Amtsgericht Aue
2 C 0701/04
Verkündet am 22.04.2005
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
XXXXX - Klägerin-
Prozessbevollmächtigter
Rechtsanwalt Thamm Alexander, Atzelbuckelstr. 26, 68259 Mannheim – 87 / 04 db –
gegen
Firma Online Branchenmarketing k.s., v.c.c. GF Gesellschaft nach tschechischem Recht, Vertriebsbüro Mittelstraße 22, 08280 Aue
- Beklagte-
Wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht Aue...im schriftlichen Verfahren..... folgendes
Endurteil
- Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte Zahlungen aufgrund des von der Klägerin am 23. April 2004 unterzeichneten Eintragungsantrages zu leisten.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Feststellung, der beklagten Gesellschaft tschechischen Rechts keine Zahlung zu schulden.
Die Klägerin, die selbständig einen Friseursalon betreibt, unterzeichnete am 23. April 2004 ein ihr vom Vertriebsbüro der Beklagten in Aue übermitteltes, vorgedrucktes Formular und sandte dieses an das Vertriebsbüro der Beklagten zurück. Wegen des Wortlauts des Formulars wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 8 d. A.) Bezug genommen, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass das der Klägerin übermittelte Formular diesem Formular entsprach. Auf der Rückseite des Formulars waren Allgemeine Geschäftsbedingungen aufgedruckt, derentwegen auf Bl. 25 d.A. verwiesen wird. Unter dem Abschnitt „Schlußbestimmungen“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es auszugsweise:
„Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Online Branchenmarketing k.s. und dem Kunden gilt das Recht der Tschechischen Republik. Gerichtsstand ist Karlovy Vary, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat. Im Übrigen gelten hinsichtlich des Gerichtsstandes die gesetzlichen Bestimmungen...“
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 04. Juni 2004 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Vertrages, ferner den Rücktritt und die Wandlung. Zugleich forderte sie die Beklagte auf, schriftlich zu bestätigen, dass aus dem Vertrag keine Zahlungsansprüche abgeleitet würden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 04. Juni 2004 (Anlage K 2, Bl. 9/10 d. A.) verwiesen.
Die Klägerin meint, das Amtsgericht Aue sei international nach Art. 5 Nr. 5 EuGVO zuständig. Auch nach den Vorschriften des nationalen Rechts sei das Amtsgericht Aue als Gerichtsstand der Niederlassung, aber auch als Gerichtsstand der unerlaubten Handlung örtlich zuständig. Die Klägerin habe ein Interesse an der begehrten Feststellung, weil sie über ihre Finanzmittel disponieren müsse. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich zum einen daraus, dass die Vertragsbestimmung, nach der die Klägerin einen jährlichen Grundeintragungspreis von 769,00 EUR zu zahlen habe, wegen ihrer überraschenden Wirkung nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Zum anderen könne die Klägerin die begehrte Feststellung als Schadensersatz beanspruchen, weil die Verwendung des Vertragsformulars wettbewerbswidrig sei und damit eine unerlaubte Handlung darstelle.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte Zahlungen aufgrund des von der Klägerin am 23. April2004 unterzeichneten Eintragungsauftrags zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die tschechischen Gerichte seien für den Rechtsstreit zuständig. Das Vertriebsbüro in Aue sei zum 01. Juli 2004 aufgegeben worden. Deshalb sei das Amtsgericht Aue örtlich auch nicht als Gerichtsstand der Niederlassung zuständig. Da die Beklagte keine unerlaubte Handlung begangen habe, komme die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Aue auch nicht unter diesem Gesichtspunkt in Betracht. Das gegenüber der Klägerin im kaufmännischen Verkehr verwendete Formular sei nach seiner drucktechnischen Gestaltung übersichtlich und leicht lesbar. Deshalb handele es sich bei der Zahlungsverpflichtung für den Grundeintrag nicht um eine überraschende Klausel. Ebenso wenig sei die Klägerin arglistig getäuscht worden.
Die Klage ging beim Amtsgericht Aue am 14. Juli 204 ein. Das Gericht hat die Frage der internationalen Zuständigkeit mit den Parteien mündlich erörtert, bevor auf Antrag der Parteien ins schriftliche Verfahren übergeleitet wurde. Die zwischen Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Verkündigungstermin eingegangenen Schriftsätze wurden berücksichtigt.
Entscheidungsgründe:
- Das Amtsgericht Aue ist nach Art. 5 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVO) für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden:
„wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet.“
Das Vertriebsbüro der Beklagten in Aue ist als sonstige Niederlassung im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen. Darauf, ob das Vertriebsbüro der Beklagten über den 01. Juli 2004 hinaus fortbestand, kommt es nicht an. Für die Anwendung von Art. 5 Nr. 5 EuGVO reicht es aus, dass der Rechtsschein des Bestehens einer Niederlassung gesetzt wurde. Dies ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage der Fall gewesen. Das der Klägerin zugesandte Formular wies nämlich die Adresse des Vertriebsbüros in Aue auf. Dadurch entstand der Rechtsschein des Bestehens einer sonstigen Niederlassung der Begklagten in Aue. Dieser Rechtssschein ist bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift nicht zerstört worden, weil die Klägerin die von der Beklagten behauptete Auflösung des Vertriebsbüros zum 01. Juli 2004 nicht erkennen konnte.
- Der durch Artikel 5 Nr. 5 EuGVO begründeten örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Aue steht auch nicht etwa die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes in Tschechien nach Art. 23 Abs. 1 EuGVO entgegen. Zwar wäre eine solche Zuständigkeitsvereinbarung denkbar, weil beide Parteien Kaufleute sind. Sie ist nach Art. 23 Abs. 1 EuGVO jedoch nur zulässig, wenn eine Rechtsstreitigkeit bereits entstanden ist oder die gerichtliche Zuständigkeit für eine künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Streitigkeit geregelt werden soll. Diesen Maßgaben entspricht das von der Beklagten verwendete Formular nicht. In den Schlußbedingungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nämlich der Gerichtsstand nicht für ein bestimmtes Rechtsverhältnis vereinbart, sondern allgemein für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und ihren Kunden. Die von Art. 23 Abs. 1 EuGVO für die Wirksamkeit der Vereinbarung gerichtlicher Zuständigkeit vorausgesetzte Beschränkung auf eine künftige Streitigkeit aus einem bestimmten Rechtsverhältnis liegt damit nicht vor.
- Auf die Frage des Eingreifens nationaler Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Aue kommt es nicht mehr an, weil sich die Zuständigkeit dieses Gerichts unmittelbar aus Art. 5 Nr. 5 EuGVO ergibt.
- Das rechtliche Interesse an der von ihr begehrten Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) steht der Klägerin zur Seite, weil es darum geht, ob ein zwischen den Parteien bestehender Vertrag eine wirksame Klausel enthält, die Zahlungspflichten der Klägerin nach sich ziehen würde.
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist begründet, weil die in dem von der Beklagten verwendeten Vertragsformular enthaltene Klausel über den jährlichen Grundeintragspreis wegen ihrer überraschenden Wirkung nicht Vertragsbestandteil geworden ist, § 305 c Abs. 1 BGB.
- Bei der genannten Klausel handelt es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung, die die Beklagte bei einer Vielzahl von Verträgen mit ihren Kunden verwendet. Sie ist deshalb als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen.
Nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages ist die Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB so ungewöhnlich, dass die Klägerin nicht mit ihr zu rechnen brauchte. Dies ergibt sich aus der Gestaltung des Formulars, in dem neben der Angabe „Grundeintrag im bundesdeutschen Online-Branchenclick“ kein Preis angegeben ist, während bei den Zusatzleistungen „hervorgehobener Farbeintrag“ bzw. „hervorgehobene Farbeintragung mit Firmenlogo“ sowie dem „zusätzlichen Link“ einAufpreis hervorgehoben wird. Die Angabe über den jährlichen Grundeintragungspreis findet sich erst in Satz sechs des neun Sätze umfassenden Fließtextes über der Unterschriftszeile des Formulars und ist nicht in gleicher Weise durch Fetttdruck hervorgehoben, wie es die Aufpreise für bestimmte Zusatzleistungen sind.
Auch unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des kaufmännischen Verkehrs ist eine solche Gestaltung des Erscheinungsbilde seines Vertragsformulars ungewöhnlich. Der Gewerbetreibende darf sich darauf verlassen, dass Angaben über die Hauptleistungspflicht, wie die Höhe des jährlichen Grundeintragungspreises, in gleicher Weise drucktechnisch hervorgehoben werden, wie die Angaben zum Aufpreis für einen erweiterten Leistungsumfang. Ungewöhnlich ist das Einfügen des Grundpreises an nicht auffälliger Stelle in einem Fließtext deshalb, weil – wie gerichtsbekannt ist – auf dem Markt Einträge in elektronische Branchenbücher häufig kostenfrei angeboten werden. Lässt ein Formular die Kostenpflichtigkeit des Grundeintrags nicht deutlich erkennen, während der Aufpreis mit Zusatzleistungen drucktechnisch hervorgehoben ist, wird der durchschnittliche Betrachter, auch wenn er Gewerbetreibender ist, davon ausgehen, es handele sich um einen Fall mit kostenlosem Grundeintrag. Er braucht mit der Angabe des im Vergleich zum Preis der Zusatzleistungen nicht drucktechnisch hervogehobenen Angabe des Grundpreises in einem Fließtext nicht zu rechnen. Deshalb wurde die Klausel über den jährlichen Grundeintragspreis nach § 315 Abs. 1 BGB nicht Bestandteil des Vertrages der Parteien und demFeststellungsantrag war zu entsprechen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV.
Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen die §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf 769,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Streitwert war nach Abschluß des Verfahrens von Amts wegen festzusetzen, § 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Maßgeblich ist bei der negativen Feststellungsklage der Wert der im Raume stehenden Forderung. |