Antragsformulars unklar ist, da der objektive Betrachter, somit auch
der Kaufmann, nicht davon ausgehen muss, dass unter dem durch den Vertragspartner ankreuzbaren aber nicht bereits im voraus angekreuzten Punkt Löschung/Betriebsaufgabe noch
Regelungen zu finden sind, die die ankreuzbaren Punkte Basisauskunft und Bildeintrag betreffen. Insbesondere muss ein objektiver Betrachter nicht davon ausgehen, dass hierdurch noch AGB einbezogen werden sollen. Vielmehr lässt die Tatsache, dass der Beklagte den Punkt Löschung/Betriebsaufgabe gerade nicht angekreuzt hat darauf schließen, dass
selbst wenn er die von der Klägerin formulierte Formulierung, dass die umseitigen AGB's in den Vertrag einbezogen werden sollten, gesehen hat, er gerade nicht gewollt hat, dass die AGB's Teil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages werden sollten. Durch die Annahme des Eintragungsangebotes der Klägerin durch den Beklagten konnte somit kein wirksamer Vertrag zustande kommen.Gegenstand und Inhalt des mit dem Antrag in Aussicht gestellten Vertrages müssen so bestimmt sein oder so bestimmbar sein, dass die Annahme durch den Vertragspartner durch ein einfaches Ja erfolgen kann (Palandt/Heinrichs, BGB, § 145 Rn 1-).Im vorliegenden Fal1 ist dieses Kriterium nicht durch den vom Beklagten ausgefüllten Antrag der Klägerin erfüllt.
Zwar war der Klägerin völlig klar, dass es sich bei dem von ihr betriebenen Deutschen Gewerbeverzeichnis um ein Gewerbeverzeichnis, welches im Internet betrieben wird, handelt.
Sie konnte jedoch bei objektiver Betrachtungsweise gerade nicht davon ausgehen, dass auch der Antrag des Beklagten auf die Eintragung im Internet gerichtet ist. Auf Grund des unbestimmten Inhalts des Antrages hätte der Antrag des Beklagten auch auf Eintragung in ein Gewerbeverzeichnis, welches als Printmedium betrieben wird, gerichtet sein können. Dies ist auch keineswegs fernliegend, da nach wie vor die Branchenverzeichnisse in dem Printmedium auch in der heutigen Zeit keine nachrangige Stellung und Verbreitung im Geschäftsverkehr bzw. in der öffentlichen Wahrnehmung zukommt.Da ein wirksamer Vertrag nicht geschlossen wurde, liegt auch keine wirksame Vereinbarung des Entgelds für die von der Klägerin erbrachte Leistung vor.
Ob insoweit eine wirksame Anfechtung des von der Klägerin behaupteten Vertrages durch den Beklagten erfolgt ist, kann daher dahinstehen.
Die Klage war daher voll umfänglich abzuweisen.
II
Die Entscheidunq zu den Kosten beruht auf S 91 ZPO.
III
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 71I ZPO.
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