| Urteil als pdf |
Formularmuster |
| In dem Rechtsstreit |
| der TSV-Telekommunikationsservice Verlags- u. Vertriebs GmbH,
ges. vertr, d.d. Geschäftsführer Lumnije Beqiraj, Leiderer Stadtweg 25, 63741 Aschaffenburg |
Klägerin, |
| Prozessbevollmächtigte: |
| gegen |
Beklagte, |
| Prozessbevollmächtigte: |
Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Stefan Wessler, Adenauerallee 8, 20097 Hamburg
Geschäftszeichen: We/3-129/2009 |
hat das Amtsgericht Stade
auf die mündliche Verhandlung vom 10.03.2010
durch den Richter Eggert |
| für Recht erkannt: |
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- ) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
- Der Streitwert wird auf 2.165,80 € festgesetzt.
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| Tatbestand |
| Die Klägerin begehrt die Bezahlung einer Eintragung der Firma des Beklagten in ein Internet-Branchenbuch aus abgetretenem Recht der Firma Tele Media Databases Ltd., Suite 3, Wilton Road, SV 1 V 1BZ, London UK (folgend Zedentin). |
| Die Zedentin betreibt ein Internet-Branchenbuch unter der Internetadresse www.Branche100.eu. Ohne dass sie zuvor in geschäftlichem Kontakt zum Beklagten gestanden hätte, übersandte die Zedentin der Firma mit Datum vom 16.06.2008 ein mit Brancheneintragungsantrag, Ort: Drochtersen, überschriebenes Formular. In dieses Formular sind bereits die für einen Branchenbucheintrag wesentlichen Betriebsdaten eingetragen. Unter den Betriebsdaten befindet sich ein gerahmtes Textfeld. Dieses Textfeld besteht aus acht Zeilen folgenden Inhalts: |
Prüfen Sie bitte die Angaben auf ihre Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben und senden Sie uns, wenn Sie
eine Eintragung wünschen, dieses Formular mit korrekter Bekanntgabe Ihrer" Daten umgehend zurück.
Es werden nur Daten von Firmen und Selbständigen akzeptiert. Die Daten werden zum Preis von jährlich EURO
910 gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen zuzügl. der jeweils gültigen MwSt Im Internetverzeichnis
www.Branche100.eu veröffentlicht. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt durch die Unterschrift.
Weitere Informationen, und Beschreibungen sind im Internetverzeichnis verfügbar Als Gerichtsstand wird
Aschaffenburg vereinbart.. Die vereinbarte Vertragslaufzeit beträgt zwei Jahre und ist im weiteren in den umseitigen allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, die Vertragsbestandteil und hiermit anerkannt sind.
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| Die voreingetragenen Daten wurden dahingehend korrigiert, dass nicht (-------------) sondern der Beklagte Firmeninhaber ist Die Faxnummer wurde ergänzt und das Formular unter Verwendung des Firmenstempels des Beklagten mit i. A. (------------------) unterzeichnet. Anschließend wurde das Formular an die Zedentin zurückgeschickt. |
| Im Übrigen wird, auch wegen der grafischen Gestaltung und der auf der Rückseite abgedruckten AGB, Bezug genommen auf Bl. 13 d. A.. |
Die Zedentin nahm die Eintragung vor und übersandte am 15.08.2008 eine Eintragungsbestätigung an den Beklagten. Auf die Eintragungsbestätigung (Bl. 14 d. A ) wird Bezug genommen.
Nach der Abtretung vorn 20.10.2008 stellte die Klägerin dem Beklagten für das erste Vertragsjahr am 30.10.2008 1.082,90 € in Rechnung. Mit Schreiben vom 21.11.2008 und 05.12.2008 mahnte die Klägerin die Zahlung erneut an. Anschließend mandatierte sie ihren Prozessbevollmächtigten, der mit Scheiben vom 21.01.2009 den Beklagten erneut zur Zahlung aufforderte. |
| Die Rechnung für das zweite Vertragsjahr wurde am 01.07.2009 erstellt. |
| Mit Schreiben vom 09.07,2009 verweigerte der Beklagte die Begleichung der Rechnungen. Auf die Anlage B 1 (Bl. 36 d. A.) wird Bezug genommen. |
| Die Klägerin beantragt, |
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2,165,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1032,90 € seit dem 01.12.2008 sowie aus 1.082,90 € seit dem 02.08.2009, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Hohe von 130,50 € zu zahlen.
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| Der Beklagte beantragt, |
die Klage abzuweisen.
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| Der Beklagte behauptet, das Antragsformular nicht unterschrieben zu haben. Nachdem er zunächst behauptet hat, seine Mutter habe das Antragsformular unterschrieben, behauptet er nunmehr, dass die Unterschrift von seiner Ehefrau geleistet worden sei. Keine der beiden habe die Befugnis, ihn zu vertreten. |
| Weiter ist er der Ansicht, dass es zu einem wirksamen Vertragsschluss am Rechtsbindungswillen der Unterzeichnenden fehlen würde. Zudem läge eine arglistige Täuschung seitens der Zedentin vor und das Angebot sei sittenwidrig. Auch ist er der Ansicht, die Einziehung der Forderung durch die Klägerin verstoße gegen die §§ 2 und 3 RDG, da die Klägerin in einer Vielzahl von Fällen Forderungen der Zedentin einklagen würde. |
| Entscheidungsgründe |
Unabhängig davon, ob die Zedentin einen Vertrag mit dem Beklagten geschlossen haben sollte, kann diese vom Beklagten nicht die geltend gemachte Vergütung verlangen. Gleiches muss dementsprechend für die Klägerin, die aus abgetretenem Recht der Zedentin klagt, gelten. |
Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Regelung, wonach die Eintragung in ein vollkommen unbekanntes Internet-Branchenverzeichnis mit jährlich 910,00 € vergütet werden soll, gegen § 305 c Abs. 1 BGB und ist damit unwirksam. Eine überraschende Klausel liegt vor, wenn es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt und zudem der andere Teil nicht mit einer solchen Klausel rechnen brauchte, Auch Gewerbetreibende und Freiberufler müssen nicht von vornherein davon ausgehen, dass Einträge in einem Branchenverzeichnis in der Regel kostenpflichtig sind. Es gibt für diesen Adressaten kreis sowohl kostenlose als auch kostenpflichtige Eintragungen. Ob eine solche Eintragung kostenpflichtig ist, hängt u. a. davon ab, wie bekannt und verbreitet das Branchenverzeichnis ist. Auch die Größe und die Aufmachung des jeweiligen Eintragungsantrages sind zu berücksichtigen. |
Aus dem Eintragungsantrag der Zedentin geht nicht hervor, dass vorliegend ein besonders großer, grafisch auffälliger Eintrag erfolgen sollte. Die eingetragenen Daten des Beklagten gehen nicht über diejenigen Daten, die auch bei einem kostenlosen Branchenbuch abgedruckt bzw. veröffentlicht werden, hinaus. |
Hinzu kommt, dass der Eintragungsantrag wie ein Korrekturabzug aufgemacht ist. Der Empfänger eines Korrekturabzuges darf erwarten, dass es ausschließlich um die Überprüfung der bereits voreingetragenen Daten geht und nicht ein darüber hinausgehender kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wird.
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Auch bei Formularverträgen, die sich an Gewerbetreibende richten, ist es üblich, dass die Hauptleistungspflichten deutlich aus dem Vertragstext hervorgehen. Vorliegend wird die Entgeltlichkeit bewusst mit in einem Fließtext ohne jegliche Hervorhebung versteckt. Dadurch dass die Währungsangabe und der Betrag zudem durch einen Zeilenumbruch getrennt werden, fällt das Entgelt noch weniger ins Auge. Die Umrahmung ist nicht geeignet, die bewusst unübersichtliche Gestaltung auszugleichen. |
| Hinzu kommt, dass der Blick des Lesers durch den ersten in der Umrahmung enthaltenen Satz, wonach er die obigen Daten auf die Richtigkeit überprüfen soll, erneut nach oben gelenkt wird. |
Die seitens der Klägerin zitierte Entscheidung des Landgerichts Stade (Urteil vom 10.10.2007 - Az. 5 S 35/07) lässt sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Das dort verwendete Eintragungsformular weist gegenüber dem hier verwendeten Eintragungsformular gravierende Abweichungen auf, so dass sich dementsprechend in der Entscheidung des Landgerichts Stade auch keine Ausführungen zu § 305 c BGB finden. |
Da § 305 c Abs. 1 BGB gemäß § 310 BGB auch gegenüber Unternehmern, also auch gegenüber dem Beklagten, Anwendung findet, führt das Vorliegen einer überraschenden Klausel dazu, dass, soweit die Parteien einen Vertrag geschlossen haben sollten, dieser keine Vereinbarung, aufgrund derer die Klägerin die geltend gemachte Vergütung verlangen könnte, enthält. |
| Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11 und 711 ZPO. |
| Eggert Richter |