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LG Kleve - 26. 3. 04 - AZ 5 S 129/03

Tenor: Spengler muss Geld zurückzahlen, da zum Zeitpunkt der Rechnung keine ordentliche Eintragung in dem Adressverzeichnis vorhanden war.

5 S 129/03 LG Kleve
9 C 92/03 AG Emmerich
LANDGERICHT KLEVE

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 26.3.2004

URTEIL

In dem Rechtsstreit

des Rechtsanwaltes Eckhard Benkelberg, Steinstraße 10, 46446 Emmerich

= Kläger und Berufungskläger

Prozessbevollmächtigte

Rechtsanwälte Benkelberg und Partner, Steinstraße 10, 46446 Emmerich am Rhein

- Zeichen: Benkelberg/Spengler 70/03

g e g e n

Herrn Wendelin Spengler, Steiermärker Straße 3 5, 70469 Stuttgart,

Beklagte und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwälte .........

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Kleve auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2004 durch den Richter am Landgericht van Gemmeren als Einzelrichter für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Mai 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Emmerich am Rhein abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 738,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

1.
Der Kläger verlangt die Rückzahlung von 738,92 € (nebst Zinsen), die er für den Eintrag seiner Kanzlei in ein Internet Branchenverzeichnis entrichtet hat.

Der Beklagte bot dem Kläger an, Angaben zu dessen Rechtsanwaltskanzlei gegen ein Entgelt in ein von ihm geführtes Internet Branchenverzeichnis ("www.online branchenclick.de") aufzunehmen. Am 05.04.2002 unterzeichnete der Kläger das Vertragsangebot. Am 02.07.2002 berechnete der Beklagte seine Tätigkeit, wobei er vorgab, der Eintrag sei bereits erfolgt. Der Kläger zahlte daraufhin die vereinbarte Vergütung.

Der Kläger behauptet, im Internet sei zunächst unter der angegebenen Anschrift lediglich "Datenschrott" vorhanden gewesen. Ein Eintrag seiner Kanzlei sei erst nach Zustellung der vorliegenden Klage erfolgt. Andere Einträge seien nunmehr ohne Wissen der betroffenen Unternehmen aufgenommen worden. Er ist der Ansicht, ein Branchenverzeichnis, das den Namen verdiene, existiere damit auch heute noch nicht.

Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit und behauptet, bereits bei Übersendung der Rechnung seien die vom Kläger angegebenen Daten in das genannte Branchenverzeichnis eingestellt worden.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

In der zuerkannten Höhe besteht ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.M. § 263 StGB.

Durch die Übersendung der Rechnung und des Datenerfassungsbogens vom 02.07.2002 erklärte der Beklagte, er habe die fraglichen Daten bereits ins Internet gesetzt (ÑIhre Daten wurden so sorgfältig wie möglich unter www.onlinebranchenclick.de eingetragen.").

Auf Grund der Beweisaufnahme steht fest, dass diese Tatsachenbehauptung falsch war. Dies haben die Zeuginnen Bilici, Schulz und Merkel übereinstimmend bekundet. Bei der Wertung dieser Aussagen hat das Gericht durchaus bedacht, dass die Zeuginnen als Angestellte des Klägers keineswegs als "neutrale Zeugen" anzusehen sind. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht, dass sie auf Grund des Zeitablaufs verständliche Erinnerungslücken (etwa hinsichtlich des genauen Zeitpunktes und der eingegebenen Suchbegriffe) freimütig offenbart haben. Sie haben auch offenbart, dass was sehr lebensnah ist man sich über die Sache zuvor untereinander unterhalten habe. Anhaltspunkte für eine abgesprochene Falschaussage gab es aber bei den keineswegs identischen Aussagen nicht. Die Zeuginnen haben auch für den Kläger eher ungünstige Umstände, etwa dass man den Branchendienst des Beklagten durchaus habe aufrufen können, mitgeteilt.

Die Aussagen lassen sich auch mit den Angaben des Zeugen Weiss vereinbaren. Dieser hat zwar ausgesagt, eine einzelne Eintragung könne kaum vergessen werden, da regelmäßig unter vorheriger Löschung des Altbestandes die gesamten firmeninternen (inzwischen um neue Kunden erweiterten) Datenbestände (en bloc) ins Internet gesetzt würden. Er hat aber eingeräumt, dass diese Übertragung des öfteren erst zwei oder drei Tage nach der Rechnungsstellung erfolge. Auch sei in Ausnahmefällen denkbar, dass bei der versehentlichen Eingabe von "Datenschrott" einzelne Kundenangaben nicht ordnungsgemäß übertragen werden. Hinsichtlich des einzelnen Kunden werde das Datum der Eintragung firmenintern nicht dokumentiert. Speziell an die Eingabe der Daten des Klägers hatte der Zeuge angesichts der Vielzahl der nach seinen Angaben vorhandenen Kunden durchaus verständlich keine Erinnerung.

Es kann ausgeschlossen werden, dass sich die Beobachtung der Zeuginnen auf einen Zeitraum vor der Abrechnung des Beklagten bezogen, da die Sache zuvor noch nicht Gesprächsthema in der Kanzlei war. Ausgeschlossen werden kann auch, dass in der Kanzlei nur unzulässige Suchbegriffe (etwa unter "Branche" nur "Rechtsanwalt" statt "Rechtsanwälte") eingegeben wurden. Die Zeuginnen haben nämlich glaubhaft und lebensnah geschildert, dass man nach der ersten Fehlanzeige mehrere Varianten (u.a. das Suchwort "Benkelberg" im Feld "Firma") erfolglos ausprobiert habe.

Die Glaubwürdigkeit des Zeugen Schlepper, der die Behauptungen des Klägers bestätigt hat, kann daher dahingestellt bleiben.

Die Rechnung mit der aus den vorgenannten Gründen unrichtigen Erklärung führte wie vom Beklagten beabsichtigt zu einer entsprechenden vermögensmindernden Verfügung des insoweit getäuschten Klägers.

Die beide Instanzen betreffende Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO und einer entsprechenden Anwendung des § 708 Nr. 10 ZPO (vgl. LG Landau NJW 2002, 973; Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, Aktualisierungsband 2002, § 540 Rn. 10 f. , Gehrlein MDR 2003, 421, 430).

Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, bestehen nicht.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 738,92 E

van Gemmeren

Ausgefertigt

Krich, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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