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Urteil AG Miesbach


Zitiert aus der Web page http://www.der-rechtstipp.de

Online-Branchenregister ... die klagabweisende Entscheidung!

Kurzfassung: Die Klage ist abgewiesen worden, da der Vertrag auf Eintragung in das Online-Branchenregister vom Kunden wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten wurde und deshalb von Anfang an als nichtig anzusehen ist.

AG Miesbach, 2 C 836/00, Urteil vom 01.02.2001

Mitgeteilt von den RAen Andreas Hardt & Matthias Fritz, Lübeck

Nachstehend der Text des Urteils
(aufgrund des geringen Streitwertes ist eine Berufung nicht möglich, also rechtskräftig):

Endurteil:

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach ß 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Klaganspruch war als unbegründet abzuweisen. Der Kläger kann von der Beklagten keine Vergütung in Höhe von 449,22 DM verlangen, weil der dem Vergütungsanspruch zugrundeliegende Werkvertrag auf Eintragung in ein Online-Branchenregister wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten wurde. (ß 123 Abs. 1 BGB). Der Vertrag ist damit als von Anfang an nichtig anzusehen. (ß 142 Abs. 1 BGB).

In dem Eintragungsantrag des Klägers sollte der Kunde zur Aufnahme in das Bundesdeutsche Online-Branchenregister die gewünschte Eintragungsform wählen. Bei den 4 angebotenen Eintragungsformen enthält der "Grundeintrag" keine Preisangaben, die weiteren 3 enthalten Preisangaben. Ein kleines Sternchen vor dem "Grundeintrag" verweist auf die unten stehenden zu beachtenden Hinweise. Der dort vorliegende Text mit 9 Zeilen enthält in der Zeile 6 versteckt, dass für die Bereitstellung, Verwaltung und Korrektur der Daten eine jährliche Gebühr in Höhe von 198 Euro erhoben wird.

Das von der Klägerin vorgelegte Formular enthält insoweit irreführende Angaben, als ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Kunden über die Kostenpflichtigkeit des Grundeintrags getäuscht wird. Wenn bei den hier untereinander aufgeführten Eintragungsformen, zwischen denen der Kunde jeweils durch Ankreuzen der danebenstehenden Kästchen wählen kann, alle Eintragungsformen mit Ausnahme des Grundeintrags Preisangaben enthalten, so wird beim Kunden der Irrtum erregt, der Grundeintrag sei kostenlos. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass der Grundeintrag z. B. in Telefonbüchern und den Gelben Seiten kostenlos ist. Auch der Sternchenverweis auf den untenstehenden Text ist so unauffällig angebracht, dass er leicht übersehen werden kann. Außerdem rechnet der Kunde infolge des Fehlens in der Preisangabe bei dem "Grundeintrag" jedenfalls nicht damit, dass im untenstehenden Fließtext eine Preisangabe für den Grundeintrag enthalten sein könnte - zumal diese Preisangabe auch mitten im Text unauffällig versteckt ist.

Es besteht für das Gericht kein vernünftiger Grund, weshalb der Kläger bei der zu wählenden Eintragungsform "Grundeintrag" im Gegensatz zu den nachfolgenden Eintragungsformen die Preisangabe unmittelbar unterhalb des "Grundeintrags" weggelassen hat. Dieses Weglassen und Verstecken im untenstehenden Vertragstext kann nur darauf angelegt sein, über die Kostenpflichtigkeit des "Grundeintrags" zu täuschen - zumal damit gerechnet werden kann, dass viele Kunden ein solches Formular nicht von der ersten Zeile bis zur letzten Zeile aufmerksam durchlesen.

Damit ist zur Überzeugung des Gerichts die Beklagte durch arglistige Täuschung zur Abgabe des Auftrags zur Eintragung in das Online-Branchenregister bestimmt worden (ß 123 Abs. 1 BGB). Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist wirksam. Aufgrund des sich daraus ergebenden nichtigen Vertrags zwischen den Parteien steht dem Kläger kein Vergütungsanspruch gegenüber der Beklagten zu.

Der Klageanspruch war als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung erfolgte nach ß 91 Abs. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: ß 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

Kommentar:

Das Amtsgericht spricht hier sehr deutlich aus, was viele bereits gedacht haben, nämlich eine Täuschung des Kunden durch das Verstecken der Zahlungspflichtigkeit und der weiteren Vertragsbedingungen an einer Stelle, wo sie üblicherweise nicht erwartet werden. Es bleibt abzuwarten, ob die Landgerichte diese Entscheidung bestätigen werden, wenn und soweit berufungsfähige amtsgerichtliche Urteile vorliegen.



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