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Urteil AG Wiesbaden

vom 12.09.2008

91 C 5370/07-37
Quelle: http://www.stemberg.de/index.php?id=meldung&tx_ttnews[tt_news]=12&tx_ttnews[backPid]=5&cHash=a9b6d54c62

Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch aus einem Vertrag über die Veröffentlichung von Daten in einem Gewerbeverzeichnis der Klägerin, die einen Presse- und Medienverlag betreibt und ihren Kunden die Bereitstellung ihrer Geschäftsdaten in ihrem Gewerbeverzeichnis anbietet.
(noch nicht rechtskräftig)

Amtsgericht Wiesbaden
Geschäftnummer: 91 C 5370/07 – 37

Verkündet am 12.09.2008

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

DPM Presse- und Medienverlag GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ron Täubert, Kreuzberger Ring 21, 65205 Wiesbaden - Klägerin -

gegen

… - Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Dr. Pantaleon gen. Stemberg, Nehrig & Weis, Schillerstr. 2, 79102 Freiburg

hat das Amtsgericht Wiesbaden durch Richterin Hartig aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22.08.2008 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch in Höhe von 956,76 € aus einem Vertrag über die Veröffentlichung von Daten in einem Gewerbeverzeichnis der Klägerin.

Die Klägerin betrieb einen Presse- und Medienverlag und bietet ihren Kunden die Bereitstellung ihrer Geschäftsdaten mit Namen, Adresse, Telefon etc. in ihr Gewerbeverzeichnis im Internet an.

Die Klägerin übersandte der Beklagten ein Schreiben, welches mit „Deutsches Gewerbeverzeichnis Hier: Eintragungsangebot zur Empfehlung Ihres Hauses“ überschrieben war. Einleitend wurde auf dem Formular darauf hingewiesen, dass die Bereitstellung der vollständigen und korrekten Daten durch das Deutsche Gewerbeverzeichnis die Empfehlung des Hauses des Empfängers sowie des gesamten Bundesgebietes ermögliche. In einem als Kasten hervorgehobenen Feld auf der linken Seite des Formulars befand sich die Aufforderung, fehlende oder fehlerhafte Daten zur Basisauskunft zu ergänzen bzw. zu ändern.
Auf der rechten Seite des Formulars befand sich folgender Text:

„Leistungsformat/Eintragungsformat

Basisauskunft
Name, Adresse, Telefon, Telefax, E-Mail, Infotext, E-Mail,
Internetanschluss inkl. Link auf ihre Homepage u. autom.
Anfahrtsroutenplaner zu ihrem Standort.
Marketingbeitrag mtl. zzgl. MwST: EUR 67,-

Bildeintrag
Leistung wie Basisauskunft inkl. zwei Fotos/Logo Ihres Hauses
Ab sofort ohne Aufpreis

Löschung/Betriebsaufgabe“

Bezüglich des gesamten Inhalts wird auf das Schreiben der Klägerin, Bl. 6 d. A., Bezug genommen.

Die Beklagte ergänzte ihre Daten in dem als Kasten hervorgehobenen Feld, unterschrieb das Schreiben und sendete es an die Klägerin zurück.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin waren auf der Homepage der Klägerin hinterlegt. In Ziff. 10 war geregelt, dass Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, Wiesbaden sein soll.

Mit Schreiben vom 11.09.2006 erhielt die Beklagte von der Klägerin eine Rechnung über 932,64 € für den Zeitraum bis zum 11.09.2007.

Nach Erhalt der Rechnung rief die Beklagte auf der in dem Formular angegebenen Telefonnummer an und monierte gegenüber einem Mitarbeiter der Klägerin, dass sie keine kostenpflichtige Anzeige aufgeben wollte und dass sie davon ausging, kostenlos in ein offizielles Verzeichnis aufgenommen zu werden. Der Mitarbeiter gab an, die Angelegenheit an die zuständige Person weiterzuleiten.

Eine Zahlung durch die Beklagte blieb aus. Die Klägerin schaltete daraufhin eine Inkassofirma ein, die die Beklagte mit Schreiben vom 16.01.2006 erneut fruchtlos zur Zahlung bis zum 26.10.2006 aufforderte.

Mit Datum vom 27.11.2007 wurden, nachdem die Beklagte fehlende Informationen in dem Verzeichnis moniert hatte, die vollständigen Daten der Basisauskunft in dem Gewerbeverzeichnis veröffentlicht. Mit Schreiben vom 04.02.2008 erhielt die Beklagte sodann eine Rechnung über 956,76 € für den Zeitraum vom 27.11.2007 bis zum 26.11.2008. Auch diese Rechnung beglich die Beklagte nicht.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte betreibe einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb. Ferner bestreitet sie, dass die Beklagte davon ausging, kostenlos in ein offizielles Verzeichnis aufgenommen zu werden. Mit Schriftsatz vom 01.09.2008 hat sie vorsorglich erklärt, dass bei Bejahung eines Irrtums gem. § 119 BGB ein Schadensersatzanspruch gem. § 122 BGB bestehe. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin die Daten der Beklagten seit Rechnungsstellung am 11.09.2006 in ihrem Verzeichnis veröffentlich habe, stehe ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung zu.

Die Klägerin hat mit der Klageschrift beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 932,64 € nebst 8 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2006 und 130,50 € Inkassokosten zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 24.10.2007 hat die Klägerin

die Klage bezüglich der Inkassokosten zurückgenommen.

Mit Schriftsatz vom 01.02.2008 hat die Klägerin sodann beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 956,76 € nebst Zinsen 8 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Amtsgericht Wiesbaden nicht zuständig ist, da zwischen den Parteien keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden seien. Sie habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erhalten und betreibe einen nicht in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb, der auch nicht im Handelsregister eingetragen sei.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Wiesbaden ergibt sich aus der zwischen den Parteien wirksam vereinbarten Gerichtsstandsvereinbarung. Die Klageänderung ist aufgrund Sachdienlichkeit gem. § 263 ZPO zulässig.

Das Amtsgericht Wiesbaden ist örtlich zuständig, da die Parteien einen Vertrag über die Aufnahme von Daten im Gewerbeverzeichnis der Klägerin abgeschlossen haben, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die in Ziff. 10 eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, in den Vertrag einbezogen wurden und die Gerichtsstandsvereinbarung Anwendung findet.

Das Schreiben der Klägerin enthält ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages über die Bereitstellung von Daten in ihrem Gewerbeverzeichnis, das die Beklagte durch Unterzeichnung und Rücksendung angenommen hat. Eine Annahme des Angebots zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages liegt vor, da sich der Inhalt der Willenserklärung der Beklagten nach dem objektiven Empfängerhorizont richtet. Aus Sicht eines objektiven Empfängers hat die Beklagte eine Willenserklärung mit dem Inhalt abgegeben, dass sie sich an einen entgeltlichen Vertrag binden will. Dies ergibt sich zum einen aus dem Satz auf dem von der Beklagten unterzeichneten Schreiben der Klägerin
„Mit Rücksendung dieses unterzeichneten Angebots gilt die Basisauskunft als verbindlich bestellt.“
und zum anderen aus dem Hinweis unter de Begriff „Basisauskunft“
„Marketingbeitrag mtl. zzgl. MwST: EUR 67,-„

Der Vertrag ist auch nicht gem. § 138 BGB nichtig. Im Hinblick auf den Tatbestand des Wuchers gem. § 138 Abs. 2 BGB mangelt es bereits an einem Vortrag zu den subjektiven Voraussetzungen der Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche. Eine Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht gegeben, da nicht ersichtlich ist, dass der Vertrag gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. RGZ 80, 221 ff.; BGHZ 10, 232 ff.). Zwar besteht eine Vermutung, dass bei einem besonders großen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, d. h. wenn der Wert der Leistung den Wert der Gegenleistung um 100 % übersteigt, eine besonders verwerfliche Gesinnung gegeben ist (Palandt-Heinrichs, 67. Aufl. 2008, § 138, Rn. 34a, 67 m. w. N.). Ein derartiges Missverhältnis wurde von der Beklagten indes nicht vorgetragen.

Wirksamkeitsvoraussetzung unter Kaufleuten ist ferner nicht, dass der Beklagten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Gerichtsstandsvereinbarung bei Vertragsschluss vorgelegen haben. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Beklagte in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis nehmen konnte (vgl. BGHNJW 1976, 1986). Dies war hier der Fall, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin im Internet eingesehen werden konnten. Soweit die Beklagte im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Gerichtsstandsklausel behauptet, keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb zu betreiben, ist sei hierfür gem. § 1 Abs. 2 HGB darlegungs- und beweispflichtig. Ein diesbezüglicher Vortrag und Beweisangebot erfolgte nicht.

Die Klageänderung vom 01.12.2008 war sachdienlich, da der nunmehr gestellte Antrag den gleichen Vertrag und die gleichen Einwendungen der Beklagten betrifft. Es sit prozessökonomisch, über diese Fragen in diesem und nicht in einem weiteren Rechtsstreit zu entscheiden.

Der mit Schriftsatz vom 01.09.2008 vorsorglich geltend gemacht Schadensersatzanspruch nach § 122 Abs. 1 BGB konnte indes gem. § 296a ZPO keine Berücksichtigung mehr finden. Es handelt sich hierbei um eine Klageänderung und damit um ein Angriffsmittel, das nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorgebrachte werden kann. Es stellt eine Änderung des Streitgegenstandes dar, da der Klagegrund, d. h. der entsprechende Sachverhalt, ausgetauscht wird. Denn Klagegrund wäre nicht mehr die Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag sondern der Schaden der dadurch entstanden ist, dass auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut wurde.

Die Klage ist unbegründet, da die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 956,76 € gem. § 631 BGB hat. Die Beklagte hat den wie erläutert zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag wegen eine Inhaltsirrtums gem. § 119 Abs. 1 Fall 1 BGB wirksam angefochten.
Sie hat die Anfechtung erklärt, indem sie unbestritten, sofort nachdem sie die Rechnung erhalten hat, die auf dem Formular angegebene Nummer gewählt und gegenüber einem Mitarbeiter der Klägerin erklärt hat, dass sie keine kostenpflichtige Anzeige aufgeben wollte, sondern davon ausging, kostenlos in ein Verzeichnis aufgenommen zu werden.
Die Anfechtung wurde damit auch im Sinne von § 121 BGB unverzüglich erklärt. Die Beklagte hatte auch einen gem. § 119 Abs. 1 Fall 1 BGB zur Anfechtung berechtigenden Inhaltsirrtum, da die Beklagte nicht die objektiv erklärte Willenserklärung mit dem Inhalt abgeben wollte, einen entgeltlichen Vertrag abzuschließen. Dieses Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem ergibt sich eindeutig aus der unverzüglichen Reaktion der Beklagten nach Erhalt der Rechnung und der eindeutigen Erklärung, dass sie davon ausging, kostenlos in ein öffentliches Verzeichnis aufgenommen zu werden. Darüber hinaus ist dieser Irrtum auch glaubwürdig, da das Formular nicht eindeutig eine Zahlungsverpflichtung enthält und damit geeignet ist, einen Irrtum zu begünstigten. So ist gerade in der einleitenden Erklärung der Leistungen der Klägerin kein Hinweis auf eine Entgeltlichkeit enthalten. Den im rechten Feld des Formulars untereinander angeordneten Leistungen ist jeweils ein Kreis vorne angefügt, der auf den ersten Blick den Eindruck erweckt, eine entgeltliche Leistung werde nur durch Ankreuzen eines solchen Feldes bestellt. Dem steht nicht entgegen, dass sich bei näherer Auseinandersetzung mit dem Formular ergibt, dass die kostenpflichtige Basisauskunft die „Basis“leistung der Klägerin darstellt und andere Leistungen nicht angeboten werden. Denn bei einer Anfechtung wegen Irrtums ist alleine die subjektive Auffassung des Anfechtenden maßgeblich.
Soweit die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte den Teil des Formulars, auf dem sich die Vertragsmodalitäten befinden und welche entscheidend für den Vertrag sind, gelesen hat, ist dies unbeachtlich. Die Beklagte hat zumindest Teile des Formulars gelesen und sich damit eine Vorstellung über den Vertragsinhalt machen können, was für eine Irrtumsanfechtung ausreichend ist. Dies ergibt sich daraus, dass sie handschriftliche ihrer Daten auf dem Formular ergänzt hat. Das Ausfüllen eines Formulars bedingt, dass es zumindest teilweise gelesen wurde. Unerheblich ist, wenn sie möglicherweise nicht den gesamten Text des Formulars gelesen hat. Zwar ist ein Irrtum nicht möglich, wenn jemand eine Urkunde nicht gelesen hat, da ein Irrtum über den Inhalt mangels Kenntnis nicht möglich ist (vgl. BGH NJW 1951, 705 f.). Dies kann jedoch dann nicht gelten, wenn jemand eine Urkunde lediglich nicht mit gänzlicher Aufmerksamkeit vollständig liest. Denn bei konzentrierter, vollständiger Lektüre einer Urkunde muss der objektive Inhalt regelmäßig erfasst werden, womit eine Irrtumsanfechtung regelmäßig ausgeschlossen wäre. Mithin muss derjenige, der eine Urkunde nur unvollständig liest, jedoch in der Annahme ist, diese habe einen bestimmten Inhalt, zur Anfechtung wegen Irrtums berechtigt sein (vgl. AG Bochum v. 30.01.2007, Az. 63 C 472/06).
Soweit die Klägerin der Ansicht ist, die Beklagte sei allenfalls einem unbeachtlichen Motivirrtum unterlegen gewesen, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte unterlag keinem Irrtum im Beweggrund, die Willenserklärung abzugeben, der ein Anfechtungsrecht ausschließen würde. Beweggründe sind die Erwartungen, Vorüberlegungen und Gründe, die den Erklärenden zur Abgabe einer Willenserklärung veranlassen (Erman-Palm, 11. Aufl. 2004, Bsd. 1, § 113, Rn. 50). Ihre Beweggründe wurden nicht vorgetragen, liegen jedoch wahrscheinlich in der Motivation, Werbung für ihre Produkte zu betreiben. Diesbezüglich ist kein Irrtum vorgetragen worden und ersichtlich.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte mangels Hauptanspruchs auch keinen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gem. §§ 291, 288 Abs. 2, 247 BGB.

Die Klägerin hat als untelegene Partei gem. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hartig
Richterin

Die zu erstattenden Kosten werden auf 130,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 22.09.2008 festgesetzt.

Henkel
Rechtspflegerin

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