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Urteil Amtsgericht Hamburg-Barmbek

822 C 415/09 vom 08.03.2010

Urteil als pdf
....
In dem Rechtsstreit
xxxxxx

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwälte Thamm, Atzelbuckelstr.  26,  68259 Mannheim
gegen
DAD Deutscher Adressdienst GmbH, Weidestraße 126, 22083 Hamburg, vertr, durch die Geschäftsführerin Kunst

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwältin Monika Neubauer, Rothenbaumchaussee 3, 20148 Hamburg , Gz.: 15-1333/09
erkennt das Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Abteilung 832/ durch den Richter am Amtsgericht Dr. Möller aufgrund der am 26.1.2010 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht:

Die Beklagte wird verurteilt» an den Kläger 1,140,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2008 zu zahlen und weitere 272,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. September 2008 zu zahlen. Im Übrigen ist die Hauptsache erledigt

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche für eine Anzeige in einem Internet-Adressenregister.

Die Beklagte betreibt das „Deutsche Internet Register", in dem rund 1,2 Millionen Eintragungen zu Unternehmen, Gewerbetreibenden, Organisationen und Öffentlichen Einrichtungen abzurufen sind. Der überwiegende Teil des Registers besteht aus kostenlosen Eintragungen, welche die Beklagte öffentlich zugänglichen Quellen entnommen hat. Die Beklagte bietet kostenpflichtig auch hervorgehobene Einträge an. Ihre Anzeigenkunden gewinnt sie Beklagte durch Anschreiben an von ihr bereits eingetragene Unter­nehmen und Organisationen, wie auch der Kläger eines erhielt.

Der Kläger, ein Einzelkaufmann, erhielt im Februar 2008 von der Beklagten ein Anschreiben (Anlage Kl), das wie folgt lautet:

„Datenaktualisierung 2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen der regelmäßigen Aktualisierung Ihrer Eintragung im Deutschen Internet Register, möchten wir Sie bitten, die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Wir wünschen Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Eintragung im Deutschen Internet Register!
Mit freundlichen Grüßen Ihre Redaktion"

Dem Anschreiben, dass von der damaligen Geschäftsführerin der Beklagten unterzeichnet war, lag ein Formular bei (Anlage K2)? das auf der linken oberen Seite unter dem Namen der Beklagten die groß und fett gedruckte Überschrift „Deutsches Internet Register" trägt, darunter folgt etwas kleiner und nicht fett „für gewerbliche Teilnehmer', Auf der rechten oberen Seite ist daneben in kleinerer Schrift angegeben, dass Rücksendungen per Telefax oder portofrei in einem beiliegenden Rückumschlag vorgenommen werden könnten. Unter dem Kopf der Seite folgt in ebenenfalls kleinerer Schriftgröße als die Überschrift der folgende Text, die ersten neun Wörter in Fettdruck:

„Bitte überprüfen Sie unbedingt alle Angaben auf ihre Richtigkeit und korrigieren Sie diese ggf. in den dafür vorgesehenen Feldern. Die aufgeführten Daten werden für Ihre Anzeige verwendet! Im unteren Teil des Formulars haben Sie die Möglichkeit, zusätzlich zu Ihrer zugeben, unter denen Interessenten Sie im Deutschen Internet Register finden sollen."

Im Anschluss folgt eine Tabelle, die den Rest der oberen Hälfte des Formulars einnimmt. In der linken Spalte befinden sich unter der Überschrift „Ihre derzeit verzeichneten Daten" Daten des Klägers, auf der rechten Seite befinden sich unter der Überschrift „Ihre Korrektur' freie Felder.

Hiernach folgt ein weiterer kleingedruckter Absatz, davon die erste Zeile fett gedruckt, der lautet:

„Zusätzliche Suchbegriffe, unter denen Interessenten Sie finden sollen:
(z.B., Produkte oder Dienstleistungen Ihres Betriebes)"

Darunter befinden drei Zeilen mit freien Buchstabenfeldem hinter dem Text „Suchbegriff 1", „Suchbegriff 2" und „Suchbegriff 3". Unter den Suchbegriffen, etwa am Beginn des unteren Viertels des Formulars befindet sich ein weiterer kleingedruckter Absatz mit der fett und klein gedruckten Überschrift „Auftrag", der folgendermaßen lautet:

„Auftrag
Hiermit erteilen wir der DAD Deutscher Adressdienst GmbH zu den umseitig genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen den Auftrag, vorstehende Angaben in dem von ihr herausgegebenen Deutschen Internet Register hervorgehoben zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Branche haben wir die Möglichkeit, bis zu drei Suchbegriffe anzugeben, unter denen wir gefunden werden sollen. Das Re­gister enthält bundesweit Firmen, Selbständige, Organisationen und Öffentliche Einrichtungen mit Internetadresse und erscheint im World Wide Web unter www.Deut5chesInternetRegister.de, Die Anzeige wird mit 958 Euro zzgl. gesetzlicher MwSt. jährlich berechnet und ist jeweils nach Rechnungsstellung im Voraus zu bezahlen. Der Auftrag gilt für die nächsten zwei Jahre und verlängert sich anschließend jeweils um. ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Der Verlag behält sich das Recht zur Gestal­tung der Anzeigen vor. Die Daten werden elektronisch gespeichert."

Das Formular endet mit einem Feld für das Datum und der Unterschriftenzeile für die rechtsverbindliche Unterschrift" Auf der Rückseite befinden sich „Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen" der Beklagten.

Eine große Zahl von Behörden und Gewerbetreibenden unterschrieb auf die entsprechenden Anschreiben der Klägerin das Auftragsformular.

Eine Mitarbeiterin des Klägers korrigierte am 24,02,2008 in dem Formular die Angaben zur Branche. Das Formular wurde gestempelt, unterschrieben und an die Beklagte ge­faxt. Dabei erkannte die Mitarbeiterin nicht, dass sie damit einen Auftrag erteilte. Nach­dem der Kläger daraufhin von der Beklagten eine Rechnung erhielt, schickte seine Mitarbeiterin im Anschluss an ein Telefongespräch an diese ein Schreiben, in dem sie den Auftrag zum Ende der zweijährigen Laufzeit kündigte, um Aufnahme dreier Suchbegriffe und um Austausch des Logos bat. Der Kläger zahlte nach anwaltlicher Beratung an die Beklagte 1.140,02 Euro.

Später schaltete der Kläger den jetzigen Klägervertreter als Rechtsanwalt ein. Dieser sandte nach einem telefonischen Beratungsgespräch mit einer Mitarbeiterin des Klägers unter dem 24.11.2008 ein Schreiben (Anlage K3) an die Beklagte. In diesem Schreiben, das auf einem an den Einzelfall angepassten vom Klägervertreter regelmäßig verwendeten Formschreiben beruhte, erklarte er namens des Klägers unter anderem die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums und wegen arglistiger Täuschung. Er forderte die Beklagte auf, bis zum 30,11.2008 die gezahlten 1 140,02 Euro zurückzuzahlen, zu bes­tätigen, dass sie wegen des zweiten Vertragsjahres keinen Anspruch gegen den Kläger habe, und seine Anwaltskosten (1,3 Gebühren) von 229,30 Euro zu begleichen. Die Beklagte lehnte das mit Schreiben vom 18.12,2008 ab.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihr Schreiben bewusst so aufgebaut, dass es bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorrufen solle, das Formular diene nur der Korrektur des kostenlosen Grundeintrages. Die Anwaltskosten habe er bereits bezahlt.

Der Kläger hat mit der am 28.10.2009 der beklagten zugestellten Klage zunächst beantragt, festzustellen, dass er nicht zur Zahlung von 2.280,04 Euro verpflichtet sei. Nachdem die Beklagte wegen 1.140,02 Euro Klage vor dem Amtsgericht Friedberg erhoben hatte, hat der Kläger nach der dortigen mündlichen Verhandlung vom 16.12,2009 inso­weit die Hauptsache für erledigt erklärt.

Im übrigen hat der Kläger die Klage auf einen Zahlungsart umgestellt. Er beantragt insoweit zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.140,02 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2008 zu bezahlen,

und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 272,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2008 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, sie habe keine Täuschungsabsicht gehabt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.01,2010 und auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. I.
Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen zulässig. Die Umstellung von der negativen Feststellungsklage auf eine Leistungsklage auf Rückzahlung war nach § 263 ZPO zulässig, da die Klageänderung sachdienlich ist. Die zu entscheidenden Fragen bleiben nach der Klageänderung dieselben; die Tatsache, dass der Kläger den betrag tatsächlich gezahlt hat, ist unstreitig.

Die einseitige Erledigterklärung ist als - zulässiger - Antrag auf Feststellung zu verstehen, dass der für erledigt erklärte Teil der Klage ursprünglich zulässig und begründet war, aber sich nach Klagerhebung erledigt hat,
II.

Die Klage ist mit dem Zahlungsantrag begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB. Die Beklagte hat sich ihren etwaigen vertraglichen Anspruch, den der Kläger erfüllen wollte, durch einen Betrug verschafft.

1.

Die Beklagte hat sich ihre Ansprüche gegen den Kläger durch einen Betrug gemäß § 263 StGB verscharrt. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
a)
Die seinerzeitige GeschäftsfÜhrerin der Beklagten hat die Mitarbeiterin des Klägers im Sinne des § 263 StGB über Tatsachen getäuscht. Täuschung in diesem Sinne ist jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt. Die Täuschung kann erfolgen, ohne dass unwahre Tatsachen ausdrücklich behauptet werden müssten (BGH, Urteil vom 26.04,2001,4 StR 439/00). Eine Täuschungshandlung kann auch gegeben sein, wenn sich der Täter hierzu wahrer Tatsachenbehauptungen bedient. In solchen Fällen wird ein Verhalten nach der Rechtsprechung des BGH dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung der inhaltlich richtigen Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein „äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist (BGH, Urteil vom 04.12.2003, 5 StR 308/03, m.w.N.)
Die GeschäftsfÜhrerin der Beklagten hat das Schreiben an den Kläger in der Absicht veranlasst, einen Irrtum herbeizuführen. Davon ist das Gericht aufgrund der unstreitigen Tatsachen vollständig überzeugt. Das Anschreiben und das Formular lassen zwar bei einigermaßen sorgfältiger Lektüre ohne weiteres erkennen, dass mit der Unterschrift unter dem ausgefüllten Formular und der Zurücksendung ein kostenpflichtiger Auftrag erteilt wird. Das Formular mit Anschreiben ist so gestaltet, dass nur ein unsorgfaltiger Leser das übersehen kann. Offenkundig zielt es aber gerade auf Empfänger ab, die eben nicht die im geschäftlichen Verkehr notwendige Sorgfalt einhalten - was durchaus nicht selten vorkommt.
aa)
Anschreiben und Formular sind geeignet, bei einem unsorgfältigen Leser einen Irrtum hervorzurufen. Wer jeweils nur die Überschriften und Anfange liest und den Rest lediglich überfliegt, kann den eigentlichen Erklärungsgehalt leicht übersehen.
Die Überschrift des Anschreibens lautet „Datenaktualisierung 2008". Im ersten Absatz wird dazu aufgerufen, die verzeichneten Daten zu überprüfen und - über das Internet - zu aktualisieren. Am Ende des ersten Absatzes fällt besonders der Hinweis ins Auge, die Eintragung und Aktualisierung der Basisdaten seien kostenlos. Erst in der zweiten Zeile des vier Zeilen umfassenden zweiten Absatzes findet sich der Hinweis, das beiliegende Formular solle nur dann genutzt werden, falls ein kostenpflichtiger Auftrag erteilt werden solle. In der zweiten und dritten Zeile wird erklärt, die kostenlose Basiseintragung könne nur über die Webseite vorgenommen werden. Der Absatz ist so gestaltet, dass die Hinweise auf eine mögliche Kostenpflicht weder in der ersten noch in der letz­ten Zeile auftauchen, die beim Überfliegen eines Textes vergleichsweise häufig erfasst werden. Im dritten und vierten Absatz folgen keine Hinweise auf eine Kostenpflicht mehr.
Das beiliegende Formular wird mit dem fettgedruckten Text eingeleitet: „Bitte überprüfen Sie unbedingt alle Angaben auf ihre Richtigkeit und legt so dem flüchtigen Leser des Anschreibens nahe, es handle sich hier um das Formular für die kostenlose Datenaktualisierung. Der Hinweis, die Daten würden „für Ihre Anzeige" verwendet, fällt in der Mitte des ersten Absatzes wenig auf

Optisch dominiert wird das Formular von den großen Feldern mit den alten Daten, dem Platz für die neuen Daten und dem Platz für zusätzliche Suchbegriffe, Erst auf dem un­teren Teil des Blattes findet sich dann der Text, mit dem der Unterzeichner der Beklagten einen kostenpflichtigen Auftrag erteilen soll. Dieser Teil ist relativ klein und eng gedruckt, wenn er auch immerhin fettgedruckt mit „Auftrag" überschrieben ist. Auch hier finden sich die wesentlichen Inhalte weder am Anfang noch am Ende, sondern in der Mitte. Zwar ist der zu zahlende Geldbetrag - nicht etwa die gesamte Passage über die Kostenpflicht, sondern nur der Geldbetrag selbst - in der Mitte der fünften von acht Zeilen fett gedruckt, was aber bei flüchtigem Blick auf das Formular kaum ins Auge fällt.

Das Anschreiben und das Formular härten leicht so gestaltet werden können, dass der kostenpflichtige Auftrag wesentlich mehr auffallt. Sicherlich hätte der Auftrag auch noch weiter versteckt werden können. Das aber hätte nicht unbedingt im Interesse der Beklagten gelegen, wenn diese ihre mit dem Formular erlangten Ansprüche später durchsetzen wollte. Hierfür kann die Beklagte einzelne Hervorhebungen, auf die sie verweisen kann, gut gebrauchen.
Das Anschreiben ist ersichtlich auch nicht etwa nur darauf angelegt, mit einem vermeintlich kostenlosen Angebot die Kunden neugierig zu machen, damit die sich das kostenpflichtige Angebot ansehen, davon überzeugen und dann bewusst einen entsprechenden Auftrag erteilen würden. Wäre das das verfolgte Ziel, hätte nicht nur das Auftragsformular - im Gegensatz zum Anschreiben - deutlicher gestaltet werden können. Vor allem wäre zu erwarten gewesen, dass irgendwo in dem Werbeschreiben die Vor­teile des kostenpflichtigen Angebots deutlich hervorgehoben und dem zu gewinnenden Kunden näher gebracht würden.
bb)
Dafür, dass die damalige Geschäftsführerin der Beklagten es gerade darauf angelegt hat, einen falschen Eindruck hervorzurufen, spricht das erhebliche Missverhältnis zwischen dem von der Beklagten angebotenen Leistung und dem dafür verlangten Preis. Die angebotene Leistung der Beklagten ist, wenn nicht völlig, so doch annähernd wertlos. Die Anzeigenkunden der Beklagten erhalten einen hervorgehobenen und unter weiteren Suchbegriffen zu findenden Eintrag auf der Webseite der Beklagten.
Es ist kein Anlass für Internetnutzer ersichtlich, nach dem Kläger oder einem Unternehmen aus dessen Geschäftszweig gerade dort zu suchen. Kostenlose Sammlungen der Adressen von Unternehmen sind im Internet zahlreich verfügbar. Einem Unternehmer mag es vielleicht einige wenige Minuten Arbeitszeit und die Kosten eines Telefaxes wert sein, in einem - vermeintlich - kostenlosen Verzeichnis unter weiteren Suchbegriffen zu finden sein. Nicht ungewöhnlich ist es jedenfalls, wenn der Unternehmer Wert darauflegt, in einem, öffentlich zugänglichen Datensatz nicht mit falschen Daten eingetragen zu sein, und sich deswegen um Korrektur bemüht, Dagegen ist es wirtschaftlich schlicht unsinnig, für die hervorgehobene Eintragung in einem unbekannten Adressenverzeichnis auf einer Webseite für zwei Jahre 1.916 - Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass niemand, der darüber nachdenkt und erkennt, worum es geht, so eine Vereinbarung abschließen würde. Dementsprechend hat auch die Beklagte bes­tätigt, dass sie ihre Anzeigenkunden nur über Anschreiben mit Formularen wie den hier verwendeten gewinnt. Anders sind Kunden für eine derartige Leistung bei einem solchen Preis eben auch nicht zu gewinnen.
cc)
Dass die Beklagte ihre Schreiben gezielt nicht an Verbraucher sendet, sondern nur an Unternehmen, Gewerbetreibende, Organisationen und öffentliche Einrichtungen, ändert an dieser Bewertung nichts. Auch im geschäftlichen Verkehr kommt es vor dass Schreiben nur flüchtig gelesen werden. Das hier vorliegende Anschreiben mit Formular ist zudem so gestaltet, dass es auf den ersten Blick auch und gerade im geschäftlichen Verkehr als ein kostenloses Angebot von untergeordneter Bedeutung erscheinen kann, dem sich der Empfänger nicht mit besonderer Gründlichkeit widmen müsste.
Die Täuschungshandlung hat bei der Mitarbeiterin des Klägers einen Irrtum hervorgerufen. Sie hat nicht erkannt, dass sie mit Ausfüllung und Unterzeichnung des Formulars einen kostenpflichtigen Auftrag erteilen würde. Der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum hat zu einer Vermögensverfügung geführt, durch die das Vermögen des Klägers beschädigt wurde. Sie hat den Kläger zu einer Zahlung von 1.916,- Euro zuzüglich Umsatzsteuer verpflichtet, ohne dass im Gegenzug der Kläger einen Anspruch auf eine gleichwertige Gegenleistung erlangt hätte. Dahinstehen kann, ob tatsächlich ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Jedenfalls ist der Anschein eines verbindlichen Vertrages entstanden, der als solcher bereits einen Vermögensschaden bedeutet hat.
c)

Die Geschäftsführerin der Beklagten hat die Tathandlung mit Wissen und Wollen davon vorgenommen, dass ihre Täuschung über Tatsachen zu einem Irrtum, einer Vermögensverfügung und einem daraus resultierenden Vermögensschaden beim Kläger führen würde. Sie hatte dabei auch die Absicht, der Klägerin einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieser Vermögensvorteil war auch rechtswidrig, weil vor der Tathandlung ein Anspruch nicht bestand. Der Vermögensvorteil der Klägerin ist mit dem Schaden des Beklagten stoffgleich. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.

2.
Die Beklagte ist dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB zum Ersatz des aus dem Betrug entstandenen Schadens verpflichtet. Danach ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Betrugstatbestand des § 263 StGB ist ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz (Palandt, BGB, 68. Aufl., § 823 Rn. 69). Das Handeln ihrer damaligen Geschäftsführerin ist der Beklagten entprechend § 31 BGB als ihr eigenes zuzurechnen (vgl Palandt, a.a.O., § 31 Rn. 3). Nach § 249 Abs. 1 BGB hat sie den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Um­stand nicht eingetreten wäre. Sie hatte danach den Kläger aus dem Vertrag, sofern die­ser wirksam zustande gekommen sein sollte, zu entlassen, und ihr aus dem Vertrag zustehende Entgeltansprüche nicht geltend zu machen. Aufgrund des Vertrages geleistete Zahlungen hat sie zurückzuzahlen.
3.
An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass der Kläger durch seine Mitarbeiterin nachträglich die Aufnahme dreier Suchbegriffe und die Änderung seines Logos beauftragt hat. Der Kläger ging zu diesem Zeitpunkt von der Wirksamkeit des Vertrages aus. Dann ist nachvollziehbar, dass er die teuer bezahlte Leistung auch voll in Anspruch nehmen wollte. Das bedeutet jedoch nicht, dass die nachträglich erbetene Leistung einen bezifferbaren Wert gehabt hätte, der dem Rückzahlungsanspruch des Klägers entgegengehal­ten werden könnte.
III.

Im Hinblick auf die ursprünglich erhobene negative Feststellungsklage wegen der weiteren 1.140,02 Euro ist die Hauptsache erledigt. Insoweit war die Klage ursprünglich zulässig und begründet. Erst mit der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Friedberg ist nachträglich das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse entfallen. Das schutzwürdige Interesse an der Feststellung entfällt dann, wenn der Gegner eine Leistungsklage mit demselben Gegenstand erhoben hat und nicht mehr einseitig zurücknehmen kann, gemäß § 269 Abs, 1 ZPO also erst mit der mündlichen Verhandlung (vgl, BGH, Urteil vom 22.01,1987,1 ZR 230/85).

Die Klage war mit dem Feststellungsantrag begründet, weil der Kläger in der Tat nicht zur Zahlung des Betrages verpflichtet war. Sofern ein vertraglicher Anspruch entstan­den war, konnte der Kläger diesem jedenfalls einen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, 249, 31 BGB entgegenhalten. Nach § 249 Abs. 1 BGB hatte die Beklagte den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Sie hatte danach den Kläger aus dem Vertrag, sofern dieser wirksam zustande gekommen sein sollte, zu entlassen, und ihr aus dem Vertrag zustehende Entgeltansprüche nicht geltend zu machen.

IV.
Die Nebenforderung ist ebenfalls aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, 249, 31 BGB gerechtfertigt. Die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1,3 Gebühren nach einem Streitwert von 2.280,04 Euro, also einschließlich Kostenpauschale und Umsatzsteuer die begehrten 272,87 Euro, sind Folge des von der Beklagten begangenen Betrugs. Die Höhe der Rechtsanwaltskosten ist nicht zu beanstanden, insbesondere nicht die Ansetzung von 1,3 Gebühren. Die Sache war vom Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit her nicht deutlich unterdurchschnittlich. Zwar kann zu berücksichtigen sein, wenn ein Rechtsanwalt viele gleichgelagerte Fälle bearbeitet und daher der Aufwand des einzelnen Auftrags gering ist. Das gilt aber insbesondere dann, wenn der Anwalt ständig in parallelen Angelegenheiten denselben Mandanten vertritt. Hier hat unstreitig der Klägervertreter zwar vorgerichtlich auf einen bereits ausgearbeiteten Standardschriftsatz zurückgegriffen, er hat aber den Schriftsatz an die Besonderheiten des Falles angepasst und vorher mit einer Mitarbeiterin des Klägers ein individuelles Beratungsgespräch gefuhrt Ob der Kläger das Honorar bereits an den Klägervertreter gezahlt hat, ist unerheblich. Nachdem die Beklagte die Freihaltung des Klägers verweigert hat, hat sich nämlich unabhängig davon der Freihaltungsanspruch in einen Zahlungsanspruch gewandelt.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

V.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Dr. Möller
JURISTISCH
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AG Geislingen 3 C 98/10 vom 18.05.2010