Hinweis: Immer wieder gelingt es Firmen, GOOGLE unter Druck zu setzen, bestimmte unserer Informationen aus den Suchergebnisseiten bei GOOGLE.de zu entfernen.
Die unzensierte GOOGLE-Suchmaschine für Deutschland finden Sie HIER:
Diese Seiten werden immer wieder Opfer von sog. DDoS-Attacken (siehe wikipedia.org) Für den Fall, dass diese Infoseite einmal nicht erreichbar sein sollte, notieren Sie sich folgende Emailadresse (attackenabwehr@gmail.com).


| Datenschutzerklärung / Wichtiger Hinweis | Home | Wir über uns | Netzwerke | Namensliste | Länderübersicht | Feedback | Die Witzeseite | Vorsicht Zensur! | DSW | DPMA | BAV | AADW | ÖAVV |
Anzeigenfirmen
| Startseite Anzeigenfirmen | Firmenübersicht | Newsübersicht |
Erfahrungen geschädigter Verlage | Die rechtliche Lage | Liste der gewonnenen Prozesse |
Adressbuchfirmen
| Startseite Adressbuchfirmen   |   Firmenübersicht | Liste der Adressengräber | Newsübersicht |
Newsübersicht Europaparlament | Urteilssammlung |

 

 

Wir sind für unsere Arbeit auf Spenden angewiesen. Bitte beteiligen Sie sich, wenn Sie diese Seiten nützlich fanden

Urteil Amtsgericht Ulm

6 C 2189/09
verkündet am 17.03.2010

  Formularmuster
In der Rechtssache
der TM-TeleMedia Verlags GmbH, vertr.d.d. GF Lumnie Beqiraj, Leiderer Stadtweg 25, 63741 Aschaffenburg,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lenzen, Fischer, Witteck, Kleberstraße 6-8,   63739 Aschaffenburg
gegen
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Laukaitis & Kapfer, Apothekergässchen 4,   88150 Augsburg Gz.: 1256/09-Z-LA

wegen Forderung
hat das Amtsgericht Ulm
durch Richterin am Amtsgericht Krack
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Jan. 2010
für Recht erkannt :
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage hin wird festgestellt, dass der Beklagte/Widerkläger nicht verpflichtet ist, an die Klägerin/Widerbeklagte für den Brancheneintrag business des Jahres 2009/2010 weitere 725,90 € zu bezahlen.
Die Klägerin/Widerbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin /Widerbeklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages, sofern nicht der Beklagte/Widerkläger zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 1.306,62 €.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer sog. Eintragungsvereinbarung.
Die Klägerin betreibt das Internetverzeichnis www.branche123.de. Der Beklagte betreibt ein Transportunternehmen.
Die Klägerin bietet Selbständigen und Gewerbetreibenden an, deren Firmen in das Internetverzeichnis www.branche123.de aufzunehmen und dort Firmendaten zu veröffentlichen. Zu diesem Zweck übersendet sie aus einer Vielzahl potentieller Kunden einen sog. Brancheneintragungsantrag.
Das Formular besteht aus einer DINA 4 Seite. In dem Antragsformular sind die vorzunehmenden Eintragungen vorgeschlagen. Die Kunden können handschriftliche Ergänzungen vornehmen.
Im unteren Drittel der DINA 4 Seite befindet sich über die Gesamtbreite der Seite und einer Höhe von ca. 4 cm ein schwarzumrandeter Kasten mit Text. In diesem Text ist die Angabe des Preises für den Brancheneintrag enthalten, der jedoch in den fliesenden Text eingebaut ist, dass die Währungsangabe, die im Übrigen ausgeschrieben ist, von der Betragsangabe durch einen Zeilenumbruch getrennt ist. Zur Verdeutlichung wird auf das in Kopie vorgelegten Auftragsformulars (Bl. 16 der Akte) verwiesen.
Einen solchen Brancheneintragsantrag versandte die Klägerin auch an den Beklagten. Die Mitarbeiterin des Beklagten, seine Schwester unterschrieb das streitgegenständliche Formular und versah es mit dem
Firmenstempel. Anschließend faxte sie das Formular am 01.10.2007 an die Klägerin zurück.
Mit Datum vom 03.07.2008 wurde von der Klägerin an den Beklagten eine Rechnung in Höhe von 725,90 € brutto an den Beklagten gestellt. Die Anmahnung der Rechnung erfolgte durch Schreiben vom 19.08.2008 und 08.12.2008. Zuletzt wurde der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 09.02.2009 zur Zahlung bis 19.02.2009 aufgefordert. Mit Schreiben vom 20.02.2009 des Bevollmächtigten des Beklagten wurden die Ansprüche zurückgewiesen. Die Unwirksamkeit und Nichtigkeit des Vertrages wurde erklärt, zudem wurde die Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 725,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit 04.08.2008, sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 € und vorgerichtliche Auskunftskosten in Höhe von 12,50 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 101,40 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Trotz der Einwände der Beklagtenseite hielt die Klägerin an ihrem Anspruch fest und beantragte am 19.05.2009 den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten.
Im Schreiben vom 20.02.2009 erklärte der Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten zudem die Kündigung des streitgegenständlichen Auftragsverhältnisses.
Mit Schreiben vom 01.10.2009 stellte die Klägerin dem Beklagten für einen Brancheneintrag business im Jahr 2009/2010 erneut einen Zahlbetrag von 725,90 € brutto in Rechnung.
Widerklagend beantragte der Beklagte daher:
Festzustellen, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, an die Klägerin/Widerbeklagte für den Brancheneintrag business des Jahres 2009/2010 weitere 725,90 € zu bezahlen.
Die Klägerin beantragte,
die Widerklage abzuweisen.
Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Ebenso wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 13.01.2010 (Bl. 375 bis 377 der Akte).
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist zulässig jedoch unbegründet.
Der Klägerin stehen gegen den Beklagten keine Zahlungsansprüche aus einem zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag über die Eintragung des vom Beklagten betriebenen Transportunternehmens auf der von der Klägerin betriebenen Internetseite, www.branche123.de zu.
Der durch die Rücksendung des unterschriebenen „Brancheneintragungsantrages" vom 01.10.2007 (Bl. 16 der Akte) zustande gekommene Vertrag ist auf Grund der von der Beklagten mit Schreiben vom 20.02.2009 erklärten Anfechtung gem. den §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB nichtig. Die Klägerin hat den Beklagten durch arglistige Täuschung über den entgeltlichen Charakter des „Bracheneintragungsantrages zum Vertragsschluss" bestimmt.
Der Brancheneintragungsantrag ist ersichtlich darauf angelegt, dem Adressaten gegenüber zu verschleiern, dass mit seiner Rücksendung ein entgeltlicher Vertrag hinsichtlich des Eintrages zustande kommen soll. Seine Übersendung an den Beklagten stellt eine Täuschung dar.
Täuschung ist jedes Verhalten, dass objektiv irreführt oder einem Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt. Dabei ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass außer der ausdrücklichen Begehung, namentlich durch bewusst unwahre Behauptungen, die Täuschung auch konkludent erfolgen kann, insbesondere durch irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist. Davon ist auszugehen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum
Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten erklärt (BGH-Urteil vom 2.04.2010, NJW 2001, 2187).
Auch wenn die Klägerin als Absenderin angegeben ist, lässt bereits die fettgedruckte Überschrift „Brancheneintragungsort: Neu-Ulm" eher an ein amtliches Schreiben denken, als an ein Angebot oder an Werbung. Der Gebrauch des Wortes Antrag ist auch deshalb verwirrend, weil das Schreiben an den Beklagten adressiert ist, dieser nach der Konzeption des Schreibens aber offenbar als Antragsteller gegenüber der Klägerin auftreten soll.
Der eigentliche Text beginnt mit dem fettgedruckten „Hinweis: handschriftliche Ergänzungen sind möglich". Dieser bezieht sich offenbar auf die weiter unten angegebenen Eintragungsdaten des Beklagten (Branche, Firma, Name usw.). Auf den Hinweis folgt das fettgedruckte Wort „Eintragungsantrag", den sich in kleiner Schrift folgender Text anschließt: „Auf Aufnahme in das von uns geführte kammer-und behördenunabhängige Branchenverzeichnis. Bitte überprüfen Sie bei Annahme dieses Angebotes Ihre Unternehmensdaten und senden Sie uns den Antrag bei Bedarf baldmöglichst zurück." Der Brancheneintragungsvermerk enthält demnach keinen an den Beklagten gerichteten Text, in dem der Zweck des Schreibens erklärt wird. Worin das anzunehmende Angebot bestehen soll, bleibt unklar. Die Bitte um Überprüfung erweckt den Eindruck, der Zweck des Schreibens bestehe in erster Linie in einer Überprüfung der weiter unten angegebenen Eintragungsdaten des Beklagten. Die wesentlichen Informationen - welche Leistungen die Klägerin zu welchem Preis anbieten will - werden dem Leser zunächst vorenthalten. Die danach folgende eingerahmte Tabelle mit drei Spalten zu je zwei Zeilen hilft dem Leser nicht weiter. In der Spalte Eintragungsart befindet sich er nicht näher erläuterte Text „Brancheneintrag business" in der Spalte „aktuell" die „Jahresangabe 2007/2008" und in der Spalte „Region/Kreis/Ort" der Ortsname „Neu-Ulm". Nach der Tabelle folgen mit vorangestelltem Satz „wir schlagen folgenden Eintrag vor" die eigentlichen Eintragungsfelder (Branche, Firma, Name usw.), in die einige Daten der Beklagten bereits von er Klägerin eingetragen wurden.
Auf die Eintragungsfelder folgt ein eingerahmter Text, der neun Zeilen lang ist und wegen der relativ kleinen Schrift trotz der Dicke des Rahmens unübersichtlich wirkt. Der Text beginnt mit einer einfachen, aber umständlich formulierten Aufforderung: „Prüfen Sie bitte die Angaben auf ihre Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben und senden Sie uns bei Bedarf dieses Formular für die korrekte Bekanntgabe ihrer Daten umgehend zurück". Daran schließen sich in folgendem Absatz zunächst Belanglosigkeiten an. „Der Auftragnehmer behält sich vor, Einträge, die nicht zum Gesamtangebotsdienst passen, abzulehnen. Es werden nur Daten von Firmen und Selbständigen akzeptiert." Erst im vierten Satz des eingerahmten Textes folgt die Kernaussage des gesamten Brancheneintragungsantrages: „Die Daten werden zum Preis von jährlich Euro 610,00 gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer im Internetverzeichnis www.branche123.de veröffentlicht". Zwischen „Euro" und „610,00" befindet sich ein Zeilenumbruch und die Zahl „610" ist in einer kleineren Schrift geschrieben als der übrige Text. Die entscheidenden Informationen für den Leser, d.h., die Leistung der Klägerin und der dafür zu zahlende Preis, sind also in der Mitte eines unübersichtlichen Textes platziert, wobei der Zeilenumbruch und die Schriftgröße die Gefahr, den Preis zu übersehen, zusätzlich erhöhen. Der dicke Rahmen, der den Text einfasst, ändert daran nichts. Seine Hinweisfunktion scheint sich auf den ersten Blick nur auf die Aufforderung zur Überprüfung der Eintragsdaten im ersten Absatz zu beziehen.

Nach dem eingerahmten Text folgt vor dem Unterschriftsfeld noch der kryptische „Hinweis: In den jährlichen Eintragungskosten ist die Überprüfung der Daten bereits enthalten". Was dabei mit der Überprüfung der Daten gemeint, bleibt unklar, zumal es der Beklagte ist, der in dem Brancheneintragungsantrag um eine Überprüfung der Daten gebeten wird. Angesichts dieser Unklarheit lässt sich auch aus den Worten „jährliche Eintragungskosten" kein ausreichender Hinweis auf die Entgeltlichkeit ableiten, zumal ein Betrag gerade nicht genannt wird.

Die Gestaltung des Brancheneintragungsantrages, welche die Überprüfung der Eintragsdaten ganz in den Vordergrund rückt, zeigt also deutlich, dass es der Klägerin nicht darum ging, den Beklagten von ihrer Leistung zu überzeugen und so zu einem Vertragsschluss zu bewegen. In diesem Fall wären auch werbende Aussagen über die Internetseite www.branche123.de zu erwarten gewesen, die jedoch völlig fehlen. Die Klägerin spekuliert vielmehr gezielt darauf, dass der Beklagte auf Grund der Gestaltung des Brancheneintragungsantrages die Endgeltklausel übersieht. Eine andere Erklärung für die Gestattung gibt es nicht. Die Klägerin täuschte den Beklagten damit über den Entgeltlichkeit des Eintrages. Die von der Klägerin vorgelegten Gerichtsentscheidungen, die eine Täuschung ablehnen, weil dem eingerahmten Text alle notwendigen Information zu entnehmen seien, berücksichtigen den oben dargestellten Kontext, in denen die Kerninformationen eingebettet sind und die Zielsetzung des Brancheneintragungsantrages nicht ausreichend.
Aus der zielgerichteten Gestaltung des Brancheneintragungsantrages ergibt sich die Arglist der Klägerin bzw. ihrer Verantwortlichen. Die Klägerin trägt vor, der von ihr verwendete Brancheneintragungsantrag beruhe auf dem modifizierten Formular einer Vorgängerfirma, das noch mit „Brancheneintrag" überschrieben war. Dieser Vortrag unterstreicht, dass die Klägerin sich gezielt um eine Optimierung des von ihr verwendeten Formulars bemüht. Einerseits will sie eine Täuschungswirkung erzielen und andererseits soll die rechtliche Durchsetzung der Endgeltforderung erfolgversprechend sein.
Da die Klägerin, wie sich aus den vorgelegten Gerichtsentscheidungen ergibt, die Übersendung von Brancheneintragungseinträgen im großen Stil betreibt ist der Tatbestand des versuchten gewerbsmäßigen Betruges gem. den §§ 263 Abs. 1, Satz 2, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB gegeben und der mit dem Beklagten geschlossene Vertrag auch nach § 134 BGB nichtig.
II.
Die zulässige Widerklage ist begründet.
Insbesondere liegt ein Feststellungsinteresse im Sinne des §§ 256 ZPO vor. Zwar ergibt sich die Begründetheit des Feststellungsantrages in vorliegendem Fall bereits mit der Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Dennoch wären Fallkonstellation denkbar gewesen, die zur Abweisung der Klage geführt hätten, jedoch nicht zwingend zum Erfolg der Widerklage, weshalb grundsätzlich ein Feststellungsinteresse bestand.
Dieses Feststellungsinteresse ist auch nicht entfallen durch die einseitige Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 25.01.2010, indem sie erklärt, keine Forderung aus der streitgegenständlichen Kostenrechnung vom 01.10.2009 für den Abrechnungszeitraum 2009/2010 geltend zu machen.
Das Feststellungsinteresse entfällt nur, wenn der Beklagte/Widerkläger hier endgültig abgesichert ist. Eine einseitige Erklärung der Klägerin/Widerbeklagten reicht hierfür nicht aus (Zöller, ZPO, § 256 28. Aufl. Rdnr. 7c).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Krack
Richterin am Amtsgericht
URTEILE (155)
AG Ulm
6 C 2189/09
vom 17.03.2010
AG Münster 61 C 1731/09
vom 10.11.2009
AG Krefeld 7 C 249/09 vom 04.11.2009
Amtsgericht Bergisch Gladbach
67 C 164/08
vom 07.11.2008
Urteil AG Erding Az.5 C 744/08
vom 28.10.2008
AG Kamenz 2 C 0041/08
vom 02.10.2008

Urteil AG Schöneberg 17b C 74/08
om 12.09.2008

AG Riedlingen 1 C 134/08
August 2008

AG Perleberg
05.06.2008
DER BRANCHENBUCH-TRICK
DIE RECHTLICHE LAGE
KOMMENTARE
ADRESSBUCHSCHWINDEL IM EUROPAPARLAMENT