AZ
52 C 7882 / 0,3
AMTSGERICHT DUSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
der Firma s find-de
GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
Karl Schleicher, Stadtplatz 53, 84453 Mühldorf am Inn,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Selzberger und Kollegen,
Mühldorf am Inn,
gegen
Beklagte,
Prozessbevollmächtlgte: Rechtsanwälte Brau-Dulläeus,
pp., Düsseldorf, hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten
Verfahren gemäß § 495 ä ZPO am 13.11.2003 durch
den Richter am Amtsgericht Herrneler für Rechterkannt:
Die Klage wird abgewiesen-
Die Kosten des Rechtsstreits
trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Von der Darstellung eines
Tatbestandes wird gemäß § 313
Abs 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist.
unbegründet. Der Klägerin steht aus der von
der Ehefrau des Beklagten als dessen Stellvertreterin bestellten Eintrags
im online-Ärzteverzeichnis der Klägerin ein Vergütungsanspruch
nicht zu.
Ein Vertrag Zwischen den
Parteien über einen kostenpflichtigen
Eintrag ist nicht zustandegekommen, vielmehr lediglich eine Vereinbarung über
einen kostenfreien Eintrag.
Gemäß §§ 166 BGB i.V.m. § 133, 157 BGB ist
darauf abzustellen, wie die Ehefrau des Beklagten die Erklärungen
der Klägerin über die Kostenpflicht eines Eintrages verstehen
durfte. Dies führt zu dem Ergebnis, dass: die Ehefrau des Beklagten
durchaus das Formular der Klägerin dahin interpretieren durfte,
mit der Unterschrift lediglich einen kostenfreien Eintrag zu bestellen.
Jedenfalls aber durfte die Klägerin keinesfalls den unterzeichneten
Antrag zweifelsfrei: als Bestellung eines kostenpflichtigen Eintrags
deuten. Hier hätten genügend Anhaltspunkte zu berechtigten
Zweifeln vorgelegen, die sich aus der verwendeten:Bewerbung ihres Verzeichnisses
selbst ergeben.
Das erkennende
Gericht schließt sich ausdrücklich: nicht
der Rechtsprechung etwa des Amtsgerichts Frankfurt/Main (Az. 31.G 617/03):
an, wonach die Formulierung im Vertragstext nicht missverständlich
sei. Die Formulierung ist objektiv durchaus und das in hohem Maße
mißverständlich. Der Text spricht zunächsdt sogar im
Fettdruck von der kostenlosen Möglichkeit, dem Eintrag Fotos voranzustellen.
Danach ist wiederum von Kostenfreiheit die Rede, nämlich von einem
kostenfreien Grundeintrag. Erst danach in der Mitte des Textes ist
in einem Halbsatz aber als Einschränkung formuliert, dass mit
der Unterschrift der sog. Hervorgehobene Insertionsvertrag zustande
kommt. Die Klägerin verwendet demnach ein Formular, dessen Unetrzeichnung
zwangsläufig zur Kostenpflicht führen soll, dies aber, obwohl
sie zuvor lediglich von kostenfreien Einträgen spricht. Wieso
dies nicht mißverständlich sein soll, wie das AG Frankfurt/M.
meint, ist nicht nachvollziehbar. Denn es ist überhaupt kein
Grund dafür ersichtlich von den kostenfreien Möglichkeiten
zu sprechen und die Kostenpflichtigkeit in einem Halbsatz zu verstecken,
wenn mit eben diesem Formular kostenfreie Eintragsmäglichkeiten
gar nicht beantragt werden können. Es ist auch nicht erklärt
oder vermerkt, wie ein solcher kostenfreier Eintrag überhaupt
beantragt, werden kann. Denn das verwendete Formular soll ja nach dem
Willen der Klägerin ausschließlich für die Beauftragung
eines kostenpflichtigen sogenannten hervorgehobenen Eintrages dienen.
Die Klägerin erklärt auch in diesem Verfahren nicht, wie
denn überhaupt ein kostenfreier Eintrag beantragt werden kann.
Soll dies etwa durch nicht unterschriebene Rücksendung des Formulars
erfolgen, oder aber durch unterzeichnete Rücksendung eines anderen
Formulars, oder sogar durch einfache schriftliche Erklärung, bei
der sich aber wieder die Frage der Unterzeichnung stellen würde
oder erfolgt ein kostenfreier Eintrag sogar ohne und gegen den Willen
eines. Arztes ? Die Klägerin verursacht durch ihre Vertragstextformulierung,
ob gewollt oder ungewollt mag dahinstehen, auf jeden Fall die Möglichkeit
eines Verständnisses dahingehend, dass mit der Rücksendung
eines unterzeichneten Formulars lediglich ein kostenfreier Einträg
in Auftrag gegeben wird. Will sie diese Zweideutigkeit vermeiden braucht
sie auf einem Formular, mit dessen Unterzeichnung nach ihrem Willen
regelmäßig eine Kostenpflicht ausgelöst wird. auch
nicht auf kostenfreie Möglichkeiten hinzuweisen. Die Uneindeutigkeit
ihres Erklärungsinhalts hat sie sich daher selbst zuzuschreiben.
Zudem ist zu berücksichtigen; dass in einem Praxisbetrieb Anfragen
zu Werbernöglichkeiten aller Art nicht in geringer;Anzahl anfallen
und damit zum Massengeschäft des Bürobetriebs gehören.
Unstreitig gibt es nicht nur zahlreiche Möglichkeiten kostenloser
Einträge im Internet, die Klägerin selbst bietet solche ja
auch an, ohne mitzuteilen, wie man in ihren Genuss: kommen kann. Geht
daher eine entsprechende Anfrage auf einen Eintrag in ein Verzeichnis
ein und ist:hierbei von kostenlosen Möglichkeiten die Rede, ist
es nicht als ungewöhnlich anzusehen, dass der Erklärungsempfänger
eine derartige Anfrage aufgrund des zunächst entstehenden eindeutigen
Eindrucks ohne jedes Kostenrisiko zu sein, beantwortet, ohne die textlichen
Formulierungen vollständig gelesen zu haben. Es: mag wiederum
dahinstehen,, ob die Nutzung eines solchen psychologischen Moments
beabsichtigt war. Die Klägerin hätte diesen Eindruck jedoch
leichtestens vermeiden können, indem sie ihr Angebot auf kostenpflichtigen
Eintrag ausdrücklich und separat erklärt hätte. Als
einschränkender Halbsatz zur Anpreisung eines kostenfreien Antrages
ist der Vertragstext aber nicht geeignet, den Erklärungswwillen
der Klägerin deutlich erkennen zu lassen.
Es kommt aber gemäß der §§ 133, 157 BGB nicht
darauf an, was sch die Klägerin bei ihren Vertragsformulierungen
gedacht hat, sondern, wie die Erklärungen für einen durchschnittlichen
Erklärungsempfänger zu verstehen sind. Die Nebenentscheidungen
folgen aus den § 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Hernmeler
Richter am Amtsgericht
Ausgefertigt Lippen (Justizangestellte)
als Urkundsbeaamtin der Geschäftsstelle |