AMTSGERICHT
STUTTGART-BAD CANNSTATT
Badstraße 23, 70372 Stuttgart Tel.: 0711/5004-0 Telefax: 0711/5004-185
8 C 3189/02
Verkündet am 27.5.2003
Scherer Urkundsbeamtin der Geschäftsstell
IM
NAMEN DES VOLKES URTEIL
in Sachen
- Kläger
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Volker Scheichen-Ost, Landwehrstr. 2, 64293 Darmstadt ,
Gz.: sch-hu
Rechtsanwälte Dr. Roland Schmid und Kollegen, Martin-Luther-Str.
9, 70372 Stuttgart , Gz.: 420/02D06 als Unterbevollmächtigte
gegen
Wendelin Sprengler, Inhaber der Fa. Online Branchenclick, Steiermärker
Str. 3-5, 70469 Stuttgart
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigte:...
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad
Cannstatt
durch Richterin Hanss
auf die mündliche Verhandlung vom 16.5.2003
für Recht erkannt:
1 .
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom
21.01.2003, Aktenzeichen: 8 C 3189/02, wird
a u f r e
c h t e r h a l t e n .
2. Die weiteren Kosten des
Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Restbetrages
aus diesem Urteil abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
T
a t b e s t a n d
Die Parteien streiten Über
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Der Beklagte übersendete an den Kläger eine Offerte der Firma
Online Branchenclick, dessen Inhaber der Beklagte ist. Bei dieser Offerte
handelt es sich um einen Antrag auf Eintragung in ein bundeswe'ites
Online Branchenverzeichnis im Internet. Dieser Antrag wurde vom Kläger
am 17.4.2002 unterzeichnet und an den Beklagten übersendet. Das
Vertragsformular ist wie folgt gestaltet: Der Vertrag ist mit den Worten
"online Branchenclick Offerte" überschrieben. Diese Überschrift
ähnelt in Größe, Schriftart sowie Farbe zum Verwechseln
dem Logo der Deutschen Telekom. Das Formular unterteilt sich in drei
etwa gleich große Bereiche. Im ersten Bereich befinden sich, neben
dem bereits beschriebenen Logo der Firma des Beklagten (der Firma Online
Branchenclick), die Korrespondenzdaten.
Der zweite Teil ist mit der
Überschrift Eintragungsantrag" überschrieben.Auf der
rechten Seite dieses Teiles befindet sich ein Korrekturfeld, welches
derjenige, der den Eintragungsantrag stellt, auszufÜllen hat. Auf
der linken Seite dieses Teiles befinden sich vier mögliche Eintragungsalternativen.
Vorgedruckt und gleichwertig angeordnet sind hier die verschiedenen
Alternativen:
*Grundeintrag in das bundesdeutsche
Online Branchenverzeichnis ( Branche, Firma, Straße, Postleitzahl;
Ort, Telefon, Telefax, E-Mail,
Internetadresse)
*Hervorgehobener Farbeintrag
in unser bundesdeutsches Online Branchenverzeichnis, Aufpreis 49,--
EUR p.A.
*Hervorgehobener Farbeintrag
mit Firmenlogo in unser bundesdeutsches Online Branchenverzeichnis,
Aufpreis 189,-- EUR p.A.
*Zusätzlicher Verweis
(Link) auf ihre Internet-Homepage, Aufpreis 29,-- EUR p.A.
Im letzten Drittel der Offerte
befindet sich dann das Pendant, zu dem, vor sämtlichen vier Alternativen
angebrachten kleinen Sternchen, mit dem Zusatz: "Bitte beachten
Sie den folgenden Hinweis". Unter diesem Hinweis befindet sich
ein relativ eng geschriebener Fließtext. Im letzten Drittel dieses
Fließtextes heißt es, ohne besondere Hervorhebung. "Für
die Bereitstellung,Verwaltung und Korrektur der Daten, wird eine jährliche
Gebühr in Höhe von 549,-- EUR erhoben. Am 15.6.2002 wurde
dem Kläger seitens des Beklagten eine Rechnung übersendet,
auf die der Kläger nach Abzug eines Skontos von 3 % mit 617,--
EUR überwiesen hat. Mit Schreiben vom 24.6.2002 wurde der Auftrag
seitens des Klägervertreters "widerrufen".
Der Kläger trägt
vor, er habe das Antragsformular ausgefüllt unterzeichnet, weil
er geglaubt habe, der Grundeintrag, den er gewählt hatte, sei kostenfrei.
Erst mit Übersendung der Rechnung am 15.6.2002 habe er erstmalig
von der Zahlungsverpflichtung erfahren. Nachdem er in der zwischenzeitlich
erfahren habe, dass sein Fall kein Einzelfall ist, sondern eine Vielzahl
vom Beklagten angeschriebner Kunden die Zahlungsverpflichtung nicht
erkannt hatten, fühle er sich arglistig getäuscht.
Der Kläger beantragt:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt,
Aktenzeichen: 8 C 3189/02, vom 21.1.2003, wird aufrecht erhalten.
Der Beklagte beantragt:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt wird
aufgehoben, die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt vor,
das Vertragsformular weise ausdrücklich auf die Zahlungsverpflichtung
hin. Die Zahlungsverpflichtung sei mithin nicht überraschend. Im
übrigen wird bestritten, dass der Kläger sich über die
Zahlungspflicht getäuscht habe. Nachdem beide Parteien Unternehmer
sind, könne sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass
er den Eintragungsantrag nicht vollständig gelesen habe. Zweck
eines jeden Unternehmens sei es, einen Gewinn zu erzielen. Es könne
daher für den Kläger keineswegs überraschend sein, dass
der Beklagte seine Leistungen nur gegen ein Entgeld anbiete.
Im frühen ersten Termin
vom 21.1.2003 erging gegen den Beklagten ein, der Klage vollumfänglich
stattgebendes, Versäumnisurteil.
Im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage
ist vollumfänglich begründet.
Der Anspruch des Klägers
ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative bzw. Satz
2 BGB. Hiernach ist, wer durch Leistung eines anderen, ohne rechtlichen
Grund, etwas erlangt hat, zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet.
Vorliegend hat der Kläger an den Beklagten einen Betrag in Höhe
von 617 EUR Überwiesen. Hierbei hat der Beklagte, durch die Gutschrift
des Geldbetrages auf seinem Konto, einen Auszahlungsanspruch gegenüber
seiner Bank, in Höhe von 617 C, erlangt. Die Überweisung erfolgte,
zum Zwecke der Erfüllung einer vermeintlichen Zahlungsverpflichtung
des Klägers, auf die, seitens des Beklagten an die Jet Tankstelle
Reichart, deren Inhaber der Kläger ist, übersendeten Rechnung
hin.
Nach Auffassung des Gerichtes
bestand eine Verpflichtung des Klägers zur Begleichung dieser Rechnung
nicht. Rechtsgrund für die Bezahlung hätte ein, zwischen den
Parteien geschlossener, Vertrag über Onlinedienste sein können.
Grundlage des Vertrages war
der vom Kläger unterzeichnete Eintragungsantrag vom 17.4.2002.ob
in diesem Formular ein verbindliches Angebot, oder eine invitatio ad
offerendum zu sehen ist, kann im Ergebnis dahin ~tehen, da der Vertrag
jedenfalls durch die Annahme des Eintragungsantrags seitens des Beklagten
zustande gekommen ist. Der Inhalt des Vertrages lässt sich an Hand
der Vereinbarungen des Vertragsformulars bestimmen. Hierbei ergibt sich
bei einer Gesamtbetrachtung des Formulars, dass die Zahlungsverpflichtung
des Klägers nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Da es sich
bei der Offerte um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinn von
§ 305 BGB handelt, vermag die im Fließtext untergebrachte
Zahlungsklausel eine Zahlungsverpflichtung nicht zu begründen.
Sie ist gemäß § 305 c Abs. 1 BGB, insbesondere dem äußeren
Erscheinungsbild des Vertrages nach, so ungewöhnlich, dass der
Vertragspartner des Versenders mit ihr nicht zu rechnen brauchte, weswegen
sie unwirksam ist.
Bei einer Gesamtbetrachtung
sticht eindeutig der mittlere Bereich hervor, während dem oberen
Teil nur einleitende Funktion zukommt, der letztere schließlich
nur weitere Hinweise zu enthalten scheint. Die optische Gestaltung des
Vertragsformulars erweckt den Eindruck, dass der Grundeintrag kostenlos
ist, während die anderen Alternativen Zahlungsverpflichtungen zwischen
29 und 189 e begründen. Dass der Grundeintrag umsonst ein soll
ist auch nicht weiter erstaunlich, da häufig Grundeinträge
in Branchenverzeichnisse kostenlos sind. Die Aufmerksamkeit des unbefangenen
Betrachters wird auch nicht dadurch geweckt, dass die letzten drei Alternativen
nicht nur den Zusatz "Preis" und dann den Eurobetrag, sondern
"Auf- Preis“ beinhalten. Diese Wortwahl setzt nicht zwinqend
voraus, dass es einen Grundpreis geben muss. der durch den Aufpreis
erhöht wird. Genauso plausibel ist es, dass sich hieraus, im Vergleich
zum Grundeintrag (dessen Grundpreis null ist), ein Aufpreis ergibt.
Die Gesamtgestaltung des
Vertrages lässt erwarten, dass der mittlere Teil des Vertagformulars
abschließend die Zahlungsverpflichtungen des Kunden nennt. Die
im Fließtext verborgene Zahlungsverpflichtung ist mithin so überraschend,
dass der Durchschnittskunde hiermit nicht zu rechnen brauchte. Dieses
gilt nicht nur für Verbraucher sondern auch für Kaufleute. Sinn der erhöhten Sorgfaltspflicht von Unternehmern ist,
dass von diesen verlangt werden kann, dass ihnen gewisse Gepflogenheiten
im Handelsverkehr bekannt sind. Von ihnen kann auch eine erhöhte
Aufmerksamkeit verlangt werden. Schutzzweck ist hier der flüssigere
Ablauf des Handelsverkehrs. Es geht aber nicht darum Verwendern unübersichtlicher
und verwirrender AGBs uneingeschränkt die Möglichkeit einzuräumen
von dieser Unübersichtlichkeit zu profitieren. Nicht um
sonst gilt § 305 c I BGB uneingeschränkt auch für Unternehmer
( vgl. § 310 BGB). Aus diesem Grunde ist die Zahlungsverpflichtung
nicht Vertragsbestandteil geworden (so auch AG Stuttgart-Bad Cannstatt,
AZ: 8 C 17/03, AZ: 4 C 2933/02, AG Bad Schwalbenbach, AZ: 3 C 859/01,
AZ: 3 C 849/01 AG Königstein im Taunus, AZ: 21 C 35/02, AG Bad
Homburg, AZ: 2 C 2320/02, AG Herfurth, AZ: 12 C 1184/02, AG Duisburg,
AZ: 51 C 3895/01, AG Fürth, AZ: 350 C 57/01).
Ein Rechtsgrund bestand aber
abgesehen von der Unwirksamkeit der Zahlungsverpflichtung, im Hinblick
auf § 305 c Abs. 1 BGB, auch deswegen nicht, weil der Kläger
den Vertrag mit Schreiben vom 24.6.2002 wirksam angefochten hat.
Nach Überzeugung des
Gerichtes liegt ein Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs.
1 BGB vor. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Beklagte
den Kläger arglistig durch Täuschung über den Umfang
etwaiger Zahlungsverpflichtungen zum Abschluss des Vertrages bestimmt
hat. Der Boden für die Täuschung wird bereitet, indem
ein Logo verwendet wird, das, Größe, Farbe und Druckbild
nach, mit dem der Deutschen Telekom identisch ist. Durch die Verwendung
eines, dem Kunden gerade auch in Verbindung mit Onlinediensten bekannten
und vertrauenserweckenden Logos, wird eine unskeptische Grundhaltung
geschaffen. Diese wird dann missbraucht, um dem Kunden eine verborgene
Zahlungsverpflichtung unterzuschieben. Nach Überzeugung des Gerichts
ist das Vertragsformular gezielt daraufhin ausgelegt, die Zahlungsverpflichtung
vor den Kunden zu verbergen.
Die Überzeugung
des Gerichts stützt sich insbesondere darauf dass nicht ersichtlich
ist, warum der Beklagte, so denn er lautere Motive hätte, die Gebühren
für den Grundeintrag versteckt im Fließtext unterbringt.
Erschwerend kommt hinzu, dass dem Beklagten, zumindest aufgrund der
Vielzahl, der in den letzten Jahren ergangenen Urteile, die sich gegen
Verwender von Formularen wenden, bekannt ist,' dass viele Gerichte die
Zahlungsverpflichtung als überraschend betrachten. Darüber
hinaus ist ihm bekannt, dass es Gericht gibt, die nicht nur von arglistiger
Täuschung ausgehen, sondern sogar von Betrug sprechen (vergl. LG München, AZ: 9 0 16442/01). Das OLG München ist
des weiteren der Auffassung, dass die verwendeten Formulare wettbewerbswidrig
sind. Nicht zuletzt aufgrund der versteckten Zahlungsverpflichtung (vergl.
OLG München 29 U 5287/00, ebenso OLG Düsseldorf, AZ: 2 0 137/01).
Dem Beklagten war also die Problematik hinreichend bekannt.
Im Parallelverfahren 8 C
576/03 vor dem hiesigen Gericht wurde seitens des Beklagten ein Rechtsgutachten vorlegt, das am 12. November 2001 von Herrn Prof. Dr. Schroth, Professor
für Strafrecht und Strafprozessrecht der Universität München
erstellt wurde. Prof. Dr. Schroth kommt in seinem Rechtsgutachten zu
dem Ergebnis, die Tatbestände des § 4 Abs. 1 UWG und 263 StGB
seien nicht erfüllt. Es ist nicht Aufgabe der in diesem Rechtsstreit
befassten Zivilrichterin die strafrechtliche und die wettbewerbsrechtliche
Relevanz der Verwendung des streitgegenständlichen Formulars zu
überprüfen. Was aber die Zivilrechtliche Ebene anbelangt,
so zeigt gerade die in Auftraggabe des Gutachtens, dass der Onlineverlag
GmbH, die identische Formulare benutzt, bekannt war, dass sich eine
Vielzahl von Kunden durch die Vertragsformulare getäuscht sehen.
Logische Konsequenz eines seriösen Unternehmers, der keine Täuschungsabsicht
hat, wäre gewesen das Vertragsformular umzugestalten. Demgegenüber
haben sich die Verwender der Formulare nur dazu veranlasst gesehen überprüfen
zu lassen, ob ihr Vorgehen strafrechtliche und wettbewerbsrechtliche
Konsequenzen haben kann, nachdem dies im Gutachten verneint wurde, wurden
die Formulare unverfroren weiter verwendet. Selbst wenn man davon ausgeht,
dass der Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist,
so hätte der Beklagte, sich geradezu veranlasst sehen müssen,
dem Kunden in Zukunft durch übersichtlichere Gestaltung den Preis
für die Onlinedienste deutlich erkennbar zu machen.
Nachdem dies nicht geschehen ist, drängt sich der Verdacht
geradezu auf, dass der Beklagte sich gezielt am Rand der Legalität
bewegt. Es kommt ihm offensichtlich gerade darauf an, sich
durch die Verwendung der missverständlichen Vertragsformulare,
den Irrtum der Kunden zu Nutzen machen zu wollen. Für das Gericht
ist hierfür kein anderer Grund denkbar, als der, den stolzen Preis
vor Vertragspartnern verbergen zu wollen.
Schon alleine die
Wertrelation zwischen offen ersichtlichen Preisen und der verborgenen
Zahlungsverpflichtung ist grotesk. Aus diesen Gründen
ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger durch arglistige
Täuschung zur Unterzeichnung des Anzeigenantrages bestimmt wurde.
Er war dabei der Überzeugung, für den Grundeintrag nichts
leisten zu müssen (so auch AG Stuttgart-Bad Cannstatt, AZ: 8 C
17/03, 8 C 576/03, AG Freiburg, AZ: 1 C 2557/02, AG Dinslaken, AZ: 32
C 445/01, AG Goslar, AZ: 4 C 327/01). Der Vertrag ist durch die wirksame
Anfechtung mit ex-tunc Wirkung erloschen.
Ein Rechtsgrund für
die geleistete Zahlung in Höhe von 617 EUR bestand somit nicht.
Aus diesem Grunde konnte der Kläger Wertersatz in voller Höhe
beanspruchen.
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 288 Abs. 1
BGB.
Das Versäumnisurteil war mithin in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
III
N e b e n e n t s c h e i d u n g e n :
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß
708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 3
ZPO, 12 GKG festgesetzt.
Richterin Hanss