Hinweis: Immer wieder gelingt es Firmen, GOOGLE unter Druck zu setzen, bestimmte unserer Informationen aus den Suchergebnisseiten bei GOOGLE.de zu entfernen.
Die unzensierte GOOGLE-Suchmaschine für Deutschland finden Sie HIER:
Diese Seiten werden immer wieder Opfer von sog. DDoS-Attacken (siehe wikipedia.org) Für den Fall, dass diese Infoseite einmal nicht erreichbar sein sollte, notieren Sie sich folgende Emailadresse (attackenabwehr@gmail.com).


| Datenschutzerklärung / Wichtiger Hinweis | Home | Wir über uns | Netzwerke | Namensliste | Länderübersicht | Feedback | Die Witzeseite | Vorsicht Zensur! | DSW | DPMA | BAV | AADW | ÖAVV |
Anzeigenfirmen
| Startseite Anzeigenfirmen | Firmenübersicht | Newsübersicht |
Erfahrungen geschädigter Verlage | Die rechtliche Lage | Liste der gewonnenen Prozesse |
Adressbuchfirmen
| Startseite Adressbuchfirmen   |   Firmenübersicht | Liste der Adressengräber | Newsübersicht |
Newsübersicht Europaparlament | Urteilssammlung |

 

 

Wir sind für unsere Arbeit auf Spenden angewiesen. Bitte beteiligen Sie sich, wenn Sie diese Seiten nützlich fanden

 

Urteil Landgericht Darmstadt

Geschäfts-Nr. 21 S 255/09
1 C 653/09 (1) AG Seligenstadt

verkündet am 31.03.2010

Kommentar von Rechtsanwalt Thorsten Winkler, Helmholtzstr. 28, 40215 Düsseldorf, Tel: +49 (0) 211 38 543 911 Fax +49 (0) 211 38 543 929 www.winkler-legal.de, der dieses Urteil erstritten hat

Wir haben gegen Branchenservice Ltd. & Co. KG aus Seligenstadt in 2. Instanz gewonnen. Die 1. Instanz vor dem AG Seligenstadt hatten wir verloren, nachdem dieses einem von der Gegenseite vorgelegten „Beschluss“ vollumfänglich gefolgt war. Dies konnten wir natürlich nicht akzeptieren und haben Berufung vor dem LG Darmstadt eingelegt. In der mündlichen Verhandlung teilte das Berufungsgericht sodann mit, dass es der Berufung statt geben will. Daraufhin stellte der Prozessbevollmächtigte keinen Antrag mehr, so dass Versäumnisurteil erging. Wir hätten gerne ein Urteil gehabt.

Formularmuster
Versäumnisurteil
In dem Rechtsstreit
.......

Klägerin,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Thorsten Winkler, Helmholtzstr. 28, 40215 Düsseldorf
gegen
Branchenservice Ltd. & Co. KG, Im Grundgewann 2. 63500 Seligenstadt
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte:
- Rechtsanwälte Lenzen, Fischer, Witteck, Kleberstraße 6-8,   63739 Aschaffenburg

hat das Landgericht Darmstadt - 21 Zivilkammer/Berufungskammer -
durch die Richterin am Landgericht Euler.
die Richterin am Landgericht Pfannenschmidt und
den Richter am Landgericht Dr Lewin

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31 März 2010

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Seligenstadt vom 27. November 2009 abgeändert und insgesamt neu gefasst:

Es wird festgestellt dass die Klägerin nicht verpflichtet ist. an die Beklagte einen Betrag von 2 165.80 € auf Grund des am 19. März 2009 unterzeichneten Formulars betreffend den Eintrag in dem Internetverzeichnis www Branche123.eu zu zahlen
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 229,30 € nebst Zinsen in Hohe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen Das Urteil ist vorlaufig vollstreckbar
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2 165.80 € festgesetzt
Eular            Pfannenschmidt            Dr. Lewin
Ausgefertigt Darmstadt, 6. April 2010
URTEILE (155)
AG Ulm
6 C 2189/09
vom 17.03.2010
AG Münster 61 C 1731/09
vom 10.11.2009
AG Krefeld 7 C 249/09 vom 04.11.2009
Amtsgericht Bergisch Gladbach
67 C 164/08
vom 07.11.2008
Urteil AG Erding Az.5 C 744/08
vom 28.10.2008
AG Kamenz 2 C 0041/08
vom 02.10.2008

Urteil AG Schöneberg 17b C 74/08
om 12.09.2008

AG Riedlingen 1 C 134/08
August 2008

AG Perleberg
05.06.2008
DER BRANCHENBUCH-TRICK
DIE RECHTLICHE LAGE
KOMMENTARE
ADRESSBUCHSCHWINDEL IM EUROPAPARLAMENT