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Urteil AG Wiesbaden

92 C 5103/06 - 22

Verkündet am 25.09.2008

Urteil im Namen des Volkes

Im Rechtsstreit

 

 

DPM Presse- und Medienverlag GmbH

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Hans-Dieter ...


gegen

 

 

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hopfgarten und Partner, Friedrichstr. 51, 42105 Wuppertal

 

 

hat das Amtsgericht Wiesbden

durch Richterin Yunis

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.8.2008 für Recht erkannt:

 

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Tatbestand

Der Kläger beansprucht Zahlung aus einem Vertrag über einen Eintrag in ein Gewerberegister.

Die Klägerin betreibt einen Presse- und Medienverlag. Sie unterhält eine Internetseite unter der Domain www.gewerbeerfassung.de.
Die Beklagte betreibt einen Gewerbebetrieb im Computerbereich. Mit Schreiben vom 16.02.2006 (Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 6 d.A.) wandte sich die Klägerin an die Beklagte. Das Schreiben war unter dem Briefkopf "Deutsches Gewerbeverzeichnis für Industrie, Handel und Gewerbe" verfasst. Die Betreffzeile lautete: "Deutsches Gewerbeverzeichnis. Hier: Eintragungsangebot zur Empfehlung ihres Hauses." Darauf folgte folgender Text:

 

"Sehr geehrte Damen und Herren, die Bereitstellung Ihrer vollständigen und korrekten Daten durch das Deutsche Gewerbeverzeichnis
ermöglicht die Empfehlung Ihres Hauses an Gewerbetreibende und Endkunden aus Ihrer Region, sowie dem gesamten Bundesgebiet.
Überzeugen Sie sich ausführlich über unser Leistungsangebot unter www.gewerbeerfassung.de. Zur Vermittlung und Darstellung Ihres
Angebotes prüfen Sie bitte nach Annahme untenstehende Basisauskunft und senden diese bis spätestens 30. März 2006 zur Bearbeitung
an uns zurück. Es gelten die umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Ihr Deutsches
Gewerbeverzeichnis."
Darunter befand sich links ein Feld, in dem die Betriebsdaten teilweise voreingetragen waren und ergänzt bzw. korrigiert werden
konnten. Rechts daneben befanden sich unter der Überschrift "Leistungsbezug/Eintragungsformat" die Optionen "Basisauskunft",
"Bildeintrag" und "Löschung/Betriebsaufgabe" mit jeweils näheren Erläuterungen, wobei die Option "Basisauskunft" vorausgewählt war.
Hier hieß es
"Basisauskunft. Name, Adresse, Telefon, Telefax, E-Mail Infotext, E-Mail, Internetadresse inkl. Link auf Ihre Homepage u. autom.
Anfahtsroutenplaner zu Ihrem Standort Marketingbeitrag mtl. zzgl. MwSt: EUR 67,-. Datensätze gelten für ein Jahr."

Die AGB der Klägerin waren auf der Rückseite abgedruckt.Die Beklagte nahm im Adressfeld Eintragungen vor und schickte das Formular an die Klägerin. Diese übersandte der Beklagten am 28.02.2006 unter dem Briefkopf "DPM Presse- und Medienverlag GmbH" eine Rechnung über 932,64 € für "Basiseintrag Gewerbeverzeichnis 12 Monate á € 67,-" zzgl. 16 % USt. Die Beklagte wandte sich an einen Anwalt, der für sie mit Schreiben vom 16.03.2006 die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung erklärte und die Zahlung verweigerte. Die Klägerin behauptet, sie habe die übernommene Dienstleistung vertragsgemäß ausgeführt, indem sie die Angaben des Betriebs der
beklagten Partei in ihr Gewerbeverzeichnis aufgenommen und ins Internet eingestellt habe. Die Beklagte habe das Angebot gar nicht gelesen, sondern blindlings unterzeichnet und könne daher nicht anfechten. Die Klägerin beantragt nach teilweiser Klagerücknahme bzgl. einer Nebenforderung, die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin 932,64 € nebst 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2006 zu zahlen.


Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, das von der Klägerin versandte Angebot diene aufgrund seiner Gesamtaufmachung ausschließlich der Irreführung über den tatsächlichen Vertragsinhalt. Das Geschäftsmodell der Klägerin sei darauf angelegt, die Vertragspartner zu täuschen. Sie behauptet, die Beklagte, die das Angebot nur flüchtig gelesen habe, sei deshalb von den Gesamtkosten in Höhe von nur 67 € ausgegangen sowie davon, dass es sich um einen Einjahresvertrag handele. Die Klägerin habe die von ihr geschuldeten Leistungen nicht erbracht. Die von der Klägerin angebotenen Leistungen seien üblicherweise kostenfrei oder zu erheblich geringeren Kosten am Markt zu erhalten. Sie ist der Auffassung, das Angebot der Klägerin sei als wucherähnliches Rechtsgeschäft sittenwidrig und nichtig.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, auf das verwiesen wird (Gutachten des Sachverständigen Weschta vom 19.01.2007, Bl. 244 d.A.).Hinsichtlich der weiteren Details des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

 

Entscheidungsgründe

 

 

 

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

 

I.
Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung unbegründet.
Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 932,64 €. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über die Bereitstellung der Geschäftsdaten der Beklagten durch das "Deutsche Gewerbeverzeichnis". Die Beklagte hat den Vertrag mit der Klägerin wirksam angefochten, so dass das Rechtsgeschäft gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Eine wirksame Anfechtung setzt die fristgerechte Abgabe einer Anfechtungserklärung gegenüber dem Geschäftspartner sowie einen Anfechtungsgrund voraus. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die Beklagte hat durch anwaltliches Schreiben vom 16.03.2006 die Anfechtung ihrer Vertragsannahme gemäß § 143 ABs. 1 BGB gegenüber der Klägerin erklärt. Die in § 124 Abs. 1 normierte Jahresfrist für die Anfechtungserklärung ist gewahrt. Die Beklagte hatte auch Grund zur Anfechtung. Gemäß § 123 Abs. 1 BGB besteht ein Anfechtungsgrund, wenn der Anfechtende durch arglistige Täuschung zur Abgabe der angefochtenen Willenserklärung bestimmt wurde. Das ist der Fall, wenn er sich bei Abgabe seiner Willenserklärung über einen Umstand geirrt und sich deshalb zur Abgabe der Willenserklärung entschlossen hat, weil sein Vertragspartner vorsätzlich eine Täuschungshandlung begangen hat. Als Täuschungshandlung kommt grundsätzlich jedes Verhalten in Frage, das geeignet ist, einen Irrtum hervorzurufen und hierdurch den Entschluss zur Abgabe der Willenserklärung zu beeinflussen. Dabei genügt es, wenn die Täuschung eine von mehreren Ursachen für die Abgabe der Willenserklärung ist, so dass ein Anfechtungsrecht nicht deshalb ausscheidet, weil der Irrtum (auch) auf unsorgfältigem Verhalten des Irrenden beruht und dieser dem anderen die Täuschung leicht gemacht hat. Ein durch eine Täuschungshandlung verursachter Irrtum der Beklagten in diesem Sinne liegt nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts vor.

Da es sich bei einem Irrtum um eine innere, dem subjektiven Bereich zuzuorndende Gegeenheit handelt, ist diese Voraussetzung regelmäßig dem unmittelbaren Bereich nicht zugänglich, sondern muss aus den objektiv feststellbaren Umständen geschlossen werden.

Diese sprechen für das Vorliegen eines Irrtums bei der Beklagten. Die Beklagte hat glaubhaft angegeben, bei der Absendung der Vertragsannahme davon ausgegangen zu sein, einen Jahresvertrag mit Gesamtkosten von 67 € abgeschlossen zu haben. Sie hat eingeräumt, den Vertragstext nur flüchtig gelesen zu haben und hierbei aus den Angaben "Marketingbeitrag mtl. zzgl. MwSt: EUR 67.-. Datensätze gelten für ein Jahr" gefolgert zu haben, es gehe um einen Jahresvertrag mit Kosten von 67 €. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar. Es ist lebensnah, dass bei flüchtiger Lektüre als Basisinformation der Betrag "EUR 67" und die Zeitdauer "ein Jahr" wahrgenommen werden und hierbei vom Leser die gedankliche Verknüpfung "Betrag 67 € für 1 Jahr" gezogen wird. Wenn die Klägerin demgegenüber behauptet, die Beklagte habe sich nicht geirrt, da sie den Vertragstext gar nicht gelesen habe, ist dies wenig lebensnah. Hätte die Beklagte den Angebotstext gar nicht gelesen, hätte sie weder konkrete Vorstellungen über Vertragslaufzeit und Kosten entwickeln können, noch hätte es für sie irgendeinen Sinn gemacht, ihre Betriebsdaten in das Formular einzutragen, dieses zu unterschreiben und an die Klägerin zu senden. Dass sich die Beklagte über die angeführten Vertragsmodalitäten geirrt hat und nicht etwa mangelnde Lektüre völlig verkannt hat, was sie unterschreibt, ist auch deshalb glaubwürdig, weil das von der Klägerin versandte Vertragsformular die Vertragsinformationen in einer Art und Weise darstellt, die bei flüchtiger Lektüre einen Irrtum über Laufzeit und Kosten der vertraglichen Leistungen begünstigen. So ist dort zum Ersten der monatliche "Marketingbeitrag" angegeben, obwohl eine monatliche Zahlung nach den weiteren Vertragsbedingungen gar nicht in Frage kommt. Nach Ziff. 3 S.1 Hs.2 der AGB ist der "Eintragungspreis" welcher wohl mit dem "Marketingsbeitrag" identisch sein oder sich aus diesem ergeben soll, jährlich zu entrichten. Zum Zweiten wird die Wahrnehmung der Tatsache, dass es sich hier um eine Monatspreisangabe handeln soll dadurch erschwert, dass "monatlich" nicht ausgeschrieben sondern als "mtl." abgekürzt ist. Dadurch, dass sich dann der Satz "Datensätze gelten für ein Jahr" unmittelbar anschließt, kann zum Dritten ein unaufmerksamer Betrachter, der das "mtl." überlesen hat, leicht der Eindruck entstehen, der als "Marketingbeitrag" genannte Preis beziehe sich auf die Jahresleistung.

Auch wenn die Tatsache, dass es sich bei den 67 € nur den Monatspreis handelt und der Vertrag eine Laufzeit von 2 Jahren haben soll, bei genauem und konzentriertem Lesen von Angebotstext und AGB, durchaus zu erkennen ist, d.h. diese Informationen im Ergebnis von der Klägerin nicht falsch dargestellt oder vorenthalten werden, ist die Art und Weise der Darstellung dieser Informationen aus den genannten Gründen zweifellos objektiv geeignet, einen unaufmerksamen Leser über diese wesentlichen Vertragsdaten in die Irre zu führen und bei ihm den Eindruck entstehen zu lassen, mit der Unterzeichnung des Angebots entstehe für ihn keine längerfristige und kostenintensive Bindung. Dass eine solche Vorstellung die Notwendigkeit einer genaueren Prüfung des Angebots gering erscheinen lässt und die Entschließung, auf das Angebot einzugehen, deutlich erleichtert, liegt auf der Hand.

Das Gericht ist schließlich auch davon überzeugt, dass bei der Klägerin der für eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB erforderliche Täuschungsvorsatz vorlag. Täuschungsvorsatz im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn sich der Handelnde der objektiven Eignung seiner Handlung zur Irreführung bewusst ist oder jedenfalls mit der Möglichkeit rechnet, der Gegner werde bei Kenntnis die Willenserklärung nicht oder nicht mit dem gewünschten Inhalt abgeben und er gleichwohl die Handlung mit dem Willen vornimmt, den Irrtum hervorzurufen und den Gegner zur Abgabe der Willenserklärung zu veranlassen. Auch hierbei handelt es sich ausschließlich um Umstände, welche zum subjektiven, inneren Bereich gehören, so dass nur aus den objektiv feststellbaren Umständen auf das Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners geschlossen werden kann. Die Würdigung der objektiven Gesamtumstände des vorliegenden Falles führt dazu, dass für das erkennende Gericht keine vernünftigen Zweifel daran verbleiben, dass die Klägerin bei der Gestaltung und Versendung ihres Vertragsangebots mit Täuschungsvorsatz gehandelt hat. Denn das Angebot der Klägerin ist insgesamt darauf angelegt, bei einem unbefangenen, nicht allzu aufmerksamen Empfänger den Eindruck zu erwecken, hier einen besonders hochwertigen, seriösen Werbeeintrag in einem offiziellen Register zu einem relativ geringen Preis angeboten zu bekommen, ohne dass dies den Tatsachen entspricht. Die Klägerin suggeriert, eine Leistung erbringen zu können, welche sie tatsächlich nicht erbringen kann. Die vom Kunden erwartete Gegenleistung ergibt sich nur bei konzentrierter und kritischer Lektüre des Angebots und der AGB und liegt zudem hinsichtlich der zu entrichtenden Vergütung weit über dem Marktpreis für vergleichbare Leistungen, was durch eine "geschickte" Angebotsgestaltung vor unaufmerksamen Lesern verborgen wird.

Im Einzelnen:

Mit dem von der Klägerin stammenden Schreiben vom 16.02.2006 (Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 6 d.A.) wird die Beklagte unter dem Briefkopf und im Namen des "Deutschen Gewerbeverzeichnisses für Industrie, Handel und Gewerbe" angesprochen und ihr die Eintragung ihrer Daten in das "Deutsche Gewerbeverzeichnis" zur "Empfehlung des Hauses" angeboten. Durch diese Formulierungen wird der Eindruck erweckt, Absender des Schreibens und ggf. Vertragspartner sei der Herausgeber und Inhaber eines nationalen, offiziellen Verzeichnisses. Dieser Eindruck wird durch die äußere Gestaltung des Schreibens verstärkt, das durch die verwendeten Schriftarten, fehlende Farbigkeit, knappe und sachlich wirkende Gestaltung nicht den Eindruck eines Werbeschreibens, sondern eher eines amtlichen Briefes vom Herausgeber des "Deutschen Gewerberegisters" hinterlässt. Zwar finden sich auch Hinweise auf die Firma der Klägerin. Wie diese jedoch mit dem "Deutschen Gewerberegister" in Verbindung steht, wird in keiner Weise erklärt.

Dadurch, dass es in dem Schreiben gleich im ersten Satz heißt "die Bereitstellung ihrer Daten (...) durch das Deutsche Gewerbeverzeichnis" sowie dadurch, dass das Anschreiben endet mit "Mit freundlichen Grüßen Ihr Deutsches Gewerbeverzeichnis" kann ein objektiver Betrachter schwerlich auf die Idee kommen, Vertragspartner sei die Klägerin bzw. irgendjemand anderes als das "Deutsche Gewerbeverzeichnis" bzw. dessen Inhaber/Herausgeber. Soweit die Firma der Klägerin als Adressat für die Rücksendung des ausgefüllten Formulars wahrgenommen wird, erscheint sie nicht als Betreiber/Inhaber des "Deutschen Gewerbeverzeichnisses" sondern als ein von diesem mit der technischen Abwicklung betrautes drittes Unternehmen. Denn die Klägerin firmiert als "DPM Presse- und Medienverlag".Tatsächlich ist es jedoch - soweit ersichtlich - so, dass es keinen von der Klägerin verschiedenen Betreiber/Herausgeber des "Deutschen Gewerbeverzeichnisses" gibt. Und auch die Klägerin betreibt kein "Deutsches Gewerbeverzeichnis", sondern lediglich eine Internet-Seite und -Suchmaschine "Gewerbeerfassung.de". Dass tatsächlich eine Eintragung der von der Beklagten und anderen angeworbenen Kunden angegebenen Daten im "Deutschen Gewerbeverzeichnis für Industrie, Handel und Gewerbe" erfolgt oder durch die Klägerin überhaupt bewerkstelligt werden kann, ist nicht zu erkennen. Die Klägerin hat vielmehr nach eigenem Vortrag die Daten der Beklagten in eine Suchmaschine auf der Internetseite und unter der Bezeichnung "Gewerbeerfassung.de" aufgenommen und meint, hiermit ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Das von der Klägerin formulierte Vertragsangebot war jedoch nicht auf eine
Eintragung der Daten der Beklagten bei "Gewerbeerfassung.de" gerichtet. Dies lässt sich dem Angebotstext in keiner Weise entnehmen. Dort ist allein von einer Bereitstellung der Kundendaten im "Deutschen Gewerbeverzeichnis" die Rede, so dass hiervon als maßgeblichzem Vertragsinhalt auszugehen ist. Auch der Verweis im Angebotsschreiben, die Beklagte könne sich ausführlich über das Leistungsangebot unter www.gewerbeerfassung.de überzeugen, lässt selbst für einen das Angebot genau prüfenden Empfänger nicht darauf schließen, dass nicht die Eintragung in das "Deutsche Gewerberegister" sondern in das Verzeichnis "Gewerbeerfassung.de"Inhalt des Vertrages sein soll. Dies erschließt sich auch nicht beim Nachlesen des auf dieser Internetseite eingestellten Textes
(Anlage 8 zum Schriftsatz der Klägerin vom 03.04.2007, Bl. 149 d.A.). Zwar findet sich dort unter der Überschrift "Gewerbeerfassung.de" ein Artikel, der mit "Deutsches Gewerbeverzeichnis für die Bereiche Industrie, Handel und Gewerbe"überschrieben ist und eine allgemeine Beschreibung dessen beinhaltet, was das "Deutsche Gewerbeverzeichnis" ist und welchem Zweck es dienen soll. Jedoch enthält der Text keinen Hinweis darauf dass sich die Leistung der Klägerin in der Eintragung der Daten der Kunden auf dieser Internetseite "Gewerbeerfassung.de" erschöpft oder gar darauf, dass es sich hierbei gleichsam um das "Deutsche
Gewerberegister" handeln soll. Insbesondere enthält auch das Suchfeld im linken Bereich der Internetseite keine Angabe dazu, dass hiermit eine Suche im "Deutschen Gewerberegister" durchgeführt werden kann. Da es sich um die Internetseite "Gewerbeerfassung.de"und nicht etwa "DeutschesGewerbeverzeichnis.de" o.ä. handelt, kann ein Nutzer der Suchfunktion nicht erkennen, dass es sich hierbei um Empfehlungen/Daten aus dem "Deutschen Gewerbeverzeichnis" handeln soll. Es muss vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei den Betrieben, die bei einer solchen Suche als Ergebnis erscheinen, um "Empfehlungen" von "Gewerbeerfassung.de" handelt, bzw. um bei diesem Register hinterlegte Betriebsdaten. Ein solches Angebot hat die Klägerin ihren Kunden aber nicht unterbreitet.Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Weschta vom 19.10.2007 ergibt, handelt es sich bei dem von der Klägerin betriebenen Gewerberegister um eines unter vielen anderen Internet-Registern mit vergleichbaren Informationsinhalten und Funktionen. Der
Sachverständige hat darüber hinaus festgestellt, dass das Register der Klägerin im Vergleich zu anderen Registern lediglich eine beschränkte Auskunftsfähigkeit aufweist, nur 710 Einträge für ganz Deutschland beinhaltet und über Basisinformationen hinaus keine weiteren für die Nutzer interessanten Auskünfte, wie z. B. Namen von Geschäftsführern, Umsätze oder Unternehmensstrukturen liefert.
Dies mag mit einem Angebot eines privaten Anbieters für einen Eintrag bei "Gewerbeerfassung.de" in Einklang zu bringen sein. Ein Kunde, dem eine Eintragung in das "Deutsche Gewerberegister" zur "Empfehlung seines Hauses" angeboten wird, stellt sich hierunter jedoch - zu Recht - eine andere Leistung vor. Diese kann die Klägerin nicht bieten, gleichwohl suggeriert sie dies durch ihr Angebot. Dass es sich hierbei lediglich um ein "Versehen" oder eine "ungeschickte Formulierung" durch die Klägerin handeln könnte, hält das Gericht für ausgeschlossen. Die Klägerin war bei der Abfassung des Angebotsschreibens bewusst, wie ihre Internetseite und ihre Suchmaschine tatsächlich heißen. Denn die Internetseite der Klägerin wird im Angebotsschreiben explizit und mit richtigem Namen "www.gewerbeerfassung.de" genannt. Ein anderer Grund für das Auftreten des Namens des "Deutschen Gewerberegisters" und die unzutreffende Vorgabe, die Kundendaten in das "Deutsche Gewerberegister" einstellen zu wollen, als der, bei den Empfängern des Angebotsschreibens falsche Vorstellungen über ihren Vertragspartner, den Leistungsinhalt und dessen Werthaltigkeit zu vermitteln und sie hiermit zur Annahme des Angebots zu bringen, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Klägerin für ihre Leistungen einen Preis verlangt, der weit über dem liegt, was vergleichbare Angebote am Markt kosten. Die Klägerin verlangt 932,64 € pro Jahr. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Weschta ergibt sich, dass die von ihm untersuchten Angebote von Mitbewerbern der Klägerin einen zumindest vergleichbaren, wenn nicht sogar höheren Informationsgehalt bieten und überwiegend kostenlos angeboten werden. Das teuerste kostenpflichtige Angebot, das der Sachverständige aufführt (orange.firmenverzeichnis.de), kostet nur 20 % des Preises der Klägerin (u.a. Firmenpräsentation, Multimedia-Elemente, TV-Spot, Fotogalerie). Ein gut informierter Kunde, der das Angebot der Klägerin genau liest, wird und darf gerade auch aufgrund des weit über dem Marktpreis liegenden Preises der Klägerin eine über dem Marktniveau "gewöhnlicher" Online-Gewerberegister liegendes
Leistungsniveau erwarten, welches sich, wenn schon nicht durch die besonders ansprechende und informative Ausgestaltung der Unternehmenspräsentation, dann doch zumindest aus einem höheren Ansehen des Registers mit dem Namen "Deutsches Gewerbeverzeichnis"ergibt. Dies bietet die Klägerin nicht.Die Klägerin ist sich auch bewusst, dass der von ihr verlangte Preis in Anbetracht der von ihr erbrachten Leistungen im Vergleich zu Mitbewerbern sich als so hoch darstellt, dass diejenigen Empfänger ihres Angebotsschreibens, welche die tatsächlich von der Klägerin als Vertragserfüllung erbrachte Leistung und den hierfür zu entrichtenden Preis kennen bzw. erkennen, nicht auf das Angebot eingehen werden, da sie gleiche oder bessere Leistungen auf dem Markt kostenlos bzw. zu einem Bruchteil des Preises der Klägerin erhalten können. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sie genau aus diesem Grund ihren Preis nicht als Jahrespreis
angibt, sondern laut Angebotstext einen "Marketingbeitrag mtl. zzgl. MwSt EUR 67" verlangt mit dem Nachsatz "Datensätze gelten für ein Jahr",
so dass bei weniger aufmerksamen Lesern leicht ein Irrtum entsteht, wie ihm die Beklagte unterlegen ist. Ein anderer Grund als der, das Angebot auf diese Weise "billiger" erscheinen zu lassen, als es tatsächlich ist, ist nicht ersichtlich. Warum sonst sollte eine monatliche Zahlung angegeben werden, obwohl dieser für die Vertragsbeziehung völlig irrelevant ist, da nach den AGB der "Eintragungspreis" jährlich zu entrichten ist? Mit dieser Intention korrespondiert auch, dass "monatlich" nicht ausgeschrieben sondern als "mtl." abgekürzt ist, so dass dies beim flüchtigen Lesen leicht übersehen und zusammen mit dem Nachsatz "Datensätze gelten für ein Jahr" leicht der Eindruck entstehen kann, der Preis beziehe sich auf die Jahresleistung. Dies wid noch
dadurch verstärkt, dass in den AGB zwar auf die zweijährige Laufzeit hingewiesen wird, hier jedoch nicht mehr von einem "Marketingbeitrag" sondern von einem nicht bezifferten "Eingtragungspreis" die Rede ist und so die gedankliche Verknüpfung zwischen "Zweijahresvertrag" und monatlichem Marketingbeitrag EUR 67 zzgl. MwSt" und die daraus resultierende Folge einer Zahlungsverpflichtung von insgesamt 1.865,28 € erschwert wird.

 

 

II.

Da bereits die Hauptforderung unbegründet ist, unterliegen auch die Nebenforderungen der Abweisung.

 

 

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 

IV.

Streitwert: 932,64 €.

 


Wiesbaden, 25.09.2008
Amtsgericht, Abteilung 92

 

Yunis
Richterin

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