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Amtsgericht Bad Homburg (Urteil)

Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe
Verkündet am: 24.10.2002
Geschäfts - Nr.:2 C 2320102 - 15
May, Justizangestel(te als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Firma Deutscher OnlineService OHG, vertr.d.d, Gesellschafterin Helga Girth, Dülferstr. 51, 80995 München - Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen
Beklagter ...

Prozessbevollmächtigte - Rechtsanwälte Dr. Thalhofer & Kollegen, Saarbrücken

hat das Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe durch Richterin am Amtsgericht Arndt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2002 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Uas Urteil ist vorläufig volistreckbar,
Die' Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des aufgrund des Urteils vo(Istreckbaren Betrages abwenden, wenn

Tatbestand

Die Klägerin unterhält im Internet ein Firmenbranchenbuch und wirbt hierfür Firmen und Selbstständige als Kunden an durch Zusendung eines Anmeldeformulars. Der Beklagte hat das ihm zugesandte Formular unterzeichnet und einen Eintrag bestellt. Wegen des Inhaltes der Bestellung wird auf Bl. 15 d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin hat EUR 810,84 in Rechnung gestellt (Bl 19 d.Anl.

Die Klägerin meint, sie habe alle wesentlichen Vertragsbestandteile offen gelegt. Sie habe mit einem Sternchen bei den drei Ankreuzmöglichkeiten auf das Kleingedruckte hingewiesen. Unter der Überschrift "Bitte beachten Sie folgende Hinweise" ergebe sich, dass der Grundeintrag kostenpflichtig sei. Zudem seien die bei den anderen Kästchen angegebenen Preise ein Aufpreis. Der Beklagte habe alle Bestandteile zur Kenntnis nehmen können. Er habe sich in keiner Zwangslage befunden, Wenn er das Formular ungelesen unterschreibe, falle dies in seinen Risikobereich.

Die Klägerin beantragt,

der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 310,84 zzgl. 8% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.07.2001 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er sei davon ausgegangen, dass es sich um den Online Dienst der Telekom handele. Da sich bei dem Grundeintrag keine Preisangabe befinde, habe er angenommen, dass dieser kostenlos sei. Er meint, das Formular der Klägerin sei bewusst so gestaltet, dass der Preis für den Grundeintrag versteckt im Kleingedruckten sich zwischen unbedeutenden Feststellungen befindet. Es gebe weitere Firmen, die identische Formulare verwendeten. Die Klägerin habe ihn arglistig getäuscht und eine unwirksame Klausel verwendet. Der Vertrag sei auch wegen Wucher unwirksam, da die gleiche Leistung kostenlos oder für einen ganz geringen Betrag erhältlich sei.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann aus dem Eintragungsantrag keine Ansprüche herleiten.

Die Vergütungspflicht für den Grundeintrag ist nicht Vertragsbestandteil geworden, da es sich um eine überraschende Klausel handelt (§ 3 AGBG).

Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der Gestaltung des Angebots der Klägerin. Die Klägerin bietet eine Eintragung in ein Firmenbranchenbuch, an und fordert die angeschriebene Person auf, die gewünschte Eintragungsform zu wählen. Darunter befinden sich drei Kästchen mit einer Ankreuzmöglichkeit, Das erste Kästchen ist mit Fettdruck "Grundeintrag in das Online Firmenver'zeichnis" benannt, darunter steht klein, welche Angaben erwartet werden. Das zweite Kästchen lautet in Fettdruck Hervorgehobener Eintrag in das Online Firmenverzeichnis Aufpreis: EUR 149,00 p,a ". Das dritte Kästchen lautet in Fettdruck "Zusätzlicher Verweis auf Ihre Intemethomepage Aufpreis EUR 43,00 p.a.".

Alle drei Kästchen sind mit einem Sternchen versehen, welches sich darunter wiederfindet mit dem Text "Bitte beachten Sie folgende Hinweise". Diese Hinweise beginnen mit den Modalitäten der Datenübermittlung und Prüfung und enthalten in der Mitte des kleingedruckten Textes den Satz: "Die Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten, sowie die Aufnahme in das Firmenverzeichnis zum Preis von jährlich 699,00 EUR netto für den Grundeintrag wird durch Unterschrift bestätigt. Die Angabe des Grundpreises von 699,00 EUR im kleingedruckten Teil stellt in diesem Zusammenhang eine überraschende Klausel dar. Die Preisangabe im kleingedruckten Teil ist hier die einzige Klausel von Bedeutung. Alle übrigen Klauseln sind nebensächlich und betreffen Vertratungsbefugnis, Datenübermittlung etc. Der Empfänger des Angebotes musste nicht damit rechnen, dass in mitten dieser unwesentl ichen Bestandteile plötzlich die Angabe des Grundpreises enthalten Ist, zumal der Grundpreis auch außerordentlich hoch ist und es sich zudem um einen jährlichen Betrag handelt.

Zwar Ist der Klägerin zuzugestehen, dass bei Erwähnung eines Aufpreises auch ein Grundpreis existieren muss. Auch kann von Firmen und Selbstständigen eine gewisse gesteigerte Aufmerksamkeit beim Unterzeichnen eines Formulars verlangt werden.

Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Grundpreis ohne weiteres bei dem ersten Kästchen genannt werden könnte und zwar in der gleichen Weise wie die beiden anderen Kästchen die Aufpreise nennen. Der Grund für diese Unterlassung kann wohl nur sein, dass bei Nennung des Grundpreises von 699,00 EUR jährlich für die Aufnahme in das Firmeribranchenbuch in hervorgehobener Weise in Fettdruck wohl niemand diesen Auftrag unterschreiben würde. Eine solche Vorgehensweise ist jedoch nicht schützenswert.

Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihr Formular bewusst unklar hält, so dass die von ihr angeschriebenen Kunden sich den Vertrag nicht allzu sorgfältig durchlesen und die Angabe des Grundpreises im Kleingedruckten übersehen. Dies wäre nicht der Fall, wenn der Grundpreis direkt bei dem ersten Kästchen genannt wäre.

Auch die Klägerin scheint einzusehen, dass ihre Vertragsgestaltung zumindest problematisch ist, Denn sie hat inzwischen ihr Formular verändert, wie das von ihr vorgelegte Muster mit dem Datum 13. 11. 01 zeigt. Nun steht bei dem ersten Kästchen der Hinweis "Nicht kostenfrei", allerdings in wesentlich kleinerer Schrift als die bei den anderen Kästchen genannten Aufpreise.

Durch die von der Klägerin gewählte Vertragsgestaltung wird der Eindruck erweckt, dass der Grundeintrag kostenlos sei und nur für Sonderwünsche ein Aufpreis zu zahlen ist. Hierbei sind auch die Umstände des Vertrages zu berücksichtigen. Die Klägerin wirbt für die Eintragung in ein Firmenbranchenbuch im Internet. Damit vergleichb'ar ist das von der Telekom herausgegebene Telefonbuch, in welchem für jeden Inhaber eines Telefonanschlusses ein kostenloser Grundeintrag erfolgt, Nur bei Sonderwünschen wie hervorgehobenem Eintrag muss ein Preis gezahlt werden.

Der Aufbau des klägerischen Angebots entspricht den Modalitäten zur Aufnahme in das Telefonbuch, da der Grundeintrag und der hervorgehobene Eintrag als Ankreuzmöglichkeiten aufgeführt sind. Diese Verwechselungsmöglichkeit birgt zusätzlich die Gefahr, den im kleingedruckten Teil angegebenen Grundpreis zu übersehen.

Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 191 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Volistreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO,

Arndt, Richterin am Amtsgericht

Ausgefertigt: 31. 10. 02

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