Amtsgericht
Tuttlingen
Werdertr. 8,
78532 Tuttlingen
Telefon:
07461/99 0 Fax: 98 330
Ausfertigung
3 C 54/04
Verkündet
am
05.05.2004
xxx,
JSin (b) Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in Sachen
Deutscher Online
Service GmbH & Co. KG, Hans Carossa Weg 10, 84489
Burghausen vertr. durch G. G. Online Service GmbH, d. ges.vertr. d.
GF Helga Girth
Klägerin
Prozessobevollmächtigte:
Rechtsanwälte
....
gegen
Gerhard Türke,
Wilhelmstr. 22, 79532 Tuttlingen
Beklagter ñ
Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwälte
Dr. Heinz Pantaleon gen. Stemberg u. Koll., Schillerstr. 2, 79102
Freiburg ,
Gz.: 00124/04/VT/cz/mr
wegen Forderung
hat das Amtsgericht
Tuttlingen durch Richter xxx auf die mündliche
Verhandlung vom 14 04-2004
für
Recht erkannt,
1 1. Die Klage wird abgewiesen,
2. Die Klägerin trägt
die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des zu vollstreckendem Betrags abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Zahlung von Anzeigehonorar. Sie betreibt
im Internet unter der Dornain "www.firmenbranchenbuch.de" ein
bundesweites Branchenverzeichnis als Rechtsnachfolgern der Deutscher
OnlineService OHG. Der Beklagte unterhält einen Elektroinstallationsbetrieb
in Tuttlingen,
Der Beklagte
unterzeichnete am 27.09.2001 ein mit ÑEintragungsantrag
und Korrekturabzug" überschriebenes Vertragsformular der
Klägerin, weiches er zuvor von der Klägerin zugesandt bekommen
hatte, und sendete es zurück an die Klägerin. Hinsichtlich
der konkreten Aufmachung dieses Formulars wird auf die von der Klägerin
vorgelegte Kopie (Bl. 19 d.A.) Bezug genommen,
Das Vertragsformular
enthält auf der linken Seite drei Kästchen
zum Ankreuzen. Neben dem ersten Kästchen steht Grundeintrag in
das 0nine Firmenverzeichnis darunter in kleinerer Schrift:"Branche,Firma,Straße,PLZ Ort,Telefon.E Mall,
Internetadresse, nicht kostenfrei", wobei das Wort "kostenfrei" in
einer neuen Zeile steht, während die anderen Worte in der oberen
Zeile stehen. Dieses Kästchen hat der Beklagte angekreuzt.
Neben den beiden
anderen Kästchen steht , Hervorgehobener Eintrag
in das Online Firmenverzeichnis darunter in gleicher Schriftgröße Ñ Aufpreis:
Euro 149.-- p.A." sowie zusätzlicher Verweis (LINK) auf Ihre
Internet Homepage darunter in gleicher SchrIftgröße Aufpreis
Euro 43.-- p A .
Rechts neben
den Kästchen befindet sich ein Kasten mit den einzutragenden
Firmendaten weiches der Beklagte mit seinen Daten ausgefüllt hat.
Unter allem befindet sich wiederum In kleinerer Schrift folgender
Text:
"* Bitte
beachten Sie folgende Hinweise:
Der Deutsche
OnlineService behält sich das Recht vor die Daten
auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Es werden nur Daten von Firmen
und Selbstständiger akzeptiert. Die Daten werden unter der Internet Dornän
www.firmenbranchenbuch.de veröffentlicht. Die Annahme dieses Angebotes
erfolgt durch die Unterschrift. Die Richtigkeit der oben aufgeführten
Firmendaten sowie deren Aufnahme in das Firmenverzeichnis zum Preis
von Jährlich 699, Euro netto für den Eintragungsantrag
als Grundeintrag wird durch deren Unterschrift bestätigt. Alle
Preis verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer Die Vertragslaufzeit
beträgt 2 Jahre Bitte informieren Sie sich vor Auftragserteilung über
die Leistung und der AGB des Firmenbranchenbuches unter der Internet Adresse
www.firrmnbranchenbuch.de. Gesellschafter v. DeutscherOnlineService
OHG sind Girth Helga Jonas Raff Girth Klaus. Auf Wunsch können
bis zu 5 Branchenzuordnungen und Ihr spezielles Firmenprofil zur Werbung
gespeichert werden. Die umseitigen AGB's sind Bestandteil dieses Vertrages.'
Hierunter befindet sich die Unterschrift des Beklagten. Auf der
Rückseite des Formulars sind weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Klägerin abgedruckt Ziff. 1 trägt die Überschrift "Registrierungsgrundlage",
Ziff. 2 die Überschrift "Eintragungszeitraum" Ziff.
3 hat folgenden Originalwortlaut
,.Preis / Zahlungspflicht:
Dar Preis für die Eintragungsantrag beträgt jährlich
899, Euro bzw. 1367,13 DM zuzüglich der jeweils gültigen
Umsatzsteuer, derzeit 18 %. Vor Aufpreis für zusätzliche
Leistungen wird zuzüglich zum Grundpreis berechnet. Der Betrag
ist jeweils zu Beginn des Eintragungsjahres vom Kunden zur Zahlung
fällig,"
Mit Rechnung
vom 26 10 2001 forderte die Klägerin den Beklagten
zur Zahlung auf.
Die Klägerin
beantragt:
Der Beklagte
wird verurteilt, an die Klägerin 810,84 EUR zzgl.
8 % Zinsen Über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8 10,84
EUR seit 29 11 2001 zu bezahlen
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Der Beklagte
trägt vor.
dass er den
Vertrag jedenfalls wegen arglistiger Täuschung mit
Schreiben vom 29.10.2001 wirksam angefochten habe, weil durch die Gestaltung
des Vertragsformulars der Eindruck entstehe, es handle sich um einen
kostenlosen Service.
Im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen,
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Anzeigenhonorar
aus § 631 BGB, weil zwischen den Parteien eine Vergütung
für den Grundeintrag in das Branchenverzeichnis nicht wirksam
vereinbart wurde,
Die im Vertragsformular
enthaltene Preisvereinbarung verstößt
bereits gegen das aus § 9 Abs. 1 AGBG a.F. i.V.m. § 2 Abs.
1 Nr. 2 AGBG a.F. abgeleitete Transparenzgebot, welches seit 01.01.2002
ausdrücklich in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB geregelt Ist, und benachteiligt
den Beklagten deshalb unangemessen (vgl. in einem ähnlichen
Fall BGH NJW 1984, 171 ff.) . Das Transparenzgebot ist grundsätzlich
auch im geschäftlichen Verkehr zu achten. Gegen das Transparenzgebot
in seiner Ausprägung als Täuschungsverbot verstößt
ein Verwender, wenn die inhaltliche und drucktechnische Gestaltung
eines Vertragsformulars insgesamt darauf ausgelegt ist, dass beim unbefangenen
Vertragspartner der Eindruck entsteht, es handle sich um ein kostenloses
Angebot. So ist es hier. Die eigentliche Vergütungsvereinbarung
steht nicht wie bei den anderen Vertragsvarianten neben den anzukreuzenden
Käst chen. Beim Grundeintrag findet sich lediglich der Hinweis "nicht
kostenfrei", wobei dieser kleiner gedruckt, erst am Ende einer
ebenfalls kleiner gedruckten Aneinanderreihung der einzutragenden Daten
und auch noch getrennt zwischen "nicht' und "kostenfrei" aufgeführt
ist. Die eigentliche Vergütungsvereinbarung ist dafür versteckt
in dem unteren, ebenfalls kleiner gedruckten und als Datenschutzklausel
getarnten Abschnitt Hinweise" sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
auf der Rückseite des Formulars, dort ebenfalls versteckt
unter Ziff. 3 enthalten, dies obwohl die Vergütung bei einem Werkvertrag
die Hauptleistungspflicht des Bestellers darstellt .
Ob der Verwenden
des vorliegenden Formulartextes darüber hinaus
die Tatbestände einer zur Anfechtung berechtigenden arglistigen
Täuschung i.S.v. § 123 BGB (vgl, statt vieler AG Miesbach
MMR 2001, 837; AG Dresden NJW RR 2002, 1137) oder eines Betruges
i.S.v. § 263 StGB erfüllt (vgl, AG Herford MMR 2003, 347 ,
In einem ähnlichen Fall BGH NJW 2001, 2187 ff.) oder
ein gemäß § 1 UWG wettbewerbswidriges und zum Schadensersatz
verpflichtendes Verhalten darstellt (AG Herford a,a,0.) kann somit
dahinstehen.
Da die Preisvereinbarung
unwirksam ist. richtet sich der Anzeigenvertrag gemäß § 6 Abs. 2 AGBG a.F. im übrigen nach den
gesetzlichen Vorschriften. Somit ist zwischen den Parteien kein Werkvertrag
gemäß § 631 BGB, sondern ein unentgeltliches Auftragsverhältnis
gemäß § 662 BGB zustande gekommen. Für einen Aufwendungsersatzanspruch
der Klägerin gemäß § 670 BGB Ist jedoch nichts
ersichtlich.
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr,
11, 711 ZPO.
xxx
Richter
Ausgefertigt 05.05.2004
Geschäftsstelle