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Urteil Amtsgericht Heilbronn

14 C 3861/09
verkündet am 16.04.2010

....
in Sachen
DAD Deutscher Adressdienst GmbH, v.d.d.GF. Daniela Kunst, Weidestraße 126, 22083 Hamburg

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin Monika Neubauer, Rothenbaumchaussee 3, 20148 Hamburg
gegen
 

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigter
 RA Jochen Seeholzer, Kleine Reichenstr. 1, 20457 Hamburg -Gz.: 00289-09
ra-UV.: RA Alexander Thamm, Atzelbuckelstraße 26, 68259 Mannheim -115/08 AT

wegen Forderung
hat das Amtsgericht Heilbronn
durch Richter am Amtsgericht Armbruster
auf die mündliche Verhandlung vom 19.03.2010
für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Streitwert: 2.280,04 €

Tatbestand:

Die Klägerin gibt das sogenannte Deutsche Internet Register heraus, das Eintragun­gen über Unternehmen, Selbständige, Organisationen und öffentliche Einrichtungen enthält.

Mit einem Musterschreiben nebst Datenformular - wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 und K 2 der Akte verwiesen - wurde die Beklagte angeschrieben und zur Überprüfung der dort bereits eingetragenen Informationen über die Beklagte auf­gefordert.
Die Beklagte nahm eine Änderung vor und unterschrieb die Anlage K 2 am 26.02.2008.

Die Klägerin behauptet, hierdurch sei ein Anzeigeauftrag für 2 Jahre zustande ge­kommen, aufgrund dessen die Beklagte verpflichtet sei, die vereinbarte Vergütung von 2 x 958,- € + Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Da eine Begleichung des in Rechnung gestellten Gesamtbetrags von 2.280,04 € nicht erfolgt ist, beantragt die Klägerin:

Die Beklagte wird verurteilt, 2.280,04 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.140,02 € ab 21.05.2008 und ab 26.07.2009.


Die Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, zu den beanspruchten Zahlungen an die Klägerin nicht verpflichtet zu sein.
Die Beklagte meint, ihre Vertragserklärung durch anwaltliches Schreiben vom 10.06.2008 wegen arglistiger Täuschung erfolgreich angefochten zu haben. Die Beklagte verweist darauf, von der Klägerin sei verschleiert worden, dass es um einen kostenpflichtigen Auftrag zur Eintragung gehe.

Es sei vielmehr der Eindruck erweckt worden, dass es sich lediglich darum handle, die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten zu überprüfen. Darüber hinaus sei in dem Anschreiben auch noch ausdrücklich betont worden, dass die Eintragung aktualisierter Basisdaten kostenlos sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Zahlungsanspruch aus dem Anzeigenver­trag zu.
Durch die Unterschrift der Beklagten, die Eintragung einer Änderung bei der Branche und die Absendung an die Klägerin ist zwar ein Vertrag zu den in der Anlage K 2 an­gegebenen Konditionen zwischen den Parteien zunächst zustande gekommen. Dieser Vertrag ist jedoch nach § 142 BGB unwirksam, weil die Beklagte die darauf gerichtete Willenserklärung wirksam nach §§ 123 Abs. 1,143 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.
Die Anfechtung erfolgte unstreitig mit Anwaltschreiben vom 26.02.2008 und damit innerhalb der Frist des § 124 Abs. 1 BGB.
Das Gericht ist auch der Überzeugung, dass vorliegend der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung gegeben ist.
Durch das unaufgeforderte Anschreiben der Beklagten mit dem Formular (als Anlage K 1 und K 2 vorgelegt) wurde von der Klägerin zum einen bewusst der Eindruck erweckt, dass lediglich die bereits eingetragenen Informationen auf ihre Richtigkeit überprüft werden sollten und dass es sich um „die kostenlose Basiseintragung und deren Aktualisierung..." handele.
Durch die Bitte um Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur der bereits eingetra­genen Daten wird beim unbefangenen Leser der Eindruck erweckt, er werde aufgefordert, der Klägerin und auch den im „Deutschen Internet Register" Suchenden ei­nen Gefallen zu erweisen und darüber hinaus im eigenen Interesse dafür zu sorgen, dass seine Adress- und Verbindungsdaten sowie die Branche zutreffend angegeben sind.
Es trifft zwar zu, dass bei genauer Lektüre des gesamten Textes der beiden Seiten deutlich wird, dass unter bestimmten Umständen ein Vertrag zustande kommt und auch Kosten anfallen. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich vorliegend ungeachtet dessen jedoch um eine arglistige Täuschung der Klägerin, weil die gesamte Vorgehensweise und auch die gewählten Formulierungen ganz gezielt darauf abgestimmt sind, den genannten falschen Eindruck beim Empfänger der Sendung zu erwecken.
Die Klägerin rechnet nach Ansicht des Gerichts auch ganz gezielt mit der häufig zu beobachtenden Handhabung solcher Anschreiben durch die Adressaten. Diese Einschätzung wird verstärkt durch den Umstand, dass die angebotene werbliche Dienstleistung, nämlich die Aufnahme in das sogenannte „Deutsche Internet Register" für den Kunden praktisch wertlos ist, weil in diesem weithin unbekannten Register so gut wie niemand nach Gewerbeadressen sucht.
Hinzu kommt, dass die der Klägerin entstehenden Kosten für eine Eintragung nach Einschätzung des Gerichts minimal sein dürften und in keinem Verhältnis zu dem extrem hohen Preis der „Leistung" stehen.
Die Klägerin weist auch nicht auf die weitgehende Nutzlosigkeit der angebotenen Eintragung hin, sondern erweckt im Gegenteil durch die Bezeichnungen „Deutscher Adressdienst" bzw. „Deutsches Internet Register" den Eindruck, dass es sich um eine quasi „amtliche" Eintragung oder zumindest um eine gängige und weit verbreitete Plattform handle, was unstreitig nicht der Wahrheit entspricht.
Ein Kunde, der hierüber und über das äußerst ungünstige Preis-Leistungs-Verhältnis informiert wäre, würde aus freien Stücken einen Vertrag der streitgegenständlichen Art mit hoher Wahrscheinlichkeit nie abschließen.
Schließlich liegt eine arglistige Täuschung der Klägerin nach Ansicht des Gerichts auch in dem Detail, dass diese ein vom Empfänger auszufüllendes bzw. zu korrigierendes Formular in Papierform (und wohl zusätzlich sogar ein Rückantwortkuvert) übersendet, während die kostenlose „Basiseintragung und deren Aktualisierung" nur übers Internet vorgenommen werden kann.
Auf diesen Umstand wird zwar mit der Formulierung: „Die kostenlose Basiseintragung und deren Aktualisierung können nur über unsere Webseite... vorgenommen werden" hingewiesen. Im vorangegangenen Absatz des Anschreibens findet sich jedoch der Hinweis: „Die Eintragung und Aktualisierung ihrer Basisdaten ist kostenlos". Auf dem teilweise schon ausgefüllten vorbereiteten Formular K 2 ist zu diesem Punkt nichts zu finden.
Das Gericht ist überzeugt, dass unter diesen Umständen dem Leser ohne besondere Aufmerksamkeit - auf den die Klägerin spekuliert - nicht klar wird, dass er das ihm übersandte Formular gerade nicht verwenden darf, um nicht Kosten in ganz erheblicher Höhe auszulösen.

Auch insoweit ist das Gericht der Überzeugung, dass dies alles nicht auf einem Versehen oder der Ungeschicklichkeit der Klägerin beruht, sondern gezielt darauf abgestellt ist, durch die komplizierte Gestaltung einerseits und die mehr Verwirrung als Klarheit schaffenden zitierten Textpassagen andererseits den Kunden nach Möglichkeit zu einer kostenpflichtigen Aktion zu veranlassen.

Es mag zwar sein, dass der Klägerin geringere Kosten entstehen, wenn der Kunde seine Daten online im Internet selbst aktualisiert als wenn eingesandte Formulare zunächst von Mitarbeitern der Klägerin erfasst und eingegeben werden müssen.
Die dadurch gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten stehen jedoch wiederum in keinem auch nur annähernd akzeptablen Verhältnis zu den ausgelösten Kosten in Höhe von über 2.200,- €.
Hätte die Klägerin nur die Absicht, die Angeschriebenen möglichst zu für sie selbst kosten­günstigeren Datenaktualisierung zu veranlassen, wäre ein deutlicher Warnhinweis des Inhalts auf dem übersandten Formular angebracht worden, dass durch dessen Übersendung erhebliche Kosten entstehen und dass nur die Aktualisierung über die Internetseite kostenlos sei.
Nach alledem war die Klage in vollem Umfang mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
JURISTISCH
RECHTSANWÄLTE
KOMMENTARE
VON DAD DEUTSCHER ADRESSDIENST GMBH VERLORENE PROZESSE
AG Geislingen 3 C 98/10 vom 18.05.2010