Amtsgericht
Herford
Verkündet am: 15.1.2003
Geschäfts - Nr.:12 C 1184 / 02
im Namen
des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Firma Deutscher
OnlineService GmbH & Co. KG, v. d. d. phG G. G. OnlineService
GmbH, ges. vertreten durch d. GF Helga und Klaus Girth, Mozartstr. 3,
84508 Burgkirchen
Prozessbevollmächtige: ....
gegen
Beklagter ...
Prozessbevollmächtigter
- Rechtsanwalt Detlef Piekenbrock, Kurfürstenstr. 1, 32052 Herford
hat das Amtsgericht
Herford auf die mündliche Verhandlung vom 15. 1. 2003 für
R e c h t erkannt:
Die Klage wird
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin
Uas Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
Die' Klägerin kann die Vollstreckung gegen sie durch Sicherheitsleistung
in Höhe von
110% des gegen sie beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht ...
... ... ...
...Entscheidungsgründe
Die zulässige
Klage ist nicht begründet...
...
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Ausgestaltung des von
der Klägerin versandten Formulars, das diese als Angebot auf Abschluß
eines Vertrages wertet, erkennbar darauf abgestellt ist, bei dem unbefangenen
Kunden den Eindruck zu erwecken, als sei der von dem Beklagten gewünschte
Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis kostenfrei. Das Verhalten
der Klägerin bei Versenden des streitgegenständlichen Formulars ist nicht nur als unlauteres Wettbewerbsverhalten zu würdigen,
sondern auch als betrügerisches Verhalten. Das streitgegenständliche
Formular ist nach Auffassung des Gerichts bewußt so gestaltet,
dass für den unbefangenen Kunden, auch eines Geschäftsmanns,
der Eindruck erweckt werden muss, als sei der Grundeintrag in das
Online-Firmenverzeichnis kostenfrei. Unter den fettgedruckten Worten "Grundeintrag in das
Online Firmenverzeichnis" folgen dünn und kleingedruckt weitere
Angaben, aus denen sich bei genauerer Betrachtung zwar ergibt, dass
der Grundeintrag nicht kostenfrei ist. Allerdings sind die Worte "nicht
kostenfrei" in zwei Zeilen gedruckt, wobei das Wort "kostenfrei"
als einzelnes Wort in der letzten Reihe abgedruckt ist, was für
den unbefangenen Betrachter den Eindruck verstärkt, dass der
Grundeintrag kostenfrei ist. Demgegenüber erscheinen in zwei weiteren
Absätzen jeweils deutliche Eurobeträge, in denen ebenfalls
fettgedruckte Preise notiert sind. Mit dem Zusatz "Aufpreis"
ergibt sich für den unbefangenen Kunden nicht in der gebotenen
Klarheit der Hinweis, dass der Grundeintrag ebenfalls vergütungspflichtig
ist.
Das Gericht
ist der Auffassung, dass die Ausgestaltung des benutzten Formulars
darauf ausgelegt ist, Kunden zu täuschen. Das Verhalten
der Klägerin durch Benutzung des streitgegenständlichen Formulars
erfüllt den Tatbestand des Betruges. Ihr Verhalten zielt
darauf ab, geworbene Kunden zum Abschluß eines in Wirklichkeit
vergütungspflichtigen Dienstleistungsvertrags zu veranlassen, obwohl
die Ausgestaltung des benutzten Formulars den Eindruck erweckt, dass
zumindest der Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis der Klägerin
kostenfrei ist. Der Inhalt des Formulars wird von einem nicht unerheblichen
Teil der angesprochenen durchschnittlich informierten aufmerksamenund
verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden, auf den hier abzustellen
ist, im Hinblick auf den Grundeintrag in das Online- Firmenverzeichnis
im Sinne einer Kostenfreiheit dieses Grundeintrages mißverstanden....
...