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AG Stuttgart-Bad Cannstatt
Urteil vom 27. 5. 2003 - AZ 8 C 3189 / 02
Diesem Urteil ging eine Klagebegründung von RA Schleichen - Ost voraus. Mit seiner freundlichen Genehmigung können wir diese Begründung als Argumantationshilfe für ähnliche Verfahren zur Verfügung stellen.
Zur Klagebegründung von RA Schleichen-Ost

AMTSGERICHT STUTTGART-BAD CANNSTATT
Badstraße 23, 70372 Stuttgart Tel.: 0711/5004-0 Telefax: 0711/5004-185

8 C 3189/02

Verkündet am 27.5.2003
Scherer Urkundsbeamtin der Geschäftsstell

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in Sachen
- Kläger
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Volker Scheichen-Ost, Landwehrstr. 2, 64293 Darmstadt , Gz.: sch-hu
Rechtsanwälte Dr. Roland Schmid und Kollegen, Martin-Luther-Str. 9, 70372 Stuttgart , Gz.: 420/02D06 als Unterbevollmächtigte

gegen
Wendelin Sprengler, Inhaber der Fa. Online Branchenclick, Steiermärker Str. 3-5, 70469 Stuttgart
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigte:...

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt
durch Richterin Hanss
auf die mündliche Verhandlung vom 16.5.2003
für Recht erkannt:

1 .
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 21.01.2003, Aktenzeichen: 8 C 3189/02, wird

a u f r e c h t e r h a l t e n .

2. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Restbetrages aus diesem Urteil abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten Über Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Der Beklagte übersendete an den Kläger eine Offerte der Firma Online Branchenclick, dessen Inhaber der Beklagte ist. Bei dieser Offerte handelt es sich um einen Antrag auf Eintragung in ein bundeswe'ites Online Branchenverzeichnis im Internet. Dieser Antrag wurde vom Kläger am 17.4.2002 unterzeichnet und an den Beklagten übersendet. Das Vertragsformular ist wie folgt gestaltet: Der Vertrag ist mit den Worten "online Branchenclick Offerte" überschrieben. Diese Überschrift ähnelt in Größe, Schriftart sowie Farbe zum Verwechseln dem Logo der Deutschen Telekom. Das Formular unterteilt sich in drei etwa gleich große Bereiche. Im ersten Bereich befinden sich, neben dem bereits beschriebenen Logo der Firma des Beklagten (der Firma Online Branchenclick), die Korrespondenzdaten.

Der zweite Teil ist mit der Überschrift Eintragungsantrag" überschrieben.Auf der rechten Seite dieses Teiles befindet sich ein Korrekturfeld, welches derjenige, der den Eintragungsantrag stellt, auszufÜllen hat. Auf der linken Seite dieses Teiles befinden sich vier mögliche Eintragungsalternativen. Vorgedruckt und gleichwertig angeordnet sind hier die verschiedenen Alternativen:

*Grundeintrag in das bundesdeutsche Online Branchenverzeichnis ( Branche, Firma, Straße, Postleitzahl; Ort, Telefon, Telefax, E-Mail,
Internetadresse)

*Hervorgehobener Farbeintrag in unser bundesdeutsches Online Branchenverzeichnis, Aufpreis 49,-- EUR p.A.

*Hervorgehobener Farbeintrag mit Firmenlogo in unser bundesdeutsches Online Branchenverzeichnis, Aufpreis 189,-- EUR p.A.

*Zusätzlicher Verweis (Link) auf ihre Internet-Homepage, Aufpreis 29,-- EUR p.A.

Im letzten Drittel der Offerte befindet sich dann das Pendant, zu dem, vor sämtlichen vier Alternativen angebrachten kleinen Sternchen, mit dem Zusatz: "Bitte beachten Sie den folgenden Hinweis". Unter diesem Hinweis befindet sich ein relativ eng geschriebener Fließtext. Im letzten Drittel dieses Fließtextes heißt es, ohne besondere Hervorhebung. "Für die Bereitstellung,Verwaltung und Korrektur der Daten, wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 549,-- EUR erhoben. Am 15.6.2002 wurde dem Kläger seitens des Beklagten eine Rechnung übersendet, auf die der Kläger nach Abzug eines Skontos von 3 % mit 617,-- EUR überwiesen hat. Mit Schreiben vom 24.6.2002 wurde der Auftrag seitens des Klägervertreters "widerrufen".

Der Kläger trägt vor, er habe das Antragsformular ausgefüllt unterzeichnet, weil er geglaubt habe, der Grundeintrag, den er gewählt hatte, sei kostenfrei. Erst mit Übersendung der Rechnung am 15.6.2002 habe er erstmalig von der Zahlungsverpflichtung erfahren. Nachdem er in der zwischenzeitlich erfahren habe, dass sein Fall kein Einzelfall ist, sondern eine Vielzahl vom Beklagten angeschriebner Kunden die Zahlungsverpflichtung nicht erkannt hatten, fühle er sich arglistig getäuscht.

Der Kläger beantragt:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt, Aktenzeichen: 8 C 3189/02, vom 21.1.2003, wird aufrecht erhalten.

Der Beklagte beantragt:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt wird aufgehoben, die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt vor, das Vertragsformular weise ausdrücklich auf die Zahlungsverpflichtung hin. Die Zahlungsverpflichtung sei mithin nicht überraschend. Im übrigen wird bestritten, dass der Kläger sich über die Zahlungspflicht getäuscht habe. Nachdem beide Parteien Unternehmer sind, könne sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass er den Eintragungsantrag nicht vollständig gelesen habe. Zweck eines jeden Unternehmens sei es, einen Gewinn zu erzielen. Es könne daher für den Kläger keineswegs überraschend sein, dass der Beklagte seine Leistungen nur gegen ein Entgeld anbiete.

Im frühen ersten Termin vom 21.1.2003 erging gegen den Beklagten ein, der Klage vollumfänglich stattgebendes, Versäumnisurteil.
Im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative bzw. Satz 2 BGB. Hiernach ist, wer durch Leistung eines anderen, ohne rechtlichen Grund, etwas erlangt hat, zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Vorliegend hat der Kläger an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 617 EUR Überwiesen. Hierbei hat der Beklagte, durch die Gutschrift des Geldbetrages auf seinem Konto, einen Auszahlungsanspruch gegenüber seiner Bank, in Höhe von 617 C, erlangt. Die Überweisung erfolgte, zum Zwecke der Erfüllung einer vermeintlichen Zahlungsverpflichtung des Klägers, auf die, seitens des Beklagten an die Jet Tankstelle Reichart, deren Inhaber der Kläger ist, übersendeten Rechnung hin.

Nach Auffassung des Gerichtes bestand eine Verpflichtung des Klägers zur Begleichung dieser Rechnung nicht. Rechtsgrund für die Bezahlung hätte ein, zwischen den Parteien geschlossener, Vertrag über Onlinedienste sein können.

Grundlage des Vertrages war der vom Kläger unterzeichnete Eintragungsantrag vom 17.4.2002.ob in diesem Formular ein verbindliches Angebot, oder eine invitatio ad offerendum zu sehen ist, kann im Ergebnis dahin ~tehen, da der Vertrag jedenfalls durch die Annahme des Eintragungsantrags seitens des Beklagten zustande gekommen ist. Der Inhalt des Vertrages lässt sich an Hand der Vereinbarungen des Vertragsformulars bestimmen. Hierbei ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung des Formulars, dass die Zahlungsverpflichtung des Klägers nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Da es sich bei der Offerte um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinn von § 305 BGB handelt, vermag die im Fließtext untergebrachte Zahlungsklausel eine Zahlungsverpflichtung nicht zu begründen. Sie ist gemäß § 305 c Abs. 1 BGB, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages nach, so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Versenders mit ihr nicht zu rechnen brauchte, weswegen sie unwirksam ist.

Bei einer Gesamtbetrachtung sticht eindeutig der mittlere Bereich hervor, während dem oberen Teil nur einleitende Funktion zukommt, der letztere schließlich nur weitere Hinweise zu enthalten scheint. Die optische Gestaltung des Vertragsformulars erweckt den Eindruck, dass der Grundeintrag kostenlos ist, während die anderen Alternativen Zahlungsverpflichtungen zwischen 29 und 189 e begründen. Dass der Grundeintrag umsonst ein soll ist auch nicht weiter erstaunlich, da häufig Grundeinträge in Branchenverzeichnisse kostenlos sind. Die Aufmerksamkeit des unbefangenen Betrachters wird auch nicht dadurch geweckt, dass die letzten drei Alternativen nicht nur den Zusatz "Preis" und dann den Eurobetrag, sondern "Auf- Preis“ beinhalten. Diese Wortwahl setzt nicht zwinqend voraus, dass es einen Grundpreis geben muss. der durch den Aufpreis erhöht wird. Genauso plausibel ist es, dass sich hieraus, im Vergleich zum Grundeintrag (dessen Grundpreis null ist), ein Aufpreis ergibt.

Die Gesamtgestaltung des Vertrages lässt erwarten, dass der mittlere Teil des Vertagformulars abschließend die Zahlungsverpflichtungen des Kunden nennt. Die im Fließtext verborgene Zahlungsverpflichtung ist mithin so überraschend, dass der Durchschnittskunde hiermit nicht zu rechnen brauchte. Dieses gilt nicht nur für Verbraucher sondern auch für Kaufleute. Sinn der erhöhten Sorgfaltspflicht von Unternehmern ist, dass von diesen verlangt werden kann, dass ihnen gewisse Gepflogenheiten im Handelsverkehr bekannt sind. Von ihnen kann auch eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt werden. Schutzzweck ist hier der flüssigere Ablauf des Handelsverkehrs. Es geht aber nicht darum Verwendern unübersichtlicher und verwirrender AGBs uneingeschränkt die Möglichkeit einzuräumen von dieser Unübersichtlichkeit zu profitieren. Nicht um sonst gilt § 305 c I BGB uneingeschränkt auch für Unternehmer ( vgl. § 310 BGB). Aus diesem Grunde ist die Zahlungsverpflichtung nicht Vertragsbestandteil geworden (so auch AG Stuttgart-Bad Cannstatt, AZ: 8 C 17/03, AZ: 4 C 2933/02, AG Bad Schwalbenbach, AZ: 3 C 859/01, AZ: 3 C 849/01 AG Königstein im Taunus, AZ: 21 C 35/02, AG Bad Homburg, AZ: 2 C 2320/02, AG Herfurth, AZ: 12 C 1184/02, AG Duisburg, AZ: 51 C 3895/01, AG Fürth, AZ: 350 C 57/01).

Ein Rechtsgrund bestand aber abgesehen von der Unwirksamkeit der Zahlungsverpflichtung, im Hinblick auf § 305 c Abs. 1 BGB, auch deswegen nicht, weil der Kläger den Vertrag mit Schreiben vom 24.6.2002 wirksam angefochten hat.

Nach Überzeugung des Gerichtes liegt ein Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 BGB vor. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Beklagte den Kläger arglistig durch Täuschung über den Umfang etwaiger Zahlungsverpflichtungen zum Abschluss des Vertrages bestimmt hat. Der Boden für die Täuschung wird bereitet, indem ein Logo verwendet wird, das, Größe, Farbe und Druckbild nach, mit dem der Deutschen Telekom identisch ist. Durch die Verwendung eines, dem Kunden gerade auch in Verbindung mit Onlinediensten bekannten und vertrauenserweckenden Logos, wird eine unskeptische Grundhaltung geschaffen. Diese wird dann missbraucht, um dem Kunden eine verborgene Zahlungsverpflichtung unterzuschieben. Nach Überzeugung des Gerichts ist das Vertragsformular gezielt daraufhin ausgelegt, die Zahlungsverpflichtung vor den Kunden zu verbergen.

Die Überzeugung des Gerichts stützt sich insbesondere darauf dass nicht ersichtlich ist, warum der Beklagte, so denn er lautere Motive hätte, die Gebühren für den Grundeintrag versteckt im Fließtext unterbringt. Erschwerend kommt hinzu, dass dem Beklagten, zumindest aufgrund der Vielzahl, der in den letzten Jahren ergangenen Urteile, die sich gegen Verwender von Formularen wenden, bekannt ist,' dass viele Gerichte die Zahlungsverpflichtung als überraschend betrachten. Darüber hinaus ist ihm bekannt, dass es Gericht gibt, die nicht nur von arglistiger Täuschung ausgehen, sondern sogar von Betrug sprechen (vergl. LG München, AZ: 9 0 16442/01). Das OLG München ist des weiteren der Auffassung, dass die verwendeten Formulare wettbewerbswidrig sind. Nicht zuletzt aufgrund der versteckten Zahlungsverpflichtung (vergl. OLG München 29 U 5287/00, ebenso OLG Düsseldorf, AZ: 2 0 137/01). Dem Beklagten war also die Problematik hinreichend bekannt.

Im Parallelverfahren 8 C 576/03 vor dem hiesigen Gericht wurde seitens des Beklagten ein Rechtsgutachten vorlegt, das am 12. November 2001 von Herrn Prof. Dr. Schroth, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht der Universität München erstellt wurde. Prof. Dr. Schroth kommt in seinem Rechtsgutachten zu dem Ergebnis, die Tatbestände des § 4 Abs. 1 UWG und 263 StGB seien nicht erfüllt. Es ist nicht Aufgabe der in diesem Rechtsstreit befassten Zivilrichterin die strafrechtliche und die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Verwendung des streitgegenständlichen Formulars zu überprüfen. Was aber die Zivilrechtliche Ebene anbelangt, so zeigt gerade die in Auftraggabe des Gutachtens, dass der Onlineverlag GmbH, die identische Formulare benutzt, bekannt war, dass sich eine Vielzahl von Kunden durch die Vertragsformulare getäuscht sehen. Logische Konsequenz eines seriösen Unternehmers, der keine Täuschungsabsicht hat, wäre gewesen das Vertragsformular umzugestalten. Demgegenüber haben sich die Verwender der Formulare nur dazu veranlasst gesehen überprüfen zu lassen, ob ihr Vorgehen strafrechtliche und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben kann, nachdem dies im Gutachten verneint wurde, wurden die Formulare unverfroren weiter verwendet. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist, so hätte der Beklagte, sich geradezu veranlasst sehen müssen, dem Kunden in Zukunft durch übersichtlichere Gestaltung den Preis für die Onlinedienste deutlich erkennbar zu machen.
Nachdem dies nicht geschehen ist, drängt sich der Verdacht geradezu auf, dass der Beklagte sich gezielt am Rand der Legalität bewegt. Es kommt ihm offensichtlich gerade darauf an, sich durch die Verwendung der missverständlichen Vertragsformulare, den Irrtum der Kunden zu Nutzen machen zu wollen. Für das Gericht ist hierfür kein anderer Grund denkbar, als der, den stolzen Preis vor Vertragspartnern verbergen zu wollen.

Schon alleine die Wertrelation zwischen offen ersichtlichen Preisen und der verborgenen Zahlungsverpflichtung ist grotesk. Aus diesen Gründen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger durch arglistige Täuschung zur Unterzeichnung des Anzeigenantrages bestimmt wurde. Er war dabei der Überzeugung, für den Grundeintrag nichts leisten zu müssen (so auch AG Stuttgart-Bad Cannstatt, AZ: 8 C 17/03, 8 C 576/03, AG Freiburg, AZ: 1 C 2557/02, AG Dinslaken, AZ: 32 C 445/01, AG Goslar, AZ: 4 C 327/01). Der Vertrag ist durch die wirksame Anfechtung mit ex-tunc Wirkung erloschen.

Ein Rechtsgrund für die geleistete Zahlung in Höhe von 617 EUR bestand somit nicht. Aus diesem Grunde konnte der Kläger Wertersatz in voller Höhe beanspruchen.
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.
Das Versäumnisurteil war mithin in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

III
N e b e n e n t s c h e i d u n g e n :
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO, 12 GKG festgesetzt.
Richterin Hanss

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