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Formularmuster |
| In der Rechtssache |
der TSV-Telekommunikationssverice Verlagsund Vertriebsgesellschaft mbH, vert. d. d. Gf., Leiderer Stadtweg 25, 63741 Aschaffenburg, |
Klägerin, |
| Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lenzen, Fischer, Witteck, Kleberstraße 6-8, 63739 Aschaffenburg |
| gegen |
Beklagte, |
| Prozessbevollmächtigte: |
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hat das Amtsgericht Münster
auf die mündliche Verhandlung vom 25.08.2009
durch den Richter am Amtsgericht Hildebrandt |
| für Recht erkannt : |
| Die Klage wird abgewiesen. |
| Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. |
| Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. |
Tatbestand: |
| Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht. |
Die Firma Telemedia Databases Ltd. mit Sitz in London hat der Klägerin eine Forderung abgetreten aus einem von ihr behaupteten Vertraqsverhältnis mit der Beklagten vom 21.5.08. |
Das Vertragsformular Bl. 17 d.A. hat die Telemedia unaufgefordert an die Beklagte übersandt. Diese hat unter dem 21.5.08 das Formular unterzeichnet und zurückgeschickt. Nach diesem Vertragsformular sollen die gewerblichen Daten der Beklagten, derein Kindertheater betreibt, in einem Brancheneintrag Premium 2008, 2009 im Internet veröffentlicht werden. Mit der folgenden Klage begehrt die Klägerin die Zahlung für das erste Jahr der Veröffentlichung im Internet in Höhe von 1.082,90 Euro. |
| Die Klägerin beantragt, |
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1082,90 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.08 sowie Mahnauslagen in Höhe von 10.00 Euro und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.030,50 Euro zu zahlen. |
| Die Beklagte beantragt, |
die Klage ab zuweisen..
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die hier von der Klägerin durch das verwendete und unaufgefordert zugesandte Vertragsformular arglistig getäuscht worden ist. Darüber hinaus verstoße das verwendete Formular auch gegen das AGB-Gesetz. Im Übrigen sei auch die Leistung der Klägerin in Internet nicht auffindbar. |
Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf den Akteninhalt und den gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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| Entscheidungsgründe: |
Die Klage ist nicht begründet.
Die Willenserklärung der Beklagten auf Abschluss des Vertrages ist wegen der Anfechtung vom 8.1.09 wegen arglistiger Täuschung unwirksam. Aus diesem Grunde kann die Klägerin aus diesem Vertragsverhältnis auch keine Ansprüche geltend machen. |
Die Verwendung des Vertragsformulars und die unaufgeforderte Zusendung in Verbindung mit dem Text dieses Formulars ist ein Verhalten, das geeignet ist, bei dem Vertragsparteien einen Irrtum hervor zu rufen. Das ganze Formular ist so aufgeführt, dass derjenige, der dieses Formular erhält und verwendet, nach Möglichkeit über den wahren Inhalt des Vertrages getäuscht werden soll. So befinden sich unter dem Datum der Eintrag „Preis in Euro 910 p.a." Was dieser Preishinweis unter dem Datum bedeuten soll und was an diese Stelle gerückt worden ist, ist nicht ersichtlich. Auch die Wiederholung des jährlichen Preises in einer in der durchlaufender Schrift gefassten Erklärung, die in einem schwarzen Kasten sich befindet, ist so gestaltet, dass der flüchtige Betrachter jedenfalls die relevanten Vertragsgestaltung nicht erkennen kann. |
Alleine schon die Formulierung „Euro 910" statt der üblichen 910.-Euro, deutet darauf hin, dass hier dem Vertragspartner des Verwenders des Formulars die konkreten Daten nicht vor Augen geführt werden sollten. Hinzu kommt das auch die Erfüllung, nämlich die Unterbringung im Internetverzeichnis www.branche100.eu auch nur in diesem Textkasten dargestellt wird. Wie der Interessierte, der ein Kindertheater sucht, um auf diese Seite kommen soll, lässt das verwendete Formular nicht erkennen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass jedenfalls hier die in London ansässige Media Database offensichtlich aus einer ihr vorliegende Liste an Gewerbetreibende wahllos Postsendungen versandt hat. Dies, wie sich aus dem Formular ergibt, mit dem Ziel, hier Gewerbetreibende zu finden, der sich für die vertraglichen Konsequenzen auf Grund der Aufmachung der Seite nicht im Klaren war. Sie wollte damit also die mangelnde Sorgfalt der Gewerbetreibenden ausnutzen. Bei denen es sich auch um Kleingewerbetreibende wie z.B. ein Kindertheater handeln konnte, welche über keinerlei kaufmännische Erfahrung verfügen. |
Auch die Tatsache, dass man die Klägerin postalisch über das Postfach in Aschaffenburg erreichen kann, eine Verbindung über ein normales Telefon oder eine Email-Adresse ist dagegen nicht angegeben. Zu berücksichtigen war letztlich auch, dass hier die Klägerin sich eine Leistung bezahlen lässt, die üblicherweise im Internet kostenlos angeboten wird. Denn außer der Aufnahme in ein Branchenverzeichnis entstehen der Klägerin durch die Aufnahme der Beklagten in das Verzeichnis keine weiteren Kosten. |
Die Klage war deshalb mit der Kostenverurteilung des § 91 ZPO abzuweisen, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 11,711 ZPO. |
Hildebrandt |