Oberlandesgericht
Düsseldorf
Im Namen des Volkes
Urteil
2U 137/01
12 O 5/01 LG Düsseldorf
Verkündet
am 25. April 2002
Giesen, Justizangestellte
als Urkundbeamter der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
des Deutschen
Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität e.V., vertreten
durch den Vorsitzenden Dr. Rainer Münker, Landgrafenstraße
24 b, 61348 Bad Homburg,
Klägers und Berufungsklägers,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. Tilmann, Dr. Triebel, Dr.
Bomhard und Dr. Plassmann, Düsseldorf,
gegen
Online Verlag
GmbH, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Lohmüller,
Kaiserswether Straße 115, 40882 Ratingen
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigter,
Rechtsanwalt Klaus Oellers, Düsseldorf,
wegen unlauteren
Wettbewerbs
hat der 2. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
Steinacker und die Richter am Oberlandesgericht Rütz und Dr. Becker
für Recht erkannt:
Auf die Berufung
des Klägers wird das am 22. August 2001 verkündete Urteil der
12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die
Beklagte verurteilt, es
bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von Euro 250.000,--
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen.
Im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettberbs mit
dem nachstehend wiedergegebenen Formular zu werben
und/oder werben zu lassen,
(...)
Die Beklagte hat die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 35.000,-- abwenden, wenn nicht
der Kläger vor der Vollstreckung Sicherhiet in gleicher Höhe
leistet. Die Sicherheitsleistung darf auch durch die schriftliche, unwiderrufliche,
unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb
befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solcher
Wertpapieren bewirkt werden, die nach § 234 Abs. 1 und 3
des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Sicherheitsleistung
geeignet sind.
Der Streitwert
für die Berufungsinstanz und zugleich die Beschwer
der Beklagten werden auf Euro 35.000,-- festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
(...)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung
des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Die Aussendung des mit
der Klage beanstandeten Werbeschreibens der Beklagten an Gewerbetreibende
ist wettbewerbswidrig im Sinne von §§ 1, 3 UWG, da zum einen
der Eindruck erweckt wird, es bestehe die Möglichkeit eines kostenfreien
Grundeintrags in das im Internet unter der Domain www.firmenantieger.de
abrufbare Firmenverzeichnis, und da zum anderen dieser Eindruck erweckt
wird, obwohl es für die Beklagte ein Leichtes wäre, diesem
Eindruck vorzubeugen, indem sie auf dem Werbeschreiben - Formular, so
wie sie es bei den hervorgehobenen Rubriken für die Zusatzleistungen
getan hat, auch bei der hervorgehobenen Rubrik "Grundeintrag für
das Online-Firmenverzeichnis" den Preis für diesen Grundeintrag
angeben würde, nämlich "jährlich 845,- Euro".
Der Umstand, dass sie dies nicht getan hat und tun will, deutet darauf
hin, dass es ihr bewußt darum gegangen ist und geht, diesen Tatbestand
zu verschleiern und auch Gewerbetreibende, die nicht mit letzter Sorgfalt
bei der Unterzeichnung und Rücksendung von Schriftstücken vorgehen,
als Kunden zu gewinnen (Stichwort: Bauernfängerei"). Den sich aus §§ 1,3 UWG ergebenden Unterlassungsantrag durfte
der Kläger gemäß § 13 Abs.2 Nr. 2 UWG geltend machen.
(...)
Dass die Beklagte mit der Versendung
des beanstandeten Formulars im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken
des Wettbewerbs handelt und wirbt, liegt auf der Hand und bedarf keiner
näheren Begründung. Der Beklagten geht es mit der Versendung
dieses Formulars an Gewerbetreibende darum, diese für einen Eintrag
in das ins Internet gestellte Firmenverzeichnis www.firmenanzeiger.de
zu gewinnen und hierfür nicht unbeträchtliche Zahlungen von
diesen Gewerbetreibenden zu erhalten. Sie will, dass der Adressat das
Formular unterzeichnet an sie zurück sendet.
Auch wenn die Mitglieder des
Senats nicht zu den von der Werbung der Beklagten angesprochenem Verkehrskreis
der Gewerbetreibenden gehören, sehen sie sichgleichwohl in der Lage
zu beurteilen, dass der Inhalt des Formulars von einem nicht unerheblichen
Teil der angesprochenen durchschnittlich, informierten, aufmerksam und
verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden, auf den hier abzustellen
ist (vgl. hierzu EuGH GRUR Int. 1991, 215, 226 - Pall/Dahlhausen; EuGH
GRUR Int. 1998, 795, 797 - Gut Springenheide), im Hinblick auf den "Grundeintrag
in das Online-Firmenverzeichnis" im Sinne einer Kostenfreiheit dieses
Grundeintrages mißverstanden werden kann.
Die Gewerbetreibenden, die
hier durch das beanstandete Formular von der Beklagten angeschrieben werden,
sind Gewerbetreibende aller Art, vom Hörgeräte Akustiker bis
zur Friseuse, vom Wirtschaftsprüfer bis zum Schlosser. Da in Deutschland
keine besonderen Qualifikationen für die Aufnahme eines Gewerbes
verlangt werden, sondern der Grundsatz der Gewerbefreiheit gilt, wonach
der Betrieb eines Gewerbes jdermann gestattet ist, handelt es sich bei
der Gruppe der von der Beklagten angeschriebenen Gewerbetreibenden um
eine völlig heterogene Gruppe, die sich, wenn es um den Erhalt eines
Formulars geht, wie es hier von dem Kläger beanstandet wird, nicht
durch eine einheitliche Sachkunde und ein sprezifisches Vorverständnis
auszeichnet, sondern in Ansehung dieses Formulars kein anderes Verständnis
an den Tag legen wird als der durchschnittlich informierte und verständige
Durchschnittsverbraucher. Dass der durchschnittlich informierte und verständige
Durchschnittsgewerbetreibende bei der Unterzeichnung eines solchen Formulars
eine relevant höhere Aufmerksamkeit walten läßt als es
ein durchschnittlich informierter und verständiger Durchschnittsverbraucher
täte, kann nicht angenommen werden, kann aber auch letztlich dahingestellt
bleiben, da auch bei einem durchschnittlich informierten und verständigen
Durchschnitts gewerbetreibenden der mit der Aufmerksamkeit vorgeht, mit
der ein Gewerbetreibender vorzugehen pflegt, wenn er derartige Formulare
unterzeichnet und zurücksendet, die Gefahr besteht, dass er meint
der Grundeintrag sei kostenfrei.
Diese Gefahr gründet sich
darauf, dass in dem Formular aus dem Fließtext herausgelöst
und hervorgehoben für die einzelnen Formen der Einträge Preisangaben
gemacht werden, nämlich für "Hervorgehobener Eintrag in
das Online-Firmenverzeichnis" die Preisangabe von "Euro 150,--
p.A.", für "Hervorgehobener Eintrag mit Firmenlogo in das
Firmenverzeichnis" die Preisangabe von "Euro 199,- - p.A."
und für "Zusätzlicher Verweis (Link) auf Ihre Internet-Homepage"
ein Preis von "Euro 45,-- p.A.", während für das ebenfalls
hervorgehobene Feld "Grundeintrag in das Online-Firmen-verzeichnis"
jegliche Preisangabe fehlt.
Diese Gestaltung des Formulars
ist nun vor dem Hintergrund zu sehen, dass ein nicht unerheblicher Teil
des angesprochenen Verkehrskreises die Gepflogenheiten auf dem Markt für
Internet-Firmenverzeichnisse kennt und angesichts deiser
Gepflogenheiten auf diesem Markt davon ausgehen wird, dass bei der Beklagten
der Grundpreis kostenlos sei, ohne sich näher mit dem weiteren Inhalt
des Formulars auseinanderzusetzen.
Der Markt für solche Internet-Firmenverzeichnisse
ist nämlich, wie dem Senat im Verfahren auf Erlass der einstweiligen
Verfügung noch nicht bekannt war und was der Kläger auch erstmals
mit Schriftsatz vom 20. Juni 2001 Seite 12 (Bl. 47 GA) in Verbindung mit
dem Anlagenkonvolut gemäß Anlage 7 vorgetragen hat, dadurch
gekennzeichnet, dass zahlreiche Anbieter von Internet-Firmen, bzw. Branchenverzeichnissen
einen sogenannten Grundeintrag kostenlos anbieten. Die Behauptung des
Klägers, dass sich bei einer zufälligen Suche über eine
Suchmaschine im Internet zahlreiche regionale sowie überregionale
Anbieter von Branchen- und Firmenverzeichnissen finden, die den "normalen
Eintrag" (Grundeintrag) kostenlos anbieten, findet nicht nur eine
Stütze in dem Anlagenkonvolut gemäß Anlage 7, sondern
hat sich auch bei einer vom Senat durchgeführten, stichprobenartigen
Suche über die Suchmaschine "google" mit dem Stichwort
"Branchenverzeichnis" und dem Stichwort "Firmenverzeichnis"
bestätigt. Auch wenn sich nicht feststellen läßt, dass
der Grundeintrag "üblicherweise" kostenlos sei, so läßt
sich jedoch feststellen, dass er von zahlreichen Anbietern, die sich dann
wohl über Werbebanner finanzieren, kostenlos angeboten wird. Die
Beklagte hat selbst auch ausdrücklich erklärt, dass es solche
Firmenverzeichnisse gebe, bei denen der Grundeintrag kostenlos sei; sie
hat lediglich bestritten, dass bei Branchenverzeichnissen im Internet
"üblicherweise" der Grundeintrag kostenlos sei (vgl. Schriftsatz
vom 9. Januar 2002 Seite 4 - Bl. 132 GA). Auf letzteres kommt es jedoch
nicht entscheidend an, sondern darauf, dass eine nicht unerhebliche Anzahlvon
Anbietern von Branchen- und Firmenverzeichnissen im Internet den Grundeintrag
kostenlos anbietet und diese tatsächliche Übung einem nicht
unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittsgewerbetreibenden bekannt
ist.
Dieser nicht unerhebliche Teil
der angesprochenen Durchschnittsgewerbetreibenden wird aber bei der Gestaltung
wie sie mit dem beanstandeten Formular gewählt ist, annehmen, es
hier mit einem Anbieter zu tun zu haben, der den Grundeintrag ebenfalls
kostenlos anbietet. Neben dem auf dem Fromular blickfangmäßig
herausgestellten Feld "Grundeintrag in da Online Firmenverzeichnis"
findet sich nämlich keine Preisangabe, während sich neben den
anderen herausgestellten Feldern betreffend Zusatzleistungen jeweils eine
Preisangabe findet.
Ein solches Verständis
des Durchschnittsgewerbetreibenden wäre allerdings dann nicht naheliegend,
wenn es sich bei dem von der Beklagen beworbenen Firmenverzeichnis um
ein solchen Firmenverzeichnis handelte, welches sich von
den anderen im Internet befindlichen Firmenverzeichnissen hinsichtlich
Bekanntheits- und Benutzungsgrad deutlich unterschiede und für den
Internet-User eine ähnliche Bedeutung hätte wie die "Gelben
Seiten" für den Telefon-Nutzer. Dafür
fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte. Dass das Firmenverzeichns "www.firmenanzeiger.de"
das gängige Firmenverzeichnis im Internet ist, welches zum Beispiel aufgrund
großer Werbeanstrengungen allgemein bekannt sei und eine überragende
Bedeutung hätte, die weit über die Bedeutung hinausragt, die
den anderen Firmenverzeichnissen im Internet zukommt, die den Grundeintrag
kostenlos anbieten ist nicht ersichtlich. Die von der Beklagten behauptete
Zahl von Zugriffen von über 6,2 Mio. für das Kalenderjahr 2001
auf das Firmenverzeichnis www.firmenanzeiger.de besagt für sich gesehen
nicht viel, solange nicht die Gesamtzahl von Zugriffen auf Firmenverzeichnisse
im Internet bakannt ist und
nicht die Zahl der Zugriffe auf die Firmenverzeichnisse der Mitbewerber
der Beklagten.
Der somit angesichts der Marktkenntnisse
und der aufgezeigten gewählten Gestaltung des beanstandeten Formulars
bei den blickfangmäßig hervorgehobenen Feldern (Rubriken) betreffend
die einzelnen Leistungen von einer Kostenfreiheit des Grundeintrages ausgehende
Durchschnittsgewerbetreibende wird sich dann vielfach nicht mehr die Mühe
machen, vor der Unterschriftsleistung auf Details wie das "Sternchen"
bei dem Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis"
zu achten, und er wird auch dem Unstand, dass die Preisangabe für
die Zusatzleistungen als "Aufpreis" gekennzeichnet ist, dann
keine besondere Bedeutung zumessen. Zwar geht der Schtzzweck des §
3 UWG nicht dahin, "sorglose Menschen gegen die Folgen ihrer eigenen
Sorglosigkeit zu schützen" (so BGH NStZ 2001, 430, 431 zum Betrugstatbestand
des § 263 StGB), doch geht er im Interesse eines lauteren Wettbewerbs
dahin, Werbepraktiken zu unterbinden, die geeignet sind, ebi einem nicht
unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrskreises bei Zugrundelegung
einer situationsadäquaten Aufmerksamkeit (vgl. BGH GRUR 2002, 619
= BGH WRP 2000, 517, 520 - Orient-Teppichmuster) Fehlvorstellungen zu
erwecken, wobei auch eine gewisse Interessensabwägung stattzufinden
hat, zwischen dem, was dem Werbenden hinsichtlich der Gestaltung seiner
Werbung zugemutet werden kann, und der Gefahr der Irreführung, die
von seiner Werbung ausgeht. Dass es hier der Beklagten ohne weiteres zumutbar
war und ist, das im Formular heruasgestellte Feld "Grundeintrag in
das Online-Firmenverzeichnis" ebenso wie die anderen, Zusatzleistungen
betreffenden herausgestellten Felder mit einer Preisangabe zu versehen,
ist oben bereits dargelegt worden.
Der Verzicht auf diese Preisangabe
wiegt insbesondere deshalb schwer, weil gerade diese Preisangabe dem angesprochenen
Gewerbetreibenden deutlich gemacht hätte, welche erheblichen Geldleistungen
er für den Eintrag zu erbringen hat. Die anderen herausgestellten
Preisangaben von Euro 45,-- bis Euro 199,-- treten für den potentiellen
Kunden gegenüber dem Preis von Euro 845,-- p.A. wirtschaftlich deutlich
in den Hintergrund. Dass aber gerade dieser doch verhältnismäßig
hohe Betrag, der den potentiellen Kunden am meisten belastet, dort nicht
herausgestellt genannt wird, sondern mit einem Sternchenhinweis im Fließtext
"versteckt" wird deutet darauf hin, Kunden durch Täuschung
gewinnen zu wollen.
Nach alledem war auf die Berufung
des Klägers das erstinstanzliche Urteil abzuändern und der Beklagte
entsprechend dem Hauptantrag des Klägers zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht
auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit
folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Die Revision war gemäß
§ 543 Abs. 2 ZPO n.F. zuzulassen. Der klagende Verband verweist in
seiner Berufungsbegründung vom 26. Oktober 2001 Seite 16 (Bl. 120
GA) zu Recht selbst darauf, dass das streitgegenständliche Formular
bislang zu divergierenden Entscheidungen der Gerichte geführt habe
und eine erhebliche Rechtsunsicherheit bei den betroffenden Gewerbetreibenden
bestehe.
Zu einer Aussetzung des Rechtsstreits,
um die von der Beklagten mit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.
März 2002 aufgeworfenen Fragen dem EuGH gemäß § 234
EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorzulegen, bestand kein Anlass, zumal
die Beklagte selbst vorträgt, dass ihr Alleingesellschafter Ludwig
Henghuber diesen Antrag bereits als Revisionskläger in dem Revisionsverfahren
I ZR 138/01 betreffend das als Anlage L 5 vorliegende Urteil des Oberlandesgerichts
München an den Bundesgerichtshof gerichtet habe.
Steinacker Rütz Dr. Becker
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