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Amtsgericht Hamburg, 24.05.2006
VBV Medien Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH (176
Geld-Zurück-Klage erfolgreich!

Hamburg, 24. Mai 2006

Amtsgericht Hamburg

Urteil im Verfahren gemäß §495a ZPO
Im Namen des Volkes

Geschäfts-Nr.: 8B C 33/06

In dem Rechtsstreit
.....
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Isabel Fezer, Untertorstr. 23, 78315 Radolfzell, Gz.: 185-05

gegen

VBV Medien Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH, Schopenstehl 22, 20095 Hamburg, vertr. durch den Geschäftsführer Karl-Heinz Büscher

  1. Beklagte –

Erkennt das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 8B, durch die Richterin am Amtsgericht Küper für Recht:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 366,40 (i.W. dreihundertsechsundsechzig 40(100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2005 zu zahlen,

 

sowie die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Az. 185-05/Fe) zu Lasten der Beklagten freizuhalten.

  1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

TATBESTAND.
Von der Mitteilung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a, 313 a ZPO abgesehen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten EUR 366,40 zu; denn die Klägerin ist seitens der Beklagten im Wege einer Täuschung zu einem nicht gewollten Vertragsschluss veranlasst worden. Sie kann gemäß § 249 BGB Rückgängigmachung des Vertrages verlangen und hat in deren Folge Anspruch auf Rückzahlung der an die Beklagte geleistete Vergütung (Palandt, BGB, 65. Aufl., § 123 Rn. 27).

Das Formularschreiben der Beklagten vom 27.06.2005, mit dem sie der Klägerin ein Vertragsangebot andiente, ist so gestaltet, dass es den Eindruck einer Rechnung mit Zahlungsverpflichtung, nicht aber den einer Vertragsofferte erweckt. Der mittlere Teil ist rechnungsmäßig gestaltet, im unteren Drittel ist ein vorbereiteter Überweisungsauftrag angeheftet. Die persönliche Anrede mit dem Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auf der Rückseite des Formularschreibens befindet sich rechts oben unterhalb der Adressenangabe der Beklagten, ist sehr klein gehalten und sehr klein gedruckt und wird an diesem Platz in der Regel nicht erwartet. Auch das Wort „Eintragungsofferte“ ist verhältnismäßig klein gedruckt und unauffällig angebracht, mithin leicht zu überlesen. Ein Unterschriftsfeld, wie üblicherweise bei formularmäßigen Vertragsangeboten zu erwarten, befindet sich auf dem Formularschreiben nicht, vielmehr lediglich auf dem Überweisungsformular. Alle diese Umstände drängen es den Empfänger förmlich auf, dass es sich bei dem Formularschreiben um eine Rechnung handele. Dass die Zahlung eine Vertragsannahme darstellt, wie sich aus den auf seiner Rückseite abgedruckten allgemeinen Geschäftsverbindungen ergibt, ist aus der Vorderseite des Formularschreibens in keiner Weise ersichtlich. Durch diese Gestaltung des Formularschreibens wird bei dem Empfänger der Irrtum erzeugt, es handle sich um eine Rechnung, die er zu begleichen habe. Diese Irrtumserregung ist offensichtlich von der Beklagten bezweckt. Durch sie soll der Empfänger veranlasst werden, die Überweisung zu tätigen in der Annahme, eine geschuldete Rechnung zu begleichen und durch diese Täuschung zum Abschluss eines (neuen) Vertrages gebracht werden, den er, wie auch die Klägerin, unverzüglich nach Erkennen der Täuschung gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, nicht abschließen wollte. Bereits der Eingriff in die persönliche Entscheidungsfreiheit der Klägerin begründet den Anspruch (Palandt, a.a.O., § 311 Rn. 24 m.w.N.).

Durch die Ablehnung des Rückzahlungsverlangens der Klägerin mit Schreiben vom 19.09.2005 ist die Beklagte mit der Begleichung dieser Forderung in Zahlungsverzug geraten, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedurfte (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der nicht anrechenbare Teil der außergerichtlichen Kosten ihres Rechtsanwaltes, den die Klägerin nach Verzugseintritt mit der Geltendmachung der Forderung gegenüber der Beklagten beauftragt hat, stellt einen Verzugsschaden der Klägerin dar (§ 280 Abs. 2 BGB).  Diese Kosten belaufen sich auf EUR 44,10. Da die Klägerin diese Kosten ihren Rechtsanwälten gegenüber noch nicht beglichen hat, hat die Beklagte sie im Wege des Schadenersatzes von dieser Verbindlichkeit freizuhalten.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich als Verzugsschadenersatz gemäß §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91, 708 Ziffer 11, 711 und 713 ZPO.

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