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Urteil AG Tuttlingen
Deutscher Online Service verliert wegen unwirksamer Geschäftsbedingungen - Verletzung des Transparenzgebots

Amtsgericht Tuttlingen
Werdertr. 8, 78532 Tuttlingen
Telefon: 07461/99 0 Fax: 98 330

Ausfertigung

3 C 54/04

Verkündet am

05.05.2004

xxx, JSin (b) Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in Sachen

Deutscher Online Service GmbH & Co. KG, Hans Carossa Weg 10, 84489 Burghausen vertr. durch G. G. Online Service GmbH, d. ges.vertr. d. GF Helga Girth

Klägerin

Prozessobevollmächtigte:

Rechtsanwälte ....

gegen

Gerhard Türke, Wilhelmstr. 22, 79532 Tuttlingen

Beklagter ñ

Prozessbevollmächtigte

Rechtsanwälte Dr. Heinz Pantaleon gen. Stemberg u. Koll., Schillerstr. 2, 79102 Freiburg ,
Gz.: 00124/04/VT/cz/mr

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Tuttlingen durch Richter xxx   auf die mündliche Verhandlung vom 14 04-2004

für Recht erkannt,

1 1. Die Klage wird abgewiesen,

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

•  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckendem Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Zahlung von Anzeigehonorar. Sie betreibt im Internet unter der Dornain "www.firmenbranchenbuch.de" ein bundesweites Branchenverzeichnis als Rechtsnachfolgern der Deutscher OnlineService OHG. Der Beklagte unterhält einen Elektroinstallationsbetrieb in Tuttlingen,

Der Beklagte unterzeichnete am 27.09.2001 ein mit ÑEintragungsantrag und Korrekturabzug" überschriebenes Vertragsformular der Klägerin, weiches er zuvor von der Klägerin zugesandt bekommen hatte, und sendete es zurück an die Klägerin. Hinsichtlich der konkreten Aufmachung dieses Formulars wird auf die von der Klägerin vorgelegte Kopie (Bl. 19 d.A.) Bezug genommen,

Das Vertragsformular enthält auf der linken Seite drei Kästchen zum Ankreuzen. Neben dem ersten Kästchen steht Grundeintrag in das 0nine Firmenverzeichnis darunter in kleinerer Schrift:"Branche,Firma,Straße,PLZ Ort,Telefon.E Mall, Internetadresse, nicht kostenfrei", wobei das Wort "kostenfrei" in einer neuen Zeile steht, während die anderen Worte in der oberen Zeile stehen. Dieses Kästchen hat der Beklagte angekreuzt.

Neben den beiden anderen Kästchen steht , Hervorgehobener Eintrag in das Online Firmenverzeichnis darunter in gleicher Schriftgröße Ñ Aufpreis: Euro 149.-- p.A." sowie zusätzlicher Verweis (LINK) auf Ihre Internet Homepage darunter in gleicher SchrIftgröße Aufpreis Euro 43.-- p A .

Rechts neben den Kästchen befindet sich ein Kasten mit den einzutragenden Firmendaten weiches der Beklagte mit seinen Daten ausgefüllt hat.

Unter allem befindet sich wiederum In kleinerer Schrift folgender Text:

"* Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Der Deutsche OnlineService behält sich das Recht vor die Daten auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Es werden nur Daten von Firmen und Selbstständiger akzeptiert. Die Daten werden unter der Internet Dornän www.firmenbranchenbuch.de veröffentlicht. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt durch die Unterschrift. Die Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten sowie deren Aufnahme in das Firmenverzeichnis zum Preis von Jährlich 699, Euro netto für den Eintragungsantrag als Grundeintrag wird durch deren Unterschrift bestätigt. Alle Preis verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer Die Vertragslaufzeit beträgt 2 Jahre Bitte informieren Sie sich vor Auftragserteilung über die Leistung und der AGB des Firmenbranchenbuches unter der Internet Adresse www.firrmnbranchenbuch.de. Gesellschafter v. DeutscherOnlineService OHG sind Girth Helga Jonas Raff Girth Klaus. Auf Wunsch können bis zu 5 Branchenzuordnungen und Ihr spezielles Firmenprofil zur Werbung gespeichert werden. Die umseitigen AGB's sind Bestandteil dieses Vertrages.'

Hierunter befindet sich die Unterschrift des Beklagten. Auf der Rückseite des Formulars sind weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin abgedruckt Ziff. 1 trägt die Überschrift "Registrierungsgrundlage", Ziff. 2 die Überschrift "Eintragungszeitraum" Ziff. 3 hat folgenden Originalwortlaut

,.Preis / Zahlungspflicht:

Dar Preis für die Eintragungsantrag beträgt jährlich 899, Euro bzw. 1367,13 DM zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, derzeit 18 %. Vor Aufpreis für zusätzliche Leistungen wird zuzüglich zum Grundpreis berechnet. Der Betrag ist jeweils zu Beginn des Eintragungsjahres vom Kunden zur Zahlung fällig,"

Mit Rechnung vom 26 10 2001 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung auf.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 810,84 EUR zzgl. 8 % Zinsen Über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8 10,84 EUR seit 29 11 2001 zu bezahlen

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Der Beklagte trägt vor.

dass er den Vertrag jedenfalls wegen arglistiger Täuschung mit Schreiben vom 29.10.2001 wirksam angefochten habe, weil durch die Gestaltung des Vertragsformulars der Eindruck entstehe, es handle sich um einen kostenlosen Service.

Im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen,

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Anzeigenhonorar aus § 631 BGB, weil zwischen den Parteien eine Vergütung für den Grundeintrag in das Branchenverzeichnis nicht wirksam vereinbart wurde,

Die im Vertragsformular enthaltene Preisvereinbarung verstößt bereits gegen das aus § 9 Abs. 1 AGBG a.F. i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG a.F. abgeleitete Transparenzgebot, welches seit 01.01.2002 ausdrücklich in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB geregelt Ist, und benachteiligt den Beklagten deshalb unangemessen (vgl. in einem ähnlichen Fall BGH NJW 1984, 171 ff.) . Das Transparenzgebot ist grundsätzlich auch im geschäftlichen Verkehr zu achten. Gegen das Transparenzgebot in seiner Ausprägung als Täuschungsverbot verstößt ein Verwender, wenn die inhaltliche und drucktechnische Gestaltung eines Vertragsformulars insgesamt darauf ausgelegt ist, dass beim unbefangenen Vertragspartner der Eindruck entsteht, es handle sich um ein kostenloses Angebot. So ist es hier. Die eigentliche Vergütungsvereinbarung steht nicht wie bei den anderen Vertragsvarianten neben den anzukreuzenden Käst chen. Beim Grundeintrag findet sich lediglich der Hinweis "nicht kostenfrei", wobei dieser kleiner gedruckt, erst am Ende einer ebenfalls kleiner gedruckten Aneinanderreihung der einzutragenden Daten und auch noch getrennt zwischen "nicht' und "kostenfrei" aufgeführt ist. Die eigentliche Vergütungsvereinbarung ist dafür versteckt in dem unteren, ebenfalls kleiner gedruckten und als Datenschutzklausel getarnten Abschnitt Hinweise" sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des Formulars, dort ebenfalls versteckt unter Ziff. 3 enthalten, dies obwohl die Vergütung bei einem Werkvertrag die Hauptleistungspflicht des Bestellers darstellt .

Ob der Verwenden des vorliegenden Formulartextes darüber hinaus die Tatbestände einer zur Anfechtung berechtigenden arglistigen Täuschung i.S.v. § 123 BGB (vgl, statt vieler AG Miesbach MMR 2001, 837; AG Dresden NJW RR 2002, 1137) oder eines Betruges i.S.v. § 263 StGB erfüllt (vgl, AG Herford MMR 2003, 347 , In einem ähnlichen Fall BGH NJW 2001, 2187 ff.) oder ein gemäß § 1 UWG wettbewerbswidriges und zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten darstellt (AG Herford a,a,0.) kann somit dahinstehen.

Da die Preisvereinbarung unwirksam ist. richtet sich der Anzeigenvertrag gemäß § 6 Abs. 2 AGBG a.F. im übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. Somit ist zwischen den Parteien kein Werkvertrag gemäß § 631 BGB, sondern ein unentgeltliches Auftragsverhältnis gemäß § 662 BGB zustande gekommen. Für einen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gemäß § 670 BGB Ist jedoch nichts ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr, 11, 711 ZPO.

xxx

Richter

Ausgefertigt 05.05.2004

Geschäftsstelle

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