Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Werkvertrag.
Die Klägerin bietet Selbständigen und Gewerbetreibenden Eintragungen in dem Internet-Branchenbuch www.branche100.eu entweder als „Brancheneintrag business" oder „premium" an, damit diese weltweit abgerufen und zur Kenntnis genommen werden können.
Die Beklagte erhielt von der Klägerin per Post ein Antragsformular.
Dieses Antragsformular war überschrieben mit „Brancheneintragungsantrag Ort: Marktheidenfeld"
Darunter folgte der Briefkopf mit dem Adressfeld. Rechts daneben fanden sich direkt untereinander folgende in der Schriftgröße nicht hervorgehobene, allerdings fett gedruckte Angaben:
„Datum: 24.10.2008
Unser Zeichen 91676772
Preis in euro: 910 p.a.
2008 / 2009-676772
Postfach 1126 mQ7
63487
Seligenstadt"
Unterhalb des Briefkopfes befand sich eine einzeilige Tabelle in der in drei Zellen jeweils festgehalten ist „Eintragungsart; Brancheneintrag premium", „aktuell: 2008/2009", „Region/Kreis/Ort-Marktheidenfeld".
Darunter folgten von der Klägerin vorgenommene Voreintragungen einiger Adressdaten der Beklagten (Branche, Name, Strasse, Plz/Ort, Telefon. Die Beklagte ergänzte beim weiteren Ausfüllen ferner unter dem Punkt „Homepage" noch ..www..........-marktheidenfeld.de".
Unter diesem Abschnitt mit den Kontaktdaten befand sich ein mit schwarzem Rahmen umrandeter Textkasten, in welchem sich folgender Text im Fettdruck befand:
„Prüfen Sie bitte die Angaben auf ihre Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben und senden Sie uns, wenn Sie eine Eintragung wünschen, dieses Formular mit konkreter Bekanntgabe Ihrer Daten umgehend zurück. Es werden nur Daten von Firmen und Selbständigen akzeptiert. Die Daten werden zum Preis von jährlich Euro 910 gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen zuzügl. der jeweils gültigen MwSt im Internetverzeichnis www.branche100.eu veröffentlicht. Die Annahme dieses Angebots erfolgt durch die Unterschrift. Weitere Informationen, und Beschreibungen sind im Internetverzeichnis verfügbar, Als Gerichtsstand wird Seligenstadt am Main vereinbart. Die vereinbarte Vertragslaufeeit beträgt zwei Jahre und ist im weiteren in den umseitigen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Vertragsbestandteil und hiermit anerkannt sind."
Unter diesem Textkasten befand sich ferner noch folgender
„Hinweis: In den jährlichen Eintragungskosten ist die Prüfung der Daten bereits enthalten."
In den umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen war unter anderem in „§ 06. Vergütung und Zahlungsbedingungen" geregelt, dass die Vergütung jährlich im Voraus fällig ist.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Formulars insgesamt wird auf das vorgelegte Formular (Bl. 15 d.A.) verwiesen.
Die Beklagte unterschrieb das beschrieben Formular und datierte die Unterschrift auf den 17.11.2008.
Mit Datum vom 29.11.2008 übersandte die Klägerin eine Auftragsbestätigung, die keinen Hinweis auf die Zahlungspflicht enthielt, sowie mit Datum vom 23.12.2008 eine Rechnung über netto 910,00 € und brutto 1082,90 €.
Die Klägerin mahnte sodann mit Schreiben vom 08.01.2009 und 06.02.2009 zur Zahlung.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 29,12.2009 die Rechnung reklamiert. Darauf sandte die Klägerin zusammen mit dem Mahnschreiben vom 08.01.2009 eine Kopie des unterzeichneten Formulars. Mit Schreiben vom 16.01,2009 erklärte die Beklagte die Anfechtung wegen Inhaltsirrtums. Mit Schreiben vom 17.02.2009 ließ sie von ihrem Anwalt zudem die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklären.
Die Klägerin meint, die Beklagte sei zur Zahlung verpflichtet, da der Vertrag über den Branchenbucheintrag wirksam zustande gekommen sei. |
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus Werkvertrag nicht zu.
1. Die Zahlungsverpflichtung wurde schon deshalb nicht wirksamer Vertragsbestandteil, da es sich insoweit um eine überraschende Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt, § 305c Abs, 1 BGB, Ob somit eine wirksame Anfechtung erfolgte, konnte mithin dahinstehen.
a) Bei dem streitgegenständlichen Antragsformular handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, da sich die Klägerin dieses Formulars für eine
Vielzahl von Vertragsabschlüssen bedient. Dabei sind nicht nur die umseitig abgedruckten Geschäftsbedingungen AGB, sondern auch bereits die formularmäßig abgefassten Vertragsbedingungen der ersten Seite, da auch sie die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 BGB erfüllen.
b) Hier war die Zahlungsverpflichtung nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner, die Beklagte, nicht mit ihnen rechnen musste.
Überraschenden Klauseln muss insoweit ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen (BGH NJW 1990, 576, 577; NJW-RR 2004, 1397, 1398; BAG NZA 2006, 37, 38; NZA 2008, 170, 171). Bei der Beurteilung des Überraschungseffektes sind die Gesamtumstände maßgebend (BAG NJW 2000, 3299). Die Überraschung ist dabei nach dem Horizont eines typischen Durchschnittskunden zu bewerten (BGHZ 101, 33). Insbesondere ist eine Klausel auch dann überraschend, wenn sie „formell überraschend ist, also nicht ihrem Inhalt nach, sondern auf Grund ihrer Anordnung im Vertragswerk. Das ist dann der Fall, wenn sie drucktechnisch so angeordnet ist, dass die Kenntnisnahme durch den Kunden nicht zu erwarten ist (BGHZ 47, 210) bzw. wenn sie ein anderer Weise gleichsam „versteckt" ist (KG NJW-RR 2002, 490). Ein „Verstecken" liegt insbesondere auch dann vor, wenn eine wichtige Regelung zwischen unwichtigen Regelungen oder an sonst unerwarteter Stelle platziert wird (BGH NJW 1982, 2309, 2310; 1989, 2255; Stoffels, AGB-Recht, 2. Auflage2009, S. 115, Rn, 343 m.w.N).
c) Die Anwendung des § 305c Abs. 1 BGB ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil es sich hier um einen Vertragsschluss zwischen Unternehmern nach § 310 Abs. 1 BGB handelt. Denn § 310 Abs. 1 BGB lässt die Regelung des § 305c Abs. 1 BGB ausdrücklich unberührt. Freilich ist bei Unternehmern ein strengerer Maßstab anzulegen, da ihnen erhöhte Sorgfalt abverlangt werden kann (BGH NJW 1988, 558, 560; Stoffels, AGB-Recht, 2. Auflage 2009, S. 110, Rn. 333). Auch unter Anlegung eines strengeren Maßstabes ergibt sich allerdings kein anderes Ergebnis; auch insoweit war die Preisabrede überraschend (dazu sogleich).
Ferner ist zwar die Hauptleistungsvereinbarung zwischen den Parteien an sich der AGB-Kontrolle entzogen, auch wenn sie in AGB getroffen wurden (BGH NJW-RR 1993, 430; BGH NJW 1992, 688). Auch in diesen Fällen müssen diese Vereinbarungen jedoch dem Transparenzgebot genügen, mithin auch der gesetzlichen Regelung des § 305c Abs. 1 BGB genügen (BGH NJW 1990, 576, 577; Basedow, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006, § 305c, Rn. 1; § 307, Rn. 16, Rn. 19). Im Übrigen beinhaltet § 305c Abs. 1 BGB einen allgemeinen Grundsatz des Vertragsrechts, welcher auch auf Hauptabreden, zumal wenn sie vorformuliert und einseitig gestellt wurden, anzuwenden ist (BGH NJW 1993, 779, 780; Schlosser, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, §305c, Rn. 4; Siehe auch Stoffels, AGB-Recht, 2. Auflage 2009, S. 108, Rn. 326).
d) § 305c Abs. 1 BGB trägt dem Umstand Rechnung, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Regel gerade nicht gelesen werden (Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks, 7/3919, S. 19; Basedow, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006, § 305c, Rn. 1). Aus diesem Grund würde es eine Überspannung der Sorgfaltspflichten - auch der im unternehmerischen Verkehr erhöhten Sorgfaltspflichten - darstellen, wenn man der auf Geltung der AGB gerichteten Willenserklärung eine ähnlich strikte Bindung beimessen würde, wie einer auf Abschluss von Individualvereinbarungen gerichteten Willenserklärung werden (Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 69, Auflage 2010, § 305c, Rn. 2; Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 7/3919, S. 19; Stoffels, AGB-Recht, 2, Auflage 2009, S. 107. Rn, 324), § 305c Abs. 1 BGB stellt eine negative Einbeziehungsvoraussetzung von AGB dar (Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 69. Auflage 2010, § 305c, Rn. 2).
Daher kann insoweit nicht argumentiert werden, die Zahlungspflicht wäre im streitgegenständlichen Formular schon gefunden worden, hätte man nach ihr mit der unternehmerischen Sorgfalt
gesucht.
Vielmehr weicht der durch die formelle Anordnung der Zahlungsverpflichtung im Formularvertrag erzeugte Eindruck in nach § 305c Abs. 1 BGB überraschender Weise von der tatsächlich getroffenen Regelung ab.
e) Hier musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass sie durch Unterzeichnung einen neuen Vertrag schloss. Bei objektiver Betrachtung des Formulars sticht in erster Linie hervor, dass vorliegend ein Branchenbucheintrag in Frage steht. Als Branchenbuch wird umgangssprachlich -trotz einer Vielzahl inzwischen existierender Internetverzeichnisse - das örtliche Branchenbuch, die sogenannten „Gelben Seiten", verstanden. Im Brachenverzeichnis der Deutschen Telekom war die Beklagte auch vorher schon eingetragen. Sie konnte den „Antrag" daher so auffassen, dass er der Überprüfung ihrer Daten und ggf. der Eintragung der Veränderungen diente. Allein das Wort „Antrag" begründet in diesem Zusammenhang also gerade nicht die Vermutung, dass ein solcher eine weitere Entgeltpflicht entstehen lässt.
Der nach dem Textfeld abgesetzte Hinweis war auch nicht geeignet, unter der vorgenannten Prämisse ein so erzeugtes Missverständnis aufzuklären. Denn die Beklagte durfte billigerweise diesen Hinweis so verstehen, dass neben dem bereits angefallenen Kosten für den bestehenden Branchenbucheintrag bei der Deutschen Telekom keine weiteren Kosten anfallen.
Im Formular hervorgehoben waren bestimmte Daten der Beklagten, Die Daten sollte die Beklagte überprüfen und ggf. ändern! Dagegen waren die Zahlungsverpflichtung, der Name des Branchenverzeichnisses und die Identität der Klägerin - im Kleindruck über dem Adressfeld - im Formular ebenso in den Hintergrund gesetzt, gleichsam „versteckt". Auch die Tatsache, dass es sich um ein Internetverzeichnis handelt, ergibt sich nur aus dem Fließtext des Textkastens.
Im Gegensatz zu dem Fall welcher der Entscheidung BGH X ZR 123/03 zu Grunde lag, ist das vorliegende Formular auch nicht mit "Offerte" überschrieben und weist auch lediglich an versteckter Stelle im Fließtext des Textkastens auf die Zahlungspflicht per se hin, ferner auch in dem Textblock an der oberen rechten Ecke des Formulars zwischen Datum, Kundennummer und Adresse der Klägerin, an einer Stelle also, wo nach Kenntnis des Gerichts im Geschäftslebens keinesfalls eine Zahlungspflicht platziert wird, sondern vielmehr Sortierungsanweisungen oder ähnliche Angaben platziert werden.
f) Der Textkasten beginnt auch nicht mit der Zahlungspflicht selbst, sondern mit vergleichsweise unwichtigen Regelungen über die Art und Weise der Eintragung. Die Preisregelung ist auch nicht in einem eigenen Absatz abgesetzt, sondern folgt der Regelung über die Entgegennahme von Daten von Selbständigen und Firmen. Ein Durchschnittkunde, auch wenn er Unternehmer ist muss nicht damit rechnen, dass danach im selben Absatz eine der wichtigsten Regelungen folgt
Die formelle Überraschung durch "Verstecken" der Klausel ergibt sich darauds, dass die Zahlungspflicht in der unteren Hälfte des Formulars angebracht ist, welche im Vergleich zur oberen Hälfte des Formulars, wo die übersichtlich aufgeschlüsselten Daten der Beklagten enthalten sind, nachgerade unübersichtlich gestaltet ist.
g) Schließlich werden der Effekt des „Versteckens" und damit der Überraschungscharakter der Preisklausel noch dadurch verstärkt, dass der Preisbetrag selbst in ungewöhnlicher Weise geschrieben ist. Die Klägerin verwendet das Eurozeichen nicht. Stattdessen schreibt der das Wort aus. zwischen dem Wort „Euro" und dem Betrag „910" befindet sich ein Zeilenumbruch. Der Zahlbetrag ist nur mit „910" beziffert und nicht mit „910,00" oder „910,%, wie es auch gerade im unternehmerischen Verkehr, auf den sich die Klägerin ausdrücklich beruft, üblich ist.
h) Das Gericht verkennt auch nicht, dass im unternehmerischen Verkehr erhöhte Sorgfaltspflichten anzusetzen sind. Umgekehrt kann erwartet werden, dass von einem Unternehmerin wie der Klägerin der Preis und die Entgeltlichkeit insgesamt, die Identität des Vertragspartners sowie der Gegenstand des Vertrages im vollen Umfang (die Eintragung bei branchelOO.eu) in der gebotenen Deutlichkeit darzulegen. Geschieht das nicht, so kann auch von einem sorgfältigen Unternehmer unter der Prämisse der Voraussetzungen des § 305c Abs. 1 BGB nicht erwartet werden, dass die Situation des Vertragsschlusses generell ohne Überrumpelung bewältigt wird.
Zwar ist der Klägerin insoweit beizupflichten, dass die Zahlungspflicht im Fettdruck und im fettumrandeten Textkasten enthalten ist. Indem dieser Textkasten jedoch gleichsam mit für den Kunden weniger wichtigen Informationen gefüllt ist die - wie gerade beschrieben - sogar an vorrangiger Stelle vor der Zahlungspflicht stehen, wird der eigentliche Zweck eines Fettdrucks bzw. der Umrandung wiederum relativiert bzw. nach Überzeugung des Gerichts gänzlich aufgehoben. Ferner brauchte der Vertragspartner, da er schon wegen der Gestaltung der ersten Hälfte des Formulars nicht von einem entgeltlichen Angebot auszugehen brauchte und dieser Eindruck ohne ausdrücklichen Hinweis nicht mehr aufgehoben werden konnte (Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 69. Auflage 2010, § 305c, Rn. 4),
i) Eine tatsächliche Überraschung ist dabei nicht nötig, da grundsätzlich an die Beurteilung des Überraschungscharakters grundsätzlich zunächst ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Danach
ist die Preisabrede hier wie gezeigt überraschend. Aber auch, wenn man die individuellen Vertragsabschlussumstände hinzunimmt, so wäre es an der Klägerin gewesen, hier den Beweis zu
führen, dass im konkreten Fall des Vertragsschlusses etwa wegen eines besonderen individuellen Hinweises, besonderen individuellen Umstandswissens der Beklagten oder ähnlichen Individualumständen der Überraschungseffekt entfiele (BGH NJW-RR, 485,486; Stoffels, AGB-Recht,
2. Auflage 2009, S. 111, Rn. 334 f. m.w.N). Allein auf die typisierend anzunehmende erhöhte anzuwendende Sorgfalt der Beklagten als Unternehmerin kommt es hierbei, wie gezeigt, nicht an,
weil gemessen an diesem Aspekt dennoch ein Überrumpelungseffekt besteht.
2. Als Rechtsfolge des § 305c Abs. 1 BGB ist die in Frage stehende Klausel, also die Entgeltpflicht nicht Vertragsbestandteil geworden, § 306 Abs, 1 BGB. An ihre Stelle tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung. Der Rumpfvertrag bleibt bestehen, soweit dieser ohne die Regelung für sich genommen bestehen bleiben kann. Dies ist immer dann problematisch, wenn gerade Preisabreden in Frage stehen. Denn diese sind gewöhnlich, wesentliche Vertragsabreden, essentialia negotii, ohne die der Vertrag nicht bestehen kann (Stoffels, AGB-Recht, 2. Auflage 2009, S. 234, Rn. 587), Hier kann auch nicht bezüglich Grund und Höhe einer Vergütung über § 306 Abs, 2 BGB die Regelung des § 632 BGB eingreifen, weil Anträge bzw. Eintragungsaufträge wie das vorliegende bei tatsächlich bestehendem Vertrags Verhältnis als Teilauftrag etwa mit der Deutschen Telekom durchaus auch unentgeltlich erfolgen können. Den Umständen nach war hier also für die Tätigkeit keine Vergütung zu erwarten. Die Regelung des § 632 BGB setzt indes einen wirksamen Werkvertrag genauso wie die Tatsache, dass für die erbrachte Tätigkeiten den Umständen nach eine Vergütung zu erwarten war. Die Fiktion des § 632 Abs. 1 BGB erstreckt sich nicht auf den Vertragsschluss als solchen (BGH NJW 1999, 3554, 3555 Busche in- Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 632, Rn. 4), Daher ist § 632 BGB nicht geeignet, einer Partei einen entgeltlichen Vertrag aufzudrängen, an welchen sie auch unter der Prämisse des Eingreifens von § 305c Abs. 1 BGB gerade nicht gebunden wäre, weil dadurch ein essentiale negotii, ein wesentlicher Vertragsbestandteil, entfiele.
3. Aus diesen Gründen Konnte es dahinstehen, ob die vertraglich seitens der Klägerin geschuldete Leistung auch tatsächlich erbracht wurde, oder ob insoweit Gegenrechte der Beklagten bestehen. Ebenso kann hier dahinstehen, ob die Zahlungspflicht eventuell auch in Folge einer Anfechtung entfalten sein könnte. Ebenfalls dahinstehen kann auch, ob ein Vertrag, wie es in diesen Konstellationen teilweise angenommen wird, schon mangels ausreichend deutlicher Erklärung hinsichtlich eines essentiale negotii, der Entgeltlichkeit wegen § 155 BGB nicht zustande gekommen .st (Vgl. AG Landau an der Isar, Az.: 2 C 419/09, Uit v. 30.07.2009; Spruß, Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen im deutschen Recht unter besonderer Berücksichtigung des europäischen Rechts und des UN-Kaufrechts, S. 304, Fußnote 782).
Da eine weitere Beweisaufnahme nicht mehr stattfinden musste, brauchte auch nicht ins schriftliche Verfahren übergeleitet zu werden.
4. Auch steht der Klägerin aus anderem Rechtsgrund ein Anspruch auf die Zahlung der Klagesumme nicht zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt, 1 ggf. i.Vm, § 818 Abs. 1 BGB, denn es wurde nicht dargetan, dass die Beklagte einen tatsächlichen Vermögenszuwachs erhalten hat. Allein der eingeräumte Werbeeintrag im Internet genügt dazu nicht. Daher kann auch dahinstehen, ob dieser Werbeeintrag jemals in funktionierender Weise geschaltet wurde.
5. Da die Hauptforderung bereits nicht besteht, sind die geltend gemachten Nebenforderungen ebenfalls nicht gegeben.
6. Schließlich war es aus Sicht des Gerichts auch nicht veranlasst, den Verkündungstermin vom 31.05.2010 aufzuheben, um dem Beklagten eine verlängerte Stellungnahmefrist zum letzten Klägerschriftsatz einzuräumen. Denn der letzte Klägerschriftsatz enthielt lediglich Rechtsausführungen und keinen neuen Tatsachenvortrag, den das Gericht hier zu Grunde gelegt hatte. Das Gericht beurteilt aber nicht die Richtigkeit der Entscheidungen anderer Gerichte oder das Layout anderer AGB, sondern allein den vorliegenden Fall. Somit war auch von Beklagtenseite kein neuer Tatsachenvortrag veranlasst und lediglich Rechtsausführungen zu erwarten. Folglich konnte das Gericht dem Gesuch nicht stattgegeben, zumal die Beklagtenseite hier auch obsiegte
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