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Urteil AG Duesseldorf v. 13. 11. 2003
gegen Karl Schleicher / S-Find GmbH (118)
Kernpunkte:
"....Ein Vertrag zwischen den Parteien über einen kostenpflichtigen Eintrag ist nicht zustandegekommen, vielmehr lediglich eine Vereinbarung über einen kostenfreien Eintrag. ...Die Formulierung (des Vertragstextes) ist objektiv durchaus und das in hohem Maße mißverständlich... ...Es kommt aber nicht darauf an, was sch die Klägerin bei ihren Vertragsformulierungen gedacht hat, sondern, wie die Erklärungen für einen durchschnittlichen Erklärungsempfänger zu verstehen sind...."

AZ 52 C 7882 / 0,3

AMTSGERICHT DUSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

der Firma s find-de GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl Schleicher, Stadtplatz 53, 84453 Mühldorf am Inn,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Selzberger und Kollegen, Mühldorf am Inn,

gegen

Beklagte,

Prozessbevollmächtlgte: Rechtsanwälte Brau-Dulläeus, pp., Düsseldorf, hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 ä ZPO am 13.11.2003 durch den Richter am Amtsgericht Herrneler für Rechterkannt:

Die Klage wird abgewiesen-

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 Abs 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist. unbegründet. Der Klägerin steht aus der von der Ehefrau des Beklagten als dessen Stellvertreterin bestellten Eintrags im online-Ärzteverzeichnis der Klägerin ein Vergütungsanspruch nicht zu.

Ein Vertrag Zwischen den Parteien über einen kostenpflichtigen Eintrag ist nicht zustandegekommen, vielmehr lediglich eine Vereinbarung über einen kostenfreien Eintrag.

Gemäß §§ 166 BGB i.V.m. § 133, 157 BGB ist darauf abzustellen, wie die Ehefrau des Beklagten die Erklärungen der Klägerin über die Kostenpflicht eines Eintrages verstehen durfte. Dies führt zu dem Ergebnis, dass: die Ehefrau des Beklagten durchaus das Formular der Klägerin dahin interpretieren durfte, mit der Unterschrift lediglich einen kostenfreien Eintrag zu bestellen. Jedenfalls aber durfte die Klägerin keinesfalls den unterzeichneten Antrag zweifelsfrei: als Bestellung eines kostenpflichtigen Eintrags deuten. Hier hätten genügend Anhaltspunkte zu berechtigten Zweifeln vorgelegen, die sich aus der verwendeten:Bewerbung ihres Verzeichnisses selbst ergeben.

Das erkennende Gericht schließt sich ausdrücklich: nicht der Rechtsprechung etwa des Amtsgerichts Frankfurt/Main (Az. 31.G 617/03): an, wonach die Formulierung im Vertragstext nicht missverständlich sei. Die Formulierung ist objektiv durchaus und das in hohem Maße mißverständlich. Der Text spricht zunächsdt sogar im Fettdruck von der kostenlosen Möglichkeit, dem Eintrag Fotos voranzustellen. Danach ist wiederum von Kostenfreiheit die Rede, nämlich von einem kostenfreien Grundeintrag. Erst danach in der Mitte des Textes ist in einem Halbsatz aber als Einschränkung formuliert, dass mit der Unterschrift der sog. Hervorgehobene Insertionsvertrag zustande kommt. Die Klägerin verwendet demnach ein Formular, dessen Unetrzeichnung zwangsläufig zur Kostenpflicht führen soll, dies aber, obwohl sie zuvor lediglich von kostenfreien Einträgen spricht. Wieso dies nicht mißverständlich sein soll, wie das AG Frankfurt/M. meint, ist nicht nachvollziehbar. Denn es ist überhaupt kein Grund dafür ersichtlich von den kostenfreien Möglichkeiten zu sprechen und die Kostenpflichtigkeit in einem Halbsatz zu verstecken, wenn mit eben diesem Formular kostenfreie Eintragsmäglichkeiten gar nicht beantragt werden können. Es ist auch nicht erklärt oder vermerkt, wie ein solcher kostenfreier Eintrag überhaupt beantragt, werden kann. Denn das verwendete Formular soll ja nach dem Willen der Klägerin ausschließlich für die Beauftragung eines kostenpflichtigen sogenannten hervorgehobenen Eintrages dienen. Die Klägerin erklärt auch in diesem Verfahren nicht, wie denn überhaupt ein kostenfreier Eintrag beantragt werden kann. Soll dies etwa durch nicht unterschriebene Rücksendung des Formulars erfolgen, oder aber durch unterzeichnete Rücksendung eines anderen Formulars, oder sogar durch einfache schriftliche Erklärung, bei der sich aber wieder die Frage der Unterzeichnung stellen würde oder erfolgt ein kostenfreier Eintrag sogar ohne und gegen den Willen eines. Arztes ? Die Klägerin verursacht durch ihre Vertragstextformulierung, ob gewollt oder ungewollt mag dahinstehen, auf jeden Fall die Möglichkeit eines Verständnisses dahingehend, dass mit der Rücksendung eines unterzeichneten Formulars lediglich ein kostenfreier Einträg in Auftrag gegeben wird. Will sie diese Zweideutigkeit vermeiden braucht sie auf einem Formular, mit dessen Unterzeichnung nach ihrem Willen regelmäßig eine Kostenpflicht ausgelöst wird. auch nicht auf kostenfreie Möglichkeiten hinzuweisen. Die Uneindeutigkeit ihres Erklärungsinhalts hat sie sich daher selbst zuzuschreiben.

Zudem ist zu berücksichtigen; dass in einem Praxisbetrieb Anfragen zu Werbernöglichkeiten aller Art nicht in geringer;Anzahl anfallen und damit zum Massengeschäft des Bürobetriebs gehören. Unstreitig gibt es nicht nur zahlreiche Möglichkeiten kostenloser Einträge im Internet, die Klägerin selbst bietet solche ja auch an, ohne mitzuteilen, wie man in ihren Genuss: kommen kann. Geht daher eine entsprechende Anfrage auf einen Eintrag in ein Verzeichnis ein und ist:hierbei von kostenlosen Möglichkeiten die Rede, ist es nicht als ungewöhnlich anzusehen, dass der Erklärungsempfänger eine derartige Anfrage aufgrund des zunächst entstehenden eindeutigen Eindrucks ohne jedes Kostenrisiko zu sein, beantwortet, ohne die textlichen Formulierungen vollständig gelesen zu haben. Es: mag wiederum dahinstehen,, ob die Nutzung eines solchen psychologischen Moments beabsichtigt war. Die Klägerin hätte diesen Eindruck jedoch leichtestens vermeiden können, indem sie ihr Angebot auf kostenpflichtigen Eintrag ausdrücklich und separat erklärt hätte. Als einschränkender Halbsatz zur Anpreisung eines kostenfreien Antrages ist der Vertragstext aber nicht geeignet, den Erklärungswwillen der Klägerin deutlich erkennen zu lassen.

Es kommt aber gemäß der §§ 133, 157 BGB nicht darauf an, was sch die Klägerin bei ihren Vertragsformulierungen gedacht hat, sondern, wie die Erklärungen für einen durchschnittlichen Erklärungsempfänger zu verstehen sind. Die Nebenentscheidungen folgen aus den § 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Hernmeler

Richter am Amtsgericht

Ausgefertigt Lippen (Justizangestellte) als Urkundsbeaamtin der Geschäftsstelle

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