Kurzfassung:
Die Klage ist abgewiesen worden, da der Vertrag auf Eintragung in
das Online-Branchenregister vom Kunden wegen arglistiger Täuschung
wirksam angefochten wurde und deshalb von Anfang an als nichtig
anzusehen ist.
AG
Miesbach, 2 C 836/00, Urteil vom 01.02.2001
Mitgeteilt
von den RAen Andreas Hardt & Matthias Fritz, Lübeck
Nachstehend
der Text des Urteils
(aufgrund des geringen Streitwertes ist eine Berufung nicht möglich,
also rechtskräftig):
Endurteil:
I. Die
Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von
der Darstellung des Tatbestandes wird nach ß 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Der
zulässige Klaganspruch war als unbegründet abzuweisen.
Der Kläger kann von der Beklagten keine Vergütung in Höhe
von 449,22 DM verlangen, weil der dem Vergütungsanspruch zugrundeliegende
Werkvertrag auf Eintragung in ein Online-Branchenregister wegen
arglistiger Täuschung wirksam angefochten wurde. (ß 123 Abs.
1 BGB). Der Vertrag ist damit als von Anfang an nichtig anzusehen.
(ß 142 Abs. 1 BGB).
In
dem Eintragungsantrag des Klägers sollte der Kunde zur Aufnahme
in das Bundesdeutsche Online-Branchenregister die gewünschte
Eintragungsform wählen. Bei den 4 angebotenen Eintragungsformen
enthält der "Grundeintrag" keine Preisangaben, die weiteren
3 enthalten Preisangaben. Ein kleines Sternchen vor dem "Grundeintrag"
verweist auf die unten stehenden zu beachtenden Hinweise. Der dort
vorliegende Text mit 9 Zeilen enthält in der Zeile 6 versteckt,
dass für die Bereitstellung, Verwaltung und Korrektur
der Daten eine jährliche Gebühr in Höhe von 198 Euro
erhoben wird.
Das
von der Klägerin vorgelegte Formular enthält insoweit
irreführende Angaben, als ein nicht unerheblicher Teil der
angesprochenen Kunden über die Kostenpflichtigkeit des Grundeintrags
getäuscht wird. Wenn bei den hier untereinander aufgeführten
Eintragungsformen, zwischen denen der Kunde jeweils durch Ankreuzen
der danebenstehenden Kästchen wählen kann, alle Eintragungsformen
mit Ausnahme des Grundeintrags Preisangaben enthalten, so wird beim
Kunden der Irrtum erregt, der Grundeintrag sei kostenlos. Dieser
Eindruck wird dadurch verstärkt, dass der Grundeintrag
z. B. in Telefonbüchern und den Gelben Seiten kostenlos ist.
Auch der Sternchenverweis auf den untenstehenden Text ist so unauffällig
angebracht, dass er leicht übersehen werden kann. Außerdem
rechnet der Kunde infolge des Fehlens in der Preisangabe bei dem
"Grundeintrag" jedenfalls nicht damit, dass im untenstehenden
Fließtext eine Preisangabe für den Grundeintrag enthalten
sein könnte - zumal diese Preisangabe auch mitten im Text unauffällig
versteckt ist.
Es
besteht für das Gericht kein vernünftiger Grund, weshalb
der Kläger bei der zu wählenden Eintragungsform "Grundeintrag"
im Gegensatz zu den nachfolgenden Eintragungsformen die Preisangabe
unmittelbar unterhalb des "Grundeintrags" weggelassen hat. Dieses
Weglassen und Verstecken im untenstehenden Vertragstext kann nur
darauf angelegt sein, über die Kostenpflichtigkeit des "Grundeintrags"
zu täuschen - zumal damit gerechnet werden kann, dass
viele Kunden ein solches Formular nicht von der ersten Zeile bis
zur letzten Zeile aufmerksam durchlesen.
Damit
ist zur Überzeugung des Gerichts die Beklagte durch arglistige
Täuschung zur Abgabe des Auftrags zur Eintragung in das Online-Branchenregister
bestimmt worden (ß 123 Abs. 1 BGB). Die Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung ist wirksam. Aufgrund des sich daraus ergebenden
nichtigen Vertrags zwischen den Parteien steht dem Kläger kein
Vergütungsanspruch gegenüber der Beklagten zu.
Der
Klageanspruch war als unbegründet abzuweisen.
Die
Kostenentscheidung erfolgte nach ß 91 Abs. 1 ZPO.
Vorläufige
Vollstreckbarkeit: ß 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
Kommentar:
Das
Amtsgericht spricht hier sehr deutlich aus, was viele bereits gedacht
haben, nämlich eine Täuschung des Kunden durch das Verstecken
der Zahlungspflichtigkeit und der weiteren Vertragsbedingungen an
einer Stelle, wo sie üblicherweise nicht erwartet werden. Es
bleibt abzuwarten, ob die Landgerichte diese Entscheidung bestätigen
werden, wenn und soweit berufungsfähige amtsgerichtliche Urteile
vorliegen.
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