5 S 129/03 LG
Kleve
9 C 92/03 AG Emmerich
LANDGERICHT KLEVE
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 26.3.2004
URTEIL
In dem Rechtsstreit
des Rechtsanwaltes Eckhard Benkelberg, Steinstraße 10, 46446
Emmerich
= Kläger und Berufungskläger
Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwälte Benkelberg und Partner, Steinstraße 10,
46446 Emmerich am Rhein
- Zeichen: Benkelberg/Spengler 70/03
g e g e n
Herrn Wendelin Spengler, Steiermärker Straße 3 5,
70469 Stuttgart,
Beklagte und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwälte .........
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts
Kleve auf die mündliche
Verhandlung vom 3. März 2004 durch den Richter am Landgericht
van Gemmeren als Einzelrichter für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Mai 2003 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Emmerich am Rhein abgeändert und der
Beklagte verurteilt, an den Kläger 738,92 € nebst Zinsen
hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1.
Der Kläger verlangt die Rückzahlung
von 738,92 € (nebst
Zinsen), die er für den Eintrag seiner Kanzlei in ein Internet
Branchenverzeichnis entrichtet hat.
Der Beklagte bot dem Kläger an, Angaben zu dessen Rechtsanwaltskanzlei
gegen ein Entgelt in ein von ihm geführtes Internet Branchenverzeichnis
("www.online branchenclick.de") aufzunehmen. Am 05.04.2002
unterzeichnete der Kläger das Vertragsangebot. Am 02.07.2002
berechnete der Beklagte seine Tätigkeit, wobei er vorgab,
der Eintrag sei bereits erfolgt. Der Kläger zahlte daraufhin
die vereinbarte Vergütung.
Der Kläger behauptet, im Internet sei zunächst unter
der angegebenen Anschrift lediglich "Datenschrott" vorhanden
gewesen. Ein Eintrag seiner Kanzlei sei erst nach Zustellung der
vorliegenden Klage erfolgt. Andere Einträge seien nunmehr
ohne Wissen der betroffenen Unternehmen aufgenommen worden. Er
ist der Ansicht, ein Branchenverzeichnis, das den Namen verdiene,
existiere damit auch heute noch nicht.
Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit und
behauptet, bereits bei Übersendung der Rechnung seien die
vom Kläger angegebenen Daten in das genannte Branchenverzeichnis
eingestellt worden.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
In der zuerkannten Höhe besteht ein Schadensersatzanspruch
aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB
i.V.M. § 263 StGB.
Durch die Übersendung der Rechnung und des Datenerfassungsbogens
vom 02.07.2002 erklärte der Beklagte, er habe die fraglichen
Daten bereits ins Internet gesetzt (ÑIhre Daten wurden so sorgfältig
wie möglich unter www.onlinebranchenclick.de eingetragen.").
Auf Grund der Beweisaufnahme steht fest, dass diese Tatsachenbehauptung
falsch war. Dies haben die Zeuginnen Bilici, Schulz und Merkel übereinstimmend
bekundet. Bei der Wertung dieser Aussagen hat das Gericht durchaus
bedacht, dass die Zeuginnen als Angestellte des Klägers keineswegs
als "neutrale Zeugen" anzusehen sind. Für die Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen spricht, dass sie auf Grund des Zeitablaufs verständliche
Erinnerungslücken (etwa hinsichtlich des genauen Zeitpunktes
und der eingegebenen Suchbegriffe) freimütig offenbart haben.
Sie haben auch offenbart, dass was sehr lebensnah ist man sich über
die Sache zuvor untereinander unterhalten habe. Anhaltspunkte für
eine abgesprochene Falschaussage gab es aber bei den keineswegs
identischen Aussagen nicht. Die Zeuginnen haben auch für den
Kläger eher ungünstige Umstände, etwa dass man den
Branchendienst des Beklagten durchaus habe aufrufen können,
mitgeteilt.
Die Aussagen lassen sich auch mit den Angaben des Zeugen Weiss
vereinbaren. Dieser hat zwar ausgesagt, eine einzelne Eintragung
könne kaum vergessen werden, da regelmäßig unter
vorheriger Löschung des Altbestandes die gesamten firmeninternen
(inzwischen um neue Kunden erweiterten) Datenbestände (en
bloc) ins Internet gesetzt würden. Er hat aber eingeräumt,
dass diese Übertragung des öfteren erst zwei oder drei
Tage nach der Rechnungsstellung erfolge. Auch sei in Ausnahmefällen
denkbar, dass bei der versehentlichen Eingabe von "Datenschrott" einzelne
Kundenangaben nicht ordnungsgemäß übertragen werden.
Hinsichtlich des einzelnen Kunden werde das Datum der Eintragung
firmenintern nicht dokumentiert. Speziell an die Eingabe der Daten
des Klägers hatte der Zeuge angesichts der Vielzahl der
nach seinen Angaben vorhandenen Kunden durchaus verständlich
keine Erinnerung.
Es kann ausgeschlossen werden, dass sich die Beobachtung der Zeuginnen
auf einen Zeitraum vor der Abrechnung des Beklagten bezogen, da
die Sache zuvor noch nicht Gesprächsthema in der Kanzlei war.
Ausgeschlossen werden kann auch, dass in der Kanzlei nur unzulässige
Suchbegriffe (etwa unter "Branche" nur "Rechtsanwalt" statt "Rechtsanwälte")
eingegeben wurden. Die Zeuginnen haben nämlich glaubhaft und
lebensnah geschildert, dass man nach der ersten Fehlanzeige mehrere
Varianten (u.a. das Suchwort "Benkelberg" im Feld "Firma") erfolglos ausprobiert
habe.
Die Glaubwürdigkeit des Zeugen Schlepper, der die Behauptungen
des Klägers bestätigt hat, kann daher dahingestellt bleiben.
Die Rechnung mit der aus den vorgenannten Gründen unrichtigen
Erklärung führte wie vom Beklagten beabsichtigt zu
einer entsprechenden vermögensmindernden Verfügung des
insoweit getäuschten Klägers.
Die beide Instanzen betreffende Kostenentscheidung beruht auf § 91
Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO und einer
entsprechenden Anwendung des § 708 Nr. 10 ZPO (vgl. LG Landau
NJW 2002, 973; Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO,
Aktualisierungsband 2002, § 540 Rn. 10 f. , Gehrlein MDR 2003,
421, 430).
Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO
zuzulassen, bestehen nicht.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 738,92 E
van Gemmeren
Ausgefertigt
Krich, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |