Amtsgericht
Bad Homburg v.d. Höhe
Verkündet am: 24.10.2002
Geschäfts - Nr.:2 C 2320102 - 15
May, Justizangestel(te als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
im
Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Firma Deutscher
OnlineService OHG, vertr.d.d, Gesellschafterin Helga Girth,
Dülferstr. 51, 80995 München - Klägerin Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
gegen
Beklagter ...
Prozessbevollmächtigte
- Rechtsanwälte Dr. Thalhofer & Kollegen, Saarbrücken
hat das Amtsgericht
Bad Homburg v.d. Höhe durch Richterin am Amtsgericht Arndt aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2002 für Recht erkannt:
Die Klage wird
abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Uas Urteil ist vorläufig volistreckbar,
Die' Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von
110% des aufgrund des Urteils vo(Istreckbaren Betrages abwenden, wenn
Tatbestand
Die Klägerin
unterhält im Internet ein Firmenbranchenbuch und wirbt hierfür
Firmen und Selbstständige als Kunden an durch Zusendung eines Anmeldeformulars.
Der Beklagte hat das ihm zugesandte Formular unterzeichnet und einen
Eintrag bestellt. Wegen des Inhaltes der Bestellung wird auf Bl. 15
d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin
hat EUR 810,84 in Rechnung gestellt (Bl 19 d.Anl.
Die Klägerin
meint, sie habe alle wesentlichen Vertragsbestandteile offen gelegt.
Sie habe mit einem Sternchen bei den drei Ankreuzmöglichkeiten
auf das Kleingedruckte hingewiesen. Unter der Überschrift "Bitte
beachten Sie folgende Hinweise" ergebe sich, dass der Grundeintrag
kostenpflichtig sei. Zudem seien die bei den anderen Kästchen angegebenen
Preise ein Aufpreis. Der Beklagte habe alle Bestandteile zur Kenntnis
nehmen können. Er habe sich in keiner Zwangslage befunden, Wenn
er das Formular ungelesen unterschreibe, falle dies in seinen Risikobereich.
Die Klägerin
beantragt,
der Beklagte
wird verurteilt, an die Klägerin EUR 310,84 zzgl. 8% Zinsen über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.07.2001 zu bezahlen.
Der Beklagte
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte
behauptet, er sei davon ausgegangen, dass es sich um den Online Dienst
der Telekom handele. Da sich bei dem Grundeintrag keine Preisangabe
befinde, habe er angenommen, dass dieser kostenlos sei. Er meint, das
Formular der Klägerin sei bewusst so gestaltet, dass der Preis
für den Grundeintrag versteckt im Kleingedruckten sich zwischen
unbedeutenden Feststellungen befindet. Es gebe weitere Firmen, die identische
Formulare verwendeten. Die Klägerin habe ihn arglistig getäuscht
und eine unwirksame Klausel verwendet. Der Vertrag sei auch wegen Wucher
unwirksam, da die gleiche Leistung kostenlos oder für einen ganz
geringen Betrag erhältlich sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist
unbegründet. Die Klägerin kann aus dem Eintragungsantrag keine
Ansprüche herleiten.
Die Vergütungspflicht
für den Grundeintrag ist nicht Vertragsbestandteil geworden, da
es sich um eine überraschende Klausel handelt (§ 3 AGBG).
Dies ergibt
sich aus der Gesamtwürdigung der Gestaltung des Angebots der Klägerin.
Die Klägerin bietet eine Eintragung in ein Firmenbranchenbuch,
an und fordert die angeschriebene Person auf, die gewünschte Eintragungsform
zu wählen. Darunter befinden sich drei Kästchen mit einer
Ankreuzmöglichkeit, Das erste Kästchen ist mit Fettdruck "Grundeintrag
in das Online Firmenver'zeichnis" benannt, darunter steht klein,
welche Angaben erwartet werden. Das zweite Kästchen lautet in Fettdruck
Hervorgehobener Eintrag in das Online Firmenverzeichnis Aufpreis: EUR
149,00 p,a ". Das dritte Kästchen lautet in Fettdruck "Zusätzlicher
Verweis auf Ihre Intemethomepage Aufpreis EUR 43,00 p.a.".
Alle drei Kästchen
sind mit einem Sternchen versehen, welches sich darunter wiederfindet
mit dem Text "Bitte beachten Sie folgende Hinweise". Diese
Hinweise beginnen mit den Modalitäten der Datenübermittlung
und Prüfung und enthalten in der Mitte des kleingedruckten Textes
den Satz: "Die Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten,
sowie die Aufnahme in das Firmenverzeichnis zum Preis von jährlich
699,00 EUR netto für den Grundeintrag wird durch Unterschrift bestätigt.
Die Angabe des Grundpreises von 699,00 EUR im kleingedruckten Teil stellt
in diesem Zusammenhang eine überraschende Klausel dar. Die Preisangabe
im kleingedruckten Teil ist hier die einzige Klausel von Bedeutung.
Alle übrigen Klauseln sind nebensächlich und betreffen Vertratungsbefugnis,
Datenübermittlung etc. Der Empfänger des Angebotes musste
nicht damit rechnen, dass in mitten dieser unwesentl ichen Bestandteile
plötzlich die Angabe des Grundpreises enthalten Ist, zumal der
Grundpreis auch außerordentlich hoch ist und es sich zudem um
einen jährlichen Betrag handelt.
Zwar Ist der
Klägerin zuzugestehen, dass bei Erwähnung eines Aufpreises
auch ein Grundpreis existieren muss. Auch kann von Firmen und Selbstständigen
eine gewisse gesteigerte Aufmerksamkeit beim Unterzeichnen eines Formulars
verlangt werden.
Dem
ist jedoch entgegen zu halten, dass der Grundpreis ohne weiteres bei
dem ersten Kästchen genannt werden könnte und zwar in der
gleichen Weise wie die beiden anderen Kästchen die Aufpreise nennen.
Der Grund für diese Unterlassung kann wohl nur sein, dass bei Nennung
des Grundpreises von 699,00 EUR jährlich für die Aufnahme
in das Firmeribranchenbuch in hervorgehobener Weise in Fettdruck wohl
niemand diesen Auftrag unterschreiben würde. Eine solche Vorgehensweise
ist jedoch nicht schützenswert.
Es ist
davon auszugehen, dass die Klägerin ihr Formular bewusst unklar
hält, so dass die von ihr angeschriebenen Kunden sich den Vertrag
nicht allzu sorgfältig durchlesen und die Angabe des Grundpreises
im Kleingedruckten übersehen. Dies wäre nicht der Fall, wenn
der Grundpreis direkt bei dem ersten Kästchen genannt wäre.
Auch die Klägerin
scheint einzusehen, dass ihre Vertragsgestaltung zumindest problematisch
ist, Denn sie hat inzwischen ihr Formular verändert, wie das von
ihr vorgelegte Muster mit dem Datum 13. 11. 01 zeigt. Nun steht bei
dem ersten Kästchen der Hinweis "Nicht kostenfrei", allerdings
in wesentlich kleinerer Schrift als die bei den anderen Kästchen
genannten Aufpreise.
Durch die von
der Klägerin gewählte Vertragsgestaltung wird der Eindruck
erweckt, dass der Grundeintrag kostenlos sei und nur für Sonderwünsche
ein Aufpreis zu zahlen ist. Hierbei sind auch die Umstände des
Vertrages zu berücksichtigen. Die Klägerin wirbt für
die Eintragung in ein Firmenbranchenbuch im Internet. Damit vergleichb'ar
ist das von der Telekom herausgegebene Telefonbuch, in welchem für
jeden Inhaber eines Telefonanschlusses ein kostenloser Grundeintrag
erfolgt, Nur bei Sonderwünschen wie hervorgehobenem Eintrag muss
ein Preis gezahlt werden.
Der Aufbau des
klägerischen Angebots entspricht den Modalitäten zur Aufnahme
in das Telefonbuch, da der Grundeintrag und der hervorgehobene Eintrag
als Ankreuzmöglichkeiten aufgeführt sind. Diese Verwechselungsmöglichkeit
birgt zusätzlich die Gefahr, den im kleingedruckten Teil angegebenen
Grundpreis zu übersehen.
Als unterlegene
Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
(§ 191 ZPO).
Die Entscheidung
über die vorläufige Volistreckbarkeit ergibt sich aus §§
708 Nr. 11, 711 ZPO,
Arndt, Richterin
am Amtsgericht
Ausgefertigt:
31. 10. 02