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Amtsgericht Herford
(Auszüge aus der Urteilsbegründung)

Amtsgericht Herford
Verkündet am: 15.1.2003
Geschäfts - Nr.:12 C 1184 / 02

im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

der Firma Deutscher OnlineService GmbH & Co. KG, v. d. d. phG G. G. OnlineService GmbH, ges. vertreten durch d. GF Helga und Klaus Girth, Mozartstr. 3, 84508 Burgkirchen
Prozessbevollmächtige: ....

gegen
Beklagter ...

Prozessbevollmächtigter - Rechtsanwalt Detlef Piekenbrock, Kurfürstenstr. 1, 32052 Herford

hat das Amtsgericht Herford auf die mündliche Verhandlung vom 15. 1. 2003 für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin
Uas Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
Die' Klägerin kann die Vollstreckung gegen sie durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des gegen sie beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht ...
... ... ...

...Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet...

...
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Ausgestaltung des von der Klägerin versandten Formulars, das diese als Angebot auf Abschluß eines Vertrages wertet, erkennbar darauf abgestellt ist, bei dem unbefangenen Kunden den Eindruck zu erwecken, als sei der von dem Beklagten gewünschte Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis kostenfrei. Das Verhalten der Klägerin bei Versenden des streitgegenständlichen Formulars ist nicht nur als unlauteres Wettbewerbsverhalten zu würdigen, sondern auch als betrügerisches Verhalten. Das streitgegenständliche Formular ist nach Auffassung des Gerichts bewußt so gestaltet, dass für den unbefangenen Kunden, auch eines Geschäftsmanns, der Eindruck erweckt werden muss, als sei der Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis kostenfrei. Unter den fettgedruckten Worten
"Grundeintrag in das Online Firmenverzeichnis" folgen dünn und kleingedruckt weitere Angaben, aus denen sich bei genauerer Betrachtung zwar ergibt, dass der Grundeintrag nicht kostenfrei ist. Allerdings sind die Worte "nicht kostenfrei" in zwei Zeilen gedruckt, wobei das Wort "kostenfrei" als einzelnes Wort in der letzten Reihe abgedruckt ist, was für den unbefangenen Betrachter den Eindruck verstärkt, dass der Grundeintrag kostenfrei ist. Demgegenüber erscheinen in zwei weiteren Absätzen jeweils deutliche Eurobeträge, in denen ebenfalls fettgedruckte Preise notiert sind. Mit dem Zusatz "Aufpreis" ergibt sich für den unbefangenen Kunden nicht in der gebotenen Klarheit der Hinweis, dass der Grundeintrag ebenfalls vergütungspflichtig ist.

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Ausgestaltung des benutzten Formulars darauf ausgelegt ist, Kunden zu täuschen. Das Verhalten der Klägerin durch Benutzung des streitgegenständlichen Formulars erfüllt den Tatbestand des Betruges. Ihr Verhalten zielt darauf ab, geworbene Kunden zum Abschluß eines in Wirklichkeit vergütungspflichtigen Dienstleistungsvertrags zu veranlassen, obwohl die Ausgestaltung des benutzten Formulars den Eindruck erweckt, dass zumindest der Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis der Klägerin kostenfrei ist. Der Inhalt des Formulars wird von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen durchschnittlich informierten aufmerksamenund verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden, auf den hier abzustellen ist, im Hinblick auf den Grundeintrag in das Online- Firmenverzeichnis im Sinne einer Kostenfreiheit dieses Grundeintrages mißverstanden....
...

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